B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4109/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1),
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
C._______
(Beschwerdeführer 3),
D._______
(Beschwerdeführerin 4),
Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 28. April 2013 gemeinsam mit den Eltern (N […]; E-4162/2013)
sowie der Schwester der Beschwerdeführerin 2 verliessen, und mit einem
Minibus über Georgien, Belarus und unbekannte weitere Länder in die
Schweiz gelangten,
dass sie am 6. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Vallorbe um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom
17. Mai 2013 und der eingehenden Anhörung vom 2. Juli 2013 geltend
machten, sie seien durch die Regierungspartei bedroht,
dass die Beschwerdeführerin 2 angab, sie sei bei der Präsidentschafts-
wahl vom 18. Februar 2013 als Wahlbeobachterin in einem Wahlbüro in
E._______ tätig gewesen, als der Bürgermeister des Ortes die Wahlzettel
der Bürger selbst ausgefüllt habe und diese nur den Stimmrechtsausweis
hätten unterschreiben dürfen,
dass sie interveniert habe und von der ebenfalls anwesenden Polizei
während einiger Minuten festgehalten worden sei, wobei sie gestürzt sei
und sich das Nasenbein gebrochen habe,
dass die Regierungspartei aufgrund der durch den Bürgermeister ver-
fälschten Wahlen sämtliche Stimmen des Dorfes erhalten habe, wogegen
am nächsten Tag in Eriwan die erste Demonstration stattgefunden habe,
bei der der Präsident zum Rücktritt aufgefordert worden sei,
dass sie sich mit ihren Schülern und Studenten beim Gericht beschwert
habe, ihr Antrag jedoch mangels Beweisen nicht entgegengenommen
worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 vorbrachte, er sei seit drei Jahren Sympa-
thisant der von Raffi Hovhannisian geführten Oppositionspartei Jarangu-
tyun und habe an Kundgebungen teilgenommen, um Hovhannisian bei
seiner Kandidatur für das Amt des Staatspräsidenten zu unterstützen,
dass er am 9. April 2013 mit seiner Schwägerin und seiner Schwieger-
mutter an einer Demonstration in Eriwan teilgenommen habe und dabei
verhaftet worden sei; anschliessend sei er während vier Tagen unter
misslichen Umständen auf dem Polizeiposten festgehalten worden, bis
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man ihn aufgrund des Einflusses seines Onkels unter der Auflage, das
Land bis zum Prozessbeginn am (…) Mai 2013 nicht zu verlassen, freige-
lassen habe,
dass die Beschwerdeführerin 2 am (…) April 2013 in ihrer Funktion als
Lehrerin und Stellvertreterin der Direktorin einer Schule entlassen worden
sei,
dass ihnen Bekannte gesagt hätten, sie sollten weggehen, da der
Verbleib in Armenien schlecht für sie enden könnte, weshalb sie gemein-
sam mit den Eltern und der Schwester der Beschwerdeführerin 2 ausge-
reist seien,
dass die Schwester anlässlich einer Rast bei Lausanne aus dem Auto
ausgestiegen und seither verschwunden sei,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen Kopien (ih-
re Identität betreffende Seiten) aus ihren armenischen Reisepässen, ihre
Heiratsurkunde, einen Parteimitgliedsausweises, einen Geburtsschein,
ein Diplom und ein Arbeitszertifikat der Beschwerdeführerin 2, die Ge-
burtsscheine der Beschwerdeführenden 3 und 4 sowie eine DVD mit Vi-
deoaufnahmen zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdefüh-
renden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Juli 2013 (Datum
Poststempel: 18. Juli 2013) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten
und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten,
dass sie zum Nachweis ihrer Identität die Reisepässe der Beschwerde-
führenden 1 und 2 im Original und verschiedene Dokumente betreffend
die Eltern der Beschwerdeführerin 2 ins Recht legten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe den Anforderungen an Inhalt und Form einer Be-
schwerde unter Berücksichtigung der relativ kurzen Beschwerdefrist von
fünf Arbeitstagen knapp genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), indem ihr ein
sinngemässes Begehren um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und Eintreten auf die Asylgesuche sowie eine entsprechende Begrün-
dung entnommen werden können,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abge-
ben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage sind, innert dieser Zeitspanne Reise- oder Identitätspapiere ab-
zugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und
7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder wenn sich auf-
grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a bis c AsylG),
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dass entschuldbare Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen vor-
liegen, wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darzutun vermag, dass
sie ihre Reise- oder Identitätspapiere aus zwingenden Gründen zurück-
lassen musste und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, diese
innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.2 und
6.3 S. 28 f.),
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheides insbesondere
ausführte, die Beschwerdeführenden hätten den Asylbehörden innerhalb
der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapie-
re abgegeben,
dass aufgrund ihrer Asylvorbringen auszuschliessen sei, dass ihre Reise
in die Schweiz mit einem Schlepper hätte stattfinden müssen, der sie
über sämtliche Grenzen geschleust habe, ohne dass sie davon viel be-
merkt hätten, und nicht geglaubt werden könne, dass dieser die Reisedo-
kumente behalten habe,
dass die Beschwerdeführenden überdies angegeben hätten, sie könnten
die Pässe bald wieder erhältlich machen, mittlerweile jedoch zwei Monate
vergangen seien, ohne dass die Dokumente eingereicht worden seien,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verun-
möglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen würden und aufgrund der Akten-
lage weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer 1 seine Teilnahme an der Demonstration vom
9. April 2013 selbst auf wiederholtes Nachfragen hin nur substanzarm ge-
schildert habe,
dass er auch den angeblichen Aufenthalt auf dem Polizeiposten lediglich
dürftig und nicht sachgerecht beschrieben habe,
dass sich in seinen Aussagen betreffend die angeblich erlittene Verfol-
gung insgesamt keine Realitätskennzeichen finden liessen, weshalb ihm
diese nicht geglaubt werden könne,
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dass er auf der eingereichten DVD nicht zu sehen sei, weshalb diese als
Beweismittel untauglich sei,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Wahlfäl-
schung nicht überzeugen würden, da davon auszugehen sei, dass sich in
jenem Falle auch andere Wahlberechtigte gewehrt hätten,
dass es sich bei dem angeblichen Entlassungsschreiben lediglich um ei-
ne Freistellung handle und sich die Beschwerdeführerin 2 gegen eine
Entlassung hätte wehren können, weshalb eine asylrelevante Verfolgung
jedenfalls nicht ersichtlich sei,
dass daher auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einzutre-
ten sei, diese aus der Schweiz wegzuweisen seien und sich der Wegwei-
sungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erweise,
dass die Beschwerdeführenden den Ausführungen der Vorinstanz im We-
sentlichen entgegenhalten, sie hätten bis anhin nicht verstanden, dass sie
ihre Reisepässe und andere Dokumente beibringen müssten,
dass das Verschwinden der Schwester der Beschwerdeführerin 2 Stress
verursacht habe und ihre herzkranke Mutter wegen gesundheitlicher Be-
schwerden bereits mehrfach im Spital gewesen sei,
dass sie daher nicht alle gewünschten Dokumente innert Frist hätten zu
den Akten reichen können,
dass die Beschwerdeführenden innert 48 Stunden nach Gesuchseinrei-
chung keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichten,
womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass sie mit ihrer Beschwerdeeingabe die Originale ihrer Reisepässe
beibrachten,
dass für deren verspätete Einreichung keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen,
dass zunächst der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass keine Gründe
für die Notwendigkeit einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführenden
mittels eines Schleppers ersichtlich sind,
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dass sie sodann das Merkblatt mit der Aufforderung zur Papierbeschaf-
fung am 6. Mai 2013 unterzeichneten (vgl. die vorinstanzliche Akte A2/2)
und anlässlich der Befragung zur Person vom 17. Mai 2013 sowie der
eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Juli 2013 – knapp
zwei Monate nach der Einreise – erneut auf die Bestimmung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG und die Notwendigkeit der Beibringung von Reise-
oder Identitätspapieren hingewiesen wurden (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6;
A15/11 Ziff. 4.07 S. 6; A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2),
dass die Beschwerdeführenden bei der Erstbefragung eine nicht nach-
vollziehbare Erklärung dafür abgaben, dass ihre Reisepässe beim
Schlepper geblieben seien, nämlich dass mit der Mitnahme der Pässe
nach Armenien ihre Rückkehr in den Heimatstaat habe bewiesen bezie-
hungsweise die Reise nach Europa habe vertuscht werden sollen (vgl.
A4/11 Ziff. 4.02 S. 6; A5/11 Ziff. 4.02 S. 6; A12/12 F45 S. 6),
dass sie damals ausführten, sie würden auf ihre Pässe warten, die sehr
bald eintreffen sollten (vgl. A4/11 Ziff. 4.07 S. 6; A5/11 Ziff. 4.07 S. 7),
dass sie die Vorinstanz bei der eingehenden Anhörung weiter vertrösteten
(vgl. A11/13 F7 S. 2; A12/12 F6 S. 2 und F43–47 S. 6),
dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass neben den Beschwerdefüh-
renden auch die Eltern der Beschwerdeführerin 2 im vorinstanzlichen Ver-
fahren keine Reisepässe zu den Akten reichten, während der Reisepass
der verschwunden Schwester der Beschwerdeführerin 2 ins Recht gelegt
wurde, obwohl dies in asylrechtlicher Hinsicht das einzige Identitätsdo-
kument war, das nicht hätte beigebracht werden müssen,
dass die Reisepässe auf Beschwerdeebene ohne Ausführungen zum Er-
halt derselben und ohne weitere Beweismittel wie etwa einen für den Ver-
sand verwendeten Briefumschlag eingereicht wurden,
dass der Schluss nahe liegt, dass die Beschwerdeführenden ihre Pässe
der Vorinstanz vorenthielten und diese einzig als Reaktion auf den Nicht-
eintretensentscheid zu den Akten reichten,
dass die Beschwerdeführenden jedenfalls keine nachvollziehbaren Grün-
de dafür anführen, warum sie die Reisepässe erst im Beschwerdeverfah-
ren beibringen konnten, während ihnen dies im vorinstanzlichen Verfah-
ren nicht möglich gewesen sei,
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dass ihnen der Nachweis entschuldbarer Gründe somit nicht gelingt,
dass sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung
vom 2. Juli 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft offenkundig nicht erfüllen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz zu verwiesen ist (vgl. E. I/2 der angefochtenen Verfügung),
mit denen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinandersetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von
der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Gesichtspunkt des
Kindeswohls zumutbar ist, da angesichts des bisherigen Aufenthalts von
weniger als drei Monaten nicht von einer Assimilierung der Beschwerde-
führenden 3 und 4 in der Schweiz beziehungsweise von einer Entwurze-
lung in ihrer Heimat gesprochen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
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mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: