B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4107/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Syrien eigenen Angaben zufolge am (…) Au-
gust 2015 verliess und am 2. September 2015 in die Schweiz einreiste, wo
er am 3. September 2015 um Asyl nachsuchte,
dass am 14. September 2015 die Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ durchgeführt wurde,
dass das SEM am 2. Oktober 2015 ein zuvor angehobenes Dublin-Verfah-
ren für beendet erklärte und dem Beschwerdeführer mitteilte, das nationale
Asyl- und Wegweisungsverfahren werde in der Schweiz durchgeführt,
dass nachfolgend am 5. Mai 2017 und 17. Januar 2018 die Anhörungen
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus Al-
Hama/Al-Malikeyyeh in der Provinz Al-Hasakah, sei früher Ajanabi gewe-
sen und habe erst im Jahr (…) die syrische Staatsbürgerschaft erhalten,
weshalb er keinen Militärdienst habe leisten müssen,
dass er seine Ehefrau und (…) Kinder am Herkunftsort bei seinem Vater
zurückgelassen habe,
dass er seit dem Jahr (…) aus beruflichen Gründen wiederholt nach Da-
maskus gereist sei und ab dem Jahr 2010 dauerhaft in C._______ (…)
gelebt habe,
dass er in C._______ an Demonstrationen teilgenommen habe, dabei auf
Fotografien identifiziert und verhaftet, nach (…)Tagen im Rahmen einer
Begnadigung mit den anderen festgenommenen Personen wieder freige-
lassen worden sei,
dass kurz darauf Razzien durchgeführt worden seien und er sich deshalb
nach D._______ begeben habe,
dass es sich dort Ende 2012 den Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volks-
verteidigungseinheiten) angeschlossen und die Region gegen die Nusra-
Front und den "Daesch" (Bezeichnung für den sogenannten Islamischen
Staat) verteidigt habe,
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dass im (…) 2015 zwei Kollegen bei einem Angriff des "Daesch" getötet,
der Beschwerdeführer selber verletzt worden sei,
dass die Angehörigen jener getöteten Kollegen den Beschwerdeführer für
deren Tod verantwortlich gemacht hätten, zumal diese durch ihn angewor-
ben worden seien,
dass Verwandte des Beschwerdeführers, die YPG und ein lokales Komitee
vergeblich mit jenen Familienangehörigen Vermittlungsversuche unter-
nommen hätten, weshalb der Beschwerdeführer sich zum Verlassen Syri-
ens entschieden habe,
dass es in Syrien keine Sicherheit gebe und der "Daesch" insbesondere
die Kurden ins Visier nehme,
dass zudem sein Haus (…) im Jahr (…) zerstört worden sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen einen Identitäts-
ausweis (Kopie), ein Familienbüchlein (Kopie), einen Führerschein (Origi-
nal) und den Kaufvertrag der Wohnung in Damaskus (Kopie) zu den erst-
instanzlichen Akten reichte,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
12. Juni 2018 – eröffnet am 14. Juni 2018 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, gleichzeitig jedoch verfügte, der Vollzug der
Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu
gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er
sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und den Beschwerdefüh-
rer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
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dass der Kostenvorschuss am 27. Juli 2018 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts (teilweise auch jenen von Art. 3 AsylG an die
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit) nicht genügen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem
Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entge-
genzusetzen,
dass eine Durchsicht der massgebenden Protokollstellen in der Tat den
Eindruck vermittelt, die Angaben des Beschwerdeführers seien in zentralen
Punkten widersprüchlich respektive unsubstanziiert,
dass im Rechtsmittel namentlich vorgebracht wird, bei den Befragungen
sei es zu Verständigungsschwierigkeiten mit den drei unterschiedlichen
mitwirkenden Dolmetschern gekommen, was die Widersprüchlichkeit ge-
wisser Angaben erkläre (vgl. Beschwerde, insbes. S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person (BzP) Kurmanci
als Muttersprache nannte und angab, über Kenntnisse des Arabischen zu
verfügen, die für eine Anhörung ausreichen würden (vgl. Protokoll S. 4),
dass die drei Befragungen in diesen beiden Sprachen durchgeführt worden
sind und der Beschwerdeführer die Frage nach der Qualität der Verständi-
gung mit den dolmetschenden Personen jeweils als "gut" (Protokoll BzP
[Arabisch] S. 2 und 9; Protokoll der Anhörung vom 5. Mai 2017 [Kurmanci]
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S. 1) respektive "sehr gut" (Protokoll der ergänzenden Anhörung vom
17. Januar 2018 [Kurmanci] S. 1 und 15) bezeichnete,
dass alle drei Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von ihm
danach unterschriftlich als korrekt und vollständig bestätigt worden sind,
dass den Protokollen auch keine sonstigen Hinweise auf allfällige Verstän-
digungsprobleme zu entnehmen sind und dieser Erklärungsversuch in der
Beschwerde damit nicht zu überzeugen vermag,
dass auch die Kürze und Struktur der Erstbefragung (vgl. Beschwerde S. 3)
nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer dort zentrale As-
pekte seiner Asylbegründung nicht ansatzweise erwähnt hat (vgl. hierzu
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3),
dass weiter das Vorbringen, er habe bei den Befragungen nicht frei reden
können und sei deshalb nicht in der Lage gewesen, seine angeblich Haft-
zeit substanziiert zu beschreiben (vgl. Beschwerde S. 6), nicht überzeugt,
dass er beispielsweise in der ergänzenden Anhörung vom 17. Januar 2018
durch den SEM-Mitarbeiter insgesamt sechsmal aufgefordert wurde, die
Zeit zwischen Inhaftierung und Freilassung "in allen Einzelheiten" zu schil-
dern (vgl. Protokoll F48, F49 f., F51, F52, F53, F55), der Beschwerdeführer
aber dennoch nur Angaben zu Protokoll gab, die von einem auffälligen
Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind,
dass das SEM gewissen Vorbringen (Bedrohung durch Islamisten, Gefähr-
dung aufgrund der kurdischen Ethnie, kriegsbedingte Zerstörung des
Wohnhauses in Damaskus) in praxiskonformer Weise die flüchtlingsrecht-
liche Relevanz abgesprochen und der allgemeinen Situation in Syrien mit
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme entsprechend Rechnung getra-
gen hat,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Kernvorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifiziert und seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung vom 12. Juni 2018 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit über-
prüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung dieser Kosten
zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung
dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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