B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4107/2017
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).
E-4107/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Bezirk Jaffna stammender Tamile, ver-
liess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (…) 2015 auf dem
Luftweg via B._______ nach C._______. Nach ungefähr drei Tagen reiste
er über die Türkei, Griechenland sowie weitere (ihm unbekannte) Länder
nach Österreich und gelangte schliesslich am 8. November 2015 in die
Schweiz. Noch am selben Tag reichte er ein Asylgesuch ein. An der Befra-
gung zur Person vom 23. November 2015 gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er im Jahr 2006 von
der Sri Lankan Army (SLA) befragt worden sei, nachdem zwei Angehörige
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach Gefechten zu ihm nach
Hause geflohen seien. Es sei ihm dabei vorgeworfen worden, diese Perso-
nen versteckt zu halten, und er sei geschlagen sowie schliesslich mitge-
nommen worden. Während seiner Festhaltung sei er in ein dunkles Zimmer
verbracht und dort misshandelt worden. Die Familie habe um seine Frei-
lassung gebeten, woraufhin er drei Tage später entlassen worden sei. In
der Folge habe er während ungefähr eineinhalb Jahren monatlich beim Cri-
minal Investigation Departement (C.I.D.) Unterschrift leisten müssen. Im
August 2015 sei er brieflich aufgefordert worden, sich beim C.I.D. zu mel-
den. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, woraufhin er zu
Hause gesucht worden, mitgenommen und an einem ihm unbekannten Ort
geschlagen worden sei. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat
schliesslich verlassen.
B.
An der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. April 2017 gab der Be-
schwerdeführer an, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass ver-
lassen, der im Jahr (…) ausgestellt worden sei. Weil er damals meldepflich-
tig gewesen sei, habe sein Schwager den Reisepass für ihn ausstellen las-
sen und dies mittels Bestechung erreicht. Seinen Pass habe er seinem
Schlepper abgeben müssen und die Identitätskarte habe er zusammen mit
seiner Tasche im Iran verloren. Seit seiner Ausreise sei er mehrmals zu
Hause gesucht worden, weshalb seine Frau mit den Kindern zu deren El-
tern gezogen seien. Als Gründe für sein Asylgesuch führte er aus, im Jahr
2006 sei es zu Problemen zwischen der SLA und den LTTE gekommen,
weshalb einige LTTE-Mitglieder zu ihnen gekommen seien. Anlässlich ei-
ner Razzia sei auch er kontrolliert worden; aber erst drei Tage später sei er
zu Hause aufgesucht, mitgenommen und geschlagen worden. Nach drei
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Tagen habe seine Frau ihn besucht und mittels Geldzahlung freibekom-
men. Noch heute habe er Narben von diesen Misshandlungen. Er habe
danach jeweils einmal pro Monat Unterschrift leisten müssen, wobei er
manchmal zu Befragungen mitgenommen worden sei. Während dieser Zeit
sei ein Verwandter bei den LTTE gewesen und im Jahr 2007 in
D._______ erschossen worden. An einer Befragung sei ihm vorgeworfen
worden, er habe diesen Cousin transportiert. In dieser Haft sei er massiv
gefoltert worden und habe auch nach seiner Entlassung Unterschrift leisten
müssen. Als er schliesslich einer Vorladung im August 2015 aus Angst nicht
nachgekommen sei, hätten sie ihn die Beamten gesucht, mitgenommen
und befragt. Auch hierbei sei er geschlagen worden. Danach sei er weiter-
hin regelmässig zu Hause gesucht worden, weshalb er schliesslich Mitte
September 2015 direkt von der Arbeit aus nach Colombo gegangen sei.
Es sei ihm stets vorgeworfen worden, Verbindungen zu den LTTE zu ha-
ben, und er sei nach Waffenverstecken der Tigers gefragt worden. Er sei
misshandelt und auch sexuell belästigt worden, könne aber nur unter Män-
nern darüber sprechen.
Als Beweismittel reichte er Geburtsurkunden von sich und seiner Familie,
seinen Eheschein sowie eine Wohnsitzbestätigung und ein Bestätigungs-
schreiben zu den Akten.
C.
Am 30. April 2017 wurde ein ärztlicher Bericht erstellt, wonach beim Be-
schwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung vermutet werde.
Zudem sei für seinen verletzten Mittelfinger Ergotherapie angeordnet und
erfolgreich durchgeführt worden.
D.
An der ergänzenden Anhörung in einem reinen Männerteam vom 30. Mai
2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen dahingehend, dass
seine Mutter bereits eine Kopie seiner Identitätskarte in die Schweiz ge-
schickt habe, welche er nachreichen werde. Er sei zwar nicht Mitglied der
LTTE gewesen, habe diese aber schon etwas unterstützt. Er habe ver-
schiedene Verbrennungen durch Zigaretten und Eisenstanden aus dem
Jahr 2006. Er sei bei den Misshandlungen von den Soldaten auch sexuell
belästigt worden. Die Offiziere hätten davon nicht Bescheid gewusst, wes-
halb er den Soldaten damit gedroht habe, dies zu melden. Die Verletzun-
gen an seiner Hand seien erst durch die Schläge im August 2015 entstan-
den. Er sei damals mitgenommen worden, weil er einer Vorladung durch
das C.I.D. aus Angst nicht nachgekommen sei. Die Beamten hätten ihn auf
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einem Feld geschlagen, woraufhin er laut zu schreien angefangen habe.
Aufgrund seiner Schreie seien viele Leute gekommen und die C.I.D.-Leute
hätten von ihm abgelassen. Aus welchen Gründen er vorgeladen worden
sei, wisse er nicht, zumal er in Singhalesisch verfasste Vorladung nicht
habe lesen können. Er habe das Land verlassen, weil er auch an jedem
anderen Ort in Sri Lanka diese Probleme gehabt hätte.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21. Juli 2017 durch seine damalige Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aArt. 110a Abs. 1 AsylG.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos seiner
Folternarben ins Recht.
G.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG gut (und verzichtet auf die Erhebung eines Kostenvorschusses),
lehnte aber das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG ab, weil die persönlichen
Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren. Gleichzeitig lud er das SEM
zur Vernehmlassung ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 3. August 2017 beantragte das SEM die Ab-
lehnung der Beschwerdeanträge.
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Seite 5
I.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 liess der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zukommen und gab ihm
Gelegenheit sich innert Frist dazu zu äussern, ansonsten aufgrund der Ak-
ten befunden werde.
Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen.
J.
Die neu mandatierte Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, ersuchte mit
Schreiben vom 8. November 2017 um ihre Einsetzung als amtliche Rechts-
beiständin des Beschwerdeführers.
Der Instruktionsrichter hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. No-
vember 2017 gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbei-
ständin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung zunächst damit, dass der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Verlust seines Passes so-
wie seiner Identitätskarte und zu seinen Reiseumständen gemacht habe.
Aufgrund dessen seien bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu sei-
nen Asylgründen entstanden. Diese Zweifel seien durch unsubstanziierte
Aussagen erhärtet worden. Er habe nicht präzisieren können, wie oft er
inhaftiert und dabei sexuelle Übergriffe zu erdulden gehabt habe. Weiter
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habe er als Erklärung für die plötzliche Vorladung durch das C.I.D. im Au-
gust 2015 lediglich angegeben, die Behörden würden alte Geschichten
aufwühlen, und er habe auch nicht benennen können, wo sich die entspre-
chende Vorladung befinde. Ein ordentliches Strafverfahren sei sodann nie
eröffnet worden und er habe jeweils weder Haft- noch Haftentlassungs-
bestätigungen erhalten. Insgesamt habe er damit kein behördliches Verfol-
gungsinteresse darzulegen vermocht; vielmehr würden erhebliche Zweifel
am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen bestehen. Sodann erscheine sein
Verhalten gegenüber der Vorladung des C.I.D. – gerade wegen der zu er-
wartenden Konsequenzen – nur schwer verständlich und auch die Hand-
lungsweise der C.I.D.-Beamten sei realitätsfremd.
Es erstaune auch, dass er nach den angeblich unerträglichen Schlägen
durch die Beamten keine ärztliche Behandlung habe in Anspruch nehmen
müssen, sondern vielmehr normal weitergearbeitet habe. Eine medizini-
sche Behandlung habe er erstmals im Februar 2016 in der Schweiz bean-
sprucht, weshalb sich seine körperlichen Beschwerden nur schwer vom
erwähnten Vorfall im August 2015 ableiten lassen könnten. Die in diesem
Zusammenhang eingereichten Beweismittel seien als Gefälligkeitsschrei-
ben einzustufen, weshalb ihnen ein nur geringer Beweiswert zukomme.
Auch die eingereichten Arztberichte seien nicht geeignet, die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu beweisen, würden sich diese doch lediglich auf
Parteiaussagen stützen. Bezüglich der geltend gemachten sexuellen Über-
griffe seitens einfacher Soldaten während der Haftzeiten in den Jahren
2006 und 2007 habe sich der Beschwerdeführer weder an deren Vorge-
setzte noch an andere Instanzen gewandt. Aufgrund der grundsätzlichen
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden würden
diese Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Besondere
Risikofaktoren lägen nicht vor, und der Beschwerdeführer habe ohnehin
nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt.
Dem Wegweisungsvollzug würden keine Gründe entgegenstehen, zumal
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka spürbar sowie nachhaltig gebessert
habe und der Beschwerdeführer sowohl jung und arbeitsfähig sei als auch
über solide Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung verfüge. Nach-
dem er in seiner Heimatregion auch über ein familiäres Beziehungsnetz
sowie ein eigenes Haus verfüge, stehe einer Reintegration nichts im Weg.
Die körperlichen Beschwerden seien in der Schweiz behandelt worden;
sie hätten ihn aber offenbar nicht einmal bei der Arbeit bis kurz vor seiner
Ausreise behindert.
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4.2 Zur Begründung seiner Beschwerdeanträge führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er sei während der Befragungen durch das C.I.D. in den Jahren
2006 bis 2008 regelmässig misshandelt worden und habe gut sichtbare
Narben davongetragen. Seit dem Vorfall vom August 2015, als er brutal
von Beamten zusammengeschlagen worden sei, habe er eine Schwellung
am Mittelfinger, die er mittels Ergotherapie erfolgreich habe behandeln kön-
nen. Es bestehe zudem der Verdacht auf eine Posttraumatische Belas-
tungsstörung. Seine Familie habe seit seiner Flucht das Familienhaus ver-
lassen, weil er dort mehrfach gesucht worden sei. Er selbst nehme gele-
gentlich an Demonstrationen gegen die fortdauernde Diskriminierung der
Tamilen in Sri Lanka teil.
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung durch das SEM sei vorliegend
fraglich, ob es die vom EGMR geforderte "sehr gründliche Risikoanalyse"
vorgenommen habe. Die Flucht selber sei nicht asylrelevant, weshalb die
diesbezüglichen Ausführungen gemäss Rechtsprechung für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht derart stark ins Gewicht
fallen dürften. Es sei denn auch zu bemerken, dass er bei der ersten An-
hörung über ganze 16 Protokollseiten zu seiner Flucht aus Sri Lanka be-
fragt worden sei und ihm dennoch nur leicht auflösbare Widersprüche vor-
geworfen worden seien. Jedenfalls würden seine Folternarben überein-
stimmen mit seinen vorgebrachten Misshandlungen und es sei auch seine
Traumatisierung zu berücksichtigen. Es sei zudem bekannt, dass der Si-
cherheitsapparat in Sri Lanka willkürlich vorgehe und seine Handlungsmo-
tive nicht nachvollziehbar seien. Es sei jedoch naheliegend, dass aufgrund
seiner Unterstützung für die LTTE vermutet werde, dass er über wertvolle
Informationen verfüge und deshalb befragt worden sei. Verhaftungen hät-
ten auch noch nach Beendigung des Bürgerkriegs auf dem Prevention of
Terrorism Act (PTA) basiert, weshalb solche auch über unbegrenzte Zeit
ohne Anklage möglich gewesen seien. Es könne ihm deshalb kein Vorwurf
gemacht werden, dass er keine entsprechenden Beweise vorweisen
könne. Sein Verhalten kurz vor der Ausreise sei auf eine psychologische
Verdrängungsstrategie zurückzuführen. Aus demselben Grund habe er
seine Familie auch nicht verlassen wollen, sondern erst auf Drängen seiner
Frau hin die Flucht ergriffen. Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspre-
che aber dem Vorgehen in dieser Region, zumal öffentliche Verhaftungen
regelmässig den Widerstand der Bevölkerung wecken würden.
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Seite 9
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM bezüglich der sichtbaren
Narben aus, dass dies bei der Entscheidfindung berücksichtigt, aber in An-
betracht der Gesamtumstände nicht als genügend starker Risikofaktor er-
achtet worden sei. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er
das vorliegend wichtigste Beweismittel nicht beschaffen könne, würden
nicht überzeugen und somit als vorgeschoben erachtet. Nicht nachvollzieh-
bar erklärt (und ohnehin nicht mit Quellen belegt) sei auch seine Behaup-
tung, in seiner Heimatregion würden üblicherweise keine Verhaftungen in
der Öffentlichkeit vollzogen. Trotzdem hätten ihn die Beamten auf ein offe-
nes Feld geführt und misshandelt, bis sich viele Menschen angesammelt
hätten.
Der Beschwerdeführer habe jedenfalls keine relevanten Umstände glaub-
haft machen können, wonach er aus Sicht der sri-lankischen Behörden
eine Person darstelle, die bestrebt sei, den ethnischen Konflikt im Land
wieder aufflammen zu lassen. An dieser Einschätzung könnten auch die
mit der Beschwerde eingereichten Fotos von seinen Narben sowie von sei-
ner Demonstrationsteilnahme nichts ändern. Es könne daraus insbeson-
dere nicht ersehen werden, dass er sich exilpolitisch massgeblich exponiert
haben könnte.
5.
5.1 Das Gericht geht insoweit einig mit den vorinstanzlichen Ausführungen,
als es die geltend gemachte Vorladung sowie das Aufsuchen des Be-
schwerdeführers durch das C.I.D. im Jahr 2015 ebenfalls als unglaubhaft
erachtet. Zunächst erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb das C.I.D. den
Beschwerdeführer im August 2015 ohne ersichtlichen Grund hätte vorla-
den sollen, nachdem er ab dem Jahr 2008 keine Unterschriften mehr habe
leisten müssen und in dieser Zeit auch nichts Weiteres vorgefallen sei (vgl.
SEM-Akten, A3, S. 7; A12, F181). Auch die Vermutung des Beschwerde-
führers, die Behörden würden einfach das alte Problem wieder aufwühlen,
erscheint angesichts dieser langen Zeitspanne nicht nachvollziehbar. Rea-
litätsfremd wirkt auch die geltend gemachte Handlungsweise des Be-
schwerdeführers, er sei dieser Vorladung nicht gefolgt, stattdessen sei er
normal seiner Arbeit nachgegangen. Dieses Verhalten ist sodann auch
nicht in Einklang zu bringen mit seiner Antwort auf die Frage einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative, wonach er nie umgezogen sei, weil er
überall in Sri Lanka dieses Problem bekommen hätte (vgl. a.a.O., A17, F44
und F54). Wäre er tatsächlich von einer derartigen Gefährdungslage aus-
gegangen, hätte er sich wohl auch an seinem Arbeitsort nicht sicher vor
dem C.I.D. gefühlt. Insgesamt wirkt dieser vorgebrachte Vorfall aufgrund
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der unlogischen Angaben und Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers konstruiert (vgl. a.a.O., A17, F48: "[…] Ich wusste nicht, weshalb man
mich vorgeladen hatte. Erst, als sie mich später geschlagen haben und mir
Fragen gestellt haben. […]"). Diese Einschätzung wird insbesondere
dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Ok-
tober 2015 mit seinem eigenen Reisepass verlassen und er diesen auch
tatsächlich vorgewiesen hat (vgl. a.a.O., A12, F14 f., F29). Die eingereich-
ten Bestätigungen des Dorfvorstehers sowie einer Person vom Gemeinde-
zentrum vermögen auch nach Ansicht des Gerichts nicht zu einem anderen
Schluss führen.
5.2 Nach dem Gesagten fehlt es den übrigen Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers – den Inhaftierungen und Befragungen durch das C.I.D.
sowie den Unterschriftsleistungspflicht in den Jahren 2006 bis 2008 –
grundsätzlich bereits am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zu
seiner Ausreise.
5.3
5.3.1 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerde-
führers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu gewärtigen
hat. In diesem Zusammenhang gab er an, insbesondere aufgrund seiner
Unterstützungstätigkeiten für die LTTE sowie der gut sichtbaren Narben
mehrere Risikofaktoren zu erfüllen.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut
sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
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Seite 11
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder
aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit
Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh-
rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren
"Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung
beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer
tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entspre-
chendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland re-
gimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
5.3.3 Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka nie einer Straftat angeklagt
und ist damit nicht im Strafregister registriert. Weiter weist er kein politi-
sches Profil auf und hat keine Familienmitglieder, die den LTTE angehör-
ten. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, die sri-lankischen Be-
hörden würden ihn zu jener kleinen Gruppe zählen, die ein Interesse am
Wideraufleben des tamilischen Separatismus hätten und damit den sri-
lankischen Einheitsstaat gefährdet. Vor diesem Hintergrund sind nach Ein-
schätzung des Gerichts die tamilische Ethnie, die knapp vierjährige Lan-
desabwesenheit sowie die Narben an Arm/Bein, Bauch und Kopf nicht ge-
eignet, von einer Gefährdung auszugehen. In diesem Zusammenhang ist
wiederum darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat, was klar gegen eine
Gefährdungssituation spricht. Unter Würdigung aller Umstände ist somit
nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden.
5.4 Insgesamt hat das SEM folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 12
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 13
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation rund um
die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena und dem Ent-
scheid des Supreme Court in Sri Lanka, welcher die Suspendierung des
Parlaments wieder aufhob. Auch die am 22. April 2019 verübten Anschläge
in Colombo, Batticaola und Negombo, zu welchen sich der sogenannte
Islamische Staat bekannte und die gleichentags zur Ausrufung des Aus-
nahmezustands durch die sri-lankische Regierung führten (vgl. NEUE
ZÜRCHER ZEITUNG (NZZ) vom 29. April 2019: 15 Leichen nach Explosionen
bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Os-
tersonntag wissen,
lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 2. Mai
2019; vgl. NZZ vom 23. April 2019: Anschlagsserie in Sri Lanka – Angeb-
lich steht die Terrormiliz Islamischer Staat hinter dem Anschlag, https://
/international/terror-in-sri-lanka-steht-der-is-hinter-dem-anschl
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ag-ld.1476769, abgerufen am 2. Mai 2019), vermögen an der Einschät-
zung, wonach nicht von einer in Sri Lanka herrschenden Situation allge-
meiner Gewalt auszugehen ist, nichts zu ändern.
7.3.2 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die
Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In seinem als Referenz-
urteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht
auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl.
Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
7.3.3 Den Angaben des hinduistischen Beschwerdeführers zufolge wuchs
er in D._______ auf und lebte mit seiner Frau sowie seinen drei Kindern in
einem nahen gelegenen Dorf. Sowohl seine Mutter und seine Geschwister
als auch seine Frau würden weiterhin in dieser Region leben. Zudem ver-
fügt er über zehn Jahre Schulbildung, arbeitete bis zu seiner Ausreise als
(…) und war ebenfalls in der Landwirtschaft tätig. Die gesundheitlichen Be-
schwerden konnten in der Schweiz erfolgreich behandelt werden. Unter
diesen Umständen ist anzunehmen, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in seine Heimatregion nicht in eine existenzielle Notlage geraten.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine
massgebliche Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen
sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
10.1 Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung der vorma-
ligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinn von
aArt. 110a AsylG war vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2017 abgewiesen worden. Die mit der Beschwerde von dieser
Rechtsvertreterin eingereichte Aufstellung ihrer Aufwendungen ist für das
vorliegende Verfahren damit nicht relevant.
10.2 Ein nach Abschluss des Schriftenwechsels gestelltes zweites Gesuch
um Beiordnung der neuen Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin war vom
Instruktionsrichter zwar mit Zwischenverfügung vom 15. November 2017
gutgeheissen worden. Seither waren aber keine weiteren Instruktions-
massnahmen erforderlich, welche für die amtliche Beiständin einen ent-
schädigungspflichtigen Vertretungsaufwand zur Folge gehabt hätten. Unter
diesen Umständen ist der Beiständin praxisgemäss nur der geringe Auf-
wand für die Einreichung ihres Gesuchs – der auf Fr. 100.– (inkl. Auslagen)
zu schätzen ist – zu entschädigen (vgl. etwa Urteile BVGer D-2475/2018
vom 24. Juli 2018 E. 11 oder E-4995/2017 vom 8. Mai 2018 E. 13).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar in Höhe von Fr. 100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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