B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4108/2016
Ur t e i l vom 4 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König , Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben am 14.
oder 15. Juli 2014 zusammen mit seiner Familie in die Türkei. Am 29. De-
zember 2014 reiste er alleine in die Schweiz ein und stellte gleichentags
ein Asylgesuch. Am 13. Januar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte ihn am 12. Februar 2015 und ergänzend am 16. März
2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei
Kurde und habe vor seiner Ausreise in B._______ in der Nähe von
C._______ gelebt. Als C._______ im Mai 2014 vom sogenannten Islami-
schen Staat (IS) eingenommen worden sei, seien die Peshmerga in seine
Stadt gekommen, um diese zu verteidigen. Bei einem Kontrollposten sei er
von einem Peshmerga Namens D._______ angesprochen worden. Dieser
sei kurz darauf zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn gefragt, ob er
mit ihm alleine reden könne. Sie hätten sich deshalb in seinem Laden ge-
troffen und D._______ habe ihn beauftragt, Informationen über die beiden
Religionsschulen in B._______ zu sammeln, da man diese verdächtigt
habe, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Er habe jedoch nichts mit poli-
tischen oder religiösen Vorgängen in seiner Heimat zu tun haben wollen
und habe aus Angst vor der Reaktion von D._______ den Irak zusammen
mit seiner Familie verlassen. In der Türkei sei er vom Schlepper von seiner
Familie getrennt worden. Seither wisse er nichts über deren Verbleib.
B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 – eröffnet am 7. Juni 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 2. Juni 2016 sei aufzuheben und ihm sei in der Folge Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm in der Person des
Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
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Er reichte eine Kopie der Niederlassungsbewilligung einer Drittperson, eine
Fürsorgebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im
Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Neben dem Um-
stand, dass die Berichterstattung des Beschwerdeführers wenig von per-
sönlichen Eindrücken geprägt sei und diese sich auf eher unsubstantiierte
Wiedergabe von Fakten beschränke, sei seine Asylbegründung unter dem
Aspekt der Logik nicht nachvollziehbar. Es könne deshalb nicht geglaubt
werden, dass sich die Ereignisse so zugetragen hätten, wie sie geltend
gemacht werden würden. Es werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt,
dass der Beschwerdeführer Kontakte mit einem Peshmerga-Mitglied ge-
habt habe, jedoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von
diesem in irgendeiner Form unter Druck gesetzt worden sei und deshalb
schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten habe.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei sehr verständlich,
dass er sich nicht getraut habe, dem Peshmerga zu widersprechen, denn
er habe ernsthafte Konsequenzen, nämlich dass er inhaftiert und getötet
werde, befürchtet. Betrachte man seine Vorbringen gesamthaft, seien
diese detailliert und differenziert. Widersprüche würden sich keine finden.
Seine Aussagen seien, detailgetreu, lebensnah, ausführlich, mit Emotiona-
lität vorgetragen und würden Realkennzeichen aufweisen, was auf tatsäch-
lich Erlebtes schliessen lasse.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
4.3.1 Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seinen Treffen mit D._______ und seinem Auftrag
stets vage und oberflächlich blieben. So ist die Antwort auf die offene
Frage, warum er hier Asyl beantrage, zwar relativ ausführlich, es finden
sich darin jedoch keinerlei Details oder Realkennzeichen. Der Beschwer-
deführer schildert einzig die Situation rund um seinen Heimatort, um da-
nach oberflächlich kundzutun, dass er von einem Peshmerga-Mitglied be-
auftragt worden sei, Informationen über die beiden Religionsschulen in der
Stadt zu besorgen (SEM-Akten, A10/15 F35). Auch kann der Beschwerde-
führer nur sehr wenig über D._______, den Mann von dem er angeblich so
viel Angst hat, berichten. Er führt einzig aus, dass dieser Kurde gewesen
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sei und eine wichtige Position innegehabt habe (SEM-Akten, A10/15 F37
ff.). Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seinen Auftrag detailliert
darzulegen. Er führt hierzu aus, er sei beauftragt worden herauszufinden,
ob der IS diese Schulen unterstütze. Er habe D._______ gesagt, dass er
einen Freund dort habe, welcher Reinigungsarbeiten ausführe (SEM-Ak-
ten, A10/15 F57 f.). Der Befrager fragt sodann nach, ob dies alles sei, was
D._______ verlangt habe, worauf der Beschwerdeführer mit „Das war al-
les“ antwortet (SEM-Akten, A10/15 F73 f.). Erst nach mehrfachem Nach-
haken gibt er zu Protokoll, er sei von ihm verlangt worden, herauszufinden,
wie die Lehrer heissen würden, und er solle mit seinem Freund Computer
aus dem Schulhaus schmuggeln (SEM-Akten, A10/15 F76). Auch in der
ergänzenden Anhörung kann er trotz mehrfachem Nachfragen seine Anga-
ben nicht spezifizieren (SEM-Akten, A11/11 F48 f.). Obwohl sich in den
Ausführungen des Beschwerdeführers keine Widersprüche finden, ergibt
sich aufgrund der fast vollständig fehlenden Realkennzeichen nicht der
Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat.
4.3.2 Weiter sind viele Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvoll-
ziehbar. So gelingt es ihm nicht zu erklären, warum gerade er diesen Auf-
trag hätte ausführen sollen. Er führt hierzu aus, D._______ habe ihm ge-
sagt, weil er Kurde sei und sie die gleiche Sprache sprechen würden,
würde er ihm vertrauen (SEM-Akten, A11/11 F43). Vor dem Hintergrund,
dass sie sich zuvor erst zweimal kurz gesehen haben sollen und der
Peshmerga offensichtlich auch andere Mittel zur Verfügung stehen würden,
wirkt dieses Vorgehen zumindest fraglich. Befremdend wirkt auch die Aus-
sage des Beschwerdeführers, er habe seinen Laden nicht mehr geöffnet,
weil er Angst gehabt habe, D._______ komme zu ihm in den Laden, um
sich zu erkundigen, ob er bereits etwas getan habe (SEM-Akten, A10/15
F88 ff.). Dies weil D._______ ja wusste, wo der Beschwerdeführer zu
Hause war und ihn auch dort hätte besuchen können. Ebenfalls nicht lo-
gisch ist das Verhalten des Beschwerdeführers, sogleich auszureisen, statt
vorerst eine Lösung mit D._______ zu suchen. Gemäss seiner eigenen
Aussagen hat er diesem nicht einmal versucht zu erzählen, dass er den
Auftrag nicht wahrnehmen möchte (SEM-Akten, A10/15 F70). Dieses Ver-
halten lediglich damit zu begründen, dass es sich dabei um einen Befehl
gehandelt habe, genügt nicht. Zumindest ungewöhnlich ist zudem, dass
der Beschwerdeführer weder seiner Frau noch seinen Eltern erzählt hat,
warum er das Land verlässt.
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4.3.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dartun, dass
er bei Nichterfüllung des Auftrages ernsthafte Konsequenzen zu befürch-
ten gehabt hätte. Dass ihm, wie auf Beschwerdeebene behauptet, die Tö-
tung oder die Inhaftierung mit Folter drohen würden, geht aus seinen Aus-
sagen nicht hervor. So bringt er auf die Frage, ob es Anzeichen gegeben
habe, dass er Probleme kriege, wenn er die Zusammenarbeit verweigere,
lediglich vor, D._______ habe ihm gesagt, dass es gut sei, wenn er für ihn
arbeite und dass man ihn respektieren werde, sowie dass er keine Bezie-
hung zu den Schulen aufbauen solle (SEM-Akten, A10/15 F87). Erst später
führt er aus, er habe das Gespräch mit D._______ so verstanden, dass
dieser ihm etwas antun werde, falls er nicht mit ihm zusammenarbeite. Auf
Nachfrage führt er aus, dies sei so gewesen, weil er ihm gesagt habe, er
müsse diese Arbeit machen (SEM-Akten, A10/15 F103 f.). In der ergänzen-
den Anhörung führt er schliesslich aus, er habe das Gefühl gehabt,
D._______ zwinge ihn zu dieser Arbeit und dieser habe ihm gesagt, seine
Männer würden ein Auge auf ihn werfen. Er habe dies an den Handbewe-
gungen, den Augen und den Worten gemerkt. Er habe Angst gehabt, dass
man ihm vorwerfe, er stehe hinter dem IS, wenn er der Aufforderung nicht
nachkomme (SEM-Akten, A11/11 F60 ff.). Der Beschwerdeführer bleibt
diesbezüglich in beiden Anhörungen äusserst vage und kann keine kon-
kreten Anzeichen für ernsthafte Konsequenzen nennen. Dass seine Angst
vor D._______ der Grund für seine Ausreise aus dem Irak gewesen sei,
kann ihm deshalb nicht geglaubt werden. Dies umso weniger, als er immer
wieder ausführt, er habe Angst vor dem IS gehabt. So bringt er beispiels-
weise vor, er hätte auch ohne den Auftrag von D._______ die Stadt später
verlassen müssen (SEM-Akten, A10/15 F78) oder der IS habe C._______
eingenommen und es sei für ihn und seine Familie zu gefährlich geworden
(SEM-Akten, A11/11 F43). Bereits in der BzP gab er zu Protokoll, alle hät-
ten Angst vor den IS-Leuten gehabt (SEM-Akten, A4/13 S. 8). Diese Angst
vor dem IS ist jedoch nicht asylrelevant.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Aus der eingereichten Kopie einer Niederlas-
sungsbewilligung einer entfernten Verwandten kann er nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die
Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
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Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich
zumutbar.
Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publi-
ziert) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in den vier Provinzen
der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015
durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab-
gespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies
werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Der diesbezügli-
chen vorinstanzlichen Erwägung kann somit gefolgt werden.
Gemäss BVGE 2008/5 E. 7 ist ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen
Nordprovinzen unter der Voraussetzung zumutbar, dass die betreffende
Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort
gelebt hat und über ein soziales Netz verfügt.
Der kurdische Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______,
Bezirk E._______, Provinz F._______, wohin ein Wegweisungsvollzug un-
zumutbar wäre. Jedoch wohnte er neun Jahre in G._______ (2001 bis
2009) und auch seine Frau stammt von dort. Er arbeitete dort sechs Jahre
als Juwelier (SEM-Akten, A4/13 S. 4 f.), seine Schwiegereltern leben dort
und er führt selbst aus, er verfüge dort über viele Freunde (SEM-Akten,
A10/15 F28 f.). Aus der Tatsache, dass sein Führerschein durch das Stras-
senverkehrsamt G._______ ausgestellt worden ist (SEM-Akten, A16/3),
ergibt sich auch, dass er dort seinen offiziellen und behördlich registrierten
Wohnsitz hat. Gemäss der beigehefteten Übersetzung dieses Ausweises
ist bei der Unterschrift des „Verkehrsbeamten“ neben dem Stempel des
Strassenverkehrsamtes G._______ im Übrigen das Datum „23.05.2011“
eingetragen, was die Vermutung nahelegt, dass der Beschwerdeführer
nicht nur bis 2009, sondern auch noch deutlich später dort gelebt hat. Bei
den Akten liegen demgegenüber keine Beweismittel, die den behaupteten
letzten Wohnsitz in der Nähe von C._______ belegen würden. Angesichts
seines jungen Alters und seiner Berufserfahrung ist davon auszugehen,
dass er sich in G._______ wieder wird integrieren können. Für die An-
nahme des Beschwerdeführers, die Verwandtschaft seiner Frau, welche
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ebenfalls in G._______ wohnt, mache ihn für das insgesamt wenig glaub-
hafte Verschwinden von Frau und Kind definitiv verantwortlich, finden sich
keine konkreten Anhaltspunkte. Zudem kann ihm bei der Integration sein
grosser Bekannten- und Freundeskreis behilflich sein. Schliesslich sind
keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich, bezeich-
net sich der Beschwerdeführer doch selber als gesund (SEM-Akten, A4/13
S. 10). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohnge-
meinde vom 13. Juni 2016 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als
nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind
demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur.
Donato Del Duca, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Ge-
stützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Der Rechtsvertreter reichte eine
Kostennote in der Höhe von Fr. 2‘189.15 (6.58 Stunden à Fr. 300.–,
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Fr. 52.– besondere Auslagen) ein. Bei amtlicher Vertretung wird in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterin-
nen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Vorliegend ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu rechnen und die
Honorarnote ist entsprechend zu kürzen. Das amtliche Honorar ist deshalb
auf Fr. 1‘620.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Do-
nato Del Duca, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar
von Fr. 1‘620.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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