B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4105/2017
Ur t e i l vom 2 . Ok to be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
E-4105/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
suchte am 16. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde in der
Folge per Zufallsprinzip dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum Zürich zu-
gewiesen. Am 19. August 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Per-
son und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am
21. Dezember 2015 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertreterin
einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Am 23. Dezember 2015
wurde sein Verfahren zwecks weiterer Abklärungen dem erweiterten Ver-
fahren zugewiesen. Am 11. Januar 2016 beendete seine damalige Rechts-
vertreterin das Mandatsverhältnis. Am 7. Juni 2017 hörte ihn das SEM in
Anwesenheit einer Vertreterin eines anerkannten schweizerischen Hilfs-
werks ergänzend an.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentli-
chen geltend, er sei im (…) 2006 in der (…) Runde nach B._______ ins
Militär eingezogen worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch die Schule
besucht und das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht habe. Die militäri-
sche Ausbildung, die bis (…) 2006 gedauert habe, habe er in C._______
absolviert, da B._______ überfüllt gewesen sei. Im Januar 2007 sei er nach
D._______ verlegt worden, wo er drei Monate lang (…) habe. In der Folge
sei seine Einheit nach E._______ versetzt worden. In Anbetracht einer an-
stehenden Rückverlegung nach C._______ sei er im (…) 2010 desertiert.
Danach habe er sich in F._______ aufgehalten, wo er bis (…) 2011 in der
Landwirtschaft und auf dem Markt gearbeitet habe. Während dieser Zeit
habe er sich nie ausweisen müssen. Im (…) 2012 sei er nach Asmara zu-
rückgekehrt, wo er in G._______ gewohnt habe. In Asmara habe er auf
dem Bau gearbeitet. Den behördlichen Kontrollen habe er dank seinen gu-
ten Beziehungen zu den Nachbarn entgehen können. Seiner Mutter sei
jedoch aufgrund seiner Desertion die Lebensmittelkarte, die ID-Karte und
die Wohnbescheinigung abgenommen worden. Im (…) 2013 habe er sich
schliesslich entschlossen, nach F._______ zurückzukehren, um dort seine
Arbeit in der Landwirtschaft wiederaufzunehmen. In H._______ sei er je-
doch an einem Kontrollpunkt angehalten worden. Da er nicht berechtigt
gewesen sei, sich in der Gegend aufzuhalten, sei er festgenommen wor-
den. Dabei seien ihm ID-Karte, Velo, Telefon und Geld abgenommen wor-
den. Nach der Registrierung sei er mit weiteren festgenommenen Männern
nach I._______ in ein Camp gebracht worden, wo ihm die ID-Karte zurück-
gegeben worden sei. Die ID-Karte habe er im Camp versteckt. Um ein
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Strafverfahren wegen der Desertion im Jahr 2010 zu vermeiden, habe er
den Behörden erklärt, dass er ein Zivilist sei und dass er noch keinen Mili-
tärdienst geleistet habe. Er habe den Behörden eine falsche Identität und
einen falschen Herkunftsort angegeben. Nach einer mehrmonatigen Haft
sei er schliesslich im (…) 2013 ein zweites Mal rekrutiert worden und habe
demzufolge in I._______ die militärische Grundausbildung nochmals ab-
solviert. Im (…) 2013 sei er nach J._______ versetzt worden. Von dort sei
er desertiert und in sein Herkunftsdorf K._______ zurückgekehrt, wo er bis
(…) 2014 geblieben sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in
L._______ aufgehalten.
Als Beweismittel reichte er eine ID-Karte, eine im Jahr 2008 zum Lander-
werb ausgestellte Bestätigung des Militärs, eine sudanesische Identifikati-
onskarte für Migranten, Schulzeugnisse sowie Fotos, die ihn in der Armee
zeigen, ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 (eröffnet am 23. Juni 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Handelnd durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 mit Eingabe vom
21. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 hiess die damalige Instruktions-
richterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdefüh-
rer angezeigt, dass aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung
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V seit 20. Dezember 2018 Richterin Constance Leisinger den Vorsitz im
Verfahren führe. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 liess sich das SEM zur Beschwerde-
eingabe vernehmen.
G.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 20. Februar 2019 Stel-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ver-
schiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz. Diese
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verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rück-
weisung der Angelegenheit an die Vorinstanz führen könnten (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das SEM keine Abwägung
der für und gegen ihn sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen
habe, sondern auf wesentliche Nebenpunkte abgestellt und die von ihm
geschilderten Glaubwürdigkeitselemente und Beweismittel unzulässiger-
weise nicht gewürdigt habe. Dies stelle eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes dar. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei so-
dann darin zu erblicken, dass die Vorinstanz nicht weiter begründe, inwie-
fern die von ihm genannten Gründe für seine Desertion pauschal und ober-
flächlich sein sollten, ohne ausreichende Würdigung der Beweismittel.
4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären; das heisst, sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 VwVG ist die
verfügende Behörde verpflichtet, alle erheblichen Parteivorbringen zu prü-
fen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis
entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
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soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg-
fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE
2008/47 E. 3.2).
4.3 Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist un-
begründet. Das SEM hat vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwei
einlässliche Anhörungen durchgeführt und sämtliche vom Beschwerdefüh-
rer angebotenen Beweismittel abgenommen; inwiefern weitere Beweiser-
hebungen angezeigt gewesen wären, ergibt sich aus der Beschwerde nicht
und ist auch nicht ersichtlich. Die weitere – unter dem Aspekt der Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes – erhobene Rüge erweist sich als
Kritik an der materiellen Beurteilung durch die Vorinstanz.
4.4 Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist
vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussa-
gen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Die Vo-
rinstanz führte die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf. Sie äus-
serte sich zwar in der Begründung nicht explizit zu den einzelnen Beweis-
mitteln, würdigte sie indes implizit, indem sie diesbezüglich erwogen hat,
dass diese nicht in einem direkten Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Verfolgungsmassnahmen stehen und entsprechend keinen Be-
weiswert aufwiesen. Insgesamt kann der Vorinstanz keine ungenügende
Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Soweit der Beschwerdeführer sich
auf den Standpunkt stellt, die Dokumente und Fotos seien ein Beweis für
die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen, bildet diese Frage Gegen-
stand der nachfolgenden materiellen Prüfung seines Asylgesuches.
Im Übrigen begründete die Vorinstanz einlässlich, weshalb sie die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufte. Es ist ohne weiteres
ersichtlich, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Der blosse Um-
stand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, be-
gründet keine Verletzung der Begründungspflicht. Da sich die prozessua-
len Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als
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stichhaltig erweisen, besteht kein Anlass dazu, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das
Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach Art. 7 AsylG dann glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
5.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung
aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen,
vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeu-
tet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-
nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten
oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H).
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Seite 8
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten un-
glaubhaft. Schon die von ihm behauptete frühzeitige Einziehung ins Militär
sei nicht plausibel. Aber auch seine Behauptung, er sei im (…) 2010 nach
vier Jahren Dienst ein erstes Mal aus der Armee desertiert, habe er nicht
hinreichend substanziiert. Unplausibel sei sodann, dass er nach der an-
geblichen Desertion mehrere Jahre in F._______ und J._______ gearbeitet
habe, ohne ein einziges Mal behördlich kontrolliert worden zu sein. Das-
selbe gelte schliesslich für seine Behauptung, er sei 2013 auf dem Weg
nach F._______ an einer Kontrollstelle angehalten worden und es sei ihm
in der Folge möglich gewesen, unter Angabe einer falschen Identität ein
weiteres Mal die militärische Grundausbildung zu absolvieren, um der Be-
strafung für die erste Desertion zu entgehen. Die eingereichten Beweismit-
tel würden nicht in direktem Zusammenhang mit den geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen stehen und deshalb keinen Beweiswert aufwei-
sen. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keinen Militär-
ausweis beschaffen könne, weil er einen solchen angeblich nie erhalten
habe.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers sei davon auszugehen, dass er Nationaldienst geleistet
und sich daraufhin vor seiner illegalen Ausreise jahrelang ohne Probleme
in seinem Heimatland aufgehalten habe. Allein aufgrund der illegalen Aus-
reise drohe dem Beschwerdeführer aber keine asylrelevante Verfolgung.
6.2 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die zent-
ralen Motive für seine Flucht aus Eritrea seien unglaubhaft. Auf die konkre-
ten Ausführungen wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
7.
7.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen
zur Frage der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl
zu bestätigen sind. Es wird diesbezüglich vorab auf die zutreffende Begrün-
dung der Vorinstanz verwiesen.
7.2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Blick auf die von ihm behaup-
tete frühzeitige Rekrutierung als Minderjähriger, entgegen der Annahmen
der Vorinstanz komme es in Eritrea regelmässig vor, dass Minderjährige in
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den Militärdienst eingezogen würden. Die Rüge verfängt nicht. Anders als
der Beschwerdeführer annimmt, begründete die Vorinstanz die Unglaub-
haftigkeit des Vorbringens nicht damit, in Eritrea würden Minderjährige nie
ins Militär eingezogen. Im Gegenteil anerkennt sie in ihrer Vernehmlassung
ausdrücklich, dass es zu solchen Einziehungen kommt. Die Einschätzung
der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens stützte sie vielmehr darauf, dass der
Beschwerdeführer in den Anhörungen keinen nachvollziehbaren Grund für
die frühzeitige Rekrutierung genannt habe. Überdies sei nicht nachvollzieh-
bar, warum die eritreischen Behörden in seinem Fall für die Rekrutierung
eines fast Siebzehnjährigen auf ein Täuschungsmanöver hätten zurück-
greifen müssen. Schliesslich erstaune, dass seine Familie die Rekrutierung
fraglos hingenommen habe. Diese Begründung überzeugt. Der pauschale
Hinweis des Beschwerdeführers, Eritrea sei ein "Willkürstaat", genügt
nicht, um darzutun, dass seine Familie die frühzeitige Einziehung fraglos
hingenommen haben soll. Auch auf Beschwerdeebene nennt der Be-
schwerdeführer keinerlei konkrete Elemente, die darauf schliessen liessen,
dass seine Angehörigen bei einer Intervention Nachteile zu gewärtigen ge-
habt hätten. In diesem Zusammenhang überrascht überdies, dass der Be-
schwerdeführer vor seinem Bruder M._______ rekrutiert worden sein soll
(vgl. act. A27, F30 ff.), obwohl dieser mehrere Jahre älter ist (vgl. act. 9,
F 3.01).
7.3 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
davon aus, er habe die Gründe für seine erste Desertion im Jahr 2010 nicht
hinreichend substanziiert. Die Vorinstanz begründet ihre Würdigung damit,
der Beschwerdeführer habe nur oberflächliche und nicht erlebnisbasierte
Aussagen zu den Gründen für seine Desertion gemacht. Dies trifft auch
nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zu. So vermochte er
auch auf Nachfrage zur Desertation lediglich anzugeben, dass er nicht
beim Militär habe sein wollen, weil man im Militär nicht gut behandelt wor-
den sei und dass bei einer Verlegung die Gefahr bestanden habe, die Fa-
milie erst nach vier Jahren wieder besuchen zu können (vgl. act. A42,
F54 ff.). Diese rudimentären Aussagen lassen jegliche Auseinanderset-
zung mit der Situation, in der sich der Beschwerdeführer befunden haben
will, vermissen. Schliesslich sind auch Zweifel an den Schilderungen der
Desertation angebracht. Nachdem angeblich mehrere seiner Kollegen bei
unmittelbar vorher versuchten Desertionen gefasst worden sein sollen (vgl.
act. A27, F72-74), ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer sich ohne
weiteres von seiner Einheit entfernen konnte, die sich zu diesem Zeitpunkt
in der Ortschaft E._______ aufgehalten haben soll und auf dem Weg zum
Camp C._______ war. Dass die militärischen Vorgesetzten seiner Einheit
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bei der Abfahrt im Morgengrauen einfach hingenommen haben sollen,
dass der Beschwerdeführer sich entfernte, weil sie wie vom Beschwerde-
führer vorgebracht, schnell von dort hätten wegfahren müssen, um Deser-
tionen von anderen Soldaten vorzubeugen (vgl. act. A27, F60 f.), vermag
nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz ist mithin zu Recht von der Unglaub-
haftigkeit der geltend gemachten Desertion im Jahr 2010 ausgegangen.
7.4 Was die vorinstanzlichen Ausführungen betrifft, es sei unglaubhaft,
dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Desertion mehrere
Jahre unbehelligt in F._______ und J._______ gearbeitet habe, erschöpfen
sich die Beschwerdeausführungen in der Behauptung, die Verhältnisse in
Eritrea seien nicht mit schweizerischen Gegebenheiten zu vergleichen.
Dies überzeugt nicht, ist doch bekannt, dass die eritreischen Behörden zur
Durchsetzung des Nationaldienstes flächendeckend Kontrollen und Raz-
zien durchführen. Darauf weist der Beschwerdeführer an anderer Stelle
seiner Eingabe auch explizit hin (vgl. Beschwerde, S. 4; vgl. wiederum das
zuvor erwähnte Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.4). Vor diesem Hin-
tergrund ist kaum anzunehmen, dass er sich den eritreischen Behörden
während mehrerer Jahre zunächst mit Wohnsitz in der grenznahen Stadt
F._______ und ab dem Jahr 2012 in J._______ entziehen konnte, ohne
von den Behörden je kontrolliert worden zu sein (vgl. act. A42, F70 ff.,).
Wie die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt, ist anzunehmen, dass die erit-
reischen Behörden an einem solchen Ort verstärkt Kontrollen zur Unterbin-
dung der illegalen Ausreise durchführen.
7.5 Auch ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, dass die Umstände
seiner Festnahme am Kontrollpunkt in H._______ im Jahr 2013 und die
darauffolgenden Ereignisse, namentlich die nochmalige Absolvierung einer
Grundausbildung unter falscher Identität und die erneute Desertion aus
dem Nationaldienst sich als unglaubhaft erweisen. Mit Blick auf die aus-
führlichen und zutreffenden Erörterungen der Vorinstanz, auf welche ver-
wiesen wird, erübrigt sich in diesem Punkt eine weitergehende Auseinan-
dersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung, zumal der
Beschwerdeführer diesen in seiner Beschwerde nichts entgegenhält. An-
zubringen sind lediglich die folgenden Hinweise:
Es erscheint unplausibel, dass die Behörden am Kontrollpunkt in
H._______ trotz Einsicht in die Identitätskarte des Beschwerdeführers
nicht bemerkt haben sollen, dass er aufgrund seiner angeblichen Desertion
im Jahr 2010 gesucht wurde. Der Zweck solcher Razzien besteht gerade
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darin, Wehrdienstverweigerer aufzuspüren und zum Nationaldienst zu ver-
pflichten. Das Gericht geht davon aus, dass den kontrollierenden Behörden
der Name desertierter Soldaten bekannt ist. Unplausibel scheint in diesem
Zusammenhang auch sein Vorbringen, die militärischen Behörden hätten
ihn ein zweites Mal der militärischen Grundausbildung zugewiesen, ohne
seine Identität näher zu prüfen (vgl. act. A42, F109). Diese Darstellungen
muten im eritreischen Kontext realitätsfremd an.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung nicht die Leistung des Nationaldienstes durch den Beschwerde-
führer an sich in Frage stellt, sondern die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umstände. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich die-
ser Auffassung an. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage, dezi-
dierte Aussagen zum Nationaldienst zu machen (vgl. act. A27, F48, F61 f.,
F65-F67; act. A42, F22-F61) und reichte überdies ein Schreiben ein, wel-
ches im Nationaldienst im Jahr (…) zum Zwecke des Landerwerbs ausge-
stellt worden sein soll. Als weder plausibel noch in sich stimmig erweisen
sich aber die weiteren Vorbringen. Dies betrifft namentlich auch das angeb-
liche Durchlaufen einer zweiten Grundausbildung und die anschliessende
Einteilung als Soldat in einer Miliz, aus welcher der Beschwerdeführer so-
gleich wieder desertiert sein will. Im Übrigen blieben die diesbezüglichen
Ausführungen im Grad der Substanziierung weit unter den Vorbringen zu
den generellen Ausführungen zum Nationaldienst (vgl. act. A27, F121-
F139; act. A42, F122-F123).
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zurecht davon aus-
gegangen ist, der Beschwerdeführer – der den Heimatstaat im Alter von
(…) Jahren verlassen hat – habe in normalem Umfang Nationaldienst ge-
leistet. Es ist davon auszugehen, dass er sein Dienstverhältnis ordentlich
beendet und den militärischen Nationaldienst nicht ohne Bewilligung abge-
brochen hat. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können,
dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat oder in begründeter Weise für die Zukunft
hätte befürchten müssen.
8.
8.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen
Ausreise aus dem Heimatstaat ist Folgendes festzustellen:
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
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Seite 12
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.3 Allein die illegale Ausreise aus Eritrea begründet nach der neueren
Rechtsprechung im Falle einer Rückkehr keine Gefahr einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017). Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils führen könnten (a.a.O. E. 4.1 und E. 5.1 f.), liegen im Falle
des Beschwerdeführers nicht vor. In der Beschwerde wird dem auch nichts
entgegengehalten.
Der Beschwerdeführer weist somit kein beachtenswertes Profil auf, auf-
grund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schlies-
sen wäre. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich somit als unbegründet.
8.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Zurecht
hat die Vorinstanz deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
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Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
10.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
10.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.4.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren – entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung – keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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10.4.2 Auch eine gegen Art. 3 EMRK verstossende unmenschliche Be-
handlung ist nicht zu befürchten. Die Rechtsprechung schliesst nicht aus,
dass von Seiten des eritreischen Staates im Zusammenhang mit der
Dienstpflicht gewisse (asylrechtlich nicht relevante) Nachteile drohen kön-
nen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E.
5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall in Erwägung zu
ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in
den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. Au-
gust 2017 ergangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Refe-
renzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich
hauptsächlich die folgenden Personenkategorien zu unterscheiden:
Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, und davon auch
nicht befreit worden sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rück-
kehr eingezogen würden. Dies betrifft insbesondere Personen, die vor Voll-
endung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind. Anders ist die Ge-
fahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt
haben. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienst-
pflicht ausgereist sind – was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20
oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der
Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den
Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht
auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach
Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ih-
ren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen werden (a.a.O., E. 13.3).
Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ma-
chen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Nationaldienst de-
sertiert sei. Er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits (…) Jahre alt.
Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen scheint es
als wahrscheinlich, dass er sein Dienstverhältnis ordentlich beendet und
den militärischen Nationaldienst nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat.
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10.4.3 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als
Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
gehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in
Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Ange-
sichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Ein-
zelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17).
10.5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgestellt, der Beschwerdeführer
sei jung und arbeitsfähig; gemäss Aktenlage sei auch nicht von gesund-
heitlichen Problemen auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge im Hei-
matland über ein Beziehungsnetz, das unter anderem seine Mutter und
seine Geschwister umfasse. Sie könnten ihm bei der erneuten Integration
in Eritrea behilflich sein, zumal der Kontakt zu ihnen nicht abgebrochen sei.
Überdies sei seine Ausreise teilweise von Angehörigen finanziert worden
und verfüge die Mutter über ein eigenes Haus, so dass die Wohnsituation
des Beschwerdeführers gesichert sei. Schliesslich sei er in Eritrea bereits
in der Landwirtschaft und auf dem Bau tätig gewesen und es sei davon
auszugehen, dass er erneut in diesen Bereichen arbeiten werden könne.
Diese Feststellungen können sich auf die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers während der Anhörungen abstützen (vgl. insbesondere A42/20 F132-
F167). Wenn der Beschwerdeführer nun – entgegen seinen eigenen Aus-
führungen im vorinstanzlichen Verfahren – vorträgt, er werde bei einer
Rückkehr nicht auf ein stabiles finanzielles und soziales Umfeld zurück-
greifen können und deshalb ein Leben in bitterer Armut fristen müssen,
kann dies die Feststellungen der Vorinstanz nicht in Frage stellen. Mit der
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Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seinem Heimatland gelin-
gen wird.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
10.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 27. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
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