B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4104/2012
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
alle Somalia,
E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 20. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 14. August 2009 in der Schweiz
erstmals um Asyl nachsuchten, auf welche Gesuche das BFM letztlich mit
Verfügung vom 3. August 2010 – aufgrund zweier EURODAC-Einträge,
wonach sie am (…) 2009 und (…) 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst
worden waren – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Beschwerde-
führenden nach Italien als den für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständigen Staat wegwies,
dass das BFM in der Verfügung vom 3. August 2010 erwähnte, sie erset-
ze die Verfügung vom 1. März 2010, was insofern falsch war, als diese
bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2010 auf-
gehoben worden war,
dass die Verfügung vom 3. August 2010 – eröffnet am 4. August 2010 –
unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde die Be-
schwerdeführenden seit 7. September 2010 unbekannten Aufenthalts wa-
ren, weshalb die auf den 15. September 2010 anberaumte Ausschaffung
der Beschwerdeführenden nach Italien nicht hat stattfinden können,
dass in der Folge die zuständige kantonale Behörde das BFM ersuchte,
bei den italienischen Behörden eine Verlängerung der Verfristung zwecks
späterer Rückübernahme der Beschwerdeführenden einzuholen,
dass die Beschwerdeführenden im Ripol (automatisiertes Fahndungssys-
tem der Polizei) ausgeschrieben wurden,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach der
Entgegennahme des Asylentscheids vom 3. August 2010 in Deutschland
aufgehalten haben, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch gestellt haben,
dass sie nach Erhalt des abweisenden Asylentscheides in Deutschland
am 4. Juni 2012 erneut in die Schweiz gelangten, wo sie am folgenden
Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylge-
such gestellt haben,
dass sie die selben Gründe wie im Asylgesuch vom 14. August 2009 gel-
tend machten und darüber hinaus erklärten, sie hätten gehört, dass die
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Lage in Somalia schlechter geworden sei und dass die Al-Shabab nach
dem Beschwerdeführer gesucht und F._______ entführt habe,
dass die Beschwerdeführenden dem BFM Beweismittel zu ihrem Aufent-
halt in Deutschland einreichten,
dass eine am 7. Juni 2012 vorgenommene daktyloskopische Abfrage in
der EURODAC-Datenbank ergeben hat, dass die Beschwerdeführenden
am (…) 2009 in Caltanisetta von den italienischen Behörden und am (…)
2010 in Giessen von den deutschen Behörden daktyloskopisch erfasst
worden sind, weil sie in jenen Ländern am (…) 2009 (in Rom) bezie-
hungsweise am (…) 2010 (Giessen) Asylgesuche gestellt haben,
dass das BFM den Beschwerdeführenden am 19. Juni 2012 das rechtli-
che Gehör zu einer Überstellung nach Italien gewährt hat (B16, B18, B19
und B21),
dass auf Anfrage des BFM hin die deutschen Behörden am 29. Juni 2012
erklärten, die Beschwerdeführenden hätten am (…) 2010 in Deutschland
Asylgesuche gestellt, worauf am 16. März 2011 ihre Abschiebung nach
Italien angeordnet worden sei, nachdem Italien dem Rückübernahmeer-
suchen Deutschlands vom 16. November 2010 am 10. Januar 2011 zu-
gestimmt habe,
dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 4. Juli 2012
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-Verordnung (Verordnung Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist; Dublin II-VO) um Rücknahme der Beschwerde-
führenden und um Antwort bis 19. Juli 2012 ersucht hat,
dass die italienischen Behörden bis zum Verfügungszeitpunkt des Bun-
desamtes nicht geantwortet haben, weshalb das BFM von der stillschwei-
genden Zustimmung Italiens betreffend Rücknahme der Beschwerdefüh-
renden und Behandlung des Asylgesuchs ausgegangen ist,
dass das BFM mit Verfügung 20. Juli 2012 – den Beschwerdeführenden
eröffnet am 30. Juli 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügt und den Wegwei-
sungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen
Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt hat,
dass die Beschwerdeführenden am 6. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für
das Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Anord-
nung vollzugshindernder Massnahmen ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde im Wesentlichen gel-
tend machen, sie seien eine Familie mit zwei Kleinkindern und könnten
nicht nach Italien zurückkehren, weil dort menschenunwürdige Zustände
herrschten (Aufnahmekapazitäten Italiens überlastet, Platzprobleme, un-
zureichende Unterkünfte, fehlende Schlafmöglichkeiten, ungenügende
Heizung, mangelnde Elektrizität, sanitäre Probleme, Hygieneprobleme,
fehlende Nahrung, mangelnde Betreuung, ungenügende Gesundheitsver-
sorgung, keine behördlich erreichbare Postanschrift, überforderte italieni-
sche Beamte, fehlender freier Zugang zu Gerichten, beschnittene Rechte
namentlich fehlendes rechtliches Gehör) und sie bereits mit ihrem Kind
auf der Strasse hätten schlafen müssen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin
entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.)
und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO), prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin II-VO),
dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergibt, dass sie
in Italien ein Asylgesuch eingereicht haben (Akten B12 S. 12, B19 S.
11f.), und dieser Umstand Bestätigung in der abgefragten EURODAC-
Datenbank findet,
dass sie in den Anhörungen geltend machten, sie hätten in Italien bisher
nur ein "Permesso" erhalten und dort mit ihrem Kind auf der Strasse
schlafen müssen, weshalb sie bei der dortigen Situation mit ihren heuti-
gen zwei Kindern umso stärker noch Probleme haben werden,
dass das BFM bei dieser Sachlage und der von Italien innert der in der
Dublin II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet gebliebenen, auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO gestützten Anfrage um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in
Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfah-
rens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass die Beschwerdeführenden zwar einwenden, sie hätten zwei Klein-
kinder und die Zustände in Italien gegenüber den Asylsuchenden seien
menschenunwürdig und unhaltbar,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
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dass Italien indessen Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und nach Er-
kenntnissen des Gerichts die Verpflichtungen aus diesen Abkommen ein-
zuhalten pflegt,
dass hierzu vorab festzustellen ist, dass im Rahmen der Dublin-Regelung
rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben
den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es grundsätzlich nicht in der Verantwortung der schweizerischen
Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach ei-
ner Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl.
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011, §§ 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 i.S. C-411/10 und C-493/10),
dass die Beschwerdeführenden (offenbar schon in Deutschland wie auch)
in der Schweiz diesen Nachweis nicht erbracht haben und die Beschwer-
deführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien kei-
ne öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch hin auf die Bedürfnisse
einer Familie mit Kleinkindern eingehen können,
dass die Beschwerdeführenden weder beweisen noch glaubhaft machen
können, dass die Lebensbedingungen in Italien so prekär sind, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
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dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten (Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und
allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behörden vor-
zubringen und bei diesen durchzusetzen,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. erwähntes Urteil M.S.S., §§ 69 und 342 f.),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass die in den Protokollen angegebenen und in der Beschwerdeschrift
nicht mehr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführenden ebenfalls nichts an der unbestrittenen Zuständig-
keit Italiens an dieser Sachlage ändern,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könn-
te, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Euro-
päischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. gegen Vereinigtes
Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der Beschwerdeführenden
offensichtlich nicht zutrifft, und Italien über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügen würde,
dass damit kein Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zu erkennen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, einem Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat, systembedingt
kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – deshalb bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zu Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und keine Ausnahme
von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zuläs-
sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regel-
mässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2) und allfällige Voll-
zugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sog. Souve-
ränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO) zu prüfen sind,
dass nach dem oben Gesagten offensichtlich kein Überstellungshindernis
der Beschwerdeführenden nach Italien vorliegt und das BFM demzufolge
zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist,
dass angesichts des vorliegenden Endurteils die Anträge auf Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher
Massnahmen und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: