B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4104/2016
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Alan Sangines,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2016 / N (…).
E-4104/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (…). Dezember
2015 in die Schweiz ein und stellte am 17. Dezember 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 29. Dezem-
ber 2015 fand seine Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ statt.
B.
Eine vom SEM veranlasste, am 23. Dezember 2015 vom Kantonsspital
Frauenfeld durchgeführte radiologische Untersuchung ergab für den Be-
schwerdeführer ein Skelettalter von (…) Jahren.
C.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 beantragte die mit der gesetzlichen Ver-
tretung des Beschwerdeführers beauftragte Zentralstelle MNA beim SEM
unter anderem, es seien ihr, falls ein negativer Entscheid in Erwägung ge-
zogen werde, vorgängig sämtliche Akten zur Einsichtnahme zu eröffnen,
dem Beschwerdeführer sei das vorläufige Beweisergebnis bekannt zu ge-
ben und es sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzu-
räumen.
D.
Am 10. Mai 2016 fand – im Beisein der eingesetzten Vertrauensperson für
unbegleitete minderjährige Asylsuchende – die Anhörung des Beschwer-
deführers zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
E.
E.a Der Beschwerdeführer brachte bei der Befragung zur Person zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei (…) Jahre alt,
somalischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz
D._______, Äthiopien. Die Partei "UBO" respektive ONLF (Ogaden Natio-
nal Liberation Front) habe ihn sowie seinen Bruder E._______ zwangsrek-
rutieren wollen. In diesem Zusammenhang habe die "UBO vor etwa vier
Monaten (August 2015) zuerst seinen Bruder und zwei Tage später seinen
Vater zu Hause erschossen. Er selber sei, als sein Bruder umgebracht wor-
den sei, zu Hause gewesen und habe aus dem Fenster fliehen können.
Sein Vater sei auch von der Liyu Police (Polizei-Sondereinheit in der Re-
gion Somali) gesucht worden, weil diese ihn beschuldigt habe, mit der
"UBO" zusammenzuarbeiten. Er befürchte, dass ihm die Leute der "UBO"
etwas antun könnten. Er sei in einem Lastwagen via Addis Abeba nach
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Khartum gereist, von wo er sieben Tage später nach Libyen weitergereist
sei. Dort habe er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten, bis er in einem
Boot über das Meer nach Italien gelangt sei. Nach einem Aufenthalt in Ita-
lien von wenigen Tagen sei er per Zug in die Schweiz weitergereist. Er habe
einen Identitätsausweis für die Schule besessen, welchen er aber auf der
Flucht in Libyen verloren habe.
E.b Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei
erst (…) Jahre alt. Sein Schülerausweis, das einzige Identitätsdokument,
das er je besessen habe, sei beim Umzug seiner Familie verloren gegan-
gen. Er stamme aus F._______, D._______. Die "UBO" habe ihn und seine
Mitschüler immer wieder gezwungen, für sie Holz zu sammeln. Als er in
der (..) Klasse gewesen sei (2014) habe die "UBO" seinen Vater zwangs-
rekrutiert, weil sie ihn verdächtigt hätten, für die Liyu Police zu arbeiten.
Der Vater habe für die "UBO" an Kämpfen gegen die Soldaten in der Um-
gebung von F._______ teilnehmen müssen, wobei er rund ein Jahr später
verletzt worden sei. Weil sein Vater nicht mehr habe kämpfen können, hät-
ten Mitglieder der "UBO" eine Woche darauf seinen Bruder mitgenommen,
und dieser sei eine Woche später im Kampf für die "UBO" gegen die Sol-
daten in F._______ gestorben. Einen Tag nach dem Tod des Bruders hät-
ten die UBO-Kämpfer dessen Leiche zu seiner Familie nach Hause ge-
bracht. Als die "UBO" am nächsten Tag schliesslich auch ihn habe mitneh-
men wollen, habe sein Vater sich dagegen gewehrt und sei deshalb von
den "UBO" getötet worden (Protokoll Anhörung A20 S. 10 F96), respektive
sein Vater sei einen Tag nach dem Tod des Bruders von der "UBO" umge-
bracht worden (Protokoll Anhörung A20 S. 10 F98). Er selber sei im Zeit-
punkt der Tötung seines Vaters nicht zu Hause gewesen. Nachdem sein
Mutter ihm davon berichtet habe, sei er sogleich geflohen. Im Übrigen habe
seitens der Liyu Police kein Verdacht bestanden, sein Vater arbeite für die
"UBO". Nach seiner Ausreise seien seine verbleibenden Familienangehö-
rigen in F._______ (Mutter, Geschwister, Grossmutter, Onkel mütterlicher-
seits) von der "UBO" bedroht worden, weshalb sie nach D._______ umge-
zogen seien.
F.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 (der Vertrauensperson am 2. Juni 2016
eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-4104/2016
Seite 4
G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht
vom 1. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und
es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren bean-
tragte der Beschwerdeführer, sein Geburtsdatum sei auf den (…) festzule-
gen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er
zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation in
Äthiopien sowie drei Richtlinien des United Nations High Commissioner for
Refugees (UNHCR) betreffend die Behandlung von minderjährigen Asyl-
suchenden respektive von Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft im Zusammenhang mit der Leistung oder Nicht-
leistung des Militärdienstes ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 19. September 2016 machte der Beschwerdeführer in-
nert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 24. Au-
gust 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an den in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest.
K.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 reichte die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers eine Bestätigung des Psychosozialen Dienstes G._______ vom
24. Juli 2017 ein, wies darauf hin, dass die psychologische Fachperson
dem Beschwerdeführer ein Alter von etwa (…) Jahren attestiere und er-
suchte um eine prioritäre Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
E-4104/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4104/2016
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund
gravierender Widersprüche und fehlender Logik erhebliche Zweifel anzu-
bringen. Seine Ausführungen zu seinen Fluchtgründen bei der Befragung
zur Person respektive bei der Bundesanhörung würden sich in elementa-
ren Punkten unterscheiden, so hinsichtlich der Umstände des Todes seines
Vaters und seines Bruders, seines Aufenthaltsorts im Zeitpunkt der Tötung
seines Bruders und des Engagements seines Vaters für die "UBO". Da es
sich hierbei um gravierende Ereignisse in seinem Leben handeln müsste,
wäre zu erwarten, dass er sowohl den Ablauf der Geschehnisse als auch
seine persönliche Involvierung stimmig und konsistent darlegen könnte.
Er habe jedoch insbesondere hinsichtlich der Umstände des Todes seines
Bruders divergierende Angaben gemacht. Bei der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu diesen Widersprüchen im Rahmen der Anhörung habe er
lediglich seine bei der Befragung zur Person gemachten Aussagen negiert,
womit er aber die genannten Unstimmigkeiten nicht befriedigend zu erklä-
ren oder aufzulösen vermöge. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die "UBO" sei demnach als
unglaubhaft zu erachten. Im Weiteren habe er auch betreffend die Prob-
leme seines Vaters mit der Liyu Police unterschiedliche Angaben gemacht.
Während er bei der BzP ausgesagt habe, die Liyu Police habe seinen Vater
wegen des Verdachts der Kooperation mit den "UBO" gesucht, habe er bei
der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater habe nie Probleme mit der
Liyu Police gehabt. Auch diesen Widerspruch habe er nicht plausibel erklä-
ren können.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer divergierende Angaben zu seinen
persönlichen Ausweisdokumenten gemacht. Bei der BzP habe er angege-
ben, seine ID-Karte auf der Flucht in Libyen verloren zu haben, während er
bei der Anhörung ausgesagt habe, er habe bei seiner Flucht keine Aus-
weispapiere mitgenommen und sein Schülerausweis sei beim Umzug sei-
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Seite 7
ner Familie verloren gegangen. Schliesslich würden die äusserst be-
schränkten Kenntnisse seines Clans und der örtlichen Gegebenheiten so-
wie seine unterschiedlichen Angaben zu seinem Herkunftsort erstaunen.
4.2
4.2.1 In seiner Beschwerdeeingabe liess der Beschwerdeführer zunächst
rügen, dass die Vorinstanz ihm vor Erlass ihrer Verfügung kein Recht zur
Stellungnahme eingeräumt habe, obwohl er mit Schreiben vom 8. Januar
2016 ein entsprechendes Gesuch gestellt habe. Es wäre angezeigt gewe-
sen, ihm diese Möglichkeit zu gewähren, insbesondere weil das SEM die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht habe, ohne diesbezüglich
genügende Abklärungen zu treffen. Sein von der Vorinstanz angenomme-
nes Alter sei anzupassen. Er habe von Beginn an, sowohl auf dem Perso-
nalienblatt als auch bei der Befragung zur Person, angegeben, im Jahr (…)
geboren worden zu sein, und habe bei der Anhörung unter Hinweis darauf,
dass er erst (…)jährig sei, um eine Korrektur des von der Vorinstanz fest-
gesetzten Alters ersucht. Es sei ihm nicht möglich, das versprochene Be-
weismittel für sein Alter beizubringen, weil er keinen Kontakt zu seiner Fa-
milie habe herstellen können und inzwischen von seiner Grossmutter er-
fahren habe, dass seine Mutter und Geschwister sich im Gefängnis befin-
den würden. Sowohl sein Aussehen als auch sein Verhalten und sein Rei-
fegrad würden eher demjenigen eines (…)jährigen als dem eines (…)jähri-
gen Jugendlichen entsprechen. Die Skelettaltersbestimmung habe ein
Knochenalter von (…) Jahren ergeben, was mit dem von ihm angegebenen
Jahrgang vereinbar sei. Die Vorinstanz sei mit ihrer Festlegung seines Ge-
burtsdatums auf den (…) zu seinen Ungunsten vom Ergebnis der radiolo-
gischen Untersuchung abgewichen, obwohl während der BzP offensicht-
lich gewesen sei, dass ihn die Situation völlig überfordert habe. In derarti-
gen Konstellationen müssten zwingend weitere Faktoren für die Altersfest-
stellung einbezogen werden, wie das Aussehen, der Reifegrad und das
Verhalten der betroffenen Person. Sein Erscheinungsbild zeige offensicht-
lich, dass es sich bei ihm um eine sehr junge Person handle, und deute
eher auf ein Alter von (…) als von (…) Jahren hin. Zahlreiche seiner Aus-
sagen im Rahmen der Anhörung würden aufzeigen, dass es sich bei ihm
um eine sehr junge und teilweise kindliche Person handle. Die Hilfswerks-
person habe denn auch auf dem Unterschriftenblatt festgehalten, dass er
jünger als (…)jährig wirke und habe auf den von ihm bei der BzP genann-
ten Jahrgang (…) hingewiesen. Demnach würden zahlreiche Indizien da-
rauf hinweisen, dass er (…)jährig sei, und sein Geburtsdatum sei daher auf
den (…) anzupassen.
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Seite 8
4.2.2 Gemäss den auf der Kinderrechtskonvention basierenden Richtlinien
des UNHCR zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Asylsuchen-
den müssten bei der Sachverhaltsfeststellung Umstände wie der Reifegrad
des Kindes, möglicherweise beschränkte Kenntnisse der Verhältnisse im
Heimatstaat und von deren Bedeutung für die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie eine spezielle Vulnerabilität berücksichtigt werden.
Ebenso müsse beachtet werden, dass traumatisierte Flüchtlinge meist
keine lückenlosen und stimmigen Schilderungen ihrer Fluchtgründe abge-
ben könnten. Seine Aussagen anlässlich der BzP könnten nur sehr einge-
schränkt berücksichtigt werden. Er sei zu diesem Zeitpunkt durch seine
sehr beschwerliche Reise sehr belastet und daher stark verunsichert ge-
wesen. Der Druck auf ihn sei durch die wiederholte Aufforderung der Dol-
metscherin, er solle sich kurz fassen, noch weiter erhöht worden. Die kurze
Dauer der BzP lasse auf ein sehr gehetztes Tempo schliessen. Ferner sei
er unter dem Einfluss zahlreicher Ratschläge volljähriger Landsleuten im
EVZ gestanden, welche ihm geraten hätten, ein Alter von (…) Jahren an-
zugeben, damit er in der Schweiz bald arbeiten könne. Unter diesen Um-
ständen habe er grosse Mühe gehabt, seine Erinnerungen detailliert und
chronologisch korrekt wiederzugeben. Bei der Anhörung habe er immer
wieder betont, dass er bei der BzP unter starker Anspannung gestanden
sei. Als er im Rahmen der Anhörung mit bestimmten Widersprüchen zu
seinen Angaben anlässlich der BzP konfrontiert worden sei, sei er offen-
sichtlich völlig verwirrt gewesen und habe sich an diese Aussagen nicht
mehr erinnern können. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend
abgeklärt, da sie trotz wiederholter Hinweise auf in Libyen erlittene Miss-
handlungen keine genaueren Abklärungen in Bezug auf seine Erlebnisse
auf der Flucht getroffen habe. Die Frage der Verwertbarkeit seiner Aussa-
gen anlässlich der BzP sei damit ungenügend geprüft worden.
4.2.3 Er habe bei beiden Befragungen übereinstimmend ausgesagt, dass
zuerst sein Bruder und danach sein Vater umgebracht worden seien. Mit
der Aussage bei der BzP, beide seien "zu Hause" umgebracht worden,
habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass beide an ihrem Wohnort
F._______ getötet worden seien. Auch bezüglich der Aussagen zu den To-
desumständen seines Vaters sei kein Widerspruch ersichtlich. Die ver-
meintlich gravierenden Widersprüche würden sich bei genauerer Betrach-
tung als stimmige Aussagen entpuppen. Bei den wenigen unerklärbaren
Widersprüchen sei im Zweifel der Grundsatz "in dubio pro refugio" anzu-
wenden. Aufgrund der genannten Umstände komme der BzP nur ein ge-
ringer Beweiswert zu, und sie dürfe nicht zu seinen Lasten ausgelegt wer-
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den. Unter Berücksichtigung seines Alters, seines Reifegrades sowie sei-
nes psychischen Zustandes anlässlich der Befragung zur Person vermöch-
ten seine Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit zu genügen.
4.2.4 Gemäss einer Länderanalyse der SFH würden in der Ogaden-Region
Jugendliche von der ONLF zwangsrekrutiert. Im Weiteren müsse gemäss
den Richtlinien des UNHCR die spezifische Verfolgungssituation von Kin-
dern und Jugendlichen berücksichtigt werden. Häufig komme das Verfol-
gungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur
Anwendung. Kinder und Jugendliche könnten eine solche soziale Gruppe
darstellen, die gezielt von Streitkräften oder einer bewaffneten Gruppe re-
krutiert oder eingesetzt würden. Der UNHCR stelle sich auf den Stand-
punkt, dass nur Staaten eine Rekrutierungspflicht erlassen dürften und
dass Personen, die vor einer Zwangsrekrutierung durch nichtstaatliche
Streitkräfte fliehen würden, Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft hätten. Seine Zwangsrekrutierung durch die ONLF sei in dop-
pelter Hinsicht unzulässig, erstens weil diese keine staatliche Militäreinheit
und zweitens weil er unbestrittenermassen minderjährig sei. Im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien müsse er damit rechnen, in absehbarer Zukunft
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wieder zum Ziel von Versuchen der
Zwangsrekrutierung zu werden. Die ONLF habe nach seiner Ausreise
seine Familie weiterhin bedroht, woraus sich ergebe, dass er weiterhin ge-
sucht werde.
4.2.4.1 Ebenso sei die Gefahr gross, dass er in Äthiopien behördlichen
Schikanen ausgesetzt wäre. Einerseits hätten sein Vater und sein Bruder
für die ONLF gekämpft; andererseits habe er von einem Freund erfahren,
dass seine Mutter und seine Geschwister von der äthiopischen Regierung
festgenommen worden seien, weil ihnen vorgeworfen werde, Mitglieder der
ONLF gewesen zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren
Urteilen festgehalten, dass die allgemeine Menschenrechtslage in Äthio-
pien sich seit den Wahlen im Jahr 2005 verschlechtert habe und eine Re-
flexverfolgung von Familienangehörigen tatsächlicher oder vermeintlicher
Oppositionsmitglieder vorkomme. Nach Einschätzung der SFH werde ins-
besondere äusserst hart gegen Angehörige der somalischen Minderheit
vorgegangen, die im Verdacht stünden, die ONLF zu unterstützen. Dem-
nach müsse er damit rechnen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien ebenfalls
von den Behörden verhaftet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive dürfte ihm nicht offen stehen, da er mit grosser Wahrscheinlichkeit be-
reits bei der Einreise festgehalten und überprüft würde. Sollte er an seinen
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ursprünglichen Wohnort zurückkehren, würde er dort von der ONLF drang-
saliert, weil er sich deren Rekrutierungsbemühungen durch die Flucht ins
Ausland entzogen habe.
4.2.5 Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als unzu-
mutbar. Im Falle von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden müsse
geprüft werden, welche Situation sich im Falle der Rückkehr realistischer-
weise ergeben könnte. Insbesondere müsse konkret abgeklärt werden, ob
das betreffende Kind tatsächlich in sein familiäres Umfeld zurückgeführt
oder ob es anderweitig untergebracht werden könne. In der angefochtenen
Verfügung sei jedoch keine detaillierte Auseinandersetzung mit seiner per-
sönlichen Situation erfolgt. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er
könne zu seiner Familie zurückkehren, ohne abzuklären, wie sich seine
familiären Verhältnisse nach dem Umzug seiner Angehörigen nach
D._______ entwickelt hätten. Er habe seit seinem Aufenthalt in Libyen kei-
nen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt und kürzlich erfahren, dass die
Angehörigen festgenommen worden seien und sich im Gefängnis befinden
würden. Eine Rückkehr in ein familiäres Netz sei demnach zumindest zum
jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Ein Wegweisungsvollzug ohne dass er auf
die Unterstützung eines familiären Netzes zählen könnte, würde aber dem
Grund-satz des Kindeswohls widersprechen und ihn einer ernsthaften Ge-
fährdung aussetzen. Es müsse auch die Situation allgemeiner Gewalt und
Unsicherheit in der Ogaden-Region berücksichtigt werden, sowie die Ge-
fahr einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr in das frühere Leben-
sumfeld.
4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, im der-
zeitigen Asylverfahren sei die Einräumung der Möglichkeit zu einer Stel-
lungnahme vor der Entscheidfällung grundsätzlich nie vorgesehen. Der Be-
schwerdeführer habe während der Anhörung, bei welcher er von seiner
Vertrauensperson begleitet worden sei, die Möglichkeit gehabt, alles We-
sentliche darzulegen. Insbesondere hätte er am Ende der Anhörung Gele-
genheit gehabt, gegebenenfalls Ergänzungen zum Sachverhalt vorzubrin-
gen oder anzumerken, dass dieser nicht vollständig abgeklärt sei. Die Be-
stimmung des Alters des Beschwerdeführers sei letztlich für den Ausgang
des Asylverfahrens nicht entscheidend gewesen. Es seien nach wie vor
keine Dokumente zum Beleg seines Geburtsdatums eingereicht worden,
welche eine Änderung der Personalien rechtfertigen würden. Die Wider-
sprüche in seinen Aussagen liessen sich auch unter Annahme eines Alters
von (…) Jahren nicht erklären. Bei einer Person diesen Alters, welche die
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Reise in die Schweiz selbständig bewältigt habe, sei von einer überdurch-
schnittlichen Reife auszugehen. Dass der gemäss seiner Darstellung nur
lokal gefährdete Beschwerdeführer nicht versucht habe, in der Region zu
bleiben, sondern sich stattdessen für die Reise nach Europa entschieden
habe, lasse andere Motive für seine Flucht vermuten. Die nachgereichten
Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Wahrheitsgehalt des neuen Vorbrin-
gens, seine Mutter und Geschwister seien inhaftiert worden, könne nicht
überprüft werden und sei zu bezweifeln. Die Rückkehr in seinen Sozialisie-
rungsraum sei einem weiteren Verbleib in einem ihm fremden Land vorzu-
ziehen. Da Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fa-
miliären Situation anzubringen seien, sei davon auszugehen, dass er in
seinem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge. Es erstaune, dass
das Fehlen desselben erst nach Erlass der Wegweisungsverfügung gel-
tend gemacht worden sei.
4.4 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Replik, dass angesichts der Tat-
sache, dass sein Alter umstritten sei und er bei der Anhörung die Einrei-
chung entsprechender Beweismittel in Aussicht gestellt habe, zu erwarten
gewesen wäre, dass das SEM sich vor seiner Entscheidfällung nach dem
Stand der Dokumentenbeschaffung erkundigt hätte. Die Vorinstanz habe
jedoch nur zwanzig Tage später eine negative Verfügung erlassen. Nach-
dem die Befragerin bei der Anhörung kaum Fragen zu seiner aktuellen fa-
miliären Situation gestellt habe, hätten weder er noch seine Vertrauensper-
son davon ausgehen können, dass die Vorinstanz einen negativen Asyl-
entscheid fällen und den Wegweisungsvollzug anordnen würde. Insbeson-
dere weil das Fehlen eines Familiennetzes in der Befragung scheinbar
nicht angezweifelt worden sei, hätten sie Grund zur Annahme gehabt, dass
ihm zumindest eine vorläufige Aufnahme gewährt werde, und sie hätten es
daher nicht als nötig erachtet, Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen.
Da trotz Hinweisen darauf, dass er in Äthiopien nicht länger über ein stabi-
les Beziehungsnetz verfüge, in der Anhörung kaum Fragen zur Abklärung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gestellt worden seien, wäre
es wichtig gewesen, zumindest nachträglich schriftlich oder durch eine wei-
tere Anhörung den Sachverhalt diesbezüglich abzuklären. Aus verfahrens-
ökonomischen Gründen wäre es sinnvoll, die im Testphasenverfahren vor-
gesehen Möglichkeit einer vorgängigen Stellungnahme auch bei beabsich-
tigen negativen Asylentscheiden in Fällen von unbegleiteten minderjähri-
gen Asylsuchenden anzuwenden. Es könnten so angebliche Widersprüche
geklärt und für den Sachverhalt relevante Zusatzinformationen eingeholt
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werden. Die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung nicht auf die Vorbrin-
gen in der Beschwerdeeingabe hinsichtlich seines Alters eingegangen. Ihre
Aussage, die Bestimmung seines Alters sei für den Ausgang des Asylver-
fahrens nicht entscheidend, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche
dem Grundsatz, dass der besonderen Situation unbegleiteter minderjähri-
ger Asylsuchender Rechnung getragen werden müsse, sowie der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Es könne nicht bloss aufgrund
seiner Reise von Äthiopien in die Schweiz auf einen überdurchschnittlichen
Reifegrad geschlossen werden – dieses Argument könnte schliesslich bei
jedem unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden angewendet und im
Ergebnis könnten so die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung vor-
gesehenen besonderen Schutzbestimmungen immer ausser Acht gelas-
sen werden. Zudem würden mit dieser Argumentation mögliche traumati-
sche Erlebnisse auf der Flucht nicht berücksichtigt. Vorliegend sei diese
Begründung des SEM gerade auch deshalb besonders unzutreffend, weil
bei der Anhörung mehrfach offensichtlich geworden sei, dass er sehr jung
und alles andere als reif sei. Selbst wenn die Vorbringen betreffend sein
Alter nicht geglaubt würden, müsste zumindest davon ausgegangen wer-
den, dass es sich bei ihm um einen überdurchschnittlich unreifen (…)jähri-
gen handle. Die Vorinstanz habe sich einzig aufgrund einer wissenschaft-
lich nicht zuverlässigen und damit nicht beweistauglichen Knochenalters-
analyse sowie fehlenden Dokumenten gegen eine Anpassung des Alters
des Beschwerdeführers ausgesprochen. Damit habe sie den Grundsatz
verletzt, wonach im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle für oder gegen
die Richtigkeit strittiger Altersangaben sprechenden Anhaltspunkte gegen-
einander abzuwägen seien. Es werde daran festgehalten, dass unter Wür-
digung aller Umstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei
im Jahre (…) geboren. Im Weiteren habe die Vorinstanz sich in ihrer Ver-
nehmlassung erneut nicht detailliert mit der Frage des Kindeswohls im
Falle einer Rückkehr nach Äthiopien auseinander-gesetzt. Das Bundesver-
waltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung konkretisiert, welche Kri-
terien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung unter dem Aspekt
des Wohles des Kindes abgeklärt werden müssten. Während das SEM
seine Abklärungspflicht verletzt habe, sei in der Beschwerde ausführlich
dargelegt worden, dass die Prognosen des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr nach Äthiopien äusserst negativ wären.
E-4104/2016
Seite 13
5.
5.1 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm die mit Ein-
gabe vom 8. Januar 2016 beantragte Akteneinsicht nicht gewährt und kein
Recht zur vorgängigen Stellungnahme gewährt, ist Folgendes festzustel-
len:
5.1.1 Dadurch, dass das SEM dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten
erst mit Erlass seiner Verfügung aushändigte, wird der Anspruch auf recht-
liches Gehör nicht verletzt, zumal nach geltendem Asylverfahrensrecht (mit
Ausnahme der hier nicht anwendbaren Testphasenverordnung [SR
142.318.1]) keine Pflicht besteht, nach Abschluss der Untersuchung, aber
vor Erlass der Verfügung eine Möglichkeit zur abschliessenden Stellung-
nahme einzuräumen. Für die Forderung des Beschwerdeführers, die in der
Testphasenverordnung vorgesehenen Reglung sei bei unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden auch im ordentlichen Verfahren anzuwenden,
fehlt eine gesetzliche Grundlage im Asylgesetz. Die Behörde hat zwar die
Parteien anzuhören, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Der verfas-
sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt jedoch nur die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche
Würdigung derselben; dem Betroffenen ist somit in der Regel kein Recht
auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurtei-
lung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen, es sei denn, die Behörde
gedenkt sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraus-
sehbaren Rechtsgrund abzustützen.
5.1.2 Dass die Vorinstanz mit der Gewährung der vom Beschwerdeführer
ausdrücklich beantragten Akteneinsicht bis zum Entscheid zuwartete, ob-
wohl das Interesse einer nicht abgeschlossenen Untersuchung offenbar
nach der Durchführung der Anhörung weggefallen war (Art. 27 Abs. 1
Bst. c VwVG), rechtfertigt keine Kassation der angefochtenen Verfügung
aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal eine allfällige Ge-
hörsverletzung ohnehin als geheilt zu betrachten wäre; nachdem dem Be-
schwerdeführer nunmehr die verfahrenswesentlichen Akten offengelegt
wurden hatte er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur
Stellungnahme. Das Vorgehen des SEM ist allerdings unter dem Aspekt
der Verfahrensfairness und der Prozessökonomie als nicht befriedigend zu
bezeichnen (vgl. Urteil des BVGer D-2642/2015 vom 1. März 2016 E. 5.1,
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 8 E. 3 S. 51 f., je mit weiteren Hinweisen).
E-4104/2016
Seite 14
5.2 Die Rüge, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine angemessene
Frist zur Einreichung der von ihm in der Anhörung in Aussicht gestellten
Beweismittel für sein Alter eingeräumt, ist nicht berechtigt. Die Verpflich-
tung, allenfalls vorhandene Beweismittel für sein Alter beizubringen, war
ihm bereits seit der BzP bekannt und er hatte somit hinreichend Zeit, diese
zu beschaffen. Überdies ist zu bemerken, dass er auch im Beschwerde-
verfahren bisher keine Identitätsdokumente zu den Akten gereicht hat und
weiterhin keine konkreten diesbezüglichen Bemühungen aktenkundig sind.
6.
6.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersu-
chungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
6.2 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast
für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen
oder mindestens glaubhaft zu machen (vgl. dazu beispielsweise das Urteil
D-5785/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016, E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Ab-
wägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-429/2015 vom
12. Februar 2015 E. 5.1 S. 9 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.2
sowie E. 5.3.4). Fehlen rechtsgenügliche Identitätsausweise, so kann im
Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissen-
schaftlicher Methoden – beispielsweise Knochenaltersanalysen – abge-
klärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsäch-
lichen Alter entspricht (Art. 17 Abs. 3bis AsylG; Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
6.3
6.3.1 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer
bisher keinerlei Identitätsdokumente zum Beleg des von ihm geltend ge-
machten Alters eingereicht hat. Seine Erklärung anlässlich der Befragun-
gen, er könne seinen Schülerausweis nicht beibringen, weil er ihn verloren
habe, muss in Anbetracht seiner widersprüchlichen Angaben zum Ort und
den Umständen dieses Verlusts als unglaubhaft bezeichnet werden. Wäh-
rend er bei der BzP zu Protokoll gab, er habe das Dokument auf der Flucht
in Libyen verloren (A10 S. 6), sagte er anlässlich der Anhörung aus, dieses
E-4104/2016
Seite 15
sei bei einem Umzug seiner Familie verloren gegangen (A20 S. 2). Anlass
zu Zweifeln gibt es ferner auch an der Behauptung in der Beschwerde-
schrift, der Beschwerdeführer könne aktuell keine Beweismittel für sein Al-
ter beschaffen, da er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen mehr
habe. Seine Aussage, er habe von seiner Grossmutter gehört, seine übri-
gen Angehörigen seien festgenommen worden (Beschwerdeschrift S. 4
Ziff. 4.1), lässt darauf schliessen, dass zumindest zu dieser noch ein Kon-
takt bestand. Zudem machte er in seiner Beschwerdeeingabe unterschied-
liche Angaben dazu, wer ihm von der Inhaftierung seiner Angehörigen er-
zählt habe, sagte er doch zunächst es sei seine Grossmutter gewesen
(S. 4 Ziff. 4.1), in der Folge aber, er habe es von einem Freund via Face-
book erfahren (S. 14 Ziff. 7.1).
6.3.2 Der Beschwerdeführer vermerkte auf dem selbständig ausgefüllten
Personalienblatt, er habe Jahrgang (…). Anlässlich der BzP gab er jedoch
zu Protokoll, er wisse, dass er (…)-jährig sei, kenne aber sein genaues
Geburtsdatum nicht. Jemand habe ihm gesagt, dass er demnach im Jahr
(…) geboren sei. Darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Jahrgang nicht
mit dem von ihm genannten Alter vereinbar sei, erklärte der Beschwerde-
führer sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sein Geburtsdatum auf
den (…) festgelegt wurde (vgl. Protokoll BzP A10 S. 2 f.). Anlässlich der
Anhörung gab der Beschwerdeführer dann wiederum an, er sei erst
(…)-jährig und ersuchte darum, das vom SEM vermerkte Geburtsdatum
sei zu ändern (vgl. A20 S. 2). Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten,
dass er gegenüber den italienischen Behörden als Geburtsdatum offenbar
"(…)" angab (vgl. Verfügung des Questore della Provincia di H._______
vom 10. Dezember 2015).
6.3.3 Bei Durchsicht der Akten fällt auch auf, dass die Schilderung der Um-
stände der Reise in die Schweiz eine Ungereimtheit aufweist: Der Be-
schwerdeführer macht geltend, die schweizerische Landesgrenze am
15. Dezember 2015 überschritten und sich vor der Einreise "insgesamt
5 Tage in Italien" aufgehalten zu haben (vgl. Protokoll BzP A10 S. 7). In der
soeben erwähnten Verfügung der sizilianischen Behörde ist aber eine Ein-
reise des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2015 erwähnt (was mit der
EURODAC-Referenz "04.12.2015 […] LAMPEDUSA E LINODSA" über-
einstimmt).
E-4104/2016
Seite 16
Auf Vorhalt hin gab der Beschwerdeführer sinngemäss an, er habe den
siebentägigen Aufenthalt "auf der Insel" (gemeint ist offensichtlich Lampe-
dusa, nicht Sizilien) nicht mitgezählt (vgl. Protokoll BzP, a.a.O.). Diese
Erklärung vermag angesichts der konkreten Formulierung der vorgängig
protokollierten Aussagen jedoch nicht recht zu überzeugen ("Dann rettete
uns ein Schiff und brachte uns auf irgendeine Insel in Italien. Der Name
weiss ich nicht. Ich blieb insgesamt 5 Tage in Italien und fuhr danach mit
dem Zug bis hierher"; vgl. a.a.O., Hervorhebungen BVGer).
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die gesamten Kosten seiner
Reise von Äthiopien in die Schweiz mit "150 Dollar" angab (vgl. Protokoll
Anhörung ad F 135). Diese Schilderung kann kaum zutreffend sein.
6.3.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten im Laufe des Asyl-
verfahrens mehrfach widersprüchliche Aussagen zu seinem Alter gemacht
und ohne überzeugende Erklärung keinerlei Dokumente zum Beleg seiner
Identität und seines Alters eingereicht.
6.3.5 In der Beschwerde wird ausgeführt, er habe gegenüber den schwei-
zerischen Asylbehörden – auf Ratschlag volljähriger Landsleute hin – ab-
sichtlich ein falsches Alter angegeben, damit er "in der Schweiz bald arbei-
ten könne" (vgl. Beschwerde S. 8). Eine solche vorsätzliche Identitätstäu-
schung würde eine grobe Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten
gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a AsylG darstellen. Das Verhalten des Beschwer-
deführers erweckt den Eindruck, dass er seine wahre Identität zu verschlei-
ern versucht. Und es besteht Grund zur Annahme, dass er über Identitäts-
papiere verfügt, welche er den schweizerischen Behörden vorenthält.
6.3.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere zu berücksichti-
gen, dass seine Angaben zum Schulbesuch – er sei im Zeitpunkt der Aus-
reise in der 8. Klasse gewesen (vgl. Protokoll BzP A10 S. 4) – sich eher mit
dem Jahrgang (…) in Einklang bringen lassen als mit dem vom SEM an-
genommenen Alter.
6.3.7 Insgesamt ist trotzdem festzustellen, dass von den zentralen Krite-
rien, die gemäss Rechtsprechung bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von
Altersangaben im Falle der Nichtabgabe von Reisepapieren zu berücksich-
tigen sind – insbesondere eigene Aussagen zum Alter, Angaben zum Ver-
bleib der Identitätspapiere, Angaben zu familiären Verhältnissen (vgl. dazu
unten), Angaben zu Umständen der Reise in die Schweiz (vgl. EMARK
E-4104/2016
Seite 17
2004/30 E. 6 insbes. E. 6.4) – die meisten nicht zugunsten des Beschwer-
deführes sprechen.
6.3.8 Dass mehrere Personen, die persönlich mit dem Beschwerdeführer
zu tun hatten, ihn als kindlich beschreiben und sein Alter auf unter 17-jährig
schätzen (vgl. Bemerkungen der bei der Anhörung vom 10. Mai 2016 mit-
wirkende Hilfswerksvertretung; Schreiben des Psycho-Sozialen Diensts
G._______ vom 24. Juli 2016), hat das Spruchgremium zur Kenntnis ge-
nommen; dies deckt sich mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer
auf der bei den Vorakten liegenden Fotografie tatsächlich jünger als vom
SEM angenommen auszusehen scheint.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Altersseg-
ment, in dem sich der Beschwerdeführer befinden soll, basierend auf der
Beurteilung des Erscheinungsbilds ein eindeutiger Schluss auf die Voll-
respektive Minderjährigkeit regelmässig nicht möglich ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 6.3).
6.3.9 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die
Einschätzung des SEM zu entkräften. Die von diesem getroffene Fest-
legung des Alters des Beschwerdeführers war keineswegs willkürlich, son-
dern beruhte auf seinen eigenen Angaben bei der BzP. Dass einige seiner
Aussagen in den Befragungen auf eine gewisse Unreife schliessen lassen,
kann nicht ohne weiteres als Argument für das von ihm in der Beschwer-
deschrift behauptete Alter bewertet werden. Es ist daran zu erinnern, dass
er während der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nach Einschätzung
des SEM noch minderjährig war und von der Vorinstanz auch als unbeglei-
teter Minderjähriger behandelt wurde.
6.3.10 Schliesslich bleibt festzustellen, dass das Ergebnis der am 23. De-
zember 2015 durchgeführten radiologische Knochenaltersanalyse, welche
ein Skelettalter von (…) Jahren ergab, was mit dem vom Beschwerdeführer
behaupteten Jahrgang ([…]) vereinbar ist. In Anbetracht der möglichen Ab-
weichung von bis zu drei Jahren zwischen festgestelltem Knochenalter und
behauptetem Alter ist das Ergebnis der Analyse jedoch auch mit dem von
der Vorinstanz angenommenen Alter des Beschwerdeführers vereinbar.
Das Knochenaltersgutachten hat deshalb (auch) vorliegend keinen rele-
vanten Beweiswert in Bezug auf die Frage der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers (vgl. Urteil BVGer E-5860/2013 vom 6. Januar 2014
E. 5.2, EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen).
E-4104/2016
Seite 18
6.3.11 Nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Sachverhaltsele-
mente gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, im heutigen Zeitpunkt noch minderjährig zu
sein. Die von der Vorinstanz getroffene Annahme seines Alters ist damit
nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
Den Aussagen eines Gesuchstellers im Rahmen der Befragung zur Person
kommt zwar angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränk-
ter Beweiswert zu. Widersprüche sind für die Beurteilung der Glaubwürdig-
keit aber unter anderem dann heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der
BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus-
sagen in der Anhörung diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse
E-4104/2016
Seite 19
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt wer-
den, nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden
(vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
7.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers, seine Aussagen anlässlich
der BzP dürften nur sehr eingeschränkt verwendet werden, weil er damals
stark verunsichert und durch seine Reise belastet gewesen sei, kann nicht
gefolgt werden. Das Protokoll der BzP rechtfertigt in keiner Weise entspre-
chende Rückschlüsse. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer auf die
Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen, es gehe ihm gut; zudem
bestätigte er, dass er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen
können und dass das Protokoll seinen Aussagen und der Wahrheit ent-
spreche (vgl. Protokoll BzP A10 S. 8 und 9). Die Dauer der Erstbefragung
war mit 1 Stunde und 10 Minuten nicht unüblich kurz. Ohnehin vermöchten
die vom Beschwerdeführer behaupteten Probleme im Zeitpunkt der BzP
nicht plausibel zu erklären, weshalb er im Rahmen der beiden Befragungen
zu mehreren Elementen seiner Sachverhaltsdarstellung völlig unterschied-
liche Angaben machte. Die wiederholte Erklärung des Beschwerdeführers
auf Vorhalt von Widersprüchen anlässlich der Anhörung, er sei bei der BzP
"durcheinander" gewesen, muss somit als unbehelfliche Schutzbehaup-
tung bewertet werden. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge,
das SEM habe zu Unrecht keine Abklärungen in Bezug auf seine Erleb-
nisse auf der Flucht sowie die Verwertbarkeit seiner Aussagen getroffen,
als unbegründet.
7.3 Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu
Recht und mit zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers als unglaubhaft qualifiziert hat.
7.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der angebli-
chen Verfolgungsmassnahmen der "UBO" respektive der Liyu Police ge-
genüber seiner Familie weisen in wesentlichen Punkten eklatante Wider-
sprüche auf, namentlich betreffend die Urheber und den Ort des Todes sei-
nes Bruders E._______, welche er auch mit seinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermag. Während er bei
der BzP aussagte, sein Bruder sei zu Hause von der "UBO" getötet worden
und er selber sei aus einem Fenster geflüchtet (vgl. A10 S. 8), gab er bei
der Anhörung zu Protokoll, sein Bruder sei bei einem Gefecht zwischen der
"UBO" und den Soldaten in seinem Herkunftsort F._______ umgekommen
(vgl. A20 S. 9 f.). Die Erklärung, er habe mit der Aussage anlässlich der
E-4104/2016
Seite 20
BzP, sein Bruder sei "zu Hause" gestorben, ausdrücken wollen, dies sei im
Heimatdorf geschehen, vermag nicht zu überzeugen, da er anlässlich der
Anhörung sehr wohl zwischen Ereignissen im Dorf F._______ sowie des-
sen Umgebung und solchen im Hause seiner Familie unterschied. Ebenso
wenig vermag der Beschwerdeführer zu erklären, warum er anlässlich der
BzP vorbrachte, sein Vater sei von der Liyu Police gesucht worden, weil
diese ihn der Kooperation mit der UBO verdächtigt habe (vgl. A10 S. 7),
wohingegen er bei der Anhörung Probleme seines Vaters mit der Liyu Po-
lice ausdrücklich verneinte (vgl. A20 S. 13 F129).
7.3.2 Im Weiteren ist auch schwer nachvollziehbar, dass er die bei der An-
hörung vorgebrachte Zwangsrekrutierung seines Vaters durch die "UBO"
bei der BzP mit keinem Wort erwähnte.
7.3.3 Darüber hinaus erscheinen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen insgesamt auffallend unsubstanziiert und ober-
flächlich und lassen keine persönliche Betroffenheit erkennen. Auch unter
Berücksichtigung seines im Zeitpunkt der Befragungen jugendlichen Alters
wäre zu erwarten gewesen, dass er die wesentlichen Elemente seiner
Fluchtgründe in den Grundzügen übereinstimmend und widerspruchsfrei
zu schildern in der Lage ist.
7.4 In Anbetracht dieses Zwischenergebnisses ist auch dem vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Umzug seiner Angehörigen nach
D._______ wegen der angeblichen Bedrohung durch die "UBO" die Glaub-
haftigkeitsgrundlage entzogen, ebenso wie der gänzlich unsubstanziierten
und in keiner Weise belegten Behauptung, seine Mutter und Geschwister
seien von den äthiopischen Regierungskräften unter dem Vorwurf der Un-
terstützung der ONLF inhaftiert worden. Vor diesem Hintergrund erweist
sich die von ihm geltend gemachte Furcht vor Zwangsrekrutierung durch
die ONLF sowie vor Reflexverfolgung als Angehöriger tatsächlicher oder
vermuteter ONLF-Anhänger als unbegründet. Demnach ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hei-
matstaat keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen hatte.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E-4104/2016
Seite 21
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4104/2016
Seite 22
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass in
Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemei-
nen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrsche.
9.3.1.1 Es gilt immerhin zu berücksichtigen, dass sich die innenpolitische
Lage in Äthiopiens seit einiger Zeit negativ entwickelt hat. So verhängte die
äthiopische Regierung im Herbst 2016 nach Unruhen und Protesten, wel-
che sich vor allem auf den Oromia Regional State konzentrierten, einen
E-4104/2016
Seite 23
sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land. Im Laufe dieses
Ausnahmezustands wurden gemäss Regierungsangaben mindestens
24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen indes von weit höhe-
ren Zahlen aus. Inzwischen wurden Tausende aus der Haft entlassen,
nachdem sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (vgl. Urteil des
BVGer D-5569/2014 vom 19. April 2017 E. 9.3.1 m.w.H.). Ende März 2017
entschied das äthiopische Parlament, den Ausnahmezustand landesweit
um vier Monate zu verlängern (Fana Broadcasting Corporate [FBC]: Ethi-
opia extends State of Emergency for additional four months, 30.03.2017
ds-state-ofemergency-for-additional-four-months>, abgerufen am 21.9.
2017).
9.3.1.2 Ende März 2018 kürte das Parlament mit Abiy Ahmed allerdings
erstmals einen Oromo zum Ministerpräsidenten, was bei vielen Äthiopiern
Hoffnung auf eine Stabilisierung der innenpolitischen Verhältnisse wecken
soll (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ]: Ein junger Hoffnungsträger regiert
Äthiopien, 29. März 2018).
9.3.1.3 Die Lage zeigt sich auch in gewissen Grenzregionen angespannt.
Trotz des Waffenstillstandsabkommens mit Eritrea aus dem Jahr 2000
kommt es auch heute noch immer wieder zu bewaffneten Auseinanderset-
zungen. Obwohl eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisie-
rung zwischen den beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist, gibt es
jedoch keinen offenen Konflikt (vgl. NZZ: Die Streithähne am Horn von
Afrika, 14.06.2016, itrea-ld.88768 >, abgerufen am 21.9.2017).
9.3.1.4 Insgesamt ist die vorherrschende Situation zurzeit aber in der Tat
weder durch Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt gekennzeichnet, so dass
der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar er-
scheint (vgl. weiterhin BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H; Urteil des BVGer
E-4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).
9.3.2 Aus den Akten ergeben sich auch keine individuellen Gründe, die auf
eine konkrete Gefährdung des jungen und gemäss Aktenlage gesunden
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen las-
sen würden.
9.3.3 Das Gericht stellt fest, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung die Zumutbarkeit des Vollzugs zwar ausführlich begründet hat; Abklä-
rungen mit Bezug auf die familiäre Situation im Heimatland (vgl. hierzu
E-4104/2016
Seite 24
BVGE 2015/30 E. 7.2 f.) wurden jedoch nicht vorgenommen. Nachdem da-
von auszugehen ist, dass er im heutigen Zeitpunkt volljährig ist, erübrigen
sich entgegen seiner Auffassung weitere Abklärungen und Ausführungen
unter dem Aspekt des Kindeswohls. Es kann unter diesen Umständen offen
bleiben, ob das SEM den Sacherhalt insoweit hinreichend festgestellt
hatte. Das Gericht braucht auch nicht mehr zu beurteilen, ob und wie Ab-
klärungen vor Ort mit den vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen
Angaben praktisch durchgeführt – und noch vor Eintritt der Volljährigkeit
gemäss dem von ihm behaupteten Geburtsdatum abgeschlossen – wer-
den könnten.
9.3.4 Der Umstand, dass sich auch die vom Beschwerdeführer behauptete
Tötung respektive Inhaftierung seiner Familienangehörigen als unglaub-
haft erwiesen hat, lässt den Schluss zu, dass er in seinem Heimatstaat
nach wie vor über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unter-
stützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Äthi-
opien wieder zu integrieren.
9.3.5 Somit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei ei-
ner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
hrer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfü-
gung vom 5. August 2016 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant
verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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