Abtei lung V
E-4104/2006
koh/pua
{T 0/2}
Urteil vom 24. April 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Tellenbach, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Püntener
B._______, angeblich Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Mai 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N ...
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein Turkmene aus dem Nordirak
(...) verliess seinen Heimatstaat im August 2001 und reiste über die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 24. August 2001 in die Schweiz ein, wo er am gleichen
Tag um Asyl ersuchte. Am 15. September 2001 wurde er im Transitzentrum
(heute: Empfangszentrum) Altstätten befragt. Am 23. Januar 2002 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe nach dem Tod
seines Vaters vor fünf Jahren dessen Schafherde übernommen. Seither habe er
jeweils Angehörigen der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) Schafe verkauft. Er
vermute, dass ihn ein Überläufer der kurdischen demokratischen Partei (KDP)
deswegen verraten habe. Im August 2001, als er Schafe an die türkische Grenze
habe bringen wollen, habe ihm ein junger Kurde mitgeteilt, dass seine Frau, sein
Kind und seine Mutter umgebracht worden seien. Er sei daraufhin in sein Dorf
zurückgekehrt, wo man ihm den Tod seiner Angehörigen bestätigt habe. In der
Folge habe er seine Schafe verkauft und sei umgehend ausgereist. Für den Inhalt
der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B. Das BFM beauftragte einen Experten, die Herkunft des Beschwerdeführers zu be-
gutachten. Im Transitzentrum Altstätten wurde von der Befragung mit dem Be-
schwerdeführer eine Tonbandaufnahme erstellt, welche einem Experten des
deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vorgelegt wurde. Dieser
führte am 12. April 2005 eine Herkunftsanalyse durch.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2005 den we-
sentlichen Inhalt des Ergebnisses mit. Es wurde ihm zudem der anonymisierte
Werdegang und die Qualifikation des Experten sowie dessen Herkunft mitgeteilt.
Dabei wurde ihm der folgende Inhalt der Analyse zur Kenntnis gebracht: Gemäss
den Feststellungen des Experten spreche der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter
nicht aus, wie es irakische Turkmenen tun, sondern wie türkische Turkmenen. Er
verstehe auch typische irakturkmenische Ausdrücke nicht und verwende gramma-
tikalisch türkische Formen. Zudem bekunde er grosse Verständigungsschwierig-
keiten mit dem Dolmetscher. Sein Turkmenisch weise keine Merkmale des Irak-
turkmenischen auf. Er spreche auch kein Arabisch, dafür Türkisch, obwohl die
Turkmenen im Irak normalerweise auch Arabisch sprechen würden. Weiter habe
der Beschwerdeführer kaum geographische Angaben machen können und kenne
die Währung des Nordiraks nicht. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass
der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stamme.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme gegeben.
C. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 28. April 2005 Stellung. Dabei hielt er fest,
3dass die Anhörung im Transitzentrum wegen Verständigungsschwierigkeiten mit
dem türkischen Dolmetscher abgebrochen und mit einem turkmenischen Dol-
metscher habe durchgeführt werden müssen. Dies widerspreche der Feststellung
des Experten, wonach er nicht Turkmene sei, sondern aus der Türkei komme.
Weiter habe er nie die Schule besucht und nur wenig Kontakt mit anderen Leuten
gehabt. Er sei in einem kurdischsprachigen Gebiet aufgewachsen und habe nie die
Möglichkeit gehabt, die arabische Sprache zu lernen. Zudem seien die Turkmenen
keine homogene Gruppe und hätten unterschiedliche Dialekte.
D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Mai 2005 - eröffnet am 7. Mai 2005 - fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere zu seiner angeblichen ira-
kischen Staatsangehörigkeit - würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Voll-
zug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Türkei oder ein anderes
wahres Heimatland befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
E. Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und mög-
lich sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zulasten des Sicher-
heitskontos des Beschwerdeführers zu verzichten. Auf die Begründung im Einzel-
nen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden drei Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers als Beweismit-
tel eingereicht.
F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juni 2005 verzichtete der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an-
gesichts des Saldos des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 die Abwei-
sung der Beschwerde.
H. In seiner Replik vom 6. Juli 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen in der
Rechtsmitteleingabe gestellten verfahrensrechtlichen und materiellen Rügen fest
und verwies auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
I. Im November 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer
darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungs-
gericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern auf-
4nehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisati-
onen hängigen Rechtsmittel übernehme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den an-
fechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzel-
nen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer poli-
tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
5die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, ein vom
deutschen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erstelltes Herkunftsgutachten
habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Wörter nicht ausspreche,
wie es irakische Turkmenen, sondern wie es türkische Turkmenen tun würden. Er
verstehe auch typische irakturkmenische Ausdrücke nicht und verwende gramma-
tikalisch türkische Formen. Zudem bekunde er grosse Verständigungsschwierig-
keiten mit dem Dolmetscher. Sein Turkmenisch weise keine Merkmale des Irak-
turkmenischen auf. Er spreche auch kein Arabisch, dafür türkisch, obwohl die
Turkmenen im Irak normalerweise auch arabisch sprechen würden. Weiter könne
der Beschwerdeführer kaum geographische Angaben machen und kenne die Wäh-
rung des Nordiraks nicht. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass der Be-
schwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stamme. Entgegen
seiner Stellungnahme zum Gutachten spreche die Tatsache allein, dass er nicht
perfekt türkisch spreche, nicht gegen eine türkische Herkunft, da seine Mutterspra-
che ja turkmenisch sei. Die Sprachen des Nordirak, nämlich Kurdisch und Ara-
bisch, spreche der Beschwerdeführer überhaupt nicht, was mit mangelnder Bil-
dung nicht erklärt werden könne. Auch zur Beschreibung der näheren Umgebung
seiner Heimat sei keine Bildung nötig. Es sei nicht einsichtig, was der Beschwer-
deführer unter 'türkischem Teil' des Irak verstehe. Tatsache sei, dass der Be-
schwerdeführer zahlreiche Einflüsse des Türkischen in seiner Sprache habe, da-
gegen keine typisch irakischen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Papiere
eingereicht, die seine Herkunft belegen würden. Seine diesbezügliche Erklärung,
im Irak beantrage man keine Papiere, sei tatsachenwidrig. Der Beschwerdeführer
stamme mit Sicherheit nicht aus dem Irak sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit
aus der Türkei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Vorinstanz habe die Befra-
gung im Transitzentrum ohne Erlaubnis des Beschwerdeführers aufgezeichnet.
Zudem sei durch die Auftragserteilung an einen im Ausland tätigen Sachverstän-
digen die Wahrung des Amtsgeheimnisses nicht sichergestellt. Ferner sei dem Be-
schwerdeführer der genaue Auftrag an den Sachverständigen nicht bekannt gege-
ben worden, weshalb er zur Qualität des Abklärungsergebnisses keine substanti-
ierten Entgegnungen habe machen können. Dieser Auftrag und die Analyse seien
daher unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme offen zu legen. Insgesamt
sei das Gutachten als blosse Parteibehauptung mit geringem Beweiswert zu be-
werten. Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe von der mehrseitigen
6Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. April 2005 kaum Kenntnis genom-
men. Er habe sich mit dem zuerst beauftragten türkischen Dolmetscher nicht ver-
ständigen können. Dem Empfangsstellenprotokoll könne zudem entnommen wer-
den, dass er passive Arabischkenntnisse geltend gemacht habe. Weiter würden
sich aus den Schilderungen Kurdischkenntnisse ergeben. Die Feststellung der
Vorinstanz, wonach er über keinerlei Arabisch- und Kurdischkenntnisse verfüge,
sei aktenwidrig. Zudem habe er entgegen der Feststellung des Sachverständigen
mehrere geographische Angaben machen können, welche mit den Karten der Um-
gebung von Dohuk-Zacho übereinstimmen würden. Er habe zudem Angaben zur
irakischen Währung gemacht. Weshalb diese nicht zutreffen sollten, werde in der
angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt. Schliesslich habe er auf eindrückliche
Art seinen Alltag als Nomade dargelegt. In seiner Sprache seien türkische Einflüs-
se vorhanden, weil er mehrheitlich mit türkischen Personen Schafe gehandelt
habe. Insgesamt sei glaubhaft, dass er bis zur Ermordung seiner Angehörigen als
Nomade in der irakischen Siedlung Moccoble gelebt habe und der irakisch-turkme-
nischen Volksgruppe angehöre. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Irak an Leib und Leben gefährdet gewesen. Jedenfalls er-
scheine der Wegweisungsvollzug unzulässig, da er von Seiten der irakisch-kur-
dischen Sicherheitskräfte der KDP der Kollaboration mit der PKK verdächtigt
werde.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen aus, die Aufzeich-
nung des Gesprächs im Transitzentrum sei rechtmässig erfolgt und habe eine Zu-
stimmung des Beschwerdeführers nicht notwendig gemacht. Auch die Erstellung
eines Gutachtens durch die deutsche Fachstelle sei nicht rechtswidrig. Dem Be-
schwerdeführer sei das Qualifikationsblatt des Gutachters zustellt worden. Inhalt-
lich sei der Experte zur Meinung gelangt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche
Fragen zu Geographie nur zögerlich beantwortet habe. Die Resultate zur sprach-
lichen Analyse seien eindeutig. Der Beschwerdeführer habe Mühe bekundet, den
irakischturkmenisch sprechenden Dolmetscher zu verstehen. Seine Sprache ent-
spreche dem Turkmenischen der Türkei, und er spreche türkisch, obwohl er auf-
grund seiner angeblichen Herkunft arabisch bzw. kurdisch sprechen müsste.
Unrealistisch sei auch, dass er keinen Ausweis besessen habe, weil er so abgele-
gen gelebt habe.
4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer erneut darauf hin, dass die Aufzeich-
nung der Befragung im Transitzentrum unrechtmässig erfolgt sei. Zudem verwies
er hinsichtlich seiner geographischen und sprachlichen Kenntnisse auf seine Ein-
wendungen in der Beschwerdeeingabe.
5.
5.1 Vorab wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe von der Befragung im
Transitzentrum Altstätten eine Tonaufzeichnung gemacht, ohne den Beschwerde-
führer darüber zu orientieren und um Erlaubnis zu fragen. Weiter wird die Auftrags-
erteilung an einen im Ausland tätigen Sachverständigen und eine Verletzung des
schweizerischen Amtsgeheimnisses beanstandet. Der Wert eines auf diese Weise
7erstellten Beweismittels sei anzuzweifeln. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Tonbandaufnahme als
Beweissicherung bzw. Ergänzung zum geschriebenen Protokoll (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 14) grundsätzlich zulässig und bedurfte keiner ausdrücklichen Zustim-
mung des Beschwerdeführers. Unzulässig wäre eine heimliche Aufnahme, was in-
dessen, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2005 zu Recht
bemerkt, auszuschliessen ist. Es handelte sich nicht um die Aufzeichnung eines
informellen Gesprächs, sondern einer Befragung zu den Personalien, zur Herkunft
und zu den Asylgründen, somit einer Einvernahme, deren "Prüfungscharakter"
dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen sein muss. Dies gilt selbst
dann, wenn der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
dass Gegenstand der Prüfung nicht nur die generelle Glaubhaftigkeit der Angaben,
sondern auch spezifisch die Lokalisierung der von ihm gesprochenen Sprache sein
werde. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer nicht in guten Treuen behaupten,
keine Kenntnis vom "Prüfungscharakter dieser Untersuchungsmassnahme" gehabt
zu haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 6), nachdem er in der Kurzbefragung in Alt-
stätten in verschiedenen Fragen zu landesspezifischen Angaben (Währung, geo-
graphische Bezeichnungen etc.) und über sprachliche Ausdrucksweisen in seiner
angeblichen Herkunftsregion (u.a. Zahlen) getestet worden war (vgl. insb. Protokoll
S. 6 und 7).
5.2 Im Weiteren spricht nichts gegen eine Auftragserteilung an einen Sachverstän-
digen im Ausland. Offenbar stand der Fachstelle Lingua zum damaligen Zeitpunkt
keine genügend qualifizierte Lingua-Fachperson (Turkmenisch) zur Verfügung,
weshalb der Auftrag, einen Bericht zu verfassen, ins Ausland erfolgte. Angesichts
der erheblichen Bedeutung der Lingua-Analyse im Asylverfahren ist sowohl an die
fachliche Zuständigkeit als auch an die Neutralität des Sachverständigen ein
strenger Massstab anzulegen. Dabei sollen nur bestens qualifizierte und möglichst
amtsexterne Sachverständige beigezogen werden. Wichtiges Kriterium ist dabei,
dass der Sachverständige zweifelsfrei geeignet ist, die abzuklärende Her-
kunftsfrage kompetent zu beantworten (vgl. Mitteilungen und Entscheidungen der
ARK in EMARK 1998 Nr. 34 S. 288). Das Beiblatt, das Auskunft über den Werde-
gang und die Qualifikation des vom Bundesamt beauftragten Sachverständigen
gibt, lässt keine Zweifel an der Eignung dieser Person zu. Ausserdem hat sich der
Sachverständige dazu verpflichtet, im Rahmen seines Auftrages (Sprach- und
Textanalyse) sämtliche Tätigkeiten persönlich und gewissenhaft durchzuführen so-
wie Informationen, Sprachaufzeichnungen oder Kopien derselben absolut vertrau-
lich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben (vgl. A8). Schliesslich wurde
dem Beschwerdeführer - zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der Analyse - das
Beiblatt mit dem Werdegang und der Qualifikation des beauftragten Sachverstän-
digen - zur Kenntnisnahme gebracht und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt.
Der Einwand, wonach das schweizerische Amtsgeheimnis durch den auslän-
dischen Sachverständigen nicht gewährleistet sei, erscheint nach dem Gesagten
unberechtigt.
Im Übrigen gilt gemäss der nach wie vor gültigen Rechtsprechung der ARK (vgl.
8EMARK 1998 Nr. 34 und 2003 Nr. 14) die Lingua-Analyse des BFM nicht als Sach-
verständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG, sondern als bosse Auskunft im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG und
unterliegt daher der freien Beweiswürdigung.
Schliesslich ist dem vorliegend zu beurteilenden Analysebericht mangels Hinwei-
sen auf Voreingenommenheit oder ungenügende Sachkenntnis des Experten be-
ziehungsweise fehlende Sorgfalt bei der Analysearbeit erhöhter Beweiswert zu be-
scheinigen.
5.3 Im Weiteren ist hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Akteneinsicht (Einsicht in
Auftragserteilung und Analyse) Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Die Bestimmungen über das Akteneinsichtsrecht sind in Art. 26 ff. VwVG geregelt.
Danach hat eine Partei grundsätzlich Anspruch darauf, alle als Beweismittel die-
nenden Aktenstücke einzusehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Die Einsicht-
nahme in ein Aktenstück kann indessen ausnahmsweise verweigert werden, unter
anderem dann, wenn wesentliche öffentliche Interessen dessen Geheimhaltung er-
fordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Bei der Kollision privater Interessen ei-
ner Partei an vollständiger Akteneinsicht und den öffentlichen Interessen an einer
Geheimhaltung ist abzuwägen, welche Interessen im Einzelfall höher einzustufen
sind. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf
dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von
seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gege-
ben hat und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben wird, sich zu äussern und Ge-
genbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG sowie zum Ganzen EMARK
1994 Nr. 1).
5.3.2 Vorliegend wird um vollständige Einsicht in den Gutachtensauftrag der Vorinstanz
und in die Lingua-Analyse ersucht. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG darf die
Einsichtnahme in Akten verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bun-
des dies erfordern. Schützenswert in diesem Sinne ist unter anderem das Interes-
se der Behörden an der Geheimhaltung von Einzelheiten über bestimmte Sach-
kenntnisse, um zu verhindern, dass dieses Wissen von nachfolgenden Asylge-
suchstellern missbräuchlich weiterverwendet wird. Die Akteneinsicht kann auch
verweigert werden, wenn wesentliche private Interessen dies erfordern. Die Lin-
gua-Analyse enthält zahlreiche Sachkenntnisse, an deren Geheimhaltung die Be-
hörden ein grösseres Interesse haben (Weiterverwendung durch andere Asylge-
suchsteller). Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BFM vom 19. April
2005 der wesentliche Inhalt der Ergebnisse der Analyse zur Kenntnis gebracht;
weiter wurden ihm Ausführungen über den Werdegang und die Qualifikation der
sachverständigen Person zugestellt. Es wurde ihm die Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt. Damit ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Aktenein-
sicht Rechnung getragen worden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
nicht vor. Insgesamt hat die Vorinstanz somit die oben formulierten Bestimmungen
über das Akteneinsichtsrecht eingehalten (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, Erw. 9). Bei
dieser Sachlage sind die Anträge auf weiter gehende Einsicht in die Lingua-Analy-
9se sowie um Gewährung der Möglichkeit zur Stellungnahme abzuweisen.
5.4 Zusammenfassend kann der Schluss gezogen werden, wonach die Vorinstanz den
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
6.
6.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der
Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Die Vorinstanz stützte
sich in ihrer Verfügung auf die von einer externen Fachperson erstellte Herkunfts-
analyse. Grundlage dafür war die Befragung im Transitzentrum, wovon neunzig
Minuten mittels Tonband aufgezeichnet worden waren. Anlässlich dieser Befra-
gung wurden dem Beschwerdeführer sprachliche, geographische sowie allgemeine
Fragen gestellt. Die Aufzeichnung dieser Befragung wurde von einer sachverstän-
digen Person einer landeskundlichen sowie einer linguistischen Analyse unterzo-
gen. Nach Prüfung der vorliegenden Akten besteht für das Bundesverwaltungsge-
richt kein Anlass, an der Qualität der "Lingua"-Analyse Vorbehalte anzubringen
oder die Würdigung durch die Vorinstanz zu beanstanden. Jede Analyseform ba-
siert auf wissenschaftlich anerkannten Methoden, mit denen sich derjenige Soziali-
sationsraum, der den Probanden am nachhaltigsten geprägt hat, mit einem hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (zum Beweiswert von "Lingua"-Analy-
sen vgl. EMARK 1998 Nr. 34 S. 288 f. Erw. 8). Im vorliegenden Fall ermöglichte
die Tonbandaufzeichnung der Befragung zum Wissensstand des Beschwerdefüh-
rers und zur Charakteristik in seiner Sprache der sachverständigen Person, ein-
deutig festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht aus dem Irak, sondern mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Türkei stammt. So kann der Analyse
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über keine sprachlichen Kompe-
tenzen der irakturkmenischen Sprache verfügt, linguistische Merkmale im phonolo-
gischen, morphologisch-syntaktischen beziehungsweise lexikalischen Bereich ihn
jedoch als Sprecher des Türkeitürkischen ausweisen. Insgesamt erscheinen die
gegen das Gutachten erhobenen Einwände unbegründet. So vermag einerseits
der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es im Transitzentrum mit dem zu-
erst vorgeladenen türkisch sprechenden Dolmetscher Verständigungsschwierigkei-
ten gegeben habe, worauf die Befragung mit einem turkmenisch sprechenden Dol-
metscher habe durchgeführt werden müssen, die eindeutigen Schlussfolgerungen
in der Analyse nicht zu beseitigen. Wie den Akten entnommen werden kann, wur-
de am 10. September 2001 eine Befragung mit einem kurdisch sprechenden Dol-
metscher aus Dohuk begonnen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch kein Kur-
disch konnte, wechselte der Dolmetscher auf Türkisch. Die Befragung musste
schliesslich wegen Verständigungsproblemen abgebrochen werden. Worin diese
bestanden haben, kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr überprüft werden. Im-
merhin gab der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle an, türkisch fliessend zu
sprechen (A1, S. 2). Der Einwand in der Stellungnahme, wonach er sich nur gebro-
chen in Türkisch ausdrücken könne, widerspricht daher jener Aussage. Schliess-
lich wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2001 durch einen ethnischen
Turkmenen mit turkmenischer Muttersprache aus dem Irak in der vom Beschwer-
deführer ebenfalls als Muttersprache angegebenen Sprache Turkmenisch befragt
10
(vgl. A1, S. 8). Da bereits zu Beginn der Befragung Zweifel an der irakischen
Herkunft des Beschwerdeführers bestanden, wurde diese Befragung mittels
Tonband aufgezeichnet. In der gestützt auf diese Aufzeichnung erstellten Analyse
wies der Sachverständige darauf hin, dass Turkmenen aus dem Irak
normalerweise auch arabisch sprechen würden, der Beschwerdeführer jedoch
angegeben habe, lediglich über passive Arabischkenntnisse zu verfügen. Im
Übrigen ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bloss einige Brocken
Kurdisch versteht, will er doch gemäss seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 in
einem kurdischsprachigen Gebiet aufgewachsen sein (vgl. A 12, S. 1). Die
fehlenden Kenntnisse des Arabischen und Kurdischen können auch nicht mit
seinem angeblichen Leben als Nomade/Hirte erklärt werden. Die Vorinstanz hat
daher in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten, der Umstand, dass der
Beschwerdeführer weder kurdisch noch arabisch spreche, könne nicht mit
mangelnder Bildung erklärt werden. Ferner verwies die Vorinstanz auf die
Ergebnisse der Herkunftsanalyse, wonach in der Sprache des Beschwerdeführers
zahlreiche Einflüsse des Türkischen, dagegen keine typisch irakischen festgestellt
worden sind. Weiter kann den Akten entnommen werden, dass es anlässlich der
Befragung im Transitzentrum mehrere Verständigungsprobleme gegeben habe,
weil der Beschwerdeführer einzelne und zum Teil geläufige Wörter des
irakturkmenisch sprechenden Dolmetschers nicht verstand. Zudem soll er
offenkundig Mühe gehabt haben, irakturkmenisch zu sprechen. Demgegenüber
stellte der Sprachenexperte in der Sprache des Beschwerdeführers typisch
türkturkmenische Ausdrücke fest. Insgesamt vermögen die verschiedenen
Erklärungsversuche des Beschwerdeführers zu den Ergebnissen der
Sprachenanalyse nicht zu überzeugen, so im Übrigen auch der Einwand nicht,
wonach die Sprache des Beschwerdeführers durch seine Kontakte mit türkisch
sprechenden Personen, mit denen er gehandelt habe, beeinflusst worden sein soll.
Im Weiteren ist unverständlich, wieso der Beschwerdeführer, der seinen Angaben
zufolge regelmässig mit seinen Schafen Handel betrieben und diese verkauft hat,
zum Teil falsche Angaben zur Währung des Nordiraks gemacht hat. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es sei ihm zu Unrecht nicht
mitgeteilt worden, welche dieser Angaben falsch seien und dabei eine
Gehörsverletzung geltend macht, kann diesbezüglich auf die unter Ziffer 5.3.2.
gemachten Feststellungen verwiesen werden. Insgesamt hat die Vorinstanz zu
Recht gestützt auf zahlreiche Hinweise in der Herkunftsanalyse auf eine
Sozialisierung ausserhalb des Irak geschlossen. Angesichts der eindeutigen
Schlussfolgerungen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Einwände in
der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie daran nichts ändern können.
6.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm behauptete irakische
Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vor-
bringen einzugehen, da die geltend gemachte Verfolgung auf einer irakischen
Staatsangehörigkeit basiert, und demzufolge nicht geglaubt werden kann.
Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylge-
11
such des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art.
44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]) vom Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG). Es kann nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Dem-
nach entfällt die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse (Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit), da die wahre Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - wie sich
aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - durch nichts belegt ist und somit
nicht mit Sicherheit feststeht.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Ge-
sagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. ...)
- Kanton (...)
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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