B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4104/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), und ihre
Kinder C._______, geboren (…), und D._______,
geboren (…), Russland,
alle vertreten durch Jean-Pierre Bloch, Advokat, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
E-4104/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Tschetschenen aus der Region
E._______, am 20. Juni 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichen-
tags ihre Asylgesuche einreichten,
dass eine daktyloskopische Abfrage des BFM in der EURODAC-Daten-
bank ergab, dass die Beschwerdeführenden bereits am 27. Mai 2013 in
Polen um Asyl nachgesucht hatten,
dass das BFM am 24. Juni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung) zwei
Übernahmegesuche den Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführe-
rin und die Kinder betreffend an die polnischen Behörden richtete, und
Polen den Übernahmeersuchen am 27. Juni 2013 explizit zustimmte,
dass das BFM den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kurzbefragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ vom 28. Juni
2013 zur allfälligen Überstellung nach Polen das rechtliche Gehör ge-
währte,
dass der Beschwerdeführer dabei aussagte, er habe während seines Po-
len-Aufenthaltes Kontakt mit seinem Vater gehabt und dieser habe ihm
mitgeteilt, die Polizei sei über seinen Aufenthalt in Polen im Bild und su-
che ihn, so dass es besser sei, wenn er Polen verlasse,
dass sich viele Tschetschenen und Vertreter des russischen Geheim-
dienstes in Polen aufhalten würden, weshalb er befürchte, dass man ihn
dort leicht finden könnte, und sich dadurch nicht sicher fühle,
dass auch die Beschwerdeführerin erklärte, sie und die Kinder möchten
nicht in Polen bleiben, weil es dort für sie gefährlich sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 15. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Polen an-
ordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
E-4104/2013
Seite 3
dass es den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte und feststellte, dass eine allfälligen Beschwerde gegen die vorlie-
gende Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass es im Übrigen die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Polen sei ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, zumal es
den Übernahmeersuchen des BFM explizit zugestimmt habe,
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Polen – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-
Verordnung) – bis spätestens am 27. Dezember 2013 zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem
sie Schutz vor Rückschiebung i.S. von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht
zu prüfen sei, und keine Hinweise auf eine in Polen drohende Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe,
dass weder die Situation in Polen noch andere Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass zum Einwand des Beschwerdeführers, es würden sich viele Tsche-
tschenen und Vertreter des russischen Geheimdienstes in Polen aufhal-
ten, weshalb er befürchte, die ihn suchenden Personen könnten ihn dort
finden, festzuhalten sei, Polen sei ein Rechtsstaat mit einer funktionie-
rende Polizeibehörde, die schutzwillig und schutzfähig sei,
dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, dass die polnischen Be-
hörden keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren würden und die
Beschwerdeführenden sich an die zuständigen Polizeibehörden in Polen
wenden könnten, sollten sie einer konkreten Bedrohung ausgesetzt sein,
E-4104/2013
Seite 4
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. Juli 2013 (Datum Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, auf die Beschwerde sei einzutreten, die Verfügung des BFM vom
5. Juli 2013 sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden einzutreten,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, bei den Be-
schwerdeführenden handle es sich um Tschetschenen muslimischen
Glaubens, welche bekanntermassen aufgrund der Ethnie und Religion im
orthodoxen Umfeld in ihrer Heimat stets der Verfolgung ausgesetzt seien,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden an der Kurzbefragung im
EVZ glaubhaft seien, was aber vom BFM im Rahmen des vorinstanzli-
chen Dublin-Verfahrens nicht überprüft worden sei,
dass die Beschwerdeführenden notgedrungen im an Russland angren-
zenden Polen um Asyl nachgesucht hätten, ohne sich der Tragweite einer
dortigen Asylgesuchseinreichung bewusst gewesen zu sein,
dass sie beantragen, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz
durchzuführen,
dass die Objektivität der polnischen Behörden nicht gewährleistet sei, da
Polen während Jahrzehnten unter dem Schatten Russlands gestanden
sei und die hohen behördlichen Posten in Polen immer noch mit früheren
Kommunisten besetzt seien,
dass der russische Auslandsgeheimdienst KGB – getarnt als lokale Ge-
heimpolizei – in Warschau geherrscht habe und die Verbundenheit zwi-
schen Russland und Polen – insbesondere auf dem Gebiet des Geheim-
dienstes – fortbestehe,
dass es somit nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführen-
den in Polen nicht sicher fühlen würden, und festzustellen sei, dass sie
nie den Wunsch gehabt hätten, in Polen um Asyl nachzusuchen, sondern
vielmehr in einem sicheren Land wie der Schweiz,
E-4104/2013
Seite 5
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 33–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
m.w.H.), während die Fragen nach dem Bestehen der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand der angefochtenen
Nichteintretensverfügung und des vorliegenden Verfahrens bilden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-4104/2013
Seite 6
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich dabei
nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. die einleitenden
Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass dabei – im Falle eines sog. Aufnahmeverfahrens (take charge) – die
Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfol-
ge anzuwenden sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und
e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
E-4104/2013
Seite 7
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-
II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mit-
gliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz
ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verord-
nung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog.
Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1, BVGE
2010/45 E. 8.2.2),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
E-4104/2013
Seite 8
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am 27. Mai 2013 in Polen um Asyl
ersucht hatten (Klassifizierung EURODAC-Treffer der Kategorie 1 = Asyl-
bewerbende; zur Interpretation der Codes siehe Art. 2 Ziff. 3 der Verord-
nung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung
von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 2725/2000
über die Einrichtung von EURODAC für den Vergleich von Fingerabdrü-
cken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkom-
mens [EURODAC-Durchführungsverordnung]),
dass das BFM die polnischen Behörden am 24. Juni 2013 um Übernah-
me des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin und der Kin-
der gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte, und
Polen den Übernahmeersuchen am 27. Juni 2013 explizit zustimmte,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und
Polen zur Übernahme der Beschwerdeführenden sowie zur Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgetragenen Einwände
nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Polens in Frage zu stellen,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der gel-
tend gemachten Nähe zwischen Polen und Russland sowie des man-
gelnden Bewusstseins der Tragweite einer Asylgesuchseinreichung in Po-
len die nach den einschlägigen Kriterien der Dublin-II-Verordnung be-
stimmte Zuständigkeit Polens zur Durchführung des vorliegenden Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen,
dass im Übrigen die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates gemäss Dublin-
Verfahren nicht von einer persönlichen Präferenz der um Asyl nachsu-
chenden Personen abhängt,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 FK) und (kraft
ihrer EMRK-Mitgliedschaft) sowie Art. 3 EMRK beachten,
E-4104/2013
Seite 9
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung
nur umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorlie-
gen, dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die rea-
le Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die
Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 f.; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH]
vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wei-
teren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. De-
zember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten
zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Ver-
fahrensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch
dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerde-
führenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und nicht von einem Überstel-
lungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der be-
troffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitglied-
E-4104/2013
Seite 10
staat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu berufen re-
spektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen,
dass eine beschwerdeführende Person allerdings dann, wenn der zu-
ständige Mitgliedstaat die Menschenrechte i.S. Art. 3 EMRK systematisch
und gravierend verletzt, nicht die volle Beweislast im soeben umschrie-
benen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR i.S. M.S.S., a.a.O.),
dass Polen unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK
ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie von
Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen,
und davon ausgegangen werden kann, dass Polen grundsätzlich sicher
im Sinne der FK ist und das Gebot des Non-Refoulements (Art. 33 FK,
Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3–7.7),
dass auch nicht davon auszugehen ist, Polen würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rücküberstellung nach Polen
Zugang zu einem fairen, die flüchtlings- und menschenrechtlichen Rück-
schiebungsverbote beachtenden Asylverfahren haben und in Polen keiner
unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein werden,
dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden
im Falle einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten,
dass es ihnen sodann offen stehen würde, allfällige Probleme bei der Un-
terbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen
polnischen Justizbehörden zu rügen,
dass Polen – wie das BFM zutreffend ausführte – im Übrigen ein Rechts-
staat mit einem funktionierenden polizeilichen Apparat ist, welcher als
schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb sich die Beschwerdeführenden
bei Furcht vor Übergriffen durch Privatpersonen an die zuständigen Stel-
len wenden könnten,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, allfällige Schwierig-
keiten zunächst bei den zuständigen polnischen Behörden vorzubringen
E-4104/2013
Seite 11
und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den Rechtsweg verwie-
sen werden,
dass es sich sodann bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hin-
sichtlich der geltend gemachten Nähe Polens zu Russland und der an-
geblich mangelnden Sachlichkeit der polnischen Behörden lediglich um
Behauptungen handelt, welche nach dem Gesagten nicht geeignet sind,
obige Einschätzung in Frage zu stellen,
dass zwar gemäss einer Mitteilung der zuständigen Unterbringungsorga-
nisation vom 2. Juli 2013 die Beschwerdeführerin über Probleme mit (…)
geklagt hat und nach einer Arztkonsultation medikamentös behandelt
wurde, dass es sich dabei aber nicht um eine gesundheitliche Beeinträch-
tigung handelt, die im Hinblick auf eine Überstellung nach Polen von Be-
deutung sein könnte,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstel-
lung der Beschwerdeführenden nach Polen entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, und Polen
somit für die Prüfung des Asylgesuche der Beschwerdeführenden ge-
mäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass nach dem Gesagten das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und auch
keinen Anspruch darauf haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.),
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstel-
lung nach Polen angeordnet hat,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein (Zuständigkeits- und) Über-
stellungsverfahren hinsichtlich des für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staates handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Re-
gelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nicht-
eintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen i.S. von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
E-4104/2013
Seite 12
Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Direktentscheid abge-
schlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4104/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Natasa Stankovic
Versand: