B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4106/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mexiko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein mexikanischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (im Bundesstaat C._______) – reiste eigenen
Angaben zufolge Ende Januar 2018 aus seinem Heimatstaat aus und ge-
langte über Kolumbien und Spanien am 16. April 2018 in die Schweiz. Am
18. April 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 2. Mai 2018 und der
vertieften Anhörung vom 7. Juni 2018 trug er im Wesentlichen Folgendes
vor:
A.b Er habe sein ganzes Leben mit seiner Familie in B._______ verbracht.
Seine Angehörigen seien jahrelang als [Beruf] tätig gewesen und als sol-
che überfallen sowie behelligt worden. Sein Bruder sei seit dem Jahr 2001
verschollen, einer seiner Neffen ermordet worden. Er selbst habe die Ma-
tura gemacht, keinen Beruf erlernt, sei indes verschiedenen Tätigkeiten
nachgegangen. Im Jahr 2009 sei er arbeitslos geworden und zunächst auf
die Unterstützung seiner Verwandten angewiesen gewesen, bevor er im
Jahr 2012 versucht habe, [ein Geschäft] zu eröffnen. Indes sei er wieder-
holt eingeschüchtert worden. Alles habe damit begonnen, dass eine Per-
son des staatlichen Elektrizitätswerks bei ihm vorbeigekommen sei und
seinen alten Kühlschrank im Rahmen eines Programms der mexikani-
schen Regierung gegen die Bezahlung eines Aufpreises durch einen
neuen habe ersetzen wollen. Da sein alter Kühlschrank noch in gutem Zu-
stand gewesen sei, habe er sich jedoch geweigert, diesen herauszugeben.
In der Folge hätten die Angriffe gegen ihn angefangen. Während fünf Jah-
ren seien immer wieder grosse Steine auf sein Haus geworfen worden,
bevorzugt dann, wenn er und seine Mutter, mit der er zusammengewohnt
habe, sich im Hof aufgehalten hätten. Wer die Steine geworfen habe, wisse
er nicht. Zudem hätten ihn fast vierzig Mal verschiedene unbekannte Fahr-
zeuglenker von der Strasse zu drängen oder zu überfahren versucht. Er
vermute, dass der Besuch des [staatlicher Vertreter] und diese Vorfälle ei-
nen Zusammenhang hätten, da er vorher nie Probleme gehabt habe und
der [staatlicher Vertreter] wohl Teil des organisierten Verbrechens sei und
Schutzgeldzahlungen von ihm habe erpressen wollen. Darauf angespro-
chen worden sei er aber nie. Wegen der genannten Behelligungen habe er
sich wiederholt an die lokalen und nationalen Behörden gewendet. Diese
hätten sich jedoch geweigert, ihm zu helfen. Ausgereist sei er schliesslich,
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weil in seinem Quartier ein Grossteil der Angehörigen einer Familie, darun-
ter auch die Kinder, ermordet worden seien. Im gleichen Zeitraum seien in
dieser Gegend vier weitere Personen umgebracht worden.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
neben seinem mexikanischen Pass und seiner Wählerkarte verschiedene
Schreiben an die lokalen und nationalen Behörden im Zusammenhang mit
den zuvor geschilderten Behelligungen ein.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den
SEM-Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragt, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
ersucht er darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine
amtliche Rechtsverbeiständung anzuordnen. Ferner sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung einzuräumen und es seien die zuständigen Behör-
den anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, wobei der Beschwerdeführer im Falle einer bereits erfolgten Wei-
tergabe von Daten darüber zu informieren sei.
C.b Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer
weitere Schreiben an die und von den mexikanischen Behörden im Zusam-
menhang mit den von ihm geltend gemachten Behelligungen, Fotografien
seines Mobiltelefons, mit der Ansicht „alle Anrufe“ und „erhaltene Anrufe“,
eine Abrechnung der föderalen Elektrizitätskommission sowie eine Notiz
vom 2. Juli 2018 betreffend seine Rückschaffung nach Mexiko und das von
den Schweizer Behörden wöchentlich erhaltene Geld ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde ist teilweise in englischer und teilweise in spanischer
Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist
die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einho-
lung einer Übersetzung in eine Amtssprach zu verzichten ist (vgl. statt vie-
ler Urteil des BVGer E-5772/2016 vom 28. September 2016).
1.4 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
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3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes aufschiebende
Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese vorliegend nicht entzogen hat.
Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung ist daher gegenstandslos.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Demnach muss eine Verfolgung, um asylrechtlich relevant zu sein, in kau-
saler Weise an eines der fünf genannten Motive respektive an Merkmale,
die eine Person als andersartig kennzeichnen und untrennbar mit ihr oder
ihrer Persönlichkeit verbunden sind, anknüpfen (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
2. Aufl. 2015, S. 188 f., m.w.H.).
6.
6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen aus, die geltend gemachten Einschüchterungen seien nicht als
Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive anzuse-
hen. Wie der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht habe, kenne er
weder die Personen, die ihn einzuschüchtern versucht hätten, noch deren
Beweggründe und die Ziele, die mit diesen Handlungen hätten erreicht
werden sollen. Ferner bestünden keine Hinweise darauf, dass die mexika-
nischen Behörden zur Anzeige gebrachte Übergriffe, bei denen es sich
auch in Mexiko um strafbare Taten handeln könne, ungeahndet liessen.
Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben die Möglichkeit erhal-
ten, einzelne Vorfälle darzulegen. Die Sache mit den Steinwürfen habe sich
von Zeit zu Zeit eine Polizeipatrouille angeschaut und Behördenvertreter
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des D._______ seien mehrmals bereit gewesen, seine Anzeige entgegen-
zunehmen, wobei sie konkrete Beweise verlangt hätten. Auch das
E._______ habe geantwortet und ihn an das örtliche Amt für Menschen-
rechte verwiesen. Selbst die mexikanische Staatspräsidentschaft habe
seine Vorbringen zur Kenntnis genommen. Gegen untätige Beamte könne
zudem auch in Mexiko auf dem Rechtsweg vorgegangen werden. Dem Be-
schwerdeführer hätte es zudem freigestanden, sich in einem anderen
Quartier seiner Stadt oder in einem anderen Ort innerhalb Mexikos nieder-
zulassen, um sich diesen von ihm geltend gemachten Einschüchterungen
zu entziehen. Er habe sich seinen Ausführungen zufolge bereits einmal
nach Mexiko City begeben, um auszuloten, ob er dort ein neues Leben
aufbauen könnte, habe sich dann aber wegen des Erdbebens und Geld-
knappheit wieder nach Hause begeben. Die von ihm geltend gemachten
Schwierigkeiten betreffend die grosse allgemeine Unsicherheit in seinem
Quartier seien eine Folge der in Mexiko vorherrschenden allgemeinen Le-
bensbedingungen, von denen die gesamte Bevölkerung betroffen sei, wes-
halb sie ebenso wenig asylrelevant seien.
6.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die
Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt, mithin Bun-
desrecht verletzt.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der mexikanische Staat
habe ihm die von ihm angeforderte Hilfe versagt. Die verschiedenen von
ihm kontaktierten Behörden hätten ihre Kompetenz entweder verneint und
ihn an andere Stellen verwiesen oder sie hätten keinerlei Untersuchungen
in seiner Sache unternommen. Bei einem der Fahrzeuge, das ihn bedrängt
habe, habe es sich sogar um ein Polizeiauto gehandelt. Da letztendlich ein
[staatlicher Vertreter] und damit der Staat selbst hinter den ihm widerfahre-
nen Behelligungen stehe, könne er auch nicht in einem anderen Teil seines
Heimatlandes Zuflucht finden, da die staatlichen Behörden überall in Me-
xiko präsent seien. Die gegen ihn gerichteten Taten seien ferner Teil des
organisierten Verbrechens. Beleg dafür sei die Tatsache, dass er von Ju-
gendlichen im Quartier, deren Eltern Staatsangestellte und vermutlich ins
organisierte Verbrechen verstrickt seien, beleidigt und beschimpft worden
sei. Das Motiv für die Behelligungen kenne er nicht, es könne aber gut sein,
dass damit bezweckt worden sei, in wirtschaftlicher Hinsicht von ihm zu
profitieren, sobald er sein Geschäft aufgebaut gehabt hätte.
6.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen
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der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
ling nicht erfüllt. Mit der Vorinstanz ist insbesondere festzustellen, dass es
den geltend gemachten Behelligungen und Problemen an einem relevan-
ten Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG fehlt. Die Vorinstanz hält auch zutref-
fend fest, dass es keinen absoluten staatlichen Schutz vor Verfolgung
durch Dritte gibt. Entgegen dem in keiner Weise substantiierten Vorbringen
des Beschwerdeführers sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die mexi-
kanischen Behörden bei entsprechender Anzeige nicht gehandelt hätten
beziehungsweise künftig nicht handeln würden. Sodann ist nicht nachvoll-
ziehbar, in welchem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme mit den Ermordungen in seinem Quartier stehen. Mit
dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen in der Beschwerde und den
dieser beigefügten Schreiben, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht an-
satzweise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft zu Unrecht verneint hat. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden. Demnach hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffenderweise
darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, weil
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Rück-
kehr nach Mexiko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.2.3 Auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK kann im
Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mexiko aufgrund der
Aktenlage verneint werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste er dazu eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
m.w.H.). Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den
Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ
hoch zu bezeichnen. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch
wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn eine "kon-
krete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine
schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. EGMR, Saadi ge-
gen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt
hierzu fest, dass die blosse Möglichkeit einer Misshandlung nicht zur Ver-
letzung von Art. 3 EMRK führen kann. Es müssten stichhaltige Gründe für
die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall ihrer Rückkehr
einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, un-
menschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. EGMR,
Soering gegen Vereinigtes Königreich, Urteil vom 7. Juli 1989, Beschwerde
Nr. 14038/88; seither ständige Praxis).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn sich die
vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle bei seiner Rückkehr nach
Mexiko wiederholen sollten, ist nicht von einer konkreten und ernsthaften
Gefahr von Folter respektive unmenschlicher Behandlung oder Strafe aus-
zugehen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mexiko lässt
den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug
der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Auch wenn gewalttätige Auseinandersetzungen – die insbesondere von
Drogenkartellen ausgehen – in Mexiko und insbesondere in der Heimatre-
gion des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren zugenommen ha-
ben (vgl. CNN, Mexico reports highest murder rate on record, 22. Januar
2018), ist noch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegeri-
schen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen zu sprechen. Sollte
sich der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort weiterhin unsicher füh-
len, steht es ihm frei, sich an einem anderen Ort innerhalb Mexikos nieder-
zulassen. Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen
Gründe, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerde-
führers nach Mexiko entgegenstehen würden. Blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten stellen gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation dar, die den Voll-
zug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerde-
führer verfügt in seiner Heimat über ein bestehendes soziales Beziehungs-
netz, welches ihm bei einer Rückkehr beistehen und ihn – wie bereits früher
– allenfalls auch finanziell unterstützen kann. Seine gesundheitlichen Prob-
leme ([…]) können auch in Mexiko behandelt werden. Im Übrigen steht es
dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz einen Antrag auf individu-
elle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73
ff. AsylV 2 [SR 142.312]). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss Protokoll der BzP einen bis zum
(…) 2019 gültigen Reisepass den schweizerischen Behörden abgegeben,
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welcher ihm wieder auszuhändigen sein wird. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug im Ergeb-
nis zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–
4 AuG).
9.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind vorsorgliche Massnahmen im
Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat gegen-
standslos geworden. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, wonach be-
reits Daten an den Heimatstaat übermittelt wurden.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbei-
ständung (Art. 110a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Regina Derrer
Versand: