B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4104/2017
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im (…) 2015 verlassen und sei zunächst nach Nepal gereist, von wo aus
sie am (…) 2015 ins Flugzeug gestiegen und über ihr unbekannte Länder
am (…) 2015 mit einem nepalesischen Pass in die Schweiz gelangt sei.
Noch am Tag der geltend gemachten Einreise stellte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 28. August
2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 19. Dezember 2016 die
eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt. Dabei trug sie im We-
sentlichen Folgendes vor:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Provinz Ü-Tsang, Tibet. Ihre Eltern seien Landwirte. Sie selbst
sei nie zur Schule gegangen, weil sie sich als einziges im Haushalt verblie-
benes Kind um ihre kranke Mutter habe kümmern müssen. Wie bereits ein
Jahr zuvor habe sie in der Nacht des (…) 2015 mit einer Freundin und einer
Nonne im Dorf eine Plakataktion gegen die Chinesen respektive für die
Freiheit Tibets durchgeführt. Am nächsten Morgen habe ihr Vater erfahren,
dass die Nonne festgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe
sich daraufhin sofort zu ihrer Freundin nach Hause begeben. Diese sei
aber nirgends mehr aufzufinden gewesen, weil sie sofort, nachdem sie von
der Verhaftung der Nonne erfahren habe, geflohen sei. Aus Sorge um die
Beschwerdeführerin habe ihr Vater sie in der Folge zur Ausreise bewegt.
Er habe den in F._______ wohnhaften Onkel kontaktiert und ihn gebeten,
sie bei der Ausreise zu begleiten. Dieser habe sie dann am Abend mit dem
Auto zu Hause abgeholt. Die ihr mit 18 Jahren ausgestellte chinesische
Identitätskarte habe sie nicht mitgenommen, weil ihr Onkel ihr gesagt habe,
dass sie damit auf der Flucht Probleme bekommen würde. An der Grenze
zu Nepal angekommen, habe es vier Tage gedauert, bis sie diese hätten
überqueren können. Es habe dort eine grosse eiserne Brücke und viele
Soldaten gegeben. Zudem habe es nepalesische Frauen gehabt, die an
der Grenze gearbeitet hätten, und mit denen die Beschwerdeführerin – in
nepalesischer Kleidung und mit einem Korb – unbemerkt nach Nepal habe
einreisen können. Ihr Onkel habe in Nepal alle Vorkehrungen für ihre Aus-
reise in die Schweiz getroffen. Sie befürchte, bei ihrer Rückkehr ins Ge-
fängnis zu kommen, weil nicht auszuschliessen sei, dass die Nonne bei
ihrer Verhaftung den Namen der Beschwerdeführerin erwähnt habe.
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Seite 3
B.
Im Auftrag des SEM führte eine sachverständige Person am 19. Ja-
nuar 2017 ein rund 60-minütiges Telefongespräch mit der Beschwerdefüh-
rerin durch. Die sachverständige Person erstellte aufgrund der Angaben
der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Interviews eine schriftliche Eva-
luation des Alltagswissens. Dabei kam sie zum Schluss, dass die Wahr-
scheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im behaupteten geografischen
Raum gelebt haben könnte, klein sei.
C.
Am 10. April 2017 wurden der Beschwerdeführerin vom SEM der Werde-
gang und die Qualifikation der mit der Alltagswissensevaluation betrauten
Person offengelegt und diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Die
Evaluation als solche wurde ihr aufgrund von Geheimhaltungsinteressen
im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG zwar nicht zur Einsicht vorgelegt. Indes-
sen wurde ihr der wesentliche Inhalt der Untersuchung zur Kenntnis ge-
bracht und ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Sie wurde zu-
nächst damit konfrontiert, dass sie ausser ihrer Heimatgemeinde und zwei
weiteren Gemeinden keine anderen Gemeinden in ihrem Heimatkreis habe
nennen können, dass sie nur sehr wenige Dörfer in ihrer Gemeinde ge-
kannt habe und dass auch ihr Wissen zu den Nachbarkreisen erstaunlich
lückenhaft gewesen sei. Dem entgegnete die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen, dass sie nicht sehr viel aus dem Haus gegangen sei, da ihre
Eltern schon sehr alt gewesen seien. Des Weiteren hielt das SEM der Be-
schwerdeführerin vor, dass sie den berühmtesten Berg in ihrer Region nicht
habe lokalisieren können und diesen auch in unzutreffender Weise be-
nannt habe. Diesbezüglich gestand die Beschwerdeführerin ein, dass sie
nicht genau wisse, wo sich der berühmteste Berg in ihrer Region befinde
und nur den von ihr angegebenen Namen kenne. Das SEM konfrontierte
die Beschwerdeführerin ferner damit, dass ihr Wissen bezüglich der land-
wirtschaftlichen Gepflogenheiten in ihrer Heimatregion lückenhaft sei. So
sei es beispielsweise unwahrscheinlich, dass der Dorfvorsteher das Saat-
gut für die Dorfbewohner im Gemeindehauptort besorge, und die von der
Beschwerdeführerin angegebene Flächeneinheit sei nicht ein in China,
sondern ein in Indien geläufiges Mass. Dem entgegnete die Beschwerde-
führerin, dass es für die Familien in ihrem Dorf zum Teil schwierig sei, in
den Hauptort zu gelangen, weshalb der Dorfvorsteher dies für sie überneh-
men müsse, und dass die Chinesen das von ihr genannte Flächenmass
sehr wohl benutzten. Der Beschwerdeführerin wurde auch vorgehalten, es
sei realitätsfremd, dass sie noch nie in einem Laden einkaufen gewesen
sei. Zudem sei es unüblich, dass ihre Familie Reis in Mengen von jeweils
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nur zwei Pfund eingekauft habe, und auch der von der Beschwerdeführerin
für Reis angegebene Preis sei nicht zutreffend gewesen. Dazu trug sie vor,
dass in ihrer Familie nur sie Reis gegessen habe und dass sie, weil ihr
Vater alle Einkäufe getätigt habe, die Preise nicht kenne. Bezüglich der
Erlangung ihres Personalausweises habe die Beschwerdeführerin – so das
SEM – insofern unzutreffende Angaben gemacht, als sie [Ausführungen
der Beschwerdeführerin zum Erwerb des Ausweises]. Das SEM konfron-
tierte die Beschwerdeführerin überdies damit, dass sie für eine Person, die
[mehr als 25] Jahre in Tibet gelebt haben wolle, über zu schwache Chine-
sischkenntnisse verfüge. Sie sei weder in der Lage gewesen, die von der
sachverständigen Person auf Chinesisch gestellten einfachen Fragen zu
verstehen, noch diese in Chinesisch zu beantworten. Auch habe sie die
chinesische Sprache während des Telefongesprächs nie aktiv verwendet,
was nicht den Erwartungen an eine Person mit der behaupteten Biografie
entspreche. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie der
chinesischen Sprache nicht mächtig sei, weil sie nie zur Schule gegangen
sei und in ihrem Dorf weder jemand chinesisch gesprochen habe noch Chi-
nesen dort gelebt hätten. Abschliessend wies das SEM sie darauf hin, dass
die sachverständige Person aufgrund ihrer Antworten zum Ergebnis ge-
kommen sei, dass die Wahrscheinlichkeit ihrer Sozialisation im angegebe-
nen geografischen Raum gering sei, weshalb auch ihre behauptete chine-
sische Staatsbürgerschaft nicht länger aufrechterhalten werden könne und
sie unter der Bezeichnung „Staat unbekannt“ registriert werde.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 21. Juni 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an, wobei es den Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Wahrscheinlichkeit,
dass die Beschwerdeführerin im von ihr behaupteten geografischen Raum
gelebt haben könnte, sei – vor dem Hintergrund der Evaluation ihres All-
tagswissens – klein. Die mit der Evaluation betraute sachverständige Per-
son sei zum Schluss gekommen, dass die Angaben der Beschwerdeführe-
rin zur geografischen Umgebung ihres Heimatdorfes, zur Landwirtschaft,
zum Erhalt des Personalausweises sowie zu Alltäglichem unzureichend,
realitätsfremd oder gar falsch gewesen seien. Auch dürften von einer Per-
son, die [mehr als 25] Jahre bis zu ihrer Ausreise in Tibet verbracht habe,
bessere Chinesischkenntnisse erwartet werden. Anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Alltagswissensevaluation habe
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die Beschwerdeführerin daran festgehalten, aus Tibet zu stammen, habe
ihre Wissenslücken über die angebliche Herkunftsregion aber nicht plausi-
bel zu erklären vermocht, sondern im Wesentlichen wiederholt, was sie be-
reits im Telefoninterview ausgeführt habe. Gestützt auf dieses Ergebnis der
Alltagswissensevaluation werde auch den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Ausreise- respektive Asylgründen jegliche Grundlage
entzogen. Dieser Schluss werde durch die diesbezüglich unsubstantiierten
Angaben anlässlich der Befragungen bestätigt. So handle es sich bei ihrer
Asylbegründung um ein Standardvorbringen zahlreicher Tibeterinnen und
Tibeter, das sich durch einen stereotypen Inhalt kennzeichne und nicht von
tatsächlich Erlebtem zeuge. Die angeblichen Beweggründe für das Anbrin-
gen der Plakate seien pauschaler Natur und vermöchten nicht zu überzeu-
gen. Angesichts des bei dieser Aktion eingegangen Risikos wäre eine dif-
ferenzierte Auseinandersetzung mit den Konsequenzen zu erwarten gewe-
sen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin kennzeichneten sich fer-
ner dadurch, dass sie oberflächlich ausgefallen seien und sich auf Allge-
meinplätze beschränkt hätten. Zudem sei es ihr nicht gelungen, die Aus-
reise nach Nepal glaubhaft zu machen. Vielmehr sei diese als realitäts-
fremd zu qualifizieren, nicht zuletzt deshalb, weil es kaum möglich gewe-
sen wäre, die Ausreise so schnell zu organisieren. Ferner habe sich die
Beschwerdeführerin bezüglich ihres Reisewegs auch widersprochen, habe
sie bei der Befragung zur Person doch noch angegeben, drei Tage in
G._______ verweilt zu haben, während sie gemäss ihrer in der Anhörung
vorgetragenen Version die drei Tage in H._______ verbracht haben will.
Die Schilderungen zum Reiseabschnitt Nepal-Schweiz seien äusserst
vage ausgefallen. Es sei davon auszugehen, dass sie unter Verwendung
ihrer eigenen Identitätspapiere von Nepal in die Schweiz gelangt sei.
Vor diesem Hintergrund sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre
Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft dar-
zulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Da sie aber – in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
– keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in
einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich sei auch von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen, solange der Vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
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E.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Ju-
li 2017 an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventualiter sei sie als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei die Sache zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur
vollständigen Erhebung des Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihr eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdebegründung anzusetzen und ihr – unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
F.
Am 28. und 31. Juli 2017 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass die
Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne und forderte sie auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung ein-
zureichen.
G.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 kam die Beschwerdeführerin dieser Auffor-
derung nach und reichte eine Beschwerdebegründung ein. Darin trug sie
im Wesentlichen vor, dass das SEM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung bezüglich ihrer Her-
kunft ungültig und die Sache zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen
sei. Sie habe offensichtlich keine Gelegenheit erhalten, sich vor dem ihr
am 10. April 2017 gewährten rechtlichen Gehör zur Alltagswissensevalua-
tion über die Fragen und ihre Antworten angemessen zu informieren und
sich sachgerecht dazu zu äussern. Indem sie erst anlässlich der Anhörung
zwecks rechtlichen Gehörs selbst über die Möglichkeit aufgeklärt worden
sei, die Aufzeichnungen des Alltagswissensgesprächs anzuhören, sei das
Akteneinsichtsrecht seines Sinnes völlig entleert worden. Die Informatio-
nen zur Alltagswissensevaluation, die sie im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs erhalten habe, beruhten einzig auf der Eigeninterpretation und der
subjektiven Ansicht der sachverständigen Person. Zudem sei das SEM
nicht näher darauf eingegangen, ob sie, die Beschwerdeführerin, die Auf-
zeichnungen des Alltagswissensgesprächs tatsächlich anhören wolle, wes-
halb ihr diese Gelegenheit entgangen sei.
H.
In seiner Zwischenverfügung vom 18. August 2017 hielt das Gericht fest,
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dass die Beschwerde frist- und formgerecht sei, weshalb darauf eingetre-
ten werde. Es gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die Auf-
zeichnungen des Telefongesprächs vom 19. Januar 2017 anzuhören, wo-
bei sie dazu mit dem SEM einen Termin vereinbaren müsse, da sie sich zu
diesem Zweck in die Räumlichkeiten der Vorinstanz zu begeben habe. Zu-
dem setzte das Gericht ihr bezüglich des genannten Gesprächs eine Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid bezüglich der bean-
tragten unentgeltlichen Prozessführung verschob es auf einen späteren
Zeitpunkt.
I.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 reichte die nunmehr vertretene Be-
schwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und machte darin im
Wesentlichen geltend, sie habe über ihren Onkel zwischenzeitlich ihre chi-
nesische Identitätskarte besorgen können. Diese beweise, dass sie dies-
bezüglich die Wahrheit erzählt habe. Hinsichtlich der Feststellung des
SEM, es treffe nicht zu, [von der Beschwerdeführerin behauptetes Vorge-
hen beim Ausstellen einer Identitätskarte], sei anzumerken, dass der Pro-
zess wohl nicht auf jedem Amt gleich ablaufe. Dies werde durch eine Aus-
kunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2015 mit
dem Titel „China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und
Kenntnisse der administrativen Einheiten“ belegt. Dort werde ausgeführt,
dass Weisungen der Zentralregierung von lokalen Behörden sehr unter-
schiedlich umgesetzt würden. Bezüglich ihrer geographischen Kenntnisse
machte sie ferner geltend, dass sie nie die Schule besucht habe und fast
immer in ihrem Dorf geblieben sei. Dies sei gemäss der obengenannten
SFH-Auskunft gerade für Frauen nicht unüblich. Die Frage zu den Nach-
barkreisen betreffend sei sie nach den Kreisen in der Umgebung ihrer Hei-
matregion gefragt worden, weshalb sie auch einen Kreis, der sich nicht in
unmittelbarer Nachbarschaft befinde, genannt habe. Ansonsten treffe es
tatsächlich zu, dass sie nicht mehr Kreise in ihrer Umgebung kenne, was
wiederum auf die mangelnde Schulbildung und die Tatsache, dass sie nie
gereist sei, zurückzuführen sei. Den Berg „[voller Name des Berges]“ habe
sie nicht wie vom SEM behauptet „[Kurzform 1]“, sondern „[Kurzform 2]“
genannt. Diese Bezeichnung sei in ihrem Dorf als Kurzform üblich. Auch
sei der Berg, wie von ihr angegeben, insofern heilig, als er für die tibeti-
schen Buddhisten in der Ausübung ihrer Religion eine wichtige Stellung
innehabe. In welchem Kreis ein Berg liege, sei überdies nicht einmal für
jene Personen Alltagswissen, die zur Schule gegangen seien. Zum ange-
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geben Flächenmass wies sie darauf hin, dass es in Tibet zahlreiche Dia-
lekte gebe und einzelne Begriffe nicht der gesamten Region zugeordnet
werden könnten. Auch habe das SEM nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb es unwahrscheinlich sei, dass das Saatgut für alle vom Dorfvor-
steher eingekauft worden sei. Das Dorf der Beschwerdeführerin sei sehr
arm und nicht alle Leute könnten sich die Transportkosten leisten, weshalb
das von ihr beschriebene Vorgehen zur Beschaffung von Saatgut durchaus
Sinn mache. Mit Blick auf ihre Chinesischkenntnisse sei darauf hinzuwei-
sen, dass viele Tibeterinnen und Tibeter – insbesondere jene, die wie sie
in ländlichen Gegenden wohnhaft seien und keine Schule besucht hätten
– laut verschiedenen Quellen der chinesischen Sprache nicht mächtig
seien. Gesamthaft betrachtet habe das SEM ihre Aussagen sehr einseitig
gewichtet und sehr viel Wissen ihrerseits ausser Acht gelassen. So habe
sie anlässlich der Alltagswissensevaluation sehr wohl einige korrekte Dis-
tanz- und Ortsangaben gemacht und habe auch gewusst, wie oft man
Pflanzen anbaue und wozu sie verwendet würden. Sie habe die Preise vie-
ler Produkte gekannt und nur den Preis für Reis falsch angegeben.
Zu ihren Asylgründen fügte sie schliesslich an, dass die Qualifikation ihrer
Fluchtgründe durch das SEM als Standardvorbringen kein Beweis dafür zu
erbringen vermöge, dass die Aussagen nicht stimmten, da solche Stan-
dardsituationen in vielen Ländern vorkommen würden und die politischen
Handlungsmöglichkeiten in Tibet beschränkt seien. Zur Organisation ihrer
Flucht sei anzumerken, dass ihr Onkel als [Beruf] über viele Kontakte ver-
füge und so auch ihre Identitätskarte über eine Bekannte, die ausserhalb
von Tibet lebe, hierher habe schicken können.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine
Abschrift des Telefongesprächs vom 19. Januar 2017 und ihre chinesische
Identitätskarte im Original samt Zustellcouvert aus China ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein.
K.
In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 hielt das SEM fest, dass
es sich bei der auf Beschwerdeebene eingereichten chinesischen Identi-
tätskarte gemäss der Fachstelle Dokumentenprüfung des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) um eine Totalfälschung
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handle. Die vorsätzliche Einreichung eines gefälschten Identitätsdoku-
ments stützte die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Zusam-
men mit der Vernehmlassung reichte das SEM den Prüfbericht der Fach-
stelle Dokumentenprüfung ein, dem zu entnehmen ist, dass es sich beim
ins Recht gelegten Identitätsdokument um eine Fälschung handle.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin ein Doppel der Vernehmlassung des
SEM einschliesslich einer anonymisierten Version des Prüfberichts der
Fachstelle Dokumentenprüfung zu und gewährte ihr Gelegenheit, sich
dazu zu äussern.
M.
In ihrer Replik vom 20. September 2017 führte die Beschwerdeführerin
aus, dass sie sich nicht erklären könne, weshalb ihre chinesische Identi-
tätskarte Fälschungsmerkmale aufweise, da sie diese, wie bereits vorge-
tragen, von ihrem Onkel zugeschickt bekommen habe. Sie sei der festen
Überzeugung gewesen, dass es sich hierbei um ihre Originalidentitätskarte
gehandelt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Eingabe vom 28. Juli 2017, das
SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihr vor
der Anhörung zur Alltagswissensevaluation vom 10. April 2017 weder die
dort gestellten Fragen noch ihre Antworten zur Einsicht offengelegt habe.
Bei Lingua-Analysen und Alltagswissensevaluationen – Abklärungen, die
von amtsexternen, von der Fachstelle Lingua beauftragten Sachverständi-
gen mit den entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt
werden – muss einer asylsuchenden Person zwecks Wahrung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör der wesentliche Inhalt des Gutachtens res-
pektive der Evaluation zur Kenntnis gebracht werden, mit der Möglichkeit,
sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsu-
chenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson
gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Ant-
worten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf
welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in einer
aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen An-
hörung (vgl. BVGE 2015/10, E. 5.1, m.w.H.).
Das SEM ist diesen Anforderungen mit der Anhörung vom 10. April 2017
zu Genüge nachgekommen, wurde die Beschwerdeführerin dort doch mit
den wesentlichen Fragen und Antworten im Rahmen ihrer Alltagswissens-
evaluation konfrontiert. Ein Recht darauf, vor Ergehen der Verfügung des
SEM und gar vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aufzeichnun-
gen des Telefongesprächs bezüglich der Alltagswissensevaluation anzu-
hören, besteht nicht (vgl. Art. 27 Abs. 3 VwVG). Es gibt somit keinen Grund,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung ans SEM zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Rechtsbegeh-
ren abzuweisen ist.
E-4104/2017
Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG).
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsu-
chenden Person sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.6, EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., m.w.H.).
5.
Im unter BVGE 2014/12 publizierten Urteil vom 20. Mai 2014 präzisierte
das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1
dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; denn die
Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen und vermutungsweise im Exil, vorab in Indien
oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende mögliche
Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
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Seite 12
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien (mit dem damit
einhergehenden Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Kons-
tellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regelfall die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat die asylsu-
chende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt
(Konstellation c), besitzt sie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht res-
pektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch den Er-
werb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität
verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal be-
ziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die asylsu-
chende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine
asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechen-
den Vorbringen glaubhaft vorträgt (BVGE 2014/12 E. 5.8). Zusammenfas-
send wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Eth-
nie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter ge-
wissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten beziehungs-
weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer
neuen die chinesische Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse
davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien
lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit
erworben hätten und nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne aber namentlich keine
Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden.
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Seite 13
Im Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wah-
ren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden
Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
6.
6.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht des SEM, die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung vermöge nicht zu überzeugen, folgt.
6.2 Das SEM hat mit der Evaluation des Alltagswissens, welche von einer
amtsexternen fachkundigen Person vorgenommen worden ist, in ausführ-
licher, nachvollziehbarer und inhaltlich überzeugender Weise die Zweifel
an der behaupteten Herkunft der Beschwerdeführerin begründet. Weder
die Qualifikation der sachverständigen Person noch die Nachvollziehbar-
keit und Schlüssigkeit der Expertise sind zu beanstanden. Mithin ist dem
SEM zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der Herkunft der Be-
schwerdeführerin aus Tibet bestehen. So erscheint es mit Blick auf die
Frage des Ortes ihrer Hauptsozialisation besonders auffällig, dass sie für
die Grösse der landwirtschaftlichen Fläche ihrer Familie ein in Indien ge-
läufiges Mass verwendet hat. Wie dieses in den Sprachgebrauch der in
Ü-Tsang lebenden Tibeterinnen und Tibeter gelangt sein soll, ist nicht er-
sichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht erläutert. Zu
ihren Bezeichnungen für das Flächenmass führte sie lediglich aus, dass in
Tibet zahlreiche Dialekte gesprochen würden. Dies vermag ihren Ge-
brauch eines in Indien verwendeten Masses – vor dem Hintergrund der
behaupteten Herkunft aus Ü-Tsang – aber noch nicht zu erklären. Ferner
trifft es zu, dass ihre geographischen Kenntnisse zu ihrer Heimatregion lü-
ckenhaft ausgefallen sind. Die von ihr dafür angeführte Begründung, sie
sei nie in die Schule gegangen und habe das Dorf fast nie verlassen, ver-
mag nicht zu überzeugen, weil Namen von Dörfern, Städten, Gemeinden
oder anderen Verwaltungseinheiten üblicherweise auch über die Familie
oder andere Dorfbewohner vermittelt werden, ohne dass es erforderlich
wäre, lesen und schreiben zu können. An dieser Einschätzung vermag
auch die SFH-Auskunft, auf die in der Eingabe vom 20. September 2017
verwiesen wird, nichts zu ändern. Selbst wenn die Beschwerdeführerin mit
dem Begriff „[Kurzform 2 des erfragten Berges]“ tatsächlich den bekann-
testen Berg in ihrer Heimatregion gemeint haben sollte (was angesichts
der Ähnlichkeit des richtigen und des von ihr genannten Namens nicht
gänzlich ausgeschlossen werden kann), könnte dies den Eindruck von
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mangelhaften geographischen Kenntnissen ihrerseits nicht umstossen, ist
dieser Berg doch [sehr bekannt]. Zudem erscheint ihr Vorbringen, nie im
Laden im Gemeindehauptort gewesen zu sein und ihr Dorf nur zwei Mal in
[über 25] Jahren verlassen zu haben, tatsächlich realitätsfremd. Dies umso
mehr, als sie gemäss der auf Beschwerdeebene eingereichten Abschrift
des Telefongesprächs vom 19. Januar 2017 bei jener Gelegenheit angab,
dass der Gemeindehauptort nicht weit von ihrem Heimatdorf entfernt sei
und es in ihrem Dorf selbst keinen Laden gebe (vgl. Fragen 97, 110, 122).
Auch wenn einzelne Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der
Alltagswissensevaluation zutreffend sein mögen, überwiegen die Zweifel
an ihrer Herkunft aus Tibet nach dem Gesagten dennoch. Erheblich er-
schwerend kommt hinzu, dass sie ein gefälschtes chinesisches Identitäts-
dokument eingereicht hat, wobei die pauschale Erklärung, sie habe davon
nichts gewusst, nicht zu überzeugen vermag.
6.3 Des Weiteren sind auch die geltend gemachten Vorfluchtgründe der
Beschwerdeführerin unglaubhaft. Es leuchtet nicht ein, was sie, ihre Freun-
din und die Nonne mit ihrer Plakataktion bewirken wollten. Dass sie sich in
vollem Bewusstsein dem durchaus grossen Risiko einer Verhaftung und
Misshandlung durch die chinesischen Behörden ausgesetzt haben sollen
(vgl. A11/16, F66), nur um diese mit Plakaten provozieren zu können
(vgl. A11/16, F76 ff.), erscheint unplausibel. Zur Information und Motivation
der tibetischen Bevölkerung (vgl. A11/16, F80) hätten ferner wohl weitaus
weniger riskante Methoden zur Verfügung gestanden, weshalb auch diese
Begründung nicht überzeugt. Ferner passt dieser aufklärerische Aktivis-
mus nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gezeichneten Selbstbild ei-
ner ungebildeten jungen Frau, die zeitlebens im Haushalt ihrer Eltern ge-
blieben ist und kaum einmal ihr Heimatdorf verlassen hat. Überdies ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Beschwerdeführerin nicht mit ihr
oder kurz nach ihr ausgereist sind. So gab sie wiederholt zu Protokoll, dass
wenn die Nonne gegenüber der Polizei ihren Namen angegeben habe,
auch ihre Eltern in Schwierigkeiten geraten würden. Wie sie dies mit ihrer
Ausreise verhindern wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. A11/16, F82 und F87).
Schliesslich ist dem SEM zuzustimmen, dass die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Flucht- und Reiseweg ebenfalls unglaubhaft
ausgefallen sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden.
6.4 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz
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nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exil-tibetischen Diaspora
gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der
Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist somit im
Sinne einer Vermutung anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in In-
dien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat. Folglich wäre
grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische Staatsangehörigkeit
verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die indische oder nepale-
sische Staatsangehörigkeit erworben hat, was zur Folge hätte, dass das
Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung hinsichtlich eines jener Staaten
zu prüfen wäre. Das Gericht ist indes wie das SEM der Auffassung, dass
die Beschwerdeführerin die Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre
Grenze bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Die Be-
schwerdeführerin hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten
(vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
6.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass zwar davon auszu-
gehen ist, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie ist. Jedoch ent-
behren ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer
hauptsächlichen Sozialisation, ihre Asylvorbringen und die behauptete ille-
gale Ausreise aus Tibet insgesamt der Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihr
nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine asylrechtlich relevante
Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten hat oder in
begründeter Weise zukünftig befürchten müsste, aufzuzeigen oder glaub-
haft zu machen. Die Beschwerdeführerin vermag weder die Flüchtlingsei-
genschaft im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch subjektive Nachfluchtgründe
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat somit
zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Die im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 20. September 2017 einge-
reichte, als Fälschung erkannte Identitätskarte (Nr. […]) ist gestützt auf Art.
10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
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weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht fin-
det aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat
die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung
ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter ein Vollzug der Wegweisung nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenun-
würdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12
E. 5.11).
9.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das auf Beschwerdeebene ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ab-
zuweisen. So erwies sich die eingereichte Identitätskarte der Beschwerde-
führerin als Fälschung. Folglich durfte sie nach Treu und Glauben zu keiner
Zeit davon ausgehen, dass ihr Verfahren Aussichten auf Erfolg haben
könnte.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichte, als Fälschung erkannte Identi-
tätskarte (Nr. […]) wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: