B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4105/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Tobias Heiniger,
Amt für Jugend und Berufsbildung Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
ungefähr im März 2012 verliess und sich dann einige Monate in Grie-
chenland aufhielt, bis er am 10. Juli 2012 von Thessaloniki nach Zürich
flog,
dass er am 11. Juli 2012 bei der Grenzpolizeibehörde im Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte,
dass die Flughafenpolizei Zürich am gleichen Tag gestützt auf Art. 10
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine auf
einen anderen Namen lautende (…) Identitätskarte zuhanden des BFM
sicherstellte, welche als gestohlene oder sonst abhanden gekommene
oder ungültig erklärte Sache ausgeschrieben worden sei,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Ju-
li 2012 (eröffnet gleichentags) die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich
des Flughafens als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom
19. Juli 2012 und der Anhörung durch das BFM vom 23. Juli 2012 geltend
machte, er habe Schwierigkeiten bekommen, nachdem bekannt worden
sei, dass er aus dem Islam habe austreten wollen,
dass er vom Religionslehrer lächerlich gemacht und geschlagen worden
und auch von den anderen Lehrern und den Schülern diskriminiert wor-
den sei, weshalb er die Schule nach der siebten Klasse abgebrochen ha-
be,
dass er ausserdem von der Polizei zu Hause gesucht worden sei, sich
aber habe verstecken können, woraufhin die Polizei seiner Familie eine
Vorladung gegeben habe,
dass er am Abend, nachdem die Polizei ihn gesucht habe, von Nachbarn
überfallen und beinahe getötet worden sei, weshalb er schliesslich ausge-
reist sei,
dass sein Vater ihm mitgeteilt habe, die Polizei habe auch nach seiner
Ausreise zu Hause nach ihm gesucht,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (eröffnet am 27. Ju-
li 2012) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines negativen Asylentscheids anführte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen,
dass seine Aussagen standardisiert, oberflächlich und realitätsfremd aus-
gefallen seien,
dass ausserdem seine Identität nicht feststehe und er seine Minderjährig-
keit nicht belegen könne,
dass es ihm auch bezüglich seiner angeblichen Verfolgung nicht gelinge,
substanziierte Angaben zu machen, und er sich mit der pauschalen Aus-
sage, er sei schikaniert und belächelt worden, begnügt habe,
dass es – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – in Kabul
durchaus möglich sei, eine kritische Haltung gegenüber den Taliban und
den erzkonservativen Mullahs zu entwickeln,
dass die Wegweisung gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Folge
der Ablehnung des Asylgesuchs sei, der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne, und
sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass eine Rückkehr in die Hauptstadt Kabul gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/7) nicht generell unzumutbar,
sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden
könne,
dass der Beschwerdeführer aus Kabul stamme und das BFM den Weg-
weisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, da er jung und gesund sei
und über berufliche Erfahrung im Geschäft seines Vaters verfüge,
dass das BFM davon ausgehe, dass seine angeblich bescheidene Her-
kunft nicht der Realität entspreche und der Beschwerdeführer auf jeden
Fall über ein intaktes familiäres Netz verfüge,
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dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. August 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsver-
treter als amtlicher Anwalt beizuordnen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden an-
zuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegli-
che Weitergabe von Daten an denselben bis zum Entscheid der Be-
schwerde zu sistieren, und dass vor einer allfälligen Ablehnung der Be-
schwerde eventuell bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen sei-
en und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf
subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte,
seine Vorbringen seien – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – als
glaubhaft einzuschätzen, wobei insbesondere auf die auf das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR
0.107) basierenden Richtlinien des Amtes des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) zum Umgang mit unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden zu verweisen sei,
dass dem Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
bloss lückenhafte Informationen und somit keine genügende Entscheid-
grundlage für eine hinreichende Beurteilung dafür vorliegen würden, ob
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen an die Asyl-
relevanz genügen würden,
dass dafür weiterführende Recherchen nötig wären, weshalb zu diesem
Zeitpunkt ohne einlässlichere Begründung an der Asylrelevanz der Vor-
bringen festgehalten werde,
dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das
Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bilde,
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dass sich daraus gemäss Rechtsprechung für die Behörden die Verpflich-
tung ergebe, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den
unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise
ergeben könnte,
dass in Afghanistan zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche
und der Entscheid der Vorinstanz im Wegweisungsvollzugspunkt eine de-
taillierte Auseinandersetzung mit der persönlichen und individuellen Situa-
tion des Beschwerdeführers vermissen lasse,
dass die Vorinstanz damit versuche, den von der Beschwerdeinstanz ge-
währten Spielraum auf eine undifferenzierte Weise zu nutzen, und sie ihre
Behauptungen bezüglich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers
bei einer Rückkehr zumindest im Ansatz belegen müsse,
dass mit der Beschwerde eine kaum lesbare Faxkopie der Tazkara des
Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
dass der Beschwerdeführer am 9. August 2012 eine Kopie der Tazkara
von besserer Qualität sowie eine Kopie eines "Haftbefehls" als Beweis-
mittel zu den Akten reichte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vor-
liegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass für den beantragten Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusam-
menhang mit der Kontaktaufnahme mit den Heimatbehörden angesichts
des klaren Wortlautes von Art. 97 AsylG keine Veranlassung besteht und
sich die Frage der Information über einen allenfalls bereits erfolgten Da-
tenaustausch für das Bundesverwaltungsgericht schon deshalb nicht
stellt, weil den Akten keine Hinweise auf solche Kontakte zu entnehmen
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
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dass das BFM zwar mehrfach darauf hinweist, die Identität des Be-
schwerdeführers sei nicht belegt und somit stehe auch seine Minderjäh-
rigkeit nicht fest, diese gleichzeitig aber nicht explizit bestreitet (vgl.
Rubrum der angefochtenen Verfügung), womit dieser – sowohl im Asyl-
als auch im Wegweisungspunkt – relevante Aspekt letztlich faktisch of-
fengelassen wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens eine Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende
gemäss Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG beigeordnet worden ist und das BFM
keinerlei Untersuchungen zur Verifizierung des Alters angeordnet hat (vgl.
Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311),
dass ein vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichtes
Beweismittel seine Altersangabe bestätigt, die Beweiskraft der Tazkara al-
lerdings dadurch beeinträchtigt ist, dass es sich um eine – kaum verifi-
zierbarer – Kopie handelt,
dass bei der vorliegenden Aktenlage unter Berücksichtigung der von der
Praxis entwickelten Prüfkriterien (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5
und 6 S. 208 ff.) von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Abwendung
vom Islam und der daraus resultierenden Verfolgung tatsächlich relativ
substanzarm und pauschal ausgefallen sind, wobei jedoch in diesem Zu-
sammenhang festzustellen ist, dass er noch sehr jung ist und gemäss ei-
genen Aussagen nur über eine rudimentäre Schulbildung verfügt,
dass die angebliche Verfolgung durch Nachbarn bei den beiden Befra-
gungen auf kaum vereinbare Weise unterschiedlich dargestellt worden ist
(vgl. Protokoll vom 19. Juli 2012 S. 13: "Zudem haben die Leute mich
festgenommen und mir die Hände und Füsse gebunden und haben mich
eine Nacht bei sich behalten."; Protokoll vom 23. Juli 2012 S. 5 "Sie fes-
selten mich und […] brachten mich in ein heruntergekommenes Haus.
[…] Dort wurde ich beinahe totgeschlagen"), und die angebliche Flucht
aus diesem Gewahrsam lebensfremd geschildert wird (vgl. Protokoll vom
23. Juli 2012 S. 6 f.),
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dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerde-
führers letztlich offen bleiben kann, da sie sich – wie nachfolgend aufge-
zeigt – als nicht asylrelevant herausstellen,
dass zwar zutrifft, dass 99% der Bevölkerung Afghanistans muslimischen
Glaubens sind (84% sunnitische und 15% schiitische Muslime),
dass in Kabul und im ganzen Land heute praktisch wieder nach der Scha-
ria geurteilt wird, nach der "Abtrünnige vom Islam" je nach Interpretation
der Scharia auch mit dem Tode bestraft werden können (vgl. zum Gan-
zen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protec-
tion Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17. Dezember 2010,
S. 18 ff.; CORINNE TROXLER GULZAR [Schweizerische Flüchtlingshilfe,
SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23. August 2011,
S. 15; US Department of State, International Religious Freedom Report
2010 – Afghanistan, 13. September 2011),
dass der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend macht, aus dem Islam
ausgetreten zu sein, sondern lediglich vorbringt, den Islam in gewissen
Punkten kritisiert zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem BFM
– davon ausgeht, dass es in Kabul durchaus möglich ist, eine kritische
Haltung gegenüber den Taliban und den erzkonservativen Mullahs zu
entwickeln,
dass die Gewalttaten im Namen des Islam von einem Grossteil der Be-
hörden und der Bevölkerung nicht gutgeheissen werden und auch die Po-
lygamie im Islam kein absolutes Dogma darstellt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen
den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht zu genügen vermögen,
dass auch der nachgereichte "Haftbefehl" an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermag,
dass es sich dabei lediglich um eine Kopie mit sehr geringem Beweiswert
handelt,
dass das Dokument auch nicht einen eigentlichen "Haftbefehl" darstellt,
sondern eine Aufforderung an die Lokalbehörden, den Beschwerdeführer
zwecks Aufklärung der Angelegenheit zu befragen,
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dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, wie er in den
Besitz dieses offenkundig behördeninternen Schreibens gelangt sein will,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax /
Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz.
11.148),
dass die erwähnten drei Bedingungen für den Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung alternativer Natur sind und der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten ist, sobald eine von ihnen erfüllt ist (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748),
dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, weshalb auf eine Erörterung der
beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungs-
vollzugs zu verzichten ist,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer
als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 eine Einschätzung
der Lage in Afghanistan vorgenommen und unter anderem festgehalten
hat, in weiten Teilen von Afghanistan herrsche eine derart prekäre Si-
cherheitslage, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art.
83 Abs. 2 AuG zu qualifizieren sei,
dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Haupt-
stadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich dort
die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter ver-
schlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übri-
gen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten Umständen als zumutbar erachtete,
dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwie-
rigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK
2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorg-
fältig geprüft und erfüllt sein müssten,
dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
oder der Rückkehrer als tragfähig erweist, als unabdingbare Vorausset-
zung erachtete,
dass das BFM den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet, da der
Beschwerdeführer "jung" und gesund sei und über Arbeitserfahrung im
Geschäft seines Vaters verfüge,
dass die Vorinstanz weiter davon ausgeht, seine angeblich bescheidene
Herkunft könne nicht der Realität entsprechen und der Beschwerdeführer
verfüge auf jeden Fall über ein intaktes familiäres Netz, welches ihn im
Fall einer Rückkehr unterstützen könnte,
dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers unter dem
Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges das Kindeswohl als
gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e S. 98 ff., mit weiteren Hinweisen),
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dass der Beschwerdeführer in Kabul zwar über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, jedoch den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind,
wonach es sich dabei um ein tragfähiges Beziehungsnetz handeln würde,
dass der Beschwerdeführer nämlich geltend machte, die Schule nur spo-
radisch besucht zu haben, da er seinen Vater im Laden habe unterstüt-
zen müssen,
dass es die Vorinstanz unterlassen hat, das Kindeswohl zu berücksichti-
gen und näher zu begründen, weshalb sie vom Bestehen eines tragfähi-
gen Beziehungsnetzes ausgeht,
dass der Vollzug der Wegweisung eines unbegleiteten Minderjährigen
nach Afghanistan voraussetzt, dass sich aus den Akten besonders be-
günstigende Reintegrationsfaktoren ergeben,
dass dies vorliegend nicht der Fall ist und das BFM seine Zumutbarkeits-
beurteilung im Wesentlichen auf blosse Vermutungen abzustützen
scheint und beispielsweise aus der "modischen Frisur" des Beschwerde-
führers Rückschlüsse auf seine soziale Herkunft zu ziehen versucht (vgl.
angefochtene Verfügung S. 3),
dass bei dieser Aktenlage nicht vom Vorliegen besonders begünstigender
Reintegrationsfaktoren – insbesondere dem Bestehen eines tragfähigen
familiären Beziehungsnetzes – auszugehen ist, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul nicht zumutbar ist,
dass aufgrund fehlender Hinweise auf das Bestehen von Bezugspunkten
auch keine Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Afghanistans
– namentlich Mazar-i-Sharif oder Herat – in Betracht kommt,
dass sich somit der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Aus-
schlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben und die Voraussetzun-
gen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt und die Be-
schwerde in Bezug auf den Wegweisungsvollzug gutzuheissen ist,
dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens unter Berücksichtigung der ge-
samten Verfahrensumstände keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 in fine und Abs. 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ge-
genstandslos ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen,
dass einer Partei gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ein Anwalt bestellt werden
kann, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Minderjährigkeit bereits ei-
ne rechtskundige Vertrauensperson zur Verfügung gestellt worden ist, die
ihm unentgeltlich hilft, seine Rechte durchzusetzen,
dass die zusätzliche Beiordnung eines amtlichen Anwalts sich bei der vor-
liegenden Aktenlage nicht als notwendig im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG
erweist, weshalb dieser Antrag abzuweisen ist,
dass im Übrigen der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Ak-
ten nicht über das Anwaltspatent verfügt, weshalb er diesem ohnehin
nicht als amtlicher Vertreter gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet
werden könnte, und die Bestellung eines andern Anwalts zu einer unnöti-
gen Verfahrensverlängerung führen würde, was kaum im Interesse des
Beschwerdeführers liegen könnte, der sich bis zum Verfahrensabschluss
im Transitbereich des Flughafens aufzuhalten hat,
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Ver-
tretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschät-
zen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
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dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1'000.– (inkl.
Auslagen) geschätzt wird,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem-
nach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.– festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung gutgeheissen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge-
hoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer umgehend
die Einreise in die Schweiz zu gestatten und ihn vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Par-
teientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Aglaja Schinzel
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