Abtei lung V
E-4107/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet und
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______,
alias B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4107/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in C._______ (D._______), seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 12. März 2009 verliess, über den Sudan
nach Libyen und auf dem Seeweg am 21. Januar 2010 nach Italien
gelangte, wo er sich während zehn Tagen aufhielt, bevor er am
1. Februar 2010 per Zug in die Schweiz reiste und gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Februar 2010
(...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte,
er sei als Schüler in den Militärdienst einberufen worden, weshalb er
sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer – in zeitlicher Hinsicht abweichend von
seiner Reisedarstellung – gemäss der Datenbank Eurodac am
26. August 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
antwortete, dazu könne er nichts sagen,
dass das BFM am 25. Februar 2010 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum
26. April 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass der Beschwerdeführer im März 2010 bei der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde Kopien seines Schulzeugnisses und der
Identitätskarten seiner Eltern abgegeben und um Berichtigung seines
Geburtsdatums gebeten hat,
dass er zur Begründung ausführte, er sei am (...) 1994 geboren,
jedoch in Italien als Minderjähriger nicht zufriedenstellend behandelt
worden, weshalb er sich in der Schweiz zunächst wahrheitswidrig als
Volljähriger mit Geburtsdatum (...) 1991 ausgegeben habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2010 (eröffnet am
31. Mai 2010) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen, den Kanton Luzern mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Italien sei durch den Eurodac-Treffer vom
26. August 2009 belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent-
wicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags")
Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
25. Februar 2010 von den italienischen Behörden bis am
26. April 2010 keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszu-
gehen sei, Italien habe dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung bis spätestens am 25. Oktober 2010 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend ge-
macht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegen-
stünden,
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dass die Berichtigung seines Geburtsdatums durch den Beschwerde-
führer als nachgeschoben angesehen werden müsse, zumal seine
Erklärung, wonach er sich als volljährig ausgegeben habe, weil er in
Italien als Minderjähriger nicht zufriedenstellend behandelt worden sei,
nicht zu überzeugen vermöge,
dass auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei, weshalb er
sich aufgrund dieser Erfahrung in der Schweiz entgegen der Wahrheit
als Volljähriger hätte ausgeben sollen,
dass auch die nachgereichten Dokumente nicht als Identitätsnachweis
genügten und auf diesen ausserdem kein Geburtsdatum zu erkennen
sei,
dass aus diesen Gründen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
nicht geändert werde,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hin-
weise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 7. Juni 2010 (Post-
stempel) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung vom
26. Mai 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten und seine Flüchtlingseigenschaft pflicht-
gemäss zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshand-
lungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragte,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsgerichts mit
Verfügung vom 8. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel; vorab per Fax) eine
durch die Regierung der Stadt Addis Abeba ausgestellte Geburts-
urkunde des Beschwerdeführers in Kopie zu den Akten gereicht und
im Original in Aussicht gestellt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
26. August 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
1. Februar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen und die
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates [Dublin-II-VO], insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass das BFM die italienischen Behörden am 25. Februar 2010 um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1
Dublin-II-VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
26. April 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der
Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Übernahme des Be-
schwerdeführers vorliegt (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien fest-
zuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass aber entscheidend ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die
aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechts-
beratung anbietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehende konkreter
Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der Beschwerde-
führer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-6195/2009 vom
30. Oktober 2009),
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dass der Beschwerdeführer schliesslich aus der in der Rechtsmittel-
eingabe umrissenen Rechtssprechung zu Überstellungen nach
Griechenland nichts für sich abzuleiten vermag, da die Bedingungen
des griechischen Asylverfahrens mit jenen in Italien in keiner Weise zu
vergleichen sind,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass die im Verlauf des Verfahrens geltend gemachte Minderjährigkeit
auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert wird,
zumal insbesondere nicht nachvollziehbar ist, welchen Vorteil sich der
Beschwerdeführer von einer wahrheitswidrigen Behauptung der
eigenen Volljährigkeit versprochen haben könnte,
dass in Ergänzung zum Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM festzustellen ist, dass die gesamte Asylbegründung des Be-
schwerdeführers in sich zusammenfallen würde, ginge man davon aus,
er sei am (...) 1994 geboren,
dass der Beschwerdeführer nämlich bei der Erstbefragung ausgeführt
hat, dass er in der Heimat während zehn Jahren die Schule besucht
(A1 S. 3) und Eritrea verlassen habe, da er dabei in den Militärdienst
einberufen worden sei,
dass gemäss gesicherten Quellen des Bundesverwaltungsgerichts
junge eritreische Männer und Frauen, welche die 11. Klasse nicht ab-
solvieren, im Alter von 18 Jahren in den National Service einberufen
werden,
dass der Beschwerdeführer, wäre er 1994 geboren, bei Beendigung
der Schule erst 14 (bei einem Schulabschluss 2008 [A1 S. 3])
respektive 15 (bei einem Schulabschluss 2009 [A1 S. 5]) Jahre alt
gewesen wäre, was mit der – als einziges fluchtbegründendes Ereignis
dargestellten – Rekrutierung aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse
nicht zu vereinbaren ist,
dass insgesamt davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei voll-
jährig und habe anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Februar 2010
diesbezüglich authentische Angaben gemacht,
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dass die mit Eingabe vom 10. Juni 2010 zu den Akten gereichte Ge-
burtsurkunde (in Fax-Kopie) diese Vermutung nicht umzustossen
vermag, da solchen Dokumenten bereits in formaler Hinsicht nur ein
geringer Beweiswert zukommt, zumal sie leicht zu fälschen oder
käuflich zu erwerben seien,
dass zudem in inhaltlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar ist, weshalb
ein angeblich am (...) 1995 ausgestelltes Dokument mit der Akten-
nummer (...)/2002 versehen werden sollte,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang des in
Aussicht gestellten Originaldokuments abzuwarten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor liegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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