B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4104/2015
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) Dezember 2013. Er sei legal mit seinem eigenen Rei-
sepass von Sri Lanka nach C._______ gereist. Dort sei er einige Zeit (14
oder 40 oder 55 Tage) geblieben. Für die Reise in die Schweiz habe er
einen anderen Reisepass benutzt. Er sei am (…) Februar 2014 auf dem
Luftweg in die Schweiz gelangt und habe tags darauf ein Asylgesuch ge-
stellt.
Die Erstbefragung – Befragung zur Person (BzP) – fand am 26. Februar
2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt. Das SEM
führte am 1. Dezember 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
die ausführliche Anhörung mit dem Beschwerdeführer durch.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei in E._______ in der Nordprovinz aufgewachsen.
Im Jahr 2007 hätten ihn die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE)
zwangsweise rekrutiert. Nach wenigen Tagen sei ihm mit weiteren Rekru-
ten die Flucht gelungen und er sei nach Hause zurückgekehrt. Die LTTE
hätten ihn dort nach drei Tagen gesucht, auf Intervention der Mutter aber
nicht mitgenommen. Ein Jahr später seien die LTTE erneut gekommen, da
sie mehr Leute für den Krieg gebraucht hätten. Diesmal habe er beitreten
müssen respektive er habe sich freiwillig gemeldet. Bis Kriegsende habe
er für die Tigers verschiedene Hilfsdienste erbracht. Da bereits seine zwei
Brüder bei den LTTE gewesen seien – einer sei während eines Gefechts
im Jahr 2000 getötet worden, der andere sei während des Krieges ver-
schollen – habe man ihn aber nicht zum Kampfeinsatz an die Front ge-
schickt. Als der Krieg im Jahr 2009 geendet habe, sei er in ein Flüchtlings-
camp in F._______ gebracht worden. Dort sei er bis (…) 2012 geblieben,
respektive er sei verraten und ins (...) überführt worden, wo er bis (…) 2012
geblieben sei. Während des Aufenthalts im (...) sei er zweimal vom Inter-
nationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) besucht worden. Nach sei-
ner Entlassung sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. (…) 2013 sei er
wiederum gesucht und (...) mitgenommen und in der Folge einer Melde-
pflicht unterworfen worden. Er habe täglich oder jeden zweiten Tag im Ar-
meecamp in E._______ seine Unterschrift leisten müssen; dabei habe man
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ihn wiederholt schikaniert und geschlagen. Er habe dies nicht mehr ausge-
halten und sei (…) 2013 nach G._______ geflohen. Aus Angst, auch dort
verraten zu werden, habe er Sri Lanka am (…) Dezember 2013 verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Identität eine beglaubigte
Kopie seines Geburtsscheins (mit Ausstelldatum […]) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben. Im Rechtsmittel wurde beantragt, der
Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren; eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und seine Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen, eventualiter sei von Amtes wegen die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ersucht.
E.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2015 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens
eines Belegs der prozessualen Bedürftigkeit gut. Zum Nachreichen dieses
Beweismittels wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt.
F.
Der Beschwerdeführer liess am 25. Juli 2015 innert Frist eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit, datierend vom 23. Juli 2015 und ausgestellt
vom Amt für Asyl und Flüchtlinge des Kantons H._______, zu den Akten
reichen.
G.
Am 4. August 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung vollumfänglich gut und lud die Vorinstanz zur Stel-
lungnahme zur vorliegenden Beschwerde innert Frist ein.
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Seite 4
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. August 2015 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen in der Verfügung vom 29. Mai 2015 fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 13. August
2015 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik-
recht) zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien in zahlreichen Punkten widersprüchlich ausgefal-
len, weshalb an deren Wahrheitsgehalt begründete Zweifel bestünden.
Ausserdem habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund wesent-
liche Vorbringen teilweise erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend
gemacht. Insbesondere habe er bei der vertieften Anhörung im Gegensatz
zur Erstbefragung ein vollkommen neues Kernelement seiner Asylvorbrin-
gen angegeben, indem er neu vorgebracht habe, ins (...) überführt worden
zu sein. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Schilderungen als
nachgeschoben gelten müssten, habe der Beschwerdeführer auch mit Be-
zug auf die Schilderungen zum (...) selber falsche Angaben gemacht. Die
von ihm verlangten Haftbestätigungen des IKRK, das ihn zweimal im (...)
besucht haben solle, habe der Beschwerdeführer nicht nachgereicht.
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Seite 6
4.1.2 Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht und
seine Wahrheitspflicht schuldhaft und grob verletzt. Bei seinen Asylvorbrin-
gen handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt, bei dem selbst Erlebtes
und frei Erfundenes zusammengetragen worden seien.
4.2 In seinem Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer in Wiederholung des
Sachverhalts an dessen Wahrheitsgehalt fest.
4.2.1 Hinsichtlich der Inhaftierung im (...) sei anzufügen, dass er dort gefol-
tert und verhört worden sei und seither unter Amnesie und Depressionen
leide. Die von der Vorinstanz herausgegriffenen Detailpunkte seien nicht
genügend relevant, um daraus auf die Unglaubwürdigkeit der Vorbringen
zu schliessen. Tatsache bleibe, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei.
Weiter wird festgehalten, ehemalige LTTE-Mitglieder und lokale Einwohner
würden als Informanten des CID (Criminal Investigation Department) ein-
gesetzt. Als ehemaliges LTTE-Mitglied und exilpolitisch Engagierter müsse
er damit rechnen von diesen Informanten angezeigt zu werden. Zu diesen
Ausführungen und zum Beleg der aktuellen Lage in Sri Lanka verweist er
auf verschiedene Berichte (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) und ersucht, vor die-
sem Hintergrund sei seinem Asylgesuch zu entsprechen. Es sei insgesamt
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auf-
grund seiner (exil-)politischen Tätigkeiten und aufgrund der Zugehörigkeit
zu den LTTE im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit strengsten Konse-
quenzen zu rechnen habe (vgl. a.a.O. S. 7). Dabei seien Folter und Miss-
handlungen die Regel; dies werde durch fast alle Länderberichte bestätigt
und sei durch dokumentierte Fälle belegt.
4.2.2 Zusammenfassend erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei
ihm Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Vorbringen gelten dann als glaubhaft gemacht, wenn sie genügend fun-
diert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Zudem muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftma-
chen fordert dabei keinen strikten Beweis, sondern lässt durchaus Raum
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für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ("reduziertes" Be-
weiserfordernis). Entscheidend ist vielmehr, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, objektiv betrachtet über-
wiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung gelangt das Gericht zu folgenden Schlussfolgerungen:
5.2.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung zur Person (BzP)
unmissverständlich dargelegt, im Jahr 2007 und 2008 je einmal zwangs-
weise rekrutiert worden zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 8: "Im Jahr 2007
wurde ich zwangsweise von der LTTE rekrutiert. […] Dann wurde ich erneut
zwangsweise rekrutiert."). Die zweite zwangsweise Rekrutierung führte er
dabei insofern näher aus, als er schilderte, nach der ersten Zwangsrekru-
tierung (2007) und seiner Flucht seien die LTTE nach drei Tagen zwar wie-
der gekommen, aber wegen der Argumentation seiner Mutter ohne ihn wie-
der gegangen. Im Jahr 2008 seien die Tigers wieder gekommen, weil sie
mehr Leute für den Krieg gebraucht hätten. Diesmal habe er beitreten müs-
sen (vgl. a.a.O. S. 9: "Dann musste ich beitreten."). Bei der ausführlichen
Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich im Jahr 2008 frei-
willig der LTTE angeschlossen (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 6).
5.2.2 Auch hat das SEM zu Recht Zweifel an der zwangsweisen Rekrutie-
rung im Jahr 2007 angemeldet. So hat der Beschwerdeführer hier darge-
legt, er sei etwa nach (…) Tagen gegen (…) Uhr mit zwei anderen jungen
Männern aus dem LTTE-Camp geflüchtet (vgl. Protokoll BzP S. 8 f.), wäh-
rend diese Flucht gemäss den späteren Aussagen etwa (…) Tage später,
dabei mit (…) anderen Männern und erst bei Dunkelheit erfolgt sein soll
(vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 7).
5.2.3 Hinsichtlich der Ereignisse bei und nach Kriegsende im Jahr 2009
machte der Beschwerdeführer anfänglich geltend, er sei schliesslich in ein
Flüchtlingscamp in F._______ gekommen, wo er bis (…) 2012 geblieben
sei. Hier sei er einige Male von den Behörden befragt worden, aber grosse
Probleme habe er dort nicht gehabt (vgl. Protokoll BzP S. 4 und S. 8). Dem-
gegenüber brachte er bei der eingehenden Anhörung als völlig neues
Sachverhaltselement vor, er sei nach nur (…) Tagen im F._______-Camp
verraten, gleich festgenommen und geschlagen und mit zwei weiteren Per-
sonen ins (...) überführt worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 10 f.). Im (...)
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sei er vom CID und der Armee immer wieder befragt, dabei getreten und
geschlagen worden. Auf Nachfrage führte er aus, dieses Camp befinde
sich in I._______. Er sei im Camp zweimal von Mitgliedern des IKRK be-
sucht worden (vgl. a.a.O. S. 11 ff.). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass
diese Vorbringen betreffend die angebliche Überführung in das (...) als
nachgeschoben gelten müssen. Die in diesem Zusammenhang getätigten
Ausführungen können nicht geglaubt werden; dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer auch nicht zu sagen vermochte, wo das (...) liegt res-
pektive hierzu falsche Angaben machte und erklärte, dieses liege in
I._______ (vgl. Protokoll Anhörung S. 11). Im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs hierzu führte er aus, er kenne sich dort überhaupt nicht aus, er sei
davon ausgegangen, das Camp sei in I._______ (vgl. a.a.O. S. 15). Dieser
Erklärungsversuch überzeugt nicht: Erstens ist nicht einzusehen, weshalb
er diesfalls nicht direkt auf die Frage nach der Lage des Camps seine Un-
kenntnis zugegeben hat; zweitens – und dies wiegt schwerer – ist er ge-
mäss seinen Angaben nach der Entlassung aus dem (...) (…) 2012 allein
von einem Busbahnhof aus nach F._______ gereist (vgl. a.a.O. S. 15). Da-
mit müsste ihm spätestens bei der Freilassung und Rückfahrt die Lage des
Camps bewusst geworden sein. Nach dem Gesagten sind die Schlussfol-
gerungen des SEM zu bestätigen, wonach die geschilderte Überführung
und Inhaftierung im (...) von 2009 bis 2012 nicht der Wahrheit entsprechen
kann. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdefüh-
rer es bis heute ohne überzeugende Begründung unterlassen hat, die vom
SEM wiederholt und dezidiert einverlangten Haftbestätigungen des IKRK
(vgl. a.a.O. S. 13 und 15) zu den Akten zu reichen, zumal er damit auch
die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt hat.
5.2.4 Der Beschwerdeführer hat weiter geltend gemacht, ab 2013 einer
Meldepflicht unterstellt gewesen zu sein. Auch in diesem Zusammenhang
hat er sich jedoch widersprüchlich geäussert. Einmal soll er verpflichtet ge-
wesen sein, alle zwei Tage seine Unterschrift zu leisten (vgl. Protokoll BzP
S. 8), dann erklärte er, er habe dies täglich machen müssen. Diese unter-
schiedlichen Aussagen vermochte er mit dem blossen Bestreiten der erst-
gemachten Angaben nicht zu entkräften (vgl. Protokoll Anhörung S. 13 f.).
Und letztlich ist hinsichtlich des zum Beleg seiner Identität eingereichten
Geburtsdokumentes mit der Vorinstanz festzustellen, dass dieses am
(…) ausgestellt worden ist, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Beschwer-
deführer gar nicht mehr in Sri Lanka gewesen sein will, da er gemäss sei-
nen Angaben am (…) Dezember 2013 vom Flughafen in
Colombo aus legal mit eigenem Reisepass ausgereist sein will. Seine Er-
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klärungsversuche respektive das unbegründete Festhalten daran, das Do-
kument vor der Ausreise besorgt zu haben, vermag diese klare Diskrepanz
nicht zu relativieren.
5.2.5 Insgesamt beurteilt das Bundesverwaltungsgericht nach diesen Aus-
führungen die Asylbegründung des Beschwerdeführers zufolge verschie-
dener Ungereimtheiten, widersprüchlicher und teilweise falscher Aussagen
als überwiegend unglaubhaft. Die in der Beschwerdeschrift gemachten ge-
genteiligen Äusserungen, die sich kaum vertieft mit den vom SEM fest-
gestellten Unglaubhaftigkeitselementen auseinandersetzen, vermögen zu
keinem anderen Schluss zu führen. Soweit darauf hingewiesen wird, der
Beschwerdeführer sei im (...) gefoltert worden und leide seitdem unter Am-
nesie und Depressionen sind diese Hinweise vorliegend nicht stichhaltig
beziehungsweise ebenfalls nicht glaubhaft, da bereits der Aufenthalt im be-
sagten Camp nicht geglaubt werden kann. Zudem finden sich in den Pro-
tokollen keine Hinweise auf die nun angegebenen gesundheitlichen Prob-
leme.
5.3 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf verschiedene Länderbe-
richte einerseits auf die Situation in Sri Lanka hingewiesen, andererseits
wird geltend gemacht, als (ehemaliges) LTTE-Mitglied und als exilpolitisch
aktive Person erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft.
5.3.1 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Frage der LTTE-
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers ist noch Folgendes festzustellen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
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Seite 10
unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die
erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die
zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die In-
ternationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen
seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt
sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.
E. 8.5.1).
5.3.2 Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei tatsächlich
zweimal zu den LTTE einberufen worden und habe namentlich im Jahr
2008 für diese allgemeine Hilfsdienste geleistet, besteht vorliegend kein
konkreter Grund zur Annahme, er habe im heutigen Zeitpunkt deswegen
asylrelevante Nachteile zu befürchten, zumal er auch nicht glaubhaft dar-
legen konnte, wie die sri-lankischen Behörden davon überhaupt Kenntnis
erlangt haben sollten; so hat er den Heimatstaat beispielsweise legal mit
seinem Reisepass (vgl. Protokoll BzP S. 6, Protokoll Anhörung S. 15) auf
dem Luftweg von Colombo aus verlassen. Aber selbst unter der Annahme
die sri-lankischen Behörden wüssten von seiner LTTE-Zeit, wäre nicht da-
von auszugehen, dass er aufgrund seiner geringfügigen Hilfeleistungen für
die LTTE von den sri-lankischen Behörden als ernsthafter Unterstützer der
LTTE und damit als Regimegegner eingestuft würde. Daran vermag der
Umstand nichts zu ändern, dass zwei Brüder vor Kriegsende für die LTTE
aktiv gewesen seien, zumal mit dem SEM festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nicht ansatzweise eine
Reflexverfolgung geltend gemacht hat.
5.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen.
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Seite 11
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver-
halten nach der Ausreise aus Sri Lanka in der Schweiz Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und des-
halb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft er-
füllt.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl-
ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen
oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich aktualisierten
Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur
dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn
diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen
überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse
exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut
aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas ist aber davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstal-
tungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka entspre-
chend nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4).
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Der Beschwerdeführer macht dazu auf Beschwerdeebene neu und ohne
Konkretisierungen mit Bezug auf seine Person geltend, er hätte als exilpo-
litisch Engagierter im Falle einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlicher Verfol-
gung zu rechnen. Diese Aussagen untermauert er lediglich mit allgemeinen
Berichten, die keine individuellen Hinweise auf eine tatsächliche exilpoliti-
sche Tätigkeit des Beschwerdeführers enthalten; weitere diesbezüglich be-
weistaugliche Unterlagen hat er keine zu den Akten gereicht. Ohne diese
neuen Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit hin abschliessend zu prüfen – bei
der ausführlichen Anhörung vom 1. Dezember 2014 verneinte er politi-
schen Aktivitäten in der Schweiz noch explizit (vgl. dort Protokoll S. 17) –
ist festzustellen, dass diese Ausführungen jedenfalls nicht auf ein relevan-
tes exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen lassen;
ausserdem ist auch nicht davon auszugehen, dass er vor der Ausreise aus
Sri Lanka von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden
wäre, hat er doch angegeben, sich politisch im Heimatstaat nie engagiert
zu haben (vgl. Protokoll BzP S. 10).
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die
Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen
im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.6 Das SEM hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 13
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf
eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde
Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine un-
menschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Be-
schwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Im bereits erwähnten Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht auch mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2–
13.4). Dabei kam es unter anderem zum Schluss, dass der Vollzug von
Wegweisungen in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn individuelle Zumut-
barkeitskriterien vorliegen. Die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in das
ebenfalls im Norden Sri Lankas gelegene sogenannte Vanni Gebiet (ge-
mäss Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) wurde im Urteil E-1866/2015
offen gelassen, weshalb diesbezüglich die in BVGE 2011/24 publizierte bis-
herige Praxis aktuell weiterhin gilt. Dieser zufolge muss bei einer Herkunft
aus dem Vanni-Gebiet das allfällige Bestehen einer innerstaatlichen, zu-
mutbaren Aufenthaltsmöglichkeit in der übrigen Nordprovinz respektive in
den anderen Landesteilen Sri Lankas geprüft werden.
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8.3.2 Es ist dazu vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch
bei der Angabe seiner Personalien unglaubhaft geblieben, mit anderen
Worten seine wahre Identität und Herkunft bisher nicht mit Sicherheit fest-
steht.
8.3.3 Es kann zwar aufgrund seiner Schilderungen allenfalls geglaubt wer-
den, dass er ursprünglich aus E._______ stammt, dort auch acht oder fünf
(auch diese Aussagen sind unterschiedlich) Jahre lang die Schule besucht
hat; beispielsweise hat er zutreffend gesagt, dass E._______ bei einer
"Church" liege (vgl. Protokoll Anhörung S. 4). Hingegen ist der weitere Ver-
bleib respektive Aufenthalt des Beschwerdeführers namentlich aufgrund
fehlender Belege zu seiner Identität – an der Echtheit der Geburtsurkunde
bestehen erhebliche Zweifeln (vgl. oben E. 5.2.3) – nicht nachvollziehbar.
So hat er in der BzP angegeben, nach der zweiten Rekrutierung durch die
LTTE im Jahr 2008 sei er etwa sieben Monate später von dieser entlassen
worden (vgl. Protokoll BzP S. 8). Aus diesen Angaben wäre zu schliessen,
er sei wie zahlreiche Zivilisten von zu Hause aus bei Kriegsende (2009) ins
F._______-Camp gelangt. Allerdings hat er in der ausführlichen Befragung
angegeben, er sei bis Kriegsende bei den LTTE gewesen und dabei zuletzt
in J._______ von der sri-lankischen Armee festgenommen und von dort ins
F._______-Camp transportiert respektive er sei in J._______ unauffällig mit
der Zivilbevölkerung mitgegangen, so ins F._______-Camp gelangt und
erst dort verraten und festgenommen worden (vgl. Protokoll Anhörung S. 9
f.). Im Weiteren erklärte er mit Bezug auf das (...), er kenne sich "dort" –
mithin in dieser Region – überhaupt nicht aus (vgl. a.a.O. S. 15). Dabei will
er von diesem Camp aus nach der Freilassung allein, mit öffentlichen Ver-
kehrsmitteln zurück in die Heimatregion gereist (vgl. Protokoll Anhörung S.
15) und später einige Male nach Colombo gegangen sein, um die Ausreise
zu organisieren (vgl. Protokoll BzP S. 9). Auch hat er mit Bezug auf Refe-
renzpunkte in seiner Wohnregion beispielsweise die in unmittelbarer Nähe
gelegene (…) oder den (…) nicht erwähnt.
8.3.4 Im Rechtsmittel erhebt der Beschwerdeführer keine individuell-
konkreten Einwände gegen die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung zur Frage des Bestehens individueller Wegweisungshindernisse.
Nach Prüfung der Akten ist die vorinstanzliche Einschätzung durch das Ge-
richt zu bestätigen. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass
auch ausserhalb der engsten Herkunftsregion ein soziales Beziehungsnetz
die Existenz des (…)-jährigen Beschwerdeführers, der keine familiären
Verpflichtungen hat, mindestens anfänglich sicherstellen kann und es ihm
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dadurch möglich sein wird, sich in Sri Lanka wieder zu integrieren. Es ist
dabei namentlich darauf hinzuweisen, dass er einerseits von einer Tante
und einem Onkel in E._______ gesprochen hat (vgl. Protokoll BzP S. 5),
später nur von einem Onkel, der zuletzt in K._______ (bei Jaffna) gelebt
habe, während dem er die Existenz einer Tante nun bestritt (vgl. Protokoll
Anhörung S. 4).
8.3.5 In der BzP hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll ge-
geben, es gebe keine medizinischen Umstände, die gegen eine Rückkehr
nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. Protokoll BzP S. 10); unter diesen
Umständen erscheint es zusätzlich unglaubhaft, wenn in der Beschwerde
in pauschaler, unsubstanziierter und gänzlich unbelegter Weise behauptet
wird, er leide seit den in Sri Lanka erlittenen Folterungen "unter Amnesie
und Depression" (vgl. Beschwerde S. 4).
8.3.6 Den Akten sind nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte
für die Annahme zu entnehmen, der Beschwerdeführer könnte bei einer
Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Ausserdem hat der Be-
schwerdeführer nach der Schule während vier Jahren als Hilfsarbeiter (…)
gearbeitet, verfügt damit über berufliche Erfahrungen, auf die er auch aus-
serhalb seines ursprünglichen Wohnortes zurückgreifen kann.
8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 4. August 2015 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seit-
her entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auflage von Verfahrens-
kosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay