B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4108/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Belarus,
vertreten durch RA Florian Wick, Bosonnet Wick
Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
E-4108/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Januar 2015 unter der Identität
B._______, geboren am (…), um Asyl. Per Zufallsprinzip wurde er gemäss
Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Anlässlich der
Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2016 und der Anhörung vom 9.
November 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei Staatsangehöriger Weissrusslands aus C._______. Im (…) bezie-
hungsweise im (…) 2005 habe er an einer Demonstration in D._______ im
Zusammenhang mit Vorwürfen der Wahlfälschung bei den Präsident-
schaftswahlen teilgenommen. Dabei sei er festgenommen und während
(…) Monaten inhaftiert worden. In Haft sei er geschlagen worden, wovon
er zahlreiche Knochenbrüche davongetragen habe. Nach seiner Freilas-
sung sei er von einer Gruppe maskierter Männer erneut festgenommen
und aufgefordert worden, zu gestehen, dass er etwas gegen den Präsiden-
ten vorhabe. Nach (…) sei er freigelassen worden. Ungefähr zwei Wochen
darauf, im (…), sei er wiederum während ungefähr (…) Tagen inhaftiert
worden. Erneut habe man ihn zu einem Geständnis drängen wollen. Zu-
dem sei sein Unternehmen unter falschen Vorwänden aufgelöst worden.
Er habe deswegen einen Untersuchungsantrag stellen wollen. Danach sei
er ein weiteres Mal verhaftet worden. Mitte Dezember sei er nach Russland
ausgereist und habe dort während drei Jahren gearbeitet. Am (…) 2008
habe er wieder an einer Demonstration gegen den Präsidenten in
D._______ teilgenommen. Am (…) 2008 sei er festgenommen worden. Er
sei in Einzelhaft gewesen und immer wieder gefoltert worden, wovon er
diverse schwere Verletzungen davongetragen habe. Er sei gedrängt wor-
den, Geständnisse zu unterzeichnen und dabei mit dem Tod bedroht wor-
den. Er habe zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen, sei jedoch
jeweils gerettet worden. Ein Geständnis habe er nicht abgegeben. Seine
Mutter sei während seiner Haft gestorben. Nach seiner Freilassung im (…)
2014 sei er nach C._______ zurückgekehrt und habe zweieinhalb Monate
bei einem Freund verbracht. Er habe bei verschiedenen Behörden ver-
sucht, diverse Dokumente, darunter Identitätspapiere, zu organisieren, die
ihm anlässlich seiner Verhaftung abgenommen worden seien. Daraufhin
sei er während (…) Tagen festgehalten und unter Folter und Todesdrohun-
gen aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In der Folge sei er wei-
tere drei Mal festgehalten worden. Im selben Zeitraum, von (…) bis (…)
E-4108/2017
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2014, sei er vier Mal nach Russland gegangen, um weiteren Misshandlun-
gen auszuweichen. Nach Weissrussland sei er jeweils zurückgekehrt, um
die Dokumente zu organisieren, jedoch ohne Erfolg. Am (…) 2015 habe er
Weissrussland verlassen und sei am15. Januar 2015 über mehrere Länder
in die Schweiz gelangt.
Nach Aufforderung durch das SEM reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 29. Mai 2017 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen. Ferner sei ein Gutachten zur erlittenen Folter und dar-
aus folgenden Traumatisierung erstellen zu lassen.
Zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit reichte der Beschwerdefüh-
rer eine Unterstützungsbestätigung der zuständigen kantonalen Stelle vom
14. Juli 2017 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2017 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann lud sie die Vor-
instanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest.
E-4108/2017
Seite 4
F.
In seiner Replik vom 8. September 2017 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Begehren fest.
G.
Im Rahmen der Vollzugsunterstützung bat die Vorinstanz die belarussische
Botschaft in der Schweiz am (…) um Mithilfe bei der Identifikation des Be-
schwerdeführers. Diese teilte dem SEM mit Schreiben vom (…) mit, die
richtige Identität des Beschwerdeführers laute A._______, geboren am
(…). Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2018 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme hierzu
auf und gewährte ihm eingeschränkte Einsicht in die Botschaftsanfrage so-
wie die entsprechende Antwort.
H.
In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2018 bestätigte der Beschwer-
deführer die von der Botschaft angegebene Identität und ersuchte um ent-
sprechende Berichtigung seiner Hauptidentität im Zentralen Migrationsin-
formationssystem (ZEMIS).
I.
Mit Schreiben vom 13. November 2018 stellte das Bevölkerungsamt
E._______ zuhanden des SEM gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG eine Ge-
burtsurkunde vom (…), eine Geburtsurkunde vom (…) September 2018,
ein Scheidungsurteil vom (…) 2018 und einen Militärausweis aus dem Jahr
2014 (alles im Original) des Beschwerdeführers sicher und liess diese Do-
kumente, mit Ausnahme des Militärausweises, übersetzen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2019 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer auf, zu diesen Dokumenten Stel-
lung zu nehmen und darzulegen, wie er diese erhältlich machen konnte.
K.
Mit Schreiben vom 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme ein. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht.
E-4108/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwendet.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4108/2017
Seite 6
3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur voll-
ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und
E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Vor-
bringen zur durchlebten Folter und den daraus resultierenden Verletzun-
gen nicht untersucht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und
den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es sei ein Gutachten gemäss Istan-
bul-Protokoll zur erlittenen Folter und der daraus folgenden Traumatisie-
rung erstellen zu lassen. Ferner seien seine Darlegungen substantiiert,
nachvollziehbar und logisch. Dies sei bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit
nicht berücksichtigt worden, was ebenfalls seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletze. Schliesslich habe sich die Vorinstanz widersprüchlich ver-
halten, indem sie seine Foltervorbringen nicht bestritten habe, ihm aber
Asyl verweigert habe, ohne auf diese einzugehen. Dies stelle einen
Verstoss gegen Treu und Glauben dar.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
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Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Behörde nimmt die ihr an-
gebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts taug-
lich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Behörde hat demnach die
Pflicht, die ihr von den Parteien rechtzeitig und formrichtig angebotenen
Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese würden eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder seien offensichtlich untauglich, über den streitigen
Umstand Beweis zu erbringen. Ferner kann die Behörde im Einzelfall von
der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt be-
reits hinreichend geklärt ist (sog. antizipierte Beweiswürdigung). Kommt
die Behörde mit anderen Worten zur Überzeugung, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt oder die behauptete Tatsache aufgrund der Akten als
erstellt erachtet werden kann oder weitere Beweismittel für die Entscheid-
findung nicht relevant sind, kann sie auf eine weitere Beweisabnahme ver-
zichten, ohne dass sie im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung den
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen würde (vgl. zum Ganzen BGE
141 I 60 E. 3.3 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersu-
chungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (aArt. 8
AsylG; Art. 13 VwVG).
3.4 Die Vorinstanz hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
für nicht glaubhaft befunden. Unabhängig davon erachtete sie im Hinblick
auf die Frage der Asylrelevanz den Kausalzusammenhang zwischen Ver-
folgung und Flucht aufgrund der zahlreichen Reisen des Beschwerdefüh-
rers nach Russland als unterbrochen. Zudem sei seine Furcht vor einer
Verhaftung vor diesem Hintergrund haltlos. Diese Beurteilung durch die
Vorinstanz erscheint weder widersprüchlich noch ist vor diesem Hinter-
grund zu beanstanden, dass sie keine weiteren Abklärungen, insbeson-
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Seite 8
dere kein Gutachten, zu den Foltervorbringen des Beschwerdeführers vor-
genommen hat. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Verstosses gegen Treu und Glauben ist damit unbegründet. Der Antrag auf
Erstellung eines Gutachtens zur erlittenen Folter und daraus folgender
Traumatisierung ist folglich abzuweisen.
3.5 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe die Realkennzei-
chen in seinen Vorbringen nicht berücksichtigt und dadurch seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Er verweist auf das Anhörungsprotokoll, ohne jedoch zu substantiieren,
welche seiner Aussagen von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden
seien. Ferner verkennt er, dass allein eine andere Einschätzung der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen durch die Vorinstanz als von ihm gewünscht,
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Zur Beurteilung der
Glaubhaftigkeit durch die Vorinstanz wird im Übrigen auf E. 7.1 verwiesen.
3.6 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das SEM sei nicht befugt
gewesen, während des laufenden Beschwerdeverfahrens seine Daten an
den Verfolgerstaat weiterzugeben und verweist dabei auf Art. 98 und 102c
AsylG.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind vorliegend nicht die
Art. 98 und 102c AsylG sondern Art. 97 AsylG einschlägig, da die Weiter-
gabe von Personendaten an den Heimat- und nicht an einen Drittstaat in
Frage steht. Art. 97 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass zwecks Beschaffung der
für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere,
die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde mit dem Heimat-
oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen könne, wenn in erster Instanz das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde. In Art. 97 Abs. 3
AsylG werden die Daten aufgelistet, welche weitergegeben werden dürfen.
Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, weshalb die Weitergabe seiner Personendaten an die belarussische
Botschaft nicht zu beanstanden ist.
3.7 Der Beschwerdeführer führt schliesslich an, die Sicherstellung der Ur-
kunden durch das Bevölkerungsamt E._______ sei widerrechtlich erfolgt,
da seine Identität längst feststehe. Die Sicherstellung diene offensichtlich
sachfremden Zwecken. Entsprechend seien die sichergestellten Urkunden
aus den Akten zu weisen.
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Gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG stellen Behörden und Amtsstellen zuhanden
des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokument sicher,
wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz
ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können.
Angesichts dessen, dass es sich bei den sichergestellten Unterlagen um
Identitätsdokumente des Beschwerdeführers (bzw. Dokumente, welche
Rückschlüsse auf seine Identität zulassen) handelt, welche objektive Be-
weismittel für die von der belarussischen Botschaft bekanntgegebene
Identität darstellen, ist die Sicherstellung durch das Bevölkerungsamt
E._______ nicht zu beanstanden.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet,
weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Furcht
vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegeben-
heiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche
Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element ande-
rerseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat
demnach, wer objektive Gründe für seine Furcht vorweist, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu
werden. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
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Seite 10
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen
ausgesetzt waren, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive
Furcht vor weiterer Verfolgung haben (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57
E. 2.5; 2010/44 E. 3).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Entscheids erachtete die Vorinstanz die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG,
weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Es sei erstaunlich, dass
die schweren Verletzungen an Hand und Nase ihn nicht gehindert hätten,
nach seiner Haftentlassung im Jahr 2005 während fast drei Jahren in Russ-
land (…) zu arbeiten. Entsprechend würden Zweifel am Zeitpunkt der Ent-
stehung seiner Verletzungen bestehen. Ferner widerspreche seine Pro-
testteilnahme in Weissrussland – einen Tag nach seiner Rückkehr aus
Russland – der Aussage, in der Hoffnung zurückgekehrt zu sein, die Ver-
folger hätten ihn nach dem dreijährigen Auslandaufenthalt vergessen. Er
habe kein ausgeprägtes politisches Profil, zumal er dies selbst verneint und
angegeben habe, nie Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Entsprechend
sei nicht nachvollziehbar, dass er in der vorgebrachten Intensität verfolgt
worden sein soll. Es könne nicht von einer "sinnvollen Verfolgungsabsicht
des Verfolgers" gesprochen werden. Aufgrund des Umstandes, dass er
mehrmals verhaftet, malträtiert oder mit dem Tod bedroht worden sein soll,
gleichzeitig aber jeweils freigelassen worden sei, ohne ein Geständnis ab-
zugeben, wirke seine Verfolgungsgeschichte stereotyp und völlig unrealis-
tisch. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Verfolgungs-
massnahmen und den Verfolgungsresultaten. Sein Verhalten nach seiner
Freilassung im (…) 2014 sei für eine verfolgte Person unlogisch. Hätte er
tatsächlich einer Verfolgung aus dem Weg gehen wollen, wäre er nicht
mehrmals nach Russland gereist, um gleich wieder nach Weissrussland
zurückzukehren. So wäre spätestens nach der zweiten Reise nach Russ-
land zu erwarten gewesen, dass er dort um Hilfe ersucht hätte. Dass er
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Seite 11
nach angeblich jahrelangen Verfolgungen und Malträtierungen nie rechtli-
che Hilfe gesucht und sich passiv verhalten habe, sei nicht mit dem Ver-
halten einer tatsächlich und auf so krasse Weise behördlich belangten Per-
son vereinbar. Ferner habe er zu Protokoll gegeben, seine Identitätsdoku-
mente seien ihm anlässlich der ersten Verhaftung konfisziert worden, was
er jedoch korrigiert und ausgeführt habe, dies sei bei der zweiten Inhaftie-
rung der Fall gewesen. Dies stelle eine grobe „Unsicherheit“ dar. Zu seinem
(…) Spitalaufenthalt in D._______ im (…) 2011, zu den Vorwürfen oder
Angeboten zur Freilassung, zu den zahlreichen Transfers, den Misshand-
lungen sowie den Angaben dazu, wo er verfolgt und gesucht worden sei,
habe er keine substantiierten Angaben gemacht. Eine zukünftige Verfol-
gung erscheine aufgrund seiner wiederholten Freilassungen höchst speku-
lativ. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, in Weissrussland nicht gesucht
zu werden. Auch seine Antworten zur Reiseroute seien höchst fragwürdig.
Durch seine zahlreichen Reisen zwischen Russland und Weissrussland sei
der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht mehr-
mals unterbrochen worden. Selbst wenn ein sachlicher Kausalzusammen-
hang angenommen werden müsste, erscheine die behauptete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Weissrussland festgenommen zu werden, gerade
aufgrund der Reisetätigkeiten zwischen seiner Heimat und Russland, völlig
haltlos.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar. Auch bestünden
weder allgemeine noch individuelle Gründe, welche gegen die Zumutbar-
keit des Vollzugs sprechen würden. Er sei jung, gesund, in bestem Arbeits-
alter und verfüge über Arbeitserfahrung sowie ein intaktes Beziehungsnetz.
6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt gestützt auf diverse Länderbe-
richte aus, das öffentliche Leben in Weissrussland sei unter Kontrolle der
Regierung. Menschenrechte würden systematisch unterdrückt. Protestie-
rende seien Repressalien ausgesetzt. Am 1. Mai 2017 hätten landesweit
Kundgebungen stattgefunden. Dabei sei es zu Festnahmen oppositioneller
Aktivisten gekommen. Hunderte von Personen seien in den letzten Mona-
ten bei Protesten willkürlich verhaftet worden. Die Repressionen durch das
autoritäre Regime hätten zugenommen. Eine Person, welche mehrere
Jahre im Gefängnis gewesen sei und klare Spuren von erlittener Folter auf-
weise, wäre bei einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben gefährdet. Was
die Handverletzung betreffe, habe er während seiner dreijährigen Tätigkeit
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Seite 12
in Russland keine schwere körperliche Arbeit (…), sondern Kontrollarbei-
ten und (…) verrichtet, wobei seine Hand nicht schwer belastet worden sei.
An der gegen die Diktatur gerichteten Demonstration vom (…) 2008, in de-
ren Anschluss er festgenommen worden sei, habe er teilgenommen, um zu
erfahren, was mit seinen Papieren, seinem Geschäft und seinem Geld ge-
schehen sei. Er habe in Weissrussland bleiben und herausfinden wollen,
weshalb er verfolgt worden sei. Die Vorinstanz verkenne die Lage in seiner
Heimat, wenn sie davon ausgehe, dass es für die Verletzung von Men-
schenrechten eines ausgeprägten politischen Profils bedürfe. Die Ein-
schätzung des SEM, wonach eine nicht nachvollziehbare Verfolgungsin-
tensität bestehe, erscheine angesichts der vorhandenen Länderdatenban-
ken als willkürlich und ermessensmissbräuchlich. In Bezug auf sein Ver-
halten nach der Freilassung im (…) 2014 sei festzuhalten, dass es zwi-
schen Russland und Weissrussland bis vor kurzem keine Grenzkontrollen
gegeben habe. Weil er immer wieder schikaniert und verfolgt worden sei,
habe er nach Russland ausweichen müssen, obwohl er eigentlich in Weis-
srussland habe bleiben wollen, wo er sein soziales Netz habe. Hilfe von
Russland, welches das weissrussische Regime unterstütze, sei nicht zu
erwarten. Einen Anwalt habe er nicht eingeschaltet, weil ihm das Geld ge-
fehlt habe und weil in einer Diktatur, wie sie in Weissrussland bestehe, das
Vorgehen gegen Missstände höchstens zu weiteren Repressalien führe.
Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Erinnerungslücken und fehlender De-
tailliertheit gewisser Vorbringen, stelle die Vorinstanz unrealistische Anfor-
derungen an das menschliche Gedächtnis. Es sei nachvollziehbar, dass er
sich nach zwölf Jahren nicht mehr an jedes Detail erinnern könne. Zudem
habe er unter extremem Stress wegen der Inhaftierung und der unsicheren
Zukunft gestanden. Er sei traumatisiert gewesen, was ebenfalls zu Ge-
dächtnislücken führen könne. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, dass
er erneut gefoltert würde. Er sei derart traumatisiert, dass er sich das Leben
habe nehmen wollen. Eine Rückkehr nach Weissrussland sei ferner unzu-
mutbar, weil keine begünstigenden Umstände vorliegen würden. Er habe
keine Ausbildung und wäre auf sich allein gestellt. Aufgrund seiner Verlet-
zungen, insbesondere an seiner Hand, könne er eine Vielzahl von Berufen
nicht ausüben. Die Arbeitslosigkeit in seiner Heimat sei sehr hoch und
seine Familie könne ihn nicht unterstützen.
6.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, sie habe die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Jahr 2005 im Sachver-
halt festgehalten, sei jedoch nicht im Detail darauf eigegangen, weil durch
die Reisen nach Russland und die Wiedereinreisen nach Weissrussland
kein Kausalzusammenhang [zwischen Verfolgung und Flucht] bestehe. Es
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Seite 13
seien nicht fehlende Details, sondern wesentliche Unterschiede in den
zahlreichen Misshandlungen oder Verhören erfragt worden. Es sei festzu-
halten, dass die Vorbringen der zweiten Haftperiode von 2008 bis 2014
unglaubhaft seien. Schliesslich könne aus der Beschwerdeschrift gefolgert
werden, dass der Beschwerdeführer, entgegen den Angaben in der BzP, in
der Heimat über ein familiäres Netz verfüge.
6.4 In seiner Replik weist der Beschwerdeführer die Ausführungen der
Vorinstanz zurück. Zwischen seiner Ausreise und der erlittenen Folter be-
stehe durchaus ein Kausalzusammenhang. Die Behauptungen des SEM
seien dermassen unsubstantiiert, dass nicht darauf eingegangen werden
könne. Es setzte sich mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht aus-
einander und konstruiere Widersprüche.
6.5 In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2018 führt der Beschwerde-
führer aus, nach der Anfrage bei der belarussischen Botschaft habe sich
die Polizei vier Mal bei seiner Mutter gemeldet und die Wohnung nach ihm
durchsucht.
6.6 In seiner Stellungnahme vom 25. März 2019 hält der Beschwerdeführer
fest, das Zivilstandesamt habe mehrere Unterlagen von ihm verlangt, da er
seine Verlobte heiraten wolle. Deshalb habe er seine Mutter gebeten, diese
Unterlagen zu beschaffen. Dies sei bezüglich der Geburtsurkunde zu-
nächst nicht möglich gewesen, bis diese ihr im Jahr 2018 in den Briefkas-
ten gelegt worden sei. Auch das Scheidungsurteil sei ihr – nach einer Pra-
xisänderung der Behörden – erst im Jahr 2018 ausgehändigt worden. Glei-
ches treffe auf den Militärausweis zu. Dies erkläre auch, weshalb dieser
aus dem Jahr 2014 datiere. Er sei bis 2018 nur an den Inhaber persönlich
ausgehändigt worden.
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Ausführungen des Beschwerdeführers nahezu ausschliesslich auf das Kri-
terium der Plausibilität und der Logik (vgl. S. 2 bis 5 der angefochtenen
Verfügung), ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Sie
ist zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Plau-
sibilität für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen seit län-
gerer Zeit von der Lehre kritisiert wird, da die Plausibilität als ein kulturell-
und persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss. Es ist
denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person
im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe
E-4108/2017
Seite 14
Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökono-
mischen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das
Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf
dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von
Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen aus-
gegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Es
ist darauf Acht zu geben, dass die Beurteilung der Plausibilität nicht darauf
beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der Schweiz lebende Personen vor-
stellbar ist oder ob etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist
bei einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität
Vorsicht angezeigt. Es sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftli-
che, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt
der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit
Country of Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführen-
den eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. zum Ganzen:
OLIVIA LE FORT, Des guidelines pour mieux circonscrire la notion de vrai-
semblance en matière d'asile, in: Jusletter, 18. März 2013, S. 4; UNHCR,
Beyond Proof, Credibility Assessement in EU Asylum Systems, Summary,
Brüssel, Mai 2013, S. 35, GÁBOR GYULAI ET AL., Credibility Assessment in
Asylum Procedures, 2013, S. 33).
7.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers erscheinen trotz der vorstehenden Ausführungen aus den nachfolgen-
den Gründen berechtigt: So hat er zunächst falsche Angaben zu seiner
Identität gemacht und seine wahre Identität erst auf Vorhalt zugegeben,
was seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage stellt. Ferner hat er wäh-
rend der Anhörung angegeben, seine Mutter sei verstorben (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A25 F200). In seiner Stellungnahme vom 21. Februar
2018 führte er jedoch aus, seine Mutter sei von den weissrussischen Be-
hörden aufgesucht worden. Des Weiteren widerspricht er sich, wenn er
ausführt, er sei nach seiner Haftentlassung im (…) 2014 jeweils nach Russ-
land gereist, um der Verfolgung in seiner Heimat aus dem Weg zu gehen
(vgl. A25 F108), gleichzeitig aber ausführt, es wäre sinnlos gewesen, Russ-
land um Hilfe zu ersuchen, da die Geheimdienste beider Länder kooperie-
ren würden (vgl. A25 F133). Dies vermag umso mehr zu erstaunen, als er
während drei Jahren in Russland unbehelligt leben konnte. Zudem er-
scheint es gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
zweifelhaft, dass er sich einen Militärausweis, ohne seine Anwesenheit in
Weissrussland, auf legalem Weg hat ausstellen lassen können (vgl.
Утерял военный билет – заплати штраф, 02.06.2016, /novosti/novosti-soligorska/7321-uteryal-voennyj-bilet-zaplati-
E-4108/2017
Seite 15
shtraf >; Что будет, если потерял военный билет?, 27.09.2018
;
, alle abgerufen
am 08.04.2019). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er diesen noch vor
seiner Ausreise aus Weissrussland erhältlich machen konnte. Dies steht
wiederum im Widerspruch zu seinen Vorbringen, wonach die weissrussi-
schen Behörden ihm keine Dokumente hätten ausstellen wollen (vgl. A25
F66 ff.).
7.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit muss vorliegend jedoch nicht abschlies-
send beurteilt werden, da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers –
wie nachfolgend ausgeführt – ohnehin als nicht asylrelevant erweisen.
7.4 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei nach seiner Haftentlas-
sung im (…) 2014 im ganzen Land verfolgt und gesucht worden (vgl. A25
F124). Er habe Angst um sein Leben gehabt (vgl. A25 F123) und sich fort-
während verstecken müssen (vgl. A25 F122). Im Widerspruch dazu steht,
dass er in dieser Zeit gemäss eigenen Angaben vier Mal nach Russland
und wieder zurück in seinen Heimatstaat gereist ist. Dies sogar, nachdem
er aufgrund seines Vorsprechens bei der Bezirksadministration während
(…) Tagen und davor während (…) inhaftiert worden sein soll (vgl. A25 F53
und F118). Dabei ist unwesentlich, ob die Grenzen bewacht waren oder
nicht. Zudem hat er sich bei seiner Rückkehr nach Weissrussland nicht
versteckt gehalten, sondern sich zwecks Papierbeschaffung direkt an die
heimatlichen Behörden gewandt (vgl. A25 F37 ff.). Dadurch hat er zum
Ausdruck gebracht, dass er keine Verfolgung seitens der weissrussischen
Behörden befürchtete. Dies wird gestützt durch seine Aussage, er sei je-
weils nach Weissrussland zurückgekehrt, weil er sich in seiner Heimat wie-
der habe niederlassen wollen (vgl. A25 F114 und F225).
Auch unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer mehrmals in Haft
war und dort misshandelt wurde, hat er folglich mit seiner mehrmaligen
Rückkehr nach Weissrussland und dem Kontakt mit den heimatlichen Be-
hörden zum Ausdruck gebracht, dass er keine weitere Verfolgung befürch-
tete. Entsprechend fehlt es – auch unter Berücksichtigung dessen, dass
Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren, ob-
jektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer Ver-
folgung haben (vgl. E. 5.1) – am Element der begründeten Furcht vor wei-
terer Verfolgung, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
asylrelevant sind.
E-4108/2017
Seite 16
7.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer seine Flüchtlingsei-
genschaft nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
E-4108/2017
Seite 17
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Wie bereits unter E. 7.4. ausgeführt, hat der Beschwerdefüh-
rer mit seinen mehrmaligen Rückreisen nach Weissrussland und dem di-
rekten Kontakt zu den Behörden zum Ausdruck gebracht, dass er keine
weiteren Verfolgungsmassnahmen, wie beispielsweise Folter, seitens der
heimatlichen Behörden befürchtete. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 18
In Weissrussland herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Voll-
zug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über eine neunjährige
Schulbildung, eine Berufsausbildung als (…) und Arbeitserfahrung als (…)
vor Ort; es kann somit von intakten Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Wie-
dereingliederung ausgegangen werden (vgl. A23 F1.17.04 f.). Daran ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Funktionsfähigkeit der
Hand des Beschwerdeführers eingeschränkt ist, zumal er trotz dieser Ein-
schränkung offensichtlich in der Lage war, Arbeit aufzunehmen (vgl. A23
F7.01 und A25 F179 ff.). Ferner lebt seine Mutter, zu der er Kontakt pflegt,
nach wie vor in Weissrussland. Auch verfügt er in Weissrussland über ei-
nen Freundeskreis (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Es ist somit nicht von
einer existenzbedrohenden Situation bei seiner Rückkehr auszugehen.
Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Darauf ist indes an-
gesichts des mit Verfügung vom 31. Juli 2017 gutgeheissenen Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
11.2 Der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner
Kostennote vom 25. März 2019 einen Aufwand von insgesamt
Fr. 3'622.66 (14.92 Stunden à Fr. 220.– plus Fr. 264.76 Mehrwertsteuer
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Seite 19
und Fr. 76.10 Auslagen) geltend. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungs-
aufwand von 14.92 Stunden scheint dem vorliegenden, nicht übermässig
komplexen Verfahren, nicht als vollumfänglich angemessen respektive not-
wendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis
in vergleichbaren Fällen ist der Vertretungsaufwand für das vorliegende
Verfahren auf pauschal Fr. 2'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'200.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Maria Wende
Versand: