B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4106/2012
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus der Region B._______
stammender Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess eigenen
Angaben den Heimatstaat am (…) Januar 2008 und gelangte auf dem
Luftweg am (…) Januar 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ wurde er am 18. Januar 2008 summarisch befragt; am 27.
Juni 2008 wurde er in Bern-Wabern vom BFM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen befragt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe zwi-
schen 1997 und 2001 wie alle Schüler in B._______ für die Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) Bunker bauen müssen. Nach einem Attentat
vom (…) 2007 habe er von seinem Onkel erfahren, dass er sowohl von
den Behörden als auch von den "Tigers" gesucht werde. Aus diesen
Gründen habe er Sri Lanka mit Hilfe seiner Verwandten auf dem Luftweg
verlassen und sei über D._______ und E._______ in die Schweiz ge-
langt.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Identi-
tätsausweis und mehrere Beweismittel, darunter auch medizinische Un-
terlagen, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2012 wies das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung namentlich aus formalen Gründen; so sei
das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden.
D.
Mit Urteil E-3031/2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten
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zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vor-
instanz zurück.
II.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 4. Juli 2012 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab. Dieser Ent-
scheid wurde mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Asylvorbrin-
gen begründet. Das Bundesamt ordnete zudem erneut die Wegweisung
und deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 3. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die erneute Rückweisung der Sache
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Begrün-
dungspflicht, subeventuell die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls und subsubeventuell die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. Mit der Beschwerde wurden mehrere
Beweismittel zu den Akten gereicht.
G.
Mit Verfügung vom 21. August 2012 übermittelte der Instruktionsrichter
die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
Das BFM reichte seine Vernehmlassung am 24. August 2012 zu den Ak-
ten. Darin hielt es vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2012
zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zu allfälligen Gegenäusse-
rungen gegeben.
Der Beschwerdeführer liess am 11. September 2012 fristgerecht seine
Stellungnahme und weitere Dokumente zu den Akten reichen. Er bean-
tragte eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel,
was der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. September 2012 ab-
lehnte.
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Mit Eingabe vom 26. September 2012 liess der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel, namentlich Fotografien, mit entsprechenden Ausführungen
zu den Beschwerdeakten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art.111 Bst. e AsylG).
3.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesveraltungs-
gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
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im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
4.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 26. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt
oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
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tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz verlöre (vgl. Urteil E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der
angefochtenen Verfügung angezeigt ist.
4.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen
Aktenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Sein An-
trag, es sei Frist zur Einreichung einer Kostennote zu setzen, wird
– aus den Gründen, die ihm bereits in vielen anderen Verfahren be-
kanntgegeben worden sind – abgewiesen. Der zu entschädigende Vertre-
tungsaufwand ist unter diesen Umständen aufgrund der Akten festzule-
gen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Die Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungspraxis
in vergleichbaren Fällen von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 2'000.−
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinn der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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