Abtei lung V
E-4110/2006
kom/che/scb
{T 0/2}
Urteil vom 9. März 2007
Mitwirkung: Richter König, Schürch, Badoud
Gerichtsschreiberin Chastonay
X._______, geboren _______, Irak
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. August 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / Ref.-Nr._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der taubstumme Beschwerdeführer, ein aus A._______ stammender Araber
schiitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
3. September 2001 und gelangte über die Türkei am 25. September 2001 in die
Schweiz, wo er am 27. September 2001 ein Asylgesuch stellte. Am 2. Oktober
2001 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle)
Kreuzlingen erstmals befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Am 6. November 2001 wurde der
Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern stammten
ursprünglich aus dem Iran; er sei jedoch in A._______ aufgewachsen. Seine zwei
Brüder B._______ und C._______ seien für die kommunistische Partei D._______
tätig gewesen. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer und die ganze Familie
Anfang Februar 1982 von den irakischen Sicherheitskräften festgenommen
worden. Der Vater sei nach fünf Tagen Gefängnisaufenthalt umgekommen; sein
Leichnam sei der Familie nie übergeben worden. Der Beschwerdeführer sei
zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder E._______ nach einem Monat mit
der Aufforderung entlassen worden, den Irak zu verlassen. B._______ und
C._______ seien inhaftiert geblieben. Der Beschwerdeführer habe inzwischen
erfahren, dass beide während der Haft umgebracht worden seien. Nach der
Haftentlassung habe sich die Familie in den Iran begeben. Dort habe der
Beschwerdeführer fast zwanzig Jahre lang mit einer "Greencard" gelebt. Mit seiner
früheren Ehefrau, von der er seit 1997 geschieden sei, habe er drei Kinder. Sein
Bruder E._______ sei im Jahr 1993 in die Schweiz geflüchtet und habe Asyl
erhalten. Als Iraker im Iran habe er zusehends Probleme bekommen; mit der
"Greencard" habe er nur beschränkte Bewegungsfreiheit gehabt, beispielsweise
seien ihm Auslandreisen untersagt gewesen, und er habe nicht in staatlichen
iranischen Firmen arbeiten können. Seine Kinder seien ebenfalls mit Problemen
konfrontiert gewesen. Etwa im Mai 2001 habe er die "Greencard" den iranischen
Behörden abgegeben, da er habe ausreisen wollen. In der Folge habe er diese
nicht mehr zurück erhalten und die Polizei habe ihn zum Verlassen des Iran
aufgefordert. Aus diesen Gründen sei er in die Schweiz gelangt.
Die Vorinstanz führte am 18. Oktober 2002 über die Schweizerische Vertretung in
Teheran nähere Abklärungen durch. Zum Abklärungsergebnis vom 10. März 2003
wurde dem Beschwerdeführer am 10. April 2003 das rechtliche Gehör gewährt.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. April 2003 seine Stellungnahme zu den
Akten.
Der Beschwerdeführer reichte betreffend seine zwei Brüder B._______ und
C._______ zwei Schreiben der Stiftung für F._______, datierend vom 10. Juli
2003, ein, worin bestätigt wurde, dass die beiden Brüder umgekommen seien.
3B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 12. August 2005 - eröffnet am
15. August 2005 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.
Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Herkunfts- respektive
Heimatstaat ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers an.
C. Mit Beschwerde vom 8. September 2005 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch den damaligen
Rechtsvertreter die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
beantragen; er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
des unterzeichnenden Rechtsvertreters beantragt. Zudem ersuchte der
Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten des Bruders E._______. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D. Mit Verfügung vom 14. September 2005 wies der zuständige Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
Hinsichtlich des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Bezüglich des Gesuches um
Akteneinsicht in das Dossier des Bruders E._______ wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, seine Akten würden der Vorinstanz zur
Vernehmlassung sowie zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht überwiesen.
E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 30. September 2005 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellung-
nahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2005 zur Kenntnis gebracht
und ihm Gelegenheit gegeben, seine allfälligen Gegenäusserungen sowie allfällige
Ergänzungen - im Nachgang zur vom Bundesamt inzwischen erhaltenen Aktenein-
sicht - innert Frist zu den Akten zu reichen.
Der Beschwerdeführer liess am 16. November 2005 seine Stellungnahme/Ergän-
zung fristgerecht einreichen.
F. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilte die Rechtsvertreterin die
Mandatsübernahme mit und ersuchte um Akteneinsicht vor einem allfälligen
negativen Entscheid sowie um Gewährung einer Frist von zehn Tagen zur
Ergänzung der bestehenden Dossiers. Als Beilage wurde ein vom
Beschwerdeführer unterzeichneter Entzug des Mandats des bisherigen
Rechtsvertreters eingereicht.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 nahm der zuständige Instruktionsrichter Kenntnis
von der Mandatsübernahme. Hinsichtlich des Gesuches um Akteneinsicht wurde
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im Besitz der
entsprechenden Akten sei, auf den bisherigen Rechtsvertreter verwiesen. Auf das
Ansetzen einer Frist zur allfälligen Ergänzung des Dossiers wurde verzichtet.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung unter anderem fest, seit der Ausreise des
Beschwerdeführers hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend verändert.
Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr
52003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt und eine provisorische
Übergangsregierung eingesetzt worden. Insgesamt existiere das alte
Verfolgerregime damit nicht mehr, weshalb die Furcht vor einer Verfolgung durch
das Regime Saddam Husseins zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher offensichtlich nicht
asylrelevant.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird festgehalten, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers
hingen eng mit denjenigen seines Bruders E._______ zusammen, welcher in der
Schweiz Asyl erhalten habe. Diese Akten seien entsprechend in die
Entscheidfindung einzubeziehen. Die Vorinstanz bezweifle vorliegend die
Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht. Hinsichtlich des
entscheidenden Zeitpunktes für die Beurteilung der Frage der
Flüchtlingseigenschaft treffe zwar zu, dass sich die Lage im Irak seit der Ausreise
des Beschwerdeführers im Februar 1982 wesentlich und dauerhaft verändert
habe, nachdem das Regime von Saddam Hussein seine Macht durch die Invasion
der Alliierten verloren habe. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer von
Seiten dieses Regimes an sich keine Verfolgung mehr zu befürchten habe. Der
Beschwerdeführer berufe sich in diesem Zusammenhang jedoch auf den
Ausnahmetatbestand des Vorliegens zwingender Gründe im Sinne von Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30), welcher gemäss Grundsatzentscheid der
Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission, EMARK, 1995 Nr. 16 E. 6 Bst. b auf alle Flüchtlinge, somit
auch auf den Beschwerdeführer anwendbar sei.
4.2.2 Als Fluchtgründe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei Anfang Februar
1982 mit allen Familienmitgliedern verhaftet worden. Während dieser Haft seien
der Vater und die Brüder B._______ und C._______ schwer gefoltert und
schliesslich getötet worden. Nähere Angaben hierüber vermöge der
Beschwerdeführer jedoch keine zu machen. Der Beschwerdeführer sei mit dem
Bruder E._______ und der Mutter etwa Anfang März 1982 freigekommen, sie
hätten jedoch den Irak verlassen müssen. Da sie unter dem damaligen Regime
wegen ihrer ursprünglich iranischen Herkunft als Ausländer gegolten hätten und
nie die irakische Staatsangehörigkeit hätten erwerben können, hätten sie mit der
Ausreise aus dem Irak jedes Recht verloren, in den Heimatstaat zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes im Iran die persische
Staatsbürgerschaft nicht erworben und bezeichne sich daher als Staatenloser. Im
Iran habe der Beschwerdeführer eine Familie gegründet und mehr oder weniger
unbehelligt von den Behörden gelebt. In der Folge sei jedoch die so genannte
"Greencard" nicht mehr erneuert worden. Nachdem festgestanden habe, dass eine
Rückkehr in den Irak wegen "akuter asylrelevanter Verfolgungsgefahr" zu
gefährlich, andererseits zufolge der fehlenden Papiere auch nicht möglich sei, sei
der Beschwerdeführer in die Schweiz zum Bruder gelangt. Damit sei erstellt, dass
sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak in einer
Verfolgungssituation befunden habe und damals zu Recht begründete Furcht vor
politisch motivierter Verfolgung gehabt habe. Seit seiner Ausreise im Jahr 1982
habe der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt mehr zum Irak gehabt. Angesichts
6der schwerwiegenden Verfolgungsmassnahmen und der Ermordung seines Vaters
und der zwei Brüder wolle er auch keine Kontakte mehr zum Verfolgerstaat. Der
Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit derart schwer traumatisierende
Erlebnisse erlitten, dass diese sein Verhältnis zum Irak als Heimatstaat dauerhaft
und endgültig belastet hätten. Es könne ihm in keiner Weise mehr zugemutet
werden, mit staatlichen Funktionären des früheren Verfolgerstaates in Kontakt zu
treten. Dies gelte um so mehr, als der Beschwerdeführer als Taubstummer auf
besonders schonungsvollen Umgang und besondere Kommunikationsfähigkeiten
seines Gegenübers angewiesen sei. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer
damit triftige Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK gegeben. Diese
zwingenden Gründe habe die Vorinstanz weder geprüft noch berücksichtigt.
4.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 30. September 2005 fest, für eine
Asylgewährung gestützt auf Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK seien
vorliegend die, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzungen nicht gegeben. Selbst
wenn der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung erlitten
hätte, welche im Zeitpunkt der Entscheidfällung jedoch abgeschlossen sei, könne
das Vorliegen von triftigen respektive zwingenden Gründen im Sinne der
Flüchtlingskonvention nicht bejaht werden. Der Beschwerdeführer habe weder in
den Befragungen geltend gemacht, er habe Folterungen erlitten, noch würden
Hinweise dafür vorliegen, er sei durch die eigens erlittene Verfolgung und
derjenigen seiner Familie - namentlich der Tötung des Vaters und zweier Brüder -
selber traumatisiert worden. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden,
dass er Zeuge schwerer Misshandlungen oder Tötungen gewesen wäre.
4.4 In seiner Stellungnahme und Ergänzung vom 16. November 2005 liess der
Beschwerdeführer ausführen, er sei psychisch in einer schwierigen Situation,
nachdem seine bejahrte Mutter im Iran nicht mehr für die Kinder sorgen könne.
Diese hätten zudem die öffentliche Schule verlassen müssen, nachdem sie
aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und Vaters im Iran ihrerseits nicht
mehr aufenthaltsberechtigt seien. Hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeiten sei auf
die Akten des Bruders E._______ hinzuweisen; dort finde sich ein Schreiben des
UNHCR vom 5. Januar 1995, welches die Sachdarstellung des Beschwerdeführers
bestätige. Ebenso würden die traumatisierenden Erlebnisse aus dem Jahr 1982
durch die Aussagen des Bruders E._______ bestätigt. Zudem bestätigten Berichte
anerkannter Menschenrechtsorganisationen, dass schon im Jahr 1982 jede
Festnahme durch den irakischen Geheimdienst mit schweren Misshandlungen und
Folter verbunden gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer davon nicht
ausdrücklich gesprochen habe, liege einerseits an der eingeschränkten
Ausdrucksmöglichkeit sowie daran, dass die Übersetzung über den Bruder erfolgt
sei; andererseits seien solche Misshandlungen in Gewahrsam derart
selbstverständlich erfolgt, dass die betroffene Person diese kaum von sich aus,
sondern nur auf ausdrückliche Nachfrage hin erwähne. Aus diesen Gründen sei
daran festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derart traumatisierende Erlebnisse
gehabt habe, dass von triftigen Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Bst. 2 FK
auszugehen sei.
4.5
4.5.1 Vorweg ist - nach antragsgemässem Beizug der Asylakten von E._______, dem
Bruder des Beschwerdeführers - festzustellen, dass darin die Festnahmen der
7zwei Brüder B._______ und C._______, sowie diejenige des Vaters, des
Beschwerdeführers mit E._______ und der Mutter als solche bestätigt werden. Aus
den Aussagen von E._______ ergibt sich auch, dass dieser gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer und der Mutter von 1982 bis 1991 mit einer "Greencard" im Iran
gelebt hat. Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass E._______ im Iran mit
einer irakischen Organisation in Kontakt gekommen und deren Mitglied geworden
ist. Im Jahr 1991 ist E._______ mit dieser Organisation in den Irak zurückgekehrt
und hat aktiv die schiitischen Aufständischen unterstützt sowie
Ausbildungstätigkeiten ausgeübt. Im Frühjahr 1993 verliess E._______ den Irak
und ersuchte in der Schweiz um Asyl. In seinen Aussagen bestätigt E._______
sodann, dass der Beschwerdeführer im Iran eine eigene Familie gegründet habe.
Gemäss den Aussagen von E._______ ist die Ehefrau des Beschwerdeführers
ursprünglich Irakerin gewesen, aber bereits im Jahr 1970 in den Iran gelangt und
verfügt über die iranische Staatsbürgerschaft. E._______ bestätigt auch die
allgemein schwierige Situation im Irak sowohl im Zeitpunkt der Deportation in den
Iran im Jahr 1982 als auch Anfang der neunziger Jahre, als er sich wiederum im
Irak befunden habe. Weitere Erkenntnisse, namentlich hinsichtlich der
persönlichen Asylgründe des Beschwerdeführers und des nunmehr von ihm
hierbei geltend gemachten Vorliegens von zwingenden Gründen im Sinne der
Flüchtlingskonvention, lassen sich dem Beizugsdossier jedoch nicht entnehmen.
Auch ist nach den obigen Ausführungen festzustellen, dass die Asylgründe von
E._______ im Wesentlichen zwischen 1991 und 1993 entstanden sind. Damit ist
jedoch nicht von einer Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers im Vergleich
zu seinem Bruder E._______ auszugehen, welcher nachfolgend zum Ereignis von
1982 eigene und in keinem Zusammenhang zu Beschwerdeführer stehende
Verfolgungsgründe geltend gemacht und vor diesem Hintergrund Asyl erhalten hat.
Die diesbezüglichen Ausführungen erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
4.5.2 Die Asylgewährung soll Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten.
Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ist daher, wer namentlich im Zeitpunkt
der Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Entscheidend ist indessen, ob die
Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell begründet
erscheint. Vor diesem Hintergrund ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der
objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a und b S. 20 f. / 1996 Nr. 18 E. 3d.aa S. 170 f. / 1994 Nr.
24 E. 8a S. 177, welche Praxis weiterhin gilt). Ausnahmsweise ist eine erlittene
Vorverfolgung auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr als
asylrechtlich relevant zu erachten, wenn eine Rückkehr in den früheren
Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen
nicht zumutbar ist (Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK). Auf "zwingende Gründe" kann sich
dabei nur berufen, wer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sämtliche Voraussetzungen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft erfüllte, dagegen nicht, wer den ehemaligen Verfolgerstaat
erst in einem Zeitpunkt verlassen hat, als die Verfolgungsgefahr bereits
weggefallen war (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 14 / 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20 f. /
1999 Nr. 7 E. 4b S. 46 f.).
Als "zwingende Gründe" (bzw. "raison impérieuses" oder "compelling reasons"; zur
8ungenauen Übersetzung dieses Begriffes in der in die Systematische Sammlung
des Bundesrechts aufgenommenen deutschsprachigen Version - nämlich "triftige
Gründe" - vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6c S. 166) fallen auch traumatisierende
Erlebnisse in Betracht, allerdings nur, wenn diese vor der Flucht eingetreten sind
und bei der betreffenden Person eine Langzeittraumatisierung ausgelöst haben, in
dem Sinne, dass eine nachvollziehbare, eigentliche psychische Unmöglichkeit
besteht, mit staatlichen Vertretern des Heimat- oder Herkunftsstaates in einen
minimalen Kontakt zu treten, die auf besonders leidvolle und intensive
Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5a S. 12 /
2000 Nr. 21 E. 6b S. 199 / 1998 Nr. 16 E. 4b S. 138 / 1997 Nr. 14 E. 6c S. 121 /
1996 Nr. 42 E. 7e S- 371 f. / 1995 Nr. 16 E. 6d S. 166 ff.).
Bestehende psychische Blockaden im oben genannten Sinne können somit unter
Umständen auch dann als "zwingende Gründe" anerkannt werden, wenn dieser
Staat nunmehr demokratisch geführt wird und lediglich eine Kontaktnahme mit der
Botschaft dieses Staates notwendig wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 E. 6 f S. 170).
Die psychologische Unmöglichkeit bezieht sich mithin nicht auf den "Ort des
Schreckens", sondern auf den Staat, der diese "Schrecken" im früheren Zeitpunkt
verübt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 3 E. 5c S. 13).
4.5.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen zu seinen Asylgründen
geltend gemacht, er sei zusammen mit den Eltern und dem Bruder E._______ im
Februar 1982 festgenommen worden. Der Vater sei im Gefängnis gestorben. Er
habe später erfahren, dass auch die Brüder getötet worden seien. Er sei mit der
Mutter und dem Bruder nach etwa einem Monat freigekommen, sie hätten jedoch -
wie viele Iraner - den Irak verlassen müssen und seien am 5. oder 7. März 1982 in
den Iran gegangen. Sie hätten etwa sechs Monate in einem Flüchtlingslager für
irakische Flüchtlinge gelebt. Danach seien sie mit Hilfe von Angehörigen
mütterlicherseits nach G._______ und später nach H._______ gegangen; an
beiden Orten würden Angehörige leben. Seit dem Jahr 1987 hätten sie in Teheran
gelebt. Er habe sich zuvor im Irak, allein schon weil er taubstumm sei, nicht
politisch betätigt. Da er aus einer politischen und dazu schiitischen Familie
stamme, habe man ihn aber beispielsweise am Arbeitsplatz ausgelacht, und auch
Polizisten oder andere Beamte hätten sich manchmal wegen seiner
gesundheitlichen Situation über ihn lustig gemacht. Im Iran habe er die Greencard
letztlich zurückgegeben, weil seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt eingeschränkt
gewesen seien. Er habe im Ausland versuchen wollen, für sich und besonders für
die Kinder eine bessere Zukunft aufzubauen (vgl. Protokoll Fremdenpolizei, S. 7
f.). Er habe im Iran keine Probleme mit den staatlichen Stellen gehabt ausser dass
diese ihm die Greencard nicht mehr zurückgegeben und ihn zum Verlassen des
Iran aufgefordert hätten (vgl. a.a.O., S. 9).
Darüber, wie die einmonatige Inhaftierung zwischen Februar und März 1982
abgelaufen ist, hat der Beschwerdeführer bei den Befragungen keine näheren
Angaben gemacht. Auch den Akten des Bruders E._______ sind hierzu - wie
bereits erwähnt - keine weitergehenden Erkenntnisse zu entnehmen. Auf
Beschwerdeebene (Stellungnahme vom 16. November 2005) wird dazu
ausgeführt, bereits im Jahr 1982 sei jede Festnahme durch einen irakischen
Geheimdienst mit schweren Misshandlungen und/oder Folterungen im technischen
9Sinne verbunden gewesen. Auch die Vorinstanz anerkenne in ihrer
Vernehmlassung vom 30. September 2005, dass der Beschwerdeführer im
Heimatstaat asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
gewesen sei.
Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 12. August 2005 mit Bezug auf den
Entscheidzeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben beurteilt. In der
Vernehmlassung vom 30. September 2005 nahm sie Stellung zu den
Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens von
zwingenden Gründen im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK und kam, nach
Auflisten der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, zum Schluss, eine dieser
Voraussetzungen sei nicht erfüllt. Aus den diesbezüglichen Formulierungen
("Mögen die ersten beiden Voraussetzungen... erfüllt sein...", Vernehmlassung,
S. 2), ist dabei zu schliessen, dass die Vorinstanz die Frage nach dem Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak letztlich nicht
abschliessend geprüft hat. Der gegenteiligen Auffassung in der Stellungnahme
vom 16. November 2005 kann nicht gefolgt werden.
Dass die Vorinstanz diese Frage nach dem Bestehen der Flüchtlingseigenschaft
im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak offen gelassen hat, ist namentlich vor dem
Hintergrund dessen, dass auch vergangene Verfolgung nach dem Wegfall der
Verfolgungsgefahr in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermag, nicht zu beanstanden. Aus der vorliegenden Sachlage ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer, wäre er im September 2001, fast zwanzig Jahre nach den
geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, aus dem Iran nicht in die Schweiz,
sondern in den Irak ausgereist - entgegen den Ausführungen auf
Beschwerdeebene, wonach er wegen "akuter asylrelevanter Verfolgungsgefahr"
nicht in den Irak habe zurückkehren können (vgl. Beschwerde, S. 7) - nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungsmassnahmen hätte
befürchten müssen. Durch den zwanzigjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers
im Iran wäre der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen einer allfälligen früher
erlittenen staatlichen Verfolgung und der Ausreise vorliegend offensichtlich
unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer müsste nach dem oben Gesagten
dartun können, dass er im Moment der Einreise in die Schweiz sämtliche
Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hätte,
ansonsten er sich nicht auf das Vorliegen von zwingenden Gründen berufen kann.
Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer durch die Festnahme im Jahr 1982,
bei welcher zwei Brüder und der Vater umgekommen seien, zwar zweifellos
nachhaltige Einschnitte in seinem Leben erfahren. Selbst ausgehend von dabei
erlittenen Schlägen und Misshandlungen, welche gemäss seinen Angaben (vgl.
oben) selbstredend immer bei Festnahmen durch den Geheimdienst erfolgt seien,
könnte indessen vorliegend nicht davon gesprochen werden - und ist auch den
Akten nicht zu entnehmen -, der Beschwerdeführer wäre selber derart leidvollen
und intensiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, dass sich diese
Erlebnisse als Langzeittrauma im Sinne der erwähnten Rechtsprechung
ausgewirkt hätten. Die geltend gemachten Erlebnisse des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Ausreise in den Iran, mithin im Jahr 1982, hätten sein Verhältnis zum
10
Irak zweifellos erheblich beeinträchtigt. Indessen wären den Akten keine Hinweise
auf eine psychologische Unmöglichkeit jeglicher Kontaktnahme mit dem heutigen
irakischen Staat oder auch nur dessen Auslandvertretung zu entnehmen, zumal
der Beschwerdeführer keine weiteren diesbezüglichen psychischen Probleme
geltend macht. Zwar führte er in der Stellungnahme vom 16. November 2005 aus,
sich in einer schweren psychischen Belastungssituation zu befinden. Er bezog
diese jedoch auf die Sorge um seine Kinder, welche im Iran verblieben waren.
Auch sonst sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende,
andauernde psychische Belastung zu entnehmen. Dass er, als Angehöriger einer
politischen schiitischen Familie, einer solchen bereits im Irak ausgesetzt gewesen
sei, hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend gemacht. Er hat lediglich
angegeben, er sei deswegen und weil er taubstumm sei, mitunter am Arbeitsplatz
und von Vertretern staatlicher Organe ausgelacht worden. Diese
nachvollziehbaren Darlegungen vermögen ebenfalls nicht auf eine aktuell
bestehende psychologische Unmöglichkeit einer Kontaktnahme mit irakischen
Behörden oder einer Rückkehr in den heutigen Irak schliessen. Gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers liegt demgegenüber vielmehr der Schluss
nahe, dass er, nachdem er im Iran die Greencard nicht mehr erhalten hat, eine
Rückkehr in den Irak namentlich und massgeblich im Wissen um die schwierigen
Lebensumstände in diesem Staat ausgeschlossen hat. Aufgrund der gesamten
Verfahrensumstände ist auch nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt im Heimatland aufgrund seiner
Angehörigen der reellen und aktuellen Gefahr einer so genannten Anschluss- oder
Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
4.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
aufweisen und namentlich auch keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C
Ziff. 5 Abs. 2 FK zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
7. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. August 2005 den Beschwerdeführer
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Damit erübrigen sich heute weitere Erwägungen zur Wegweisung
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oder zur Durchführbarkeit deren Vollzugs.
8. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensgang erwächst die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der
Beschwerdeführer nach wie vor über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt und
das Verfahren auch nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden
konnte, sind diese vorliegend in Gutheissung des Gesuches auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. _______)
- I._______
Der Richter Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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