B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4110/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch MLaw Cordelia Forde,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Anhörung vom 26. Juli 2019 machte er geltend, er sei
arabischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Tlemcen.
Dort habe er – mit kurzen Unterbrüchen für Arbeitseinsätze in anderen Lan-
desteilen – seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt. Ab 2014 habe er zu
einer Gruppe von etwas mehr als zwanzig jüngeren Leuten gehört, die ge-
gen die mächtige Partei FLN (Front de Libération Nationale) und die Kor-
ruption gewesen sei. Damals sei eine Person der FLN (…) geworden. Die
Gruppe habe dagegen gestreikt, woraufhin sie mit dem Vorwurf Unruhe zu
stiften, angeklagt worden sei, jedoch seien alle Mitglieder freigesprochen
worden. Im Jahr 2017 sei er Mitglied der oppositionellen «Parti des Jeu-
nes» geworden. Für diese habe er Notizen über Probleme machen müs-
sen. 2018 hätten Provinzwahlen stattgefunden. Davor habe die FLN klei-
neren Parteien 200 algerische Dinar pro Person bezahlt, damit sie für die
FLN stimmen würden. Nachdem die FLN die Wahl trotzdem verloren habe,
hätten von ihr beauftragte Mafiosi das Geld wieder eintreiben wollen. Auch
er sei aus diesem Grund seit etwa Ende 2018 bis kurz vor seiner Ausreise
mit einer codierten Telefonnummer alle drei bis vier Tage angerufen und
mit dem Tod bedroht worden, obwohl er kein Geld erhalten habe. Zudem
habe er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit oft das Gefühl gehabt, dass
Leute hinter ihm herlaufen würden. Er sei wiederholt von Unbekannten be-
droht und verfolgt worden. Vier Monate vor seiner Ausreise habe er erneut
einen Drohanruf erhalten. Danach sei er nachts mit dem Auto nach
C._______ unterwegs gewesen. Dabei sei er von einem anderen Auto ver-
folgt und gerammt worden, weshalb er (…) Tage im Spital gewesen sei.
Nach diesem Ereignis habe er sich Sorgen um seine Sicherheit und dieje-
nige seiner Familie gemacht, weshalb er sich fortan abwechslungsweise
bei seinen verschiedenen Geschwistern versteckt aufgehalten habe. Als er
sich ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise bei einer Schwester in
D._______ aufgehalten habe und in einem Café gesessen sei, sei er von
Unbekannten in zwei Autos aufgefordert worden, mitzukommen. Weil er
jedoch geschrien habe, seien weitere Leute hinzugekommen und er habe
im Schutz der Dunkelheit fliehen können. Mit diesen Problemen habe er
sich an niemanden gewendet. Aus Angst getötet zu werden, sei er schliess-
lich im Jahr 2019 ausgereist.
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B.
Am 31. Juli 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich
zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schrei-
ben vom 2. August 2019.
C.
Mit Verfügung vom 5. August 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage zweier nicht übersetzter Kopien (als Gerichtsurteil des Gerichts
E._______ vom […] und als neuer Parteiausweis der Parti des Jeunes/Hizb
Al Shabab bezeichnet) sowie zweier E-Mails (E-Mail vom 2. August 2019
und E-Mail vom 5. August 2019 beide von der Rechtsberatungsstelle des
Beschwerdeführers an den zuständigen Fachspezialisten Asyl) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM aufzuheben und dieses anzuweisen Asyl zu gewähren so-
wie ihn als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren so-
wie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Ein-
gang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, Über-
griffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien
nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerde-
führer habe es unterlassen, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Er habe
dargelegt, er sei nicht zur Polizei gegangen, da diese mit der Partei FLN
zusammenarbeite. Auch als er nach seinem Autounfall durch die Polizei
befragt worden sei, habe er die wahren Hintergründe nicht erwähnt, mit der
Erklärung, er habe das Problem nicht noch grösser machen wollen. Er
habe sich auch sonst an niemanden gewandt. Diese Erklärungsversuche
seien jedoch als Schutzbehauptungen einzustufen und würden an der Tat-
sache, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verweigerung
staatlichen Schutzes gebe, nichts ändern. Da er zudem gar nicht erst den
Versuch unternommen habe, bei den algerischen Behörden um Schutz zu
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ersuchen, könne diesen auch nicht mangelnder Schutzwille vorgeworfen
werden. Dass diese entgegen den Aussagen durchaus unabhängig von
der FLN seien, werde durch seinen Freispruch im Jahre 2014 belegt. An
dieser Feststellung würden auch die in Aussicht gestellten Originale des
Parteiausweises und des Gerichtsurteils von 2014 nichts ändern, zumal die
Asylgründe aufgrund fehlender Asylrelevanz und nicht wegen mangelnder
Glaubwürdigkeit abzulehnen seien. Im Entscheidentwurf des SEM sei nicht
– wie von der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zu diesem behaup-
tet – bloss aufgrund seines Freispruchs im Jahr 2014 von der Schutzwillig-
keit der algerischen Behörden ausgegangen worden, sondern diese Tatsa-
che sei am Schluss der Erwägungen lediglich als ein zusätzliches Indiz
dafür erwähnt worden, dass die FLN und die Behörden nicht zusammen-
arbeiten würden. Im Weiteren sei nicht bestritten worden, dass die FLN
eine der mächtigsten Parteien Algeriens sei; beispielsweise sei aber seit
11. März 2019 der parteilose Noureddine Bedoui Premierminister des Lan-
des und seit 2. April 2019 Abdelkader Bensalah von der Partei RND Staats-
präsident Algeriens. Überdies habe der Beschwerdeführer im Rahmen der
Anhörung klar verneint, je in Haft gewesen zu sein.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen
sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrach-
tungsweise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefoch-
tene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht
mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist
ausreichend abgeklärt; eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. Die ent-
sprechenden Rügen sind unbegründet.
Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausrei-
chend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inan-
spruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zu-
mutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Nach den Er-
kenntnissen des Gerichts ist – auch unter Berücksichtigung der aktuellen
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Seite 6
Lage vor Ort – davon auszugehen, dass die algerischen Sicherheitsbehör-
den grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind (vgl. Urteile BVGer
E-2533/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.1, E-1826/2019 vom 27. Mai 2019
E. 6.3, E-6848/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3). Aus den Akten erge-
ben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdefüh-
rers in Algerien vor den Mafiosi durch die dortigen Behörden nicht gewähr-
leistet sein könnte. Eine gescheiterte Inanspruchnahme des Schutzes ist
aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auszuschliessen. Dass
hinter den Mafiosi die Machthaber stehen und der Beschwerdeführer des-
halb keinen Schutz erhalten soll, ist eine reine, durch nichts belegte Ver-
mutung. Es trifft zwar zu, dass die politische Lage in Algerien immer wieder
angespannt ist, dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die zuständigen
Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber keinen Schutzwillen auf-
brächten. Dass der Beschwerdeführer keinen Politmalus zu befürchten hat,
zeigt bereits das Verfahren aus dem Jahr 2014, in dem er freigesprochen
wurde. Schliesslich ist die Partei des Beschwerdeführers seit 2012 eine
offiziell anerkannte politische Partei, die sowohl in der siebten, als auch in
der aktuellen achten Legislaturperiode zwei Mandate in der Assemblée Po-
pulaire Nationale innehat (Algérie 1, Le Parti des Jeunes participera aux
élections locales, 30.09.2012,
des-jeunes-participera-aux-elections-locales, abgerufen am 20.08.2019;
Assemblée Populaire Nationale, [Politische Zugehörigkeit: Partei der Jun-
gen], /ar/les-membres-ar/membres-7eme-legislature-
ar/presentation-nominative-par-membresar/search-by/appartenance-parti-
sane?value= الشباب حزب, abgerufen am 20.08.2019; Assemblée Populaire
Nationale, Appartenance Partisane: PARTI DES JEUNES, undatiert,
/fr/wf_menu_config/les-membres/2017-05-31-10-06-09/les-m
embres-de-la-8emelegislature/search-by/appartenance--partisane?value=
PARTI%20DES%20JEUNES, abgerufen am 20.08.2019). Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, am Be-
weisergebnis etwas zu ändern. So wurde das Verfahren aus dem Jahr
2014 nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten
abgeschlossen. Im Übrigen fehlt es an einem zeitlichen Kausalzusammen-
hang zwischen diesem und der viel späteren Ausreise. Die Mitgliedschafts-
bestätigung der Parti des Jeunes ist nach dem Gesagten ebenfalls nicht
geeignet, an der dargelegten Einschätzung etwas zu ändern. In antizipier-
ter Beweiswürdigung kann mithin auf die Übersetzung dieser Beweismittel
verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz auch nicht
ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie diese beiden Beweismittel in der
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angefochtenen Verfügung lediglich erwähnt, aber deren Eintreffen nicht ab-
gewartet hat. An dieser Einschätzung ändern die auf Beschwerdeebene
eingereichten E-Mails nichts.
5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt geltend zu machen.
Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Es besteht kein
Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erschei-
nen lassen würden. Der junge Beschwerdeführer verfügt über abgeschlos-
sene Berufsausbildungen, Berufserfahrung in verschiedenen Branchen so-
wie über ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort. Es deutet nichts darauf
hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Bei einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Hiervon ist auf-
grund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der aktenkundigen
medizinischen Abklärungen jedoch nicht auszugehen (SEM-Akten A28/6
und A24/3). Im Übrigen ist in Algerien ein Angebot an psychiatrischen Be-
handlungen verfügbar (vgl. Urteil BVGer D-1763/2019 vom 29. April 2019
E. 7.5) und kann der Beschwerdeführer – sofern notwendig – bei der
Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl.
Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Weg-
weisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten
gibt es keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der
entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: