Abtei lung V
E-4110/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Pakistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Mai 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4110/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz vor der Ausreise in Sheikhupura, Punjab, verliess ihr
Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. September 2007 und er-
reichte die Schweiz am 1. Oktober 2007, wo sie am 2. Oktober 2007
ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 5. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am
16. Januar 2008 erfolgte eine Anhörung durch die Vorinstanz. Anläss-
lich der Anhörungen wies die Beschwerdeführerin unter anderem dar-
auf hin, dass einer ihrer Söhne Schweizer Staatsangehöriger sei und
dass sich ein weiterer Sohn mit einer Aufenthaltbewilligung hier aufhal-
te. Eine Tochter sei deutsche Staatsangehörige und halte sich in
Deutschland auf. Ein weiterer Sohn sei als Flüchtling in Deutschland
und einer als Gastarbeiter in Kanada. Ihr Ehemann halte sich zur Zeit
in Griechenland auf.
C.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 zeigte die vormalige Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und ersuchte
die Vorinstanz um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um
Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener In-
struktion.
D.
Am 30. April 2008 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten und hielt unter ande-
rem fest, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei.
E.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung. Gleichzeitig
wurde die Beschwerdeführerin zufolge der Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Be-
gründung führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die
Verfügung wurde am 21. Mai 2008 eröffnet.
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F.
Am 3. Juni 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin auf das
Gesuch ihres aktuellen Rechtsvertreters vom 28. Mai 2008 Einsicht in
die Asylakten.
G.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung vom 20. Mai 2008 ein und beantragte deren Aufhebung,
soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseingenschaft verweigere.
Es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands so-
wie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2008 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass
nach Eingang und Prüfung der Vorakten darauf zurückgekommen wer-
de.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verfügte das Bundesverwal-
tungsgericht, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab
und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 600.-- bis zum 15. Juli 2008 auf.
J.
Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2008 einbezahlt.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In ihrer Eingabe vom 19. Juni 2008 beantragte die Beschwerdeführerin
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die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2008, soweit sie die Aner-
kennung als Flüchtling verweigere und die Gewährung von Asyl. Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach die Fragen der
Flüchtlingseingenschaft, des Asyls sowie sinngemäss die Wegweisung
als solche.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdefüh-
rerin im Wesentlichen geltend, sie sei Angehörige der ahmadischen
Glaubensgemeinschaft, weshalb sie und die ganze Familie viele Prob-
leme im Heimatland gehabt hätten. Letztlich hätten alle Familiemitglie-
der das Heimatland aufgrund dieser Probleme verlassen. Ihr Sohn
D._______ habe diesen Glauben gepredigt, was zu grossen
Problemen mit anderen Dorfbewohnern, insbesondere mit einer
Person namens E._______ und dessen Familie geführt habe.
Anzeigen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei der Polizei
seien zwar aufgenommen worden, indessen habe die Polizei nichts
unternommen. Im Jahre 2002 habe E._______ mit seiner Familie und
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Freunden zu Hause bei der Beschwerdeführerin nach D._______
gefragt, welcher indessen nicht anwesend gewesen sei. Beim
Weggehen hätten sie vor dem Haus einen Schuss abgefeuert, worauf
ein zweiter Schuss gefallen sei, welcher jemanden der Gruppe von
E._______ getroffen habe. D._______ sei beschuldigt worden, diesen
Schuss abgegeben zu haben, worauf Anzeige gegen ihn erstattet
worden sei. Er habe sich daraufhin versteckt. Die Beschwerdeführerin
sei indessen von der Polizei verhaftet und gezwungen worden,
D._______ Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei den Schwiegereltern
sei D._______ sodann verhaftet, für zwei Jahre ins Gefängnis gesteckt
und danach gegen Kaution freigelassen worden. In der Folge habe
sich D._______ nach Deutschland begeben. Nach der Ausreise ihres
Sohnes sei die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal - zweimal im
Jahre 2002 und letztmals im März oder April 2007 - von Mitgliedern
der Gruppe E._______ bedroht worden. Diese hätten Schüsse vor
ihrem Haus abgegeben und sie aufgefordert, D._______ auszuliefern.
Weil sie sich bedroht gefühlt habe, habe sie sich nach Rücksprache
mit ihrem Sohn in Kanada zur Ausreise entschlossen. Zum Beweis
ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des
Gerichts in Lahore betreffend D._______ vom 25. Oktober 2002 sowie
einen Zeitungsausschnitt vom 21. April 2000 über einem Diebstahl in
ihrem Haus zu den Akten.
6.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung
machte das BFM geltend, die blosse Zugehörigkeit der Beschwerde-
führerin zu der Ahmadiyya-Bewegung vermöge aufgrund der aktuellen
Situation in ihrem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung bezie-
hungsweise begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daher
werde einem Mitglied dieser Bewegung die Flüchtlingseingenschaft
nur dann zuerkannt, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne. Die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Übergriffe der Leute aus der Gruppe von
E._______ stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keine
Zwangssituation dar, aufgrund derselben der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht möglich gewesen wäre.
Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sie offenbar während
eines zweijährigen Aufenthalts in Farooq Abda keine wesentlichen
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen
sei. Ihre Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die
Flüchtlingseingenschaft nicht stand.
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6.3 In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin auf die allge-
mein schlechte Lage der Ahmadis in Pakistan hin und verweist dazu
auf eine Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus
dem Jahre 2004 sowie einen Bericht von Amnesty International vom
15. Mai 2001. Dazu führt sie aus, dass sie sowohl von der pakistani-
schen Polizei als auch von privaten Dritten "tangiert" geworden sei.
Während ihre Verhaftung durch die Polizei schon mehrere Jahre zu-
rückliege, seien die Übergriffe der E._______-Gruppe immer wieder
erfolgt, letztmals kurz vor ihrer Ausreise. Zwar handle es sich dabei um
Attacken privater Dritter. Diese seien indessen fraglos religiös motiviert
gewesen und gingen auf einen Streit aus dem Jahre 2002 zurück, als
ihr Sohn wegen seiner religiösen Aktivitäten angegriffen und zu un-
recht beschuldigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei-
en die Übergriffe auch durchaus von erheblicher Intensität. Mehrfach
seien Schüsse auf ihr Haus abgegeben worden, so dass nicht von
harmlosen Attacken gesprochen werden könne. Auch müssten diese
Übergriffe zumindest indirekt dem pakistanischen Staat angelastet
werden, zumal dieser nichts gegenüber den privaten Übergriffen ge-
gen die Ahmadis unternehme und sowohl die Mullahs als auch private
Gruppierungen ungehindert ihre Angriffe durchführen lasse. Auch
wenn es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin während einer gewis-
sen Zeit nicht behelligt worden sei, sei festzuhalten, dass der letzte
Angriff kurz vor ihrer Ausreise stattgefunden habe. Angesichts der Ta-
tenlosigkeit des pakistanischen Staates sei es ihr daher nicht mehr zu-
mutbar gewesen, sich weiterhin den Angriffen dieser Gruppe auszu-
setzen. Ihre Vorbringen erfüllten daher die Anforderungen an die
Flüchtlingseingenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
6.4
6.4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Zugehö-
rigkeit zu den Ahmadi und im Zusammenhang mit den Geschehnissen
um ihren Sohn D._______ immer wieder behelligt und insbesondere
im März oder April 2007 bedroht worden zu sein, hat die Vorinstanz zu
Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, zumal diese Ereignis-
se die erforderliche Schwelle der Intensität nicht erreichen, um als Ver-
folgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu können. Zudem ist
auf die weiterhin gültige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die
Diskriminierungen, welche die Ahmadi in Pakistan zu erleiden haben,
keine Kollektivverfolgung darstellen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr.
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22 E. 5a-c; 2002 Nr. 3 E. 4 und 7c und d). Diese Einschätzung gilt auch
in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisän-
derung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz
nichtstaatlicher Verfolgung. (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur
Schutztheorie; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4).
6.4.2 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum
Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von
Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR
0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbaren oder mittelbaren
staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich
grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein
Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie.
Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz
einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vor-
handensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt
aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfä-
higkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grund-
sätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Ver-
folgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern
der Heimatstaat (beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in
der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu
bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.
April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem
Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung
als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006
Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individu-
ellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu
verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit
aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantie-
ren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente
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Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an poli-
zeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und
Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermög-
licht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutz-
systems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zu-
mutbar sein.
6.4.3 Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allge-
meinen Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umstän-
den für die Beschwerdeführerin - im vorliegenden Fall als gegeben zu
erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.
6.5 Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden,
dass der Flüchtlingsbegriff gemäss ständiger Praxis voraussetzt, dass
zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Ein fehlender
zeitlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn die Vorverfolgung
nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden
kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem
Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon
einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst be-
achtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde
und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert
oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammen-
hang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis
zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.).
Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber
nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20). Ge-
stützt auf diese Erwägungen sind somit die von der Beschwerdeführe-
rin bis und mit dem Jahre 2002 geltend gemachten Ereignisse man-
gels zeitlicher und sachlicher Kausalität als asylrechtlich irrelevant zu
bezeichnen.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen
ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im
Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Vorliegend erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal die Be-
schwerdeführerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2008
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen wurde.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung
der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verweigerten unentgelt-
lichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.
600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind durch den am 4. Juli 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den F._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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