B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4105/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
E-4105/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 5. März 2013. Am
22. März 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte am 3. April 2013
um Asyl nach. Am 29. April 2013 wurde er vom BFM zur Person befragt
(BzP). Aufgrund der Ausführungen zum Reiseweg gewährte das BFM
dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auch gleich das rechtli-
che Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor,
Italien unterhalte gute diplomatische Beziehungen zum Iran. Bei einer
Abschiebung drohe ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsge-
meinschaft der Bahari die Todesstrafe. Ferner spreche die wirtschaftliche
Situation und die nicht optimale Betreuung der Asylsuchenden gegen ei-
ne Wegweisung nach Italien.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab,
dass Italien dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 ein vom 21. März
bis 13. April 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat.
C.
Am 6. Mai 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 9 Abs. 2 Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Innert Frist liessen
sich die italienischen Behörden nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2013 – eröffnet am 11. Juli 2013 – trat das BFM
auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwer-
de gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-4105/2013
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Mit superprovisorischer und provisorischer Verfügung sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die zu-
ständige kantonale Behörde sei anzuweisen, die Vollzugsbemühungen
sofort einzustellen. Das BFM sei anzuweisen, die Behandlung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz fortzusetzen. Es sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E-4105/2013
Seite 4
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt und dem
Übernahmeersuchen des BFM nicht zugestimmt. Gemäss Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO gehe die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens dennoch auf Italien über. Das als Beweismittel
eingereichte Buch B._______ werde den italienischen Behörden weiter-
geleitet. Die Überstellung habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 7. Januar 2014 zu erfolgen.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Umstand, dass die
italienischen Behörden auf das Ersuchen um Rückübernahme nicht ge-
antwortet hätten, sei als Indiz für den Mangel an deren Kapazität zu wer-
ten. Sodann sei die Situation der Flüchtlinge in Italien "jämmerlich und
menschenunwürdig". Gemäss den eingereichten Urteilen verschiedener
deutscher Gerichte sehe Deutschland von Abschiebung von Flüchtlingen
nach Italien ab. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen konver-
tierten Moslem. Mit dem eingereichten Buch belege er seine Inhaftierung
und das hängige Strafverfahren. Gemäss Arztzeugnis vom 15. Juli 2013
leide der Beschwerdeführer an einer reaktiven Depression und Verzweif-
lung bei Flüchtlingssituation. Bei einer Rückweisung nach Italien drohe
ihm eine Kettenabschiebung in den Iran. Das BFM habe deshalb von sei-
nem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
3.4
3.4.1 Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO knüpft an den blossen Akt der Visumser-
teilung an. Vorliegend hat Italien dem Beschwerdeführer am 4. Februar
2013 ein Einreisevisum (mehrfach) erteilt. Am 6. Mai 2013 hat die
Schweiz die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers ersucht. Das Ersuchen blieb ohne Antwort. Gemäss Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO ist beim Ausbleiben einer Antwort innerhalb von zwei Mona-
ten davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird,
was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und an-
gemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Mit Verfügung vom
E-4105/2013
Seite 5
8. Juli 2013 stellte die Vorinstanz die Zuständigkeit Italiens fest. In der
Rechtsmitteleingabe wird nicht substantiiert dargetan, aus welchen Grün-
den diese gesetzliche Vermutung vorliegend nicht zur Anwendung kom-
men soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
3.4.2 Weiter richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe un-
ter Bezugnahme auf die Urteile aus Deutschland sowie ein Gutachten
zum Beweisbeschluss des C._______ vom 29. September 2012 gegen
die Aufenthaltsbedingungen in Italien. Diese ausländischen Entschiede
beziehungsweise das Gutachten sind für die schweizerischen Behörden
nicht bindend und damit für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegen-
den Fall ohne Belang, mithin vermag der Beschwerdeführer daraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
Sodann ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
ist, und es keine konkreten Hinweise dafür gibt, dass sich Italien im kon-
kreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter
dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mit-
gliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die
Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein
EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorge-
system für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. nament-
lich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] und The Law Stu-
dents’ Legal Aid Office, Juss-Buss [Norwegen], Oslo und Bern, vom Mai
2011; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Re-
fugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer 5: "Reception conditions for asy-
lum-seekers"). Indes hat auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) in seiner neusten Rechtsprechung festgestellt, dass
in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und ins-
besondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewis-
se Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed
Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr.
27725/10] vom 2. April 2013).
E-4105/2013
Seite 6
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich
auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen an. Auch verfügt Italien über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur, um die depressiven Leiden des Beschwerdeführers, welche
offensichtlich mit seiner aktuellen Lebenssituation in Zusammenhang ste-
hen, bei Bedarf zu behandeln.
Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdefüh-
rer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde.
Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
3.5 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
E-4105/2013
Seite 7
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos gewor-
den ist. Demnach besteht keine Veranlassung, die kantonalen Behörden
anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und von Vorbereitun-
gen für die Rückführung abzusehen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4105/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: