Rubrum Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4105/2011
U r t e i l v om 2 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
Algerien,
vertreten durch Melanie Aebli,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
im Jahre 1991 verliess und nach Marokko gelangte, um einen Monat
später durch Spanien nach Frankreich zu reisen, wo er sich in der Folge
während 10 Jahren illegal aufhielt,
dass er von Frankreich nach Italien reiste, wo er sich weitere 10 Jahre
illegal aufhielt, und am 13. Februar 2011 von Mailand aus mit dem Zug in
die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
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dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 22. Februar
2011 zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe während
seines Militärdienstes beobachtet, wie das Militär unschuldige Menschen
umgebracht habe,
dass auch von ihm verlangt worden sei, Leute umzubringen und
Angehörige der Bruderschaft der islamischen Gemeinschaft zu foltern,
dass er diesen Befehl aber verweigert habe, weshalb man ihn ins
Gefängnis gesteckt und gefoltert habe,
dass er nach sieben Monaten Haft von einem Militärgericht
freigesprochen und aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
dass er Algerien anschliessend verlassen habe und ihn bei einer
allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat entweder Angehörige des
Militärs oder der islamischen Bruderschaft umbringen würden,
dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere zu den
Akten reichte und zur Begründung angab, er habe nie einen Pass
beantragt, seine Identitätskarte habe er bei seiner Ausreise in Algerien
zurückgelassen und ansonsten keine Identitätspapiere besessen,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2011 vom BFM zu seinen Asyl
gründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen seine anlässlich der
summarischen Befragung gemachten Ausführungen wiederholte,
dass er ergänzend vorbrachte, er sei nach seiner Entlassung aus der Haft
erneut zum Militärdienst einberufen worden, weshalb er drei Monate
später seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass er verfolgt werde weil er während seines Dienstes "in der geheimen
Abteilung" zu einer schriftlichen Information gelangt sei, welche belege,
dass (…) nach Algerien geschickt habe, um Leute umzubringen,
dass er bis anhin nichts unternommen habe, um Reise oder
Identitätspapiere oder sonstige Beweise zu beschaffen, weil er seinen
Heimatstaat vor 20 Jahren verlassen und seit drei Jahren keinen Kontakt
mehr zu seine Familie habe,
dass er in der Schweiz bisher niemanden gefunden habe, der ihm helfen
könnte, Ausweise zu beschaffen,
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dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen
eröffneter Verfügung vom 22. Juli 2011 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer
habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Vorbringen, weshalb er trotz schriftlicher Aufforderung vom
13. Februar 2011 weder die Identitätskarte noch den Militärausweis habe
beschaffen können, als Ausflüchte zu werten seien, welche von vielen
Asylsuchenden vorgebracht würden, um ihre wahre Identität nicht offen
legen zu müssen,
dass seine diesbezüglichen Ausführungen zudem stereotyp und nicht
nachvollziehbar seien und der allgemeinen Erfahrung und Logik des
Handelns widersprechen würden,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen, zumal dieser auch wisse, in welcher Stadt in Algerien sich
seine Geschwister, mit welchen er noch bis vor drei Jahren Kontakt
gehabt habe, aufhalten würden,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe, weshalb er
seinen Heimatstaat verlassen habe, durchwegs widersprüchlich, repetitiv,
realitätsfremd und zum Teil nachgeschoben und daher unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg
weisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, gesunden und
mehrsprachigen Beschwerdeführers, welcher auch über Arbeitserfahrung
und nahe Verwandte im Heimatstaat verfüge, sowohl zulässig als auch
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 21. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
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beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung gegenwärtig unzumutbar sei, weshalb der
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien keine
Verfahrenskosten zu erheben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Juli 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz diese in ihrem
angefochtenen Entscheid nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im
Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (BVGE 2010/2),
dass der Beschwerdeführer mit seinem Asylgesuch keine Reise oder
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er angegeben hat, seine Geschwister, mit welchen er noch bis vor
drei Jahren in Kontakt gestanden habe, würden sich in C._______
aufhalten (Akten BFM A19/17 S. 2 f.),
dass es ihm seit seiner Einreise in die Schweiz vor über fünf Monaten
somit möglich und jedenfalls zuzumuten gewesen ist, seine Geschwister
ausfindig zu machen und über diese oder über andere Verwandte oder
Drittpersonen in Algerien Identitätspapiere seines Heimatstaates zu
beschaffen,
dass er jedoch in Missachtung der Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) keinerlei entsprechende Anstrengungen unternommen hat, und
mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass dessen Vorbringen, weshalb es
ihm nicht möglich gewesen sein soll, Reise oder Identitätspapiere zu
beschaffen (A 19/17 S. 2 ff.), aus Ausflüchte zu werten sind,
dass somit für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren
durch den Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass mithin einzig noch zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der
Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch
zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur
Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich
erachtet hat,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde in seinem
Heimatstaat verfolgt, weil er eine geheime (…) nach Algerien gesendet,
um Leute umzubringen [A 19/17 S. 4]) gestohlen habe, als
nachgeschoben zu werten ist, da der Beschwerdeführer diesen für ihn
doch höchst bedeutsamen Vorfall im Rahmen der summarischen
Befragung nicht einmal angedeutet hat,
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dass seine diesbezüglichen Angaben und auch seine weiteren
Vorbringen zudem äusserst realitätsfremd, widersprüchlich und
unglaubhaft erscheinen und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich und ohne
zusätzlichen Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK ersichtlich
sind, die ihm im Heimat oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe ei
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der
Beschwerdeführer, der gemäss Aktenlage gesund ist, mehrere Sprachen
spricht und zudem über Arbeitserfahrung verfügt,
dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Algerien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Algerien schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen einer allfälligen
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Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
Migrationsamt des Kantons D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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