Abtei lung V
E-4109/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter François Badoud
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. September 2005 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4109/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 11. September 2000 bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo ein schriftliches Gesuch um Gewäh-
rung des Asyls und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am
7. September 2001 fand eine Anhörung auf der Schweizer Botschaft
statt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Beweismittel zu den Akten.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 wies das damals zuständige Bundes-
amt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und bewilligte dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission mit Urteil vom 3. Februar
2004 abgewiesen.
B.
Am 22. August 2005 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz
ein, und stellte gleichentags im Empfangszentrum in Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 26. August 2005 wurde er
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton A._______ zugeteilt. Am 7.
September 2005 fand eine direkte Anhörung des Bundesamts zu
seinen Asylgründen statt.
C.
C.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines bei der
Schweizer Botschaft in Colombo gestellten Gesuchs im Wesentlichen
vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______i. Er sei dort
von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Jahren 1999
und 2000 mehrmals in ihrem Camp festgehalten und unter Druck
gesetzt worden, ihr beizutreten. Er habe sich jedoch geweigert sich
der LTTE anzuschliessen und sei nach C._______ umgezogen.
Danach sei sein Bruder an seiner Stelle von der LTTE mitgenommen
worden. Mehrmals sei er von LTTE-Mitgliedern aufgefordert worden,
nach B._______ zurückzukehren. Am 17. Juni 2000 sei er in
C._______ von der Armee unter dem Verdacht der Unterstützung der
LTTE festgenommen und es sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet
worden. Er sei in der Haft geschlagen und gefoltert worden. Am
15. März 2001 sei er, nachdem er freigesprochen worden sei, ohne
Auflagen freigelassen worden. In der Folge habe er Behelligungen
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durch die PLOTE (People's Liberation Organization of Tamil Eelam)
und die EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front)
wegen des Vorwurfs, Verbindungen zur LTTE zu haben, erlitten.
Zudem sei er am 28. August 2001 für einen Tag von der Kriminalpolizei
(Criminal Investigation Department [CID]) festgehalten worden.
C.b Anlässlich des zweiten Asylgesuchs in der Schweiz brachte der
Beschwerdeführer ergänzend vor, er habe in den Jahren 1998 bis
2000 in B._______ für die politische Abteilung der LTTE gearbeitet.
Daraufhin sei er vor der LTTE nach C._______ geflohen, wo er aber
von dieser an die Behörden verraten worden sei. Seine Aktivitäten für
die LTTE habe er anlässlich der Befragung in der Schweizer Botschaft
nicht erwähnt, weil er dem Übersetzer misstraut habe. Nach seiner
Freilassung im März 2001 sei er immer wieder von der Polizei oder
dem CID festgenommen worden. Am 30. November 2003 sei er
anlässlich einer Reise per Bus nach D._______, welche er zusammen
mit seiner Mutter unternommen habe, in E._______ von zwei Soldaten
wegen des Verdachts, immer noch der LTTE anzugehören, festgenom-
men worden. Er sei in der Folge im F._______-Gefängnis in D._______
festgehalten, geschlagen und gefoltert worden. Die gegen ihn verfügte
Untersuchungshaft sei vom District Court D._______ immer wieder
verlängert worden. Am 22. Oktober 2004 sei er schliesslich gegen
Kaution und unter Auferlegung einer monatlichen Meldepflicht beim
CID freigelassen worden. Er gehe davon aus, dass die Schikanen
durch die Behörden damit zusammenhingen, dass er im Jahre 2001
trotz seiner Aktivitäten für die LTTE auf Druck des IKRK und Men-
schenrechtsorganisationen freigesprochen worden sei und die Men-
schenrechtskommission aufgrund dieses Verfahrens Klage gegen den
Staat erhoben und eine Schmerzensgeldzahlung verlangt habe. Mög-
licherweise habe es sich auch um einen Racheakt von Polizeioffizieren
gehandelt, welche anlässlich seines Freispruchs im Jahre 2001 vom
Gericht verwarnt worden seien. Nach der Freilassung habe er wieder-
holt anonyme telefonische Drohungen erhalten. Er habe daher um sein
Leben gefürchtet und sich schliesslich zur Ausreise entschlossen. Am
18. August 2005 hätte er einen Gerichtstermin gehabt. Er gehe davon
aus, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, weil er diesen Termin
nicht wahrgenommen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer diverse Beweismittel betreffend seinen Aufenthalt in
C._______, die Inhaftierung im Gefängnis in C._______ in den Jahren
2000/2001 und bezüglich seines ersten Asylverfahrens vor den
schweizerischen Behörden sowie eine Kautionsquittung vom 22. Okto-
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ber 2004 und ein Diagnosis Ticket des G._______ Spitals vom 8. März
2005 ein.
D.
Mit Verfügung vom 27. September 2005 – gleichentags eröffnet - lehn-
te das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, dass seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und teilweise den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten ver-
möchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit ent-
scheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2005 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen. In formeller Hinsicht beantragte er ergänzende Akteneinsicht
sowie die Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Auf die
Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2005 verzichtete der zustän-
dige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ausserdem gewährte er dem Beschwerdeführer antragsgemäss Ein-
sicht in die Akten des ersten Verfahrens und räumte ihm eine Frist zur
Beschwerdeergänzung sowie zur Nachreichung von Beweismitteln ein.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. November 2005 ergänzte
der Beschwerdeführer seine Beschwerdevorbringen.
H.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer vier
Fotos, die ihn angeblich in LTTE-Uniform zeigen, Polizeiakten mit
Stempel vom 14. November 2005 sowie eine Erklärung der Entbindung
der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ein und ersuchte um
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Erstreckung der Frist zur Einreichung der eingeforderten Übersetzung
der neu beigebrachten Beweismittel sowie des ärztlichen Zeugnisses.
I.
Innert der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2005 erstreckten
Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember
2005 zwei ärztliche Zeugnisse vom 30. November 2005 und
9. Dezember 2005, einen Auszug eines Schreibens des Rechtsvertre-
ters an den behandelnden Arzt, den Bericht der grenzsanitarischen
Untersuchung vom 23. August 2005 sowie einen Laborbericht vom
28. November 2005 ein.
J.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
deutsche sowie eine englische Übersetzung des bereits eingereichten,
die Verhaftung im November 2003 betreffenden Polizeiakten ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 10. März 2006 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch
M.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Berichtigung des in den Asylakten vermerkten Geburtsdatums, teilte
mit, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und
ersuchte um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines ärztli-
chen Berichts. Ausserdem reichte er eine Identitätskarte, ausgestellt
am 22. Februar 2002 und einen Auszug aus dem Geburtsregister, aus-
gestellt am 29. Oktober 2001, ein Schreiben des District Registrar's
Office vom 7. August 2007, jeweils mit Übersetzung, sowie eine eides-
stattliche, durch den den Justice of Peace von B._______ beglaubigte,
Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vom 10. September 2007
ein.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 gewährte der zuständi-
ge Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einrei-
Seite 5
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chung eines ärztlichen Berichts und stellte fest, dass auf das Gesuch
um Berichtigung des Geburtsdatums in den Verfahrensakten mangels
Zuständigkeit nicht eingetreten werde.
O.
Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. Dezember 2007 einen Bericht des Psychiatriezentrums H._______
vom 13. Dezember 2007 ein.
P.
Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das Bun-
desamt mit Verfügung vom 28. April 2008 die Ziffern 4 und 5 seiner
Verfügung vom 27. September 2005 auf und gewährte dem Beschwer-
deführer wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Q.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2008 teilte der Beschwerdeführer auf ent-
sprechende Anfrage des Gerichts mit, dass er an seiner Beschwerde,
soweit nicht gegenstandslos geworden, festzuhalten beabsichtige.
R.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Telefax-Eingabe vom
10. Februar 2009 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 28. April
2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wiedererwä-
gungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vor-
liegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdege-
genstand bildet mithin die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylge-
such abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet
hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das Bundes-
amt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweis-
mittel seien nicht geeignet, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft
zu machen. Grösstenteils würden sie sich auf den Zeitraum der Jahre
1998 bis 2002 beziehen, welcher bereits Gegenstand des abgeschlos-
senen Auslandsverfahrens gewesen sei. Weder die medizinischen
Unterlagen noch der Kautions-Quittungsbeleg, welcher keinen Rück-
schluss auf die Urheberschaft und damit auf einen Zusammenhang mit
dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verfahren zulasse, seien
geeignet, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im
Weiteren vermöchten die Angaben des Beschwerdeführers zum Motiv
für das angeblich gegen ihn im Jahre 2003 eröffnete Verfahren –
Rache der Offiziere, welche im Rahmen des ersten Verfahrenes bei
seinem Freispruch verwarnt worden seien; Versuch die von Menschen-
rechtsorganisationen erhobene Schadenersatzzahlung abzuwenden –
nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien generell
unsubstanziiert, vage und undifferenziert ausgefallen und basierten
lediglich auf Vermutungen. Das Rachemotiv sei vom Beschwerdeführer
anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt worden und es
erscheine zudem realitätsfremd, dass die Rache der Offiziere erst Jah-
re nach dem angeblich ausschlaggebenden Freispruch im Jahre 2001
ausgeübt werde. Ebenso erscheine ein Zusammenhang der Verhaf-
tung mit der Publikation einiger vom Beschwerdeführer verfasster Zei-
tungsartikel unplausibel, da diese Artikel bereits im Jahre 2001
erschienen seien. Insgesamt sei der Wahrheitsgehalt der angeblichen
Inhaftierung von November 2003 bis Oktober 2004 ernsthaft zu
bezweifeln. Einerseits gebe der geringe Kautionsbetrag Anlass zu
Zweifeln. Andererseits hätten die Behörden den Beschwerdeführer im
Falle des Bestehens eines Verdachts der Zugehörigkeit zur LTTE kaum
aus der Haft entlassen. Ferner erscheine – zumal er zum ersten Ver-
fahren zahlreiche Beweismittel zu den Akten gegeben habe – nicht
plausibel, dass er keine weiteren Beweismittel für die zweite Inhaftie-
rung beizubringen vermöge, obwohl er angeblich durch einen Anwalt
vertreten gewesen sei. Allerdings seien auch seine Angaben zu die-
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sem unsubstanziiert ausgefallen. Im Weiteren habe der Beschwerde-
führer widersprüchliche Aussagen zu den erlittenen Drohungen nach
der Freilassung im Jahre 2004 gemacht. So habe er anlässlich der
Empfangsstellenbefragung ausgesagt, mit dem Tod bedroht und auf-
gefordert worden zu sein, die Wahrheit offenzulegen, während er bei
der Anhörung durch das Bundesamt vorgebracht habe, es sei ihm
lediglich signalisiert worden, er werde überwacht. Ferner sei auch als
unglaubhaft zu erachten, dass er in den Jahren 1998 bis 2000 für die
LTTE tätig gewesen sei. Es erscheine nicht einsichtig, wieso er diesen
Umstand anlässlich des ersten Verfahrens sowie auch bei der
Empfangsstellenbefragung nicht vorgebracht habe, weshalb dieses
Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sei. Damit könne auch die
angebliche Bedrohung seitens der LTTE nicht geglaubt werden.
Angesichts der geschilderten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe seien auch Zweifel an
den angeblichen Behelligungen durch die Sicherheitsdienste nach der
Freilassung im Jahre 2004 gerechtfertigt, zumal er diese nur in der
Empfangsstellenbefragung nicht aber bei der direkten Anhörung durch
das Bundesamt erwähnt habe. Im Übrigen wären die geschilderten
Kontrollmassnahmen mangels hinreichender Intensität ohnehin nicht
asylrelevant. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass ein Haftbe-
fehl vorliege, weil er einen Gerichtstermin nicht wahrgenommen habe,
liege keine asylrelevante Verfolgung vor, da es sich um eine legitime
staatliche Massnahme handle und der Beschwerdeführer ausserdem
durch sein Beziehungsnetz im Heimatland in der Lage wäre, sich
gegen allfällige staatliche Willkürakte zur Wehr zu setzen. Es könne im
Weiteren nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men der angeblichen zweiten Inhaftierung misshandelt worden sei.
Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Rahmen der
ersten Inhaftierung zum Opfer von Übergriffen geworden sei. Diese
seien jedoch wegen fehlendem Kausalzusammenhang mit der Ausrei-
se nicht asylrelevant.
5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer
zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihm eine angemessene Frist
zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die
Haft vom 30. November 2003 bis 22. Oktober 2004 einzuräumen. Es
werde ferner die Durchführung einer Botschaftsabklärung betreffend
die Inhaftierung in den Jahren 2003 und 2004 beantragt. Insbesondere
drängten sich nähere Abklärungen bezüglich eines allfällig bestehen-
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den Polit-Malus sowie eine ärztliche Untersuchung betreffend das Vor-
liegen von Folterspuren auf. Aufgrund der ungenügenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sei eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz gerechtfertigt. Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen sei festzustellen, dass das Bundesamt nicht die Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers als solche in Zweifel gezogen habe, son-
dern nur das dafür genannte Motiv derselben. Dass das Bundesamt
trotz seines aktenkundigen politischen Profils gefolgert habe, es habe
eine Strafverfolgung aus legitimen Motiven vorgelegen, sei aktenwidrig
und verletze Bundesrecht. Zudem wirke auch die Annahme, der
Beschwerdeführer sei nicht im zweiten Verfahren sondern im Rahmen
der ersten Haftzeit in den Jahren 2000/2001 gefoltert worden, konstru-
iert. Dass er seine Aktivitäten für die LTTE im Auslandsverfahren ver-
schwiegen habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch-
aus nachvollziehbar. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er auf-
grund des Verfahrens und der Inhaftierung in den Jahren 2000/ 2001
nach wie vor bei den srilankischen Behörden registriert sei. Diese
Registrierung müsse auch den für das zweite Verfahren zuständigen
Behörden bekannt gewesen sein, weshalb zwingend von einem Polit-
Malus auszugehen sei. Aufgrund seines Profils als potentielles LTTE-
Mitglied oder Sympathisant würde er im Falle der Rückkehr rasch ins
Visier der Behörden geraten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden
Fotos, welche anlässlich seiner Ausbildung in einem Trainingslager der
LTTE in I._______ im Jahre 1998 aufgenommen worden seien, sei sei-
ne Mitgliedschaft bei der LTTE belegt. Daraus folge, dass die Inhaftie-
rung im Jahre 2003 erfolgt sei, weil die srilankischen Behörden zum
Schluss gekommen seien, er sei im Jahre 2001 zu Unrecht freige-
sprochen worden
5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass die
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgungssituation nicht plausi-
bel erscheine.
5.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer namentlich darauf hin,
dass die Vorinstanz nicht begründet habe, weshalb trotz seines erwie-
senen politischen Engagements bei seiner Verhaftung im Jahre 2003
kein Polit-Malus vorgelegen haben soll und im Falle der Rückkehr nicht
von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Bei der Darstel-
lung in den auf Beschwerdeebene eingereichten Polizeiakten, dass er
zusammen mit zahlreichen anderen Personen auf einem Schiff, beim
Versuch Sri Lanka zu verlassen, festgenommen worden sei, handle es
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sich um einen inszenierten Vorwurf, der als Vorwand für seine Verhaf-
tung gedient habe.
6.
Betreffend die vom Beschwerdeführer gerügten verfahrensrechtlichen
Mängel im vorinstanzlichen Verfahren ist Folgendes festzustellen:
6.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines ver-
fassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör, dadurch dass
ihm, obwohl er die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht
gestellt habe, keine angemessene Frist hierzu eingeräumt worden sei.
Nachdem der Instruktionsrichter ihm im Beschwerdeverfahren ausrei-
chend Gelegenheit einräumte, die genannten Beweismittel einzurei-
chen – und der Beschwerdeführer diese Möglichkeit auch wahrgenom-
men hat – , kann der gerügte Verfahrensmangel als geheilt erachtet
werden.
6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersuchungs-
grundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel
darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu würdigen
und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere
Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung
kann sich jedoch aufdrängen, wenn auf Grund dieser Vorbringen und
Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die
voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
6.3 Das Bundesamt kam aufgrund der bestehenden Aktenlage zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft zu machen ver-
mag. Das Gericht teilt – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – diese
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Einschätzung, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zur Beant-
wortung der vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwer-
deebene aufgeworfenen Fragestellungen nähere Abklärungen erfor-
derlich wären. Demzufolge ergibt sich, dass das BFM vorliegend den
Sachverhalt vollständig erstellt und zu Recht keine weitergehenden
Abklärungen vorgenommen hat.
6.4 Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
sowie zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. Ebenso ist der Antrag
des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Botschaftsabklärung
abzuweisen .
7.
Bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführer ist Folgendes festzuhalten:
7.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöp-
fen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inne-
ren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An
die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen
Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen.
Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdi-
gung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinwei-
sen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines zweiten Asylge-
suchs im Wesentlichen vorgebracht, er sei anlässlich einer Reise nach
D._______ wegen des Verdachts, immer noch der LTTE anzugehören,
festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Er sei
im Gefängnis festgehalten und misshandelt und am 22. Oktober 2004
schliesslich gegen Kaution und unter Auferlegung einer monatlichen
Meldepflicht beim CID freigelassen worden. Nach der Freilassung
habe er wiederholt anonyme telefonische Drohungen erhalten. Er gehe
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davon aus, dass die Schikanen durch die Behörden mit dem im Jahre
2000 wegen Verdachts der Unterstützung des LTTE gegen ihn eröffne-
ten Verfahren, welches mit einem Freispruch endete, zusammenhän-
gen würden.
7.3 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die Angaben
des Beschwerdeführers zu dem zweiten, im Jahre 2003 gegen ihn ein-
geleiteten Verfahren zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Dem zu
den Akten gegebenen Polizeibericht vom 1. Dezember 2003 ist zu ent-
nehmen, dass er zusammen mit 62 anderen Personen auf einem Boot
beim Versuch, illegal aus Sri Lanka auszureisen, festgenommen wor-
den sei. Diese Angaben weichen fundamental von den Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung ab. Sei-
ne Erklärung zur Begründung dieser Divergenz, bei den Angaben im
Polizeibericht handle es sich um eine Inszenierung zur Verschleierung
der wahren Motive der Behörden, vermag in keiner Weise zu überzeu-
gen, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Behörden zu einem sol-
chen Mittel greifen sollten. Darüber hinaus hat das Bundesamt die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Gründen für die Fest-
nahme im Jahre 2003 zu Recht als unsubstanziiert und vage bezeich-
net, handelt es sich doch um blosse Vermutungen, für welche er keine
konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermag. Die übrigen vom Be-
schwerdeführer zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Beweis-
mittel (Kautionsbeleg, Diagnose-Ticket) sind zudem nicht geeignet, die
geltend gemachten Hintergründe der Inhaftierung zu belegen. Ohnehin
lässt die auffallend geringe Kautionssumme (10'000 Rupien) auf ein
bloss geringfügiges Vergehen schliessen und ist nicht mit dem vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsmotiv zu vereinbaren.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar nicht ausgeschlossen
werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2003 festgenom-
men wurde und behördliche Massnahmen zu erdulden hatte. Hingegen
vermag er nicht glaubhaft darzutun, dass diesem Vorgehen der Justiz-
und Sicherheitsbehörden ein gemäss Art. 3 AsylG relevantes Motiv
zugrunde lag, beziehungsweise dass er aus einem solchen Grunde
unverhältnismässig schlecht behandelt oder diskriminiert worden wäre,
mithin einen Politmalus erlitten hätte. Insbesondere gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, einen Zusammenhang des behördlichen Vor-
gehens mit dem gegen ihn im Jahre 2000 wegen des Verdachts der
Zugehörigkeit zur LTTE eröffneten Verfahren glaubhaft zu machen.
Eine andere Schlussfolgerung vermögen auch die durch das Arztzeug-
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nis vom 9. Dezember 2005 dokumentierten Narben auf dem Körper
des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Zum einen ist dem ärzt-
lichen Bericht zu entnehmen, dass die Vernarbungen nicht mit Sicher-
heit auf Misshandlungen zurückgeführt werden können. Zum anderen
wurde der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen bereits anläss-
lich der ersten Inhaftierung in den Jahren 2000 und 2001 misshandelt,
weshalb die Brandverletzungen ihm ohne weiteres zu diesem Zeit-
punkt zugefügt worden sein können und nicht zu belegen vermögen,
dass er auch im Rahmen der zweiten Haftzeit Schikanen in asylrecht-
lich relevantem Ausmass ausgesetzt war.
7.4 Ferner erscheinen auch die vom Beschwerdeführer angeblich
nach der Freilassung aus der Haft im Oktober 2004 erlittenen Repres-
salien (telefonische Drohungen) als unglaubhaft, hat er sich doch zum
Inhalt der angeblichen anonymen Telefonanrufe widersprüchlich und
vage geäussert, ohne diese Ungereimtheiten plausibel erklären zu
können.
7.5 Durch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ist
erstellt, dass gegen ihn im Jahre 2000 ein Verfahren wegen des Ver-
dachts der Zugehörigkeit zur LTTE eröffnet wurde und er deswegen
vom 17. Juni 2000 bis am 15. März 2001 in Haft war. Im ersten Asyl-
verfahren brachte der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der Anhö-
rung durch die schweizerische Botschaft in Colombo als auch in seiner
Beschwerdeschrift ausdrücklich vor, er sei von LTTE zwar unter Druck
gesetzt worden, ihr beizutreten, sei aber nie Mitglied dieser Organisa-
tion gewesen. Im Widerspruch zu dieser Darstellung steht die vom
Beschwerdeführer erstmals im zweiten Asylverfahren, anlässlich der
Bundesanhörung vom 7. September 2005 gemachte Aussage, er sei in
den Jahren 1998 bis 2000 in der politischen Abteilung der LTTE aktiv
gewesen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe dies anläss-
lich der Anhörung auf der Botschaft aus Misstrauen gegenüber dem
Übersetzer verschwiegen, vermag nicht zu überzeugen, zumal er auch
in der Beschwerdeschrift vom 22. April 2003 anderslautende Angaben
machte. Ein politisches Engagement in dem vom Beschwerdeführer
behaupteten Umfang erscheint auch nicht mit dem Umstand vereinbar,
dass er am 15. März 2001 freigelassen wurde, ohne dass es zu einer
Verurteilung kam.
Unter diesen Umständen ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte
politische Engagement für die LTTE in Übereinstimmung mit der Vor-
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instanz als unglaubhaft zu erachten. Eine andere Einschätzung vermö-
gen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos, welche ihn
in LTTE-Uniform zeigen, nicht zu rechtfertigen. Nachdem diese keinen
Rückschluss auf den Ort, den Zeitpunkt und die Umstände der Auf-
nahmen zulassen, weisen sie lediglich einen geringen Beweiswert auf
und sind jedenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behaup-
teten politischen Aktivitäten für die LTTE zu belegen.
7.6 Im Weiteren vermag der blosse Umstand, dass der Beschwerde-
führer früher der Mitgliedschaft bei der LTTE verdächtigt wurde, keine
asylrelevante Gefährdung im heutigen Zeitpunkt zu begründen. Da die
belegten Probleme des Beschwerdeführers mit den srilankischen
Behörden aufgrund des Verdachts der Unterstützung der LTTE heute
rund acht Jahre zurückliegen und er – wie vorstehend ausgeführt –
nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er aufgrund dieser Umstände
bis zur Ausreise im Jahre 2005 Behelligungen in asylrelevantem Aus-
mass seitens der srilankischen Armee ausgesetzt war, muss er auch
im heutigen Zeitpunkt und trotz der allgemeinen Lage in Sri Lanka mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer ihn konkret betreffen-
den Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründen sei-
tens der heimatlichen Behörden, namentlich des srilankischen Militärs,
rechnen. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von der
allgemeinen schwierigen Situation in Sri Lanka nicht mehr betroffen
ist, als die übrige Bevölkerung. Insoweit liegen keine konkreten
Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung vor.
7.7 Schliesslich kann auch der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz,
welche ausdrücklich unter Berücksichtigung aller Umstände erfolgt sei,
lasse auf eine implizite Anerkennung einer konkreten Gefährdung
schliessen, welche auch die Gewährung des Asyls aufdränge, nicht
gefolgt werden. Im Rahmen des vom Gericht angeordneten zweiten
Schriftenwechsels wurde das BFM ersucht, die Situation des Be-
schwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem publizierten Entscheid (BVGE 2008/2) modifizierten
Wegweisungspraxis zu überprüfen. Das BFM gewährte dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2008 die vorläufige Auf-
nahme unter Würdigung aller Umstände und insbesondere unter Ver-
weis auf das fehlende Beziehungsnetz im Südwesten Sri Lankas. Die-
se Verfügung kann nur so verstanden werden, dass die vorläufige Auf-
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nahme unter Berücksichtigung der gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts hierfür massgeblichen Kriterien erfolgte. Keineswegs
lässt sich aber daraus die Anerkennung des vom Beschwerdeführer
behaupteten individuellen politischen Gefährdungsprofils ableiten.
Demzufolge hat die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme auch keinen Einfluss auf die Frage der Glaubhaftigkeit
der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und von deren flüchtlings-
rechtlicher Relevanz.
7.8 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu
machen, dass er nach der Freilassung aus dem Gefängnis in
C._______ im Jahre 2001 Verfolgung in asylrelevantem Ausmass
ausgesetzt war und es besteht kein hinreichender Anlass zur
Annahme, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
begründete Furcht vor Verfolgung hätte.
7.9 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände
und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz
hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
8.2 Das BFM hat im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die an-
gefochtene Verfügung mit Verfügung vom 28. April 2008 im Wegwei-
sungsvollzugspunkt wiedererwägungsweise aufgehoben und die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet.
Es erübrigen sich damit Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. EMARK 2006 Nr. 6
E. 4.2.). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als gegenstands-
los.
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
bezüglich der Fragen der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung
des Asyls und der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemes-
sen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
Nachdem der Beschwerdeführer durch die wiedererwägungsweise
Anordnung der vorläufigen Aufnahme mit seinen Rechtsbegehren teil-
weise durchgedrungen ist, sind ihm reduzierte Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.-
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2 und 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]).
11.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote
einen Zeitaufwand von total 27.5 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeit-
aufwand erscheint indessen als überhöht, weshalb er auf ein als ange-
messen zu erachtendes Mass von 24 Stunden zu kürzen ist. Unter
Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 230.-, welcher dem in Art. 10
Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entspricht,
sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehr-
wertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils
von Fr. 209.- und der ausgewiesenen Auslagen wird die Parteient-
schädigung somit auf Fr. 3027.- festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 3027.- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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