B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4111/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker
Senn, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
E-4111/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna), verliess Sri Lanka gemäss eigenen
Angaben am 27. April 2014 und gelangte mit einem gefälschten Pass auf
dem Luftweg via einen ihm unbekannten Ort in den Transitbereich des
Flughafens C._______, wo er am 28. April 2014 ein Asylgesuch einreichte.
Mit Verfügung vom 29. April 2014 verweigerte ihm das damalige Bundes-
amt für Migration (BFM, heute SEM) vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 1. Mai 2014 wurde er zur Person be-
fragt (Protokoll: SEM-Akte A14) und am 2. Mai 2014 wurde ihm die Einreise
in die Schweiz zwecks Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Die Anhörung
zu den Asylgründen fand am 18. Dezember 2014 statt (Protokoll: SEM-
Akte A29).
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, die sri-lankische Ar-
mee habe ihm Ärger gemacht, weil sein Bruder bei den Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, er
habe die LTTE unterstützt, was jedoch nicht zutreffe. Seit Ende des Krieges
im Jahr 2009 habe man ihm angedroht, ihn zu verhaften. Deshalb hätten
ihn seine Eltern im Jahr 2010 nach D._______ geschickt. Im Juni 2012 sei
er zurückgekehrt und habe eine Ausbildung begonnen. Da wiederholt Ar-
meeangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien und gedroht hätten,
ihn mitzunehmen, habe er die Ausbildung abbrechen müssen und fortan
seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er habe Angst gehabt, fest-
genommen zu werden, weil dann sein Leben in Gefahr gewesen wäre. In
der Anhörung machte er zudem geltend, im Jahr 2004 respektive 2014
habe jemand seinen Bruder verraten und behauptet, sie seien eine Familie
von LTTE-Kämpfern. Im (…) sei er bei seinem Onkel gewesen, als Ar-
meemitglieder ihn bei sich zu Hause hätten festnehmen wollen. Nach sei-
ner Ausreise hätten Armeeangehörige zweimal bei seiner Familie nach ihm
gefragt. In der Schweiz habe er am (…) am tamilischen (…) teilgenommen.
Er reichte seine Identitätskarte und eine Bestätigung des E._______ vom
(…) ein.
A.b Am 10. März 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert
Frist darzulegen, in welcher Form sein Bruder für die LTTE aktiv war, und
entsprechende Beweismittel zu bezeichnen.
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Der Beschwerdeführer reichte am 1. April 2015 ein Schreiben in tamilischer
Sprache und nach entsprechender Aufforderung durch das SEM am
29. April 2015 eine Übersetzung ins Deutsche ein. Er führte aus, er habe
keinen Kontakt zu seinem Bruder und könne daher keine Beweismittel ein-
reichen. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Bruder der Nach-
richtenabteilung der LTTE angehört habe. Sein Vater sei am (…) von Per-
sonen in einem weissen Van entführt und misshandelt worden, damit er
den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekanntgebe.
A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 1. Juni
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
B.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 1. Juli 2015 anfechten und beantragte in materieller Hinsicht
ihre Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neube-
urteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der
Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventu-
aliter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, (sub-)eventualiter sei
unter Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen. Weiter beantragte er, es sei ihm mitzuteilen, welcher Bun-
desverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und wel-
cher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion
im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter oder Richte-
rinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Es sei ihm Einsicht in
die SEM-Aktenstücke A9, A10, A15 und A22 zu gewähren und nach erfolg-
ter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen. Seine gesundheitliche Situation sei von Amtes
wegen spezialärztlich abzuklären und es sei ihm zum Einreichen einer all-
fälligen Antwort des UNHCR in D._______ auf seine Anfrage bezüglich sei-
ner dortigen Registrierung eine angemessene Frist anzusetzen.
Er reichte folgende Beweismittel ein: einen Bericht des Rechtsvertreters
zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 11. März 2015 mit zahlreichen Beila-
gen (auf einer CD-ROM), eine Kopie des "französischen Passes" seines
Bruders (es dürfte sich um die Kopie eines Reiseausweises für Flüchtlinge
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handeln; die schlechte Qualität der Kopie lässt keine präzise Bestimmung
des Ausweises zu; Anm. des Gerichts), die Kopie seiner Anfrage an das
UNHCR D._______ vom 30. Juni 2015, Ausdrucke zweier Internetberichte
zur Situation in Sri Lanka, mehrere Fotografien von seiner Familie, deren
Haus und Grundstück, die Kopie einer Rationierungskarte aus dem Jahr
2005 sowie eine Fotografie des Beschwerdeführers anlässlich des (…)
vom (…).
C.
Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, und gab die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkör-
pers bekannt. Er gewährte dem Beschwerdeführer antragsgemäss Ein-
sicht in die SEM-Akte A15, wies indes den Antrag auf Gewährung einer
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall forderte er den Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf.
D.
Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juli 2015 fristgerecht bezahlt. Glei-
chentags reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung der eingereich-
ten Rationierungskarte ein und wies auf ein redaktionelles Versehen in der
Beschwerde hin.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2015 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und ergänzte, den Befragungsprotokollen und weiteren
Akten seien keine Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Prob-
leme des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er wäre im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, eine allfällige psychische oder phy-
sische Beeinträchtigung, welche eine Wegweisung nach Sri Lanka als un-
zumutbar erscheinen lassen würde, durch ein entsprechendes ärztliches
Attest zu belegen. Es sei nicht klar, ob er sich überhaupt in Behandlung
befinde, ob eine Diagnose gestellt worden und ob eine medikamentöse
Behandlung erfolgt sei. Die geltend gemachte psychische Beeinträchti-
gung könne verschiedene Ursachen haben, und eine allfällige psychothe-
rapeutische Betreuung wäre auch in Sri Lanka erhältlich. Zudem stehe es
ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die neu eingereichte
Fotografie vermöge keine exponierte exilpolitische Tätigkeit darzulegen.
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Seite 5
F.
Der Beschwerdeführer replizierte, bereits das Ausmass seiner Beschwer-
debegründung dokumentiere die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Ver-
fügung. Das SEM habe sich in der Vernehmlassung nur mit einem Bruchteil
der Rügen auseinandergesetzt und könne offenbar zu den weiteren Rügen
nichts sagen. Es hätte die angefochtene Verfügung daher in Wiedererwä-
gung ziehen müssen. Betreffend die Mitwirkungspflicht des Beschwerde-
führers sei auf sein junges Alter, seine persönlichen und finanziellen Ver-
hältnisse sowie die kulturellen Schranken hinzuweisen, die ihm den Beginn
einer psychotherapeutischen oder psychiatrischen Behandlung erschwe-
ren würden. Es sei notwendig, seine gesundheitliche Situation abzuklären.
Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Ursachen seiner psychischen Er-
krankung seien spekulativ; seine diesbezüglichen Angaben habe es igno-
riert. Sein exilpolitisches Engagement liege über dem Durchschnitt, zumal
bereits die einmalige Demonstrationsteilnahme bei einer Rückreise Konse-
quenzen habe. Der Beschwerdeführer machte weitere Ausführungen zur
Lage in Sri Lanka und reichte einen Bericht zur dortigen Gesundheitsver-
sorgung sowie eine CD-ROM mit weiteren Unterlagen zur aktuellen Situa-
tion ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe das Gleichbehandlungsgebot
und das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu
bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.1 Gemäss Art. 8 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das
Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und
Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das
Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwe-
sentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die
kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhält-
nisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes be-
steht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der
EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; KIENER/KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).
In der Beschwerde wurde ausgeführt, das SEM habe nicht seine übliche
Praxis zu Sri Lanka angewendet. Solches ist aus der angefochtenen Ver-
fügung indessen nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
die Verwaltungsbehörden Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat das SEM
ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt,
noch hat es vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der
Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch
keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl
nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Ta-
milen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Der
Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschied-
liche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht auf eine unbegründete Un-
gleichbehandlung schliessen, zumal bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
des Vollzugs zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche sich
nicht aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten ergeben.
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Seite 7
3.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör verletzt, indem sie die Möglichkeit einer psychischen Beein-
trächtigung nicht abgeklärt und nicht berücksichtigt habe, dass er psy-
chisch angeschlagen sei. Sie hätte insbesondere abklären müssen, welche
Folgen eine Rückkehr nach Sri Lanka auf seine psychische Verfassung
haben werde, und ob die Behandlung einer traumatischen Störung dort
möglich wäre. Weiter habe sie die Begründungspflicht verletzt und seine
Vorbringen unsorgfältig geprüft. Anstatt jedes einzelne Vorbringen zu prü-
fen, habe sich das SEM darauf beschränkt, seine Aussagen pauschal als
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechend
abzutun. Die beigezogenen Erfahrungswerte würden auf ungenügenden
Länderinformationen beruhen, und die Auswirkungen der traumatischen
Erlebnisse auf seine psychische Verfassung und seine Erzählweise seien
nicht berücksichtigt worden. Ausserdem beruhe die Einschätzung, dass
seine Vorbringen unglaubhaft seien, in erster Linie auf seinen Angaben
zum Reisepass, den seine Mutter zerstört habe. Das SEM habe seine dies-
bezüglichen Aussagen als widersprüchlich bezeichnet und nicht versucht,
die Widersprüche aufzulösen. Es habe seine Angaben gar nicht ernsthaft
geprüft und somit die Begründungspflicht verletzt. Zudem habe die Vor-
instanz einzelne Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht oder nur
am Rand erwähnt und somit nicht gewürdigt. Die befragende Person sei
wohl von der Fülle der vorgebrachten Ereignisse überfordert gewesen.
Schliesslich habe die Vorinstanz ihre eigene Praxis zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht befolgt.
3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
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Seite 8
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2.2 Anlässlich der Befragungen wurde der Beschwerdeführer nach sei-
nem Gesundheitszustand gefragt (vgl. A14 Ziff. 8.02 und A29 Q198). Er
gab an, es gehe ihm gut. Entgegen der Ausführungen in der Beschwerde-
schrift ergeben sich aus den Protokollen keine Hinweise auf eine behand-
lungsbedürftige Traumatisierung oder anderweitige Erkrankung des Be-
schwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihm schwer gefallen wäre,
sich an allfällige belastende Erlebnisse zu erinnern oder solche vorzubrin-
gen, und er erwähnte auch keine konkreten Ereignisse, welche ihn trauma-
tisiert hätten. Für die Vorinstanz bestand somit kein Anlass, an den Anga-
ben des volljährigen Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand
zu zweifeln. Vielmehr wäre dieser im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ge-
halten gewesen, auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzu-
weisen.
3.2.3 Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers differenziert auseinander und kam zum
Ergebnis, dass sie nicht glaubhaft seien beziehungsweise den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Eine konkrete Würdi-
gung des Einzelfalles ist zweifellos erfolgt, und es ist nicht ersichtlich, dass
das SEM Sachverhaltselemente, die vom Beschwerdeführer vorgebracht
worden sind, nicht beachtet hätte. Soweit dessen Vorbringen nicht aus-
drücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht
den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen
nicht berücksichtigt worden. Die Unterstellung, die befragende Person sei
mit der "Fülle der geltend gemachten Ereignisse" überfordert gewesen,
ist anmassend und findet im Anhörungsprotokoll keine Grundlage. Sie ist
zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann die
Begründung der angefochtenen Verfügung nicht als ungenügend bezeich-
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net werden. Die vorinstanzliche Argumentation kann in den jeweiligen Er-
wägungen problemlos nachvollzogen werden, und sie ermöglichte dem
Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nach dem Gesagten nicht vor.
3.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt weder vollständig noch richtig festgestellt. Sein Gesund-
heitszustand, seine Flüchtlingssituation in D._______, seine Familiensitua-
tion und die aktuelle Lage in Sri Lanka seien ungenügend abgeklärt worden.
3.3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge-
hört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzuge-
ben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhö-
rung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu be-
zeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bio-
metrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1043).
3.3.2 Wie bereits festgestellt war der Beschwerdeführer gemäss Art. 8
AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzuweisen (vgl. E. 3.2.2
vorstehend). Da er sich selbst als gesund bezeichnete und keine Hinweise
auf eine Erkrankung ersichtlich waren, war das SEM nicht gehalten, dies-
bezügliche Abklärungen einzuleiten. Der Beschwerdeführer reichte sodann
– obwohl er anwaltlich vertreten ist, dem Rechtsvertreter die Mitwirkungs-
pflicht seines Mandanten bekannt sein wird und er in der Lage sein dürfte,
eine Therapiebedürftigkeit zu erkennen und die Einleitung einer Therapie
zu unterstützen – auch im Rechtsmittelverfahren keinerlei Unterlagen ein,
welche auf eine psychische Beeinträchtigung hindeuten würden. Seine
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde beschränkten sich auf
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Seite 10
Vermutungen und Andeutungen. Dass er "offensichtlich" psychisch ange-
schlagen sei, weil er Angst gehabt habe, festgenommen und gefoltert zu
werden, und weil er ständig auf der Flucht gewesen sei (vgl. Beschwerde
Ziff. 5.2), lässt nicht auf eine tatsächliche Erkrankung schliessen. Die Fest-
stellung, dass bekanntermassen "solche Angstzustände eine grosse psy-
chische Belastung darstellen und auch zu weiteren psychischen Proble-
men und Krankheiten führen können", geht von einer unbelegten Prämisse
aus und nennt ebenfalls keine konkrete Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers. Schliesslich wurde bemängelt, das SEM habe ihm keine Frist
zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes angesetzt. Dass dies nicht an-
gezeigt war, ergibt sich indessen bereits aus dem Umstand, dass er selber
es bis zum heutigen Tag nicht für nötig befunden hat, ein Arztzeugnis ein-
zureichen, und er sich gemäss den Akten auch nicht in ärztliche Behand-
lung begeben hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er an keiner be-
handlungsbedürftigen Krankheit leidet.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das SEM nicht abgeklärt habe, ob
er in D._______ beim UNHCR registriert worden sei. Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass das SEM entgegen seiner Behauptung weder seinen
Aufenthalt in D._______ noch die geltend gemachte Registrierung beim
UNHCR bezweifelte, sondern einen Widerspruch in den vorgebrachten
Gründen für die Rückkehr nach Sri Lanka aufzeigte. Die Registrierung in
D._______ und sein dortiger Aufenthalt betreffen ausserdem die vorge-
brachten Ausreisegründe nicht und sind für die geltend gemachte Bedro-
hung in Sri Lanka nicht von Belang. Es bestand kein Anlass für diesbezüg-
liche Abklärungen.
Der Vorwurf der mangelhaften Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters
stellt eine Rüge hinsichtlich der Würdigung des Sachverhaltes dar. Dass
das SEM im Verfahren des Beschwerdeführers nicht zum selben Ergebnis
kommt wie dieser beziehungsweise sein Rechtsvertreter, lässt nicht auf
ungenügende Länderkenntnisse des SEM-Mitarbeiters schliessen. So-
dann ist darauf hinzuweisen, dass die familiäre Situation des Beschwerde-
führers im Heimatland mehrfach erfragt wurde (vgl. A14 S. 5; A29 Q28 ff.),
weshalb auch diesbezüglich die differierende Einschätzung des Rechtsver-
treters nicht die Feststellung des Sachverhalts beschlägt.
3.4 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rückweisung wegen der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ungenügender Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist demnach abzuweisen.
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Im Übrigen wird der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass der Umfang
seiner Beschwerdebegründung kein Indiz für die Fehlerhaftigkeit der ange-
fochtenen Verfügung darstellt, und der Umstand, dass das SEM in der Ver-
nehmlassung nicht zu allen Punkten erneut Stellung nahm, sondern auf
seine Begründung in der Verfügung verwies und daran festhielt, nicht be-
deutet, es habe den Rügen des Beschwerdeführers nichts entgegenzuset-
zen. Die Folgerung, es hätte seine Verfügung in Wiedererwägung ziehen
müssen, ist verfehlt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus,
der Beschwerdeführer habe seine Verfolgungsgründe wenig substantiiert
dargelegt. Seine diesbezüglichen Angaben würden nicht über das hinaus-
gehen, was jede andere Person problemlos in gleicher Weise nacherzäh-
len könnte. Insbesondere fehle in seinen Ausführungen der in wahren Aus-
sagen zu findende Detailreichtum, so dass diese stereotyp, realitätsfremd
und konstruiert wirken würden. Seine Antworten seien durchwegs vage,
ausweichend und pauschal gewesen, und es sei ihm nicht gelungen, kon-
krete Angaben über seine Verfolgungssituation in Sri Lanka zu machen und
diese zu verdeutlichen. Seine Asylbegründung habe sich bei der Anhörung
auf gerade mal drei Sätze beschränkt, welche sich zudem nur auf die Situ-
ation in D._______ und nicht auf diejenige in Sri Lanka bezogen hätten.
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Auch über die wiederholten Vorsprachen und Befragungen der Armee bei
ihm zu Hause habe er nicht substantiiert berichten können. Seine Aussa-
gen hätten sich in der oberflächlichen Wiederholung erschöpft, dass Ar-
meeangehörige ihn regelmässig aufgesucht, nach seinem Bruder befragt
und ihm mit einer Festnahme gedroht hätten. Er habe keine plausible Ver-
bindung zwischen den Vorsprachen der Armee und seinem Ausbildungs-
abbruch herstellen können. Dadurch werde weder ein konkretes Verfol-
gungsinteresse an ihm noch ein Ausreisemotiv ersichtlich.
Seine Vorbringen seien insbesondere hinsichtlich seiner Identitätsdoku-
mente erfahrungswidrig und widersprüchlich. Die Zerstörung seines ersten
Passes durch seine Mutter wegen eines unbrauchbaren Visums sei nicht
nachvollziehbar. Auch die Angaben zum zweiten Pass seien realitätsfremd
und widersprüchlich. In der ersten Befragung habe er angegeben, er könne
den Pass nicht beschaffen, da sein Onkel diesen einem Weissen anver-
traut habe. In der Anhörung habe er dagegen ausgesagt, der Pass befinde
sich bei ihm zu Hause, die Criminal Investigation Division (CID) sei jedoch
dorthin gegangen und habe Fotos vom Pass erstellt, worauf seine Mutter
den Pass verbrannt respektive zerrissen habe. Er habe diesen Wider-
spruch nicht plausibel aufgelöst. Seine Erklärung, er habe den Pass nicht
umgehend beschafft, weil man ihm gesagt habe, den Pass oder die Identi-
tätskarte zu besorgen, und weil er Angst gehabt habe, müsse als Schutz-
behauptung qualifiziert werden. Abgesehen von den widersprüchlichen An-
gaben sei auch das beschriebene Verhalten der CID und seiner Mutter er-
fahrungswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die CID Fotos von
seinem Pass mache und ihn nicht gleich konfisziere, wenn irgendein Ver-
dacht gegen ihn bestehe. Es sei auch unverständlich, dass seine Mutter
danach den Pass zerrissen habe, damit ihn andere nicht finden könnten.
Zudem könne bezüglich seiner Ausreise nicht geglaubt werden, dass er
weder die Fluggesellschaft noch das Transitland kenne, und dass der
Schlepper mit ihm ins Flugzeug gestiegen sei, ihm Pass und Boardingkarte
abgenommen und das Flugzeug damit verlassen habe. Aufgrund dieser
realitätsfremden und pauschalen Angaben müsse davon ausgegangen
werden, dass er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass verlassen habe.
Weiter habe er in der ersten Befragung angegeben, D._______ freiwillig
verlassen zu haben, da er gedacht habe, er könne nach Sri Lanka zurück-
kehren, in der Anhörung dagegen behauptet, die (…) Behörden hätten sein
Visum nicht mehr verlängert. Aufgrund der widersprüchlichen und erfah-
rungswidrigen Angaben zu seinen Reisedokumenten, zur Ausreise und
zum Aufenthalt in D._______ sei seine persönliche Glaubwürdigkeit er-
schüttert.
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Seite 13
Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung wegen der Tätigkeiten seines
Bruders für die LTTE wirke vor dem Hintergrund der Gegebenheiten in Sri
Lanka realitätsfremd und konstruiert. Gemäss seinen Angaben sei er (…)
Jahre alt gewesen, als sein Bruder Sri Lanka verlassen habe. Über dessen
Engagement könne er nur berichten, dass er ein einfacher Kämpfer gewe-
sen sei. Demgegenüber scheine seine Mutter gemäss seinem Schreiben
vom 1. April 2015 deutlich mehr über die Aktivitäten des Bruders zu wissen.
Es erstaune daher, dass gerade der Beschwerdeführer in den Fokus der
Behörden geraten sei. Ebenfalls unglaubhaft sei, dass seine Eltern ihn erst
in der Schweiz auf Nachfrage über die Aktivitäten des Bruders informiert
hätten und er in Sri Lanka trotz zahlreicher Befragungen über Jahre hinweg
in Unkenntnis über dessen Aktivitäten geblieben sei. Ohnehin sei es reali-
tätsfremd, dass die sri-lankische Armee ihn jahrelang regelmässig zu
Hause aufgesucht und völlig ziellos befragt habe. Es sei bekannt, dass die
dortigen Behörden nicht zögerten, Personen vor Gericht zu bringen, wenn
der geringste Verdacht einer LTTE-Unterstützung bestehe. Dass man ihn
nur deshalb nicht festgenommen habe, weil sich seine Mutter an ihn ge-
klammert habe, sei angesichts des wenig rücksichtsvollen Vorgehens der
sri-lankischen Behörden realitätsfremd.
Bezeichnenderweise habe er den Auslöser für das Interesse der Behörden
an seiner Person nicht plausibel dargelegt. Er habe einmal angegeben, ein
LTTE-Mitglied sei verhaftet worden und habe seinen Bruder verraten, wes-
halb man auch ihn habe verhaften wollen. Dies sei 2004 gewesen. Auf
Frage nach dem Zusammenhang mit seiner Ausreise habe er korrigiert, es
sei 2014 gewesen. Dies würde jedoch nicht erklären, weshalb man ihn seit
2009 immer wieder gesucht und befragt habe und er von (…) bis (…) zu
seinem Onkel geflüchtet sei. An anderer Stelle habe er gesagt, Auslöser
für seine Probleme sei gewesen, dass man im Jahr 2009 (…) gefunden
und seinen Bruder damit in Verbindung gebracht habe. Aber auch dies ver-
möge nicht zu erklären, weshalb gerade der Beschwerdeführer derart in
den Fokus der Behörden geraten sein sollte, zumal sein im Jahr 2005 aus-
gereister Bruder kaum der einzige Verdächtige gewesen sei. Da er ange-
geben habe, die Behörden seien während seines Aufenthaltes in
D._______ nicht mehr bei ihm zu Hause erschienen, erstaune es, dass sie
später wiederholt bei seiner Familie vorgesprochen hätten, obwohl der Va-
ter sie über seinen Aufenthalt in der Schweiz orientiert habe. Die geltend
gemachte Entführung seines Vaters wirke konstruiert, und es sei fraglich,
weshalb er den Aufenthaltsort seines Sohnes trotz Folter nicht bekannt ge-
geben habe, nachdem er die Behörden anscheinend bereits früher darüber
E-4111/2015
Seite 14
informiert habe. Schliesslich mute auch das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers realitätsfremd an. Er habe gemäss seinen Ausführungen insbesondere
nach der Befragung im (…) befürchtet, verhaftet zu werden, und sei des-
halb von (…) bis (…) zu seinem Onkel gezogen. Es erstaune daher, dass
er nach nur zwei Monaten wieder an seinen Wohnort zurückgekehrt sei,
zumal er während seiner Abwesenheit dort gesucht worden sei.
Die eingereichte Bestätigung des E._______ sei nicht geeignet, seine Asyl-
vorbringen zu untermauern, da sich daraus keine Hinweise auf eine Verfol-
gung ergäben, und zudem das Jahr seines Abbruchs nicht genannt werde.
Seine Vorbringen seien insgesamt unsubstantiiert, teilweise widersprüch-
lich, aufgebauscht und realitätsfremd, so dass von einem Sachverhaltskon-
strukt auszugehen sei. Sie seien daher nicht glaubhaft. Sein exilpolitisches
Engagement sei offensichtlich nicht exponiert und gehe nicht über dasje-
nige von vielen seiner Landsleute hinaus. Es könne nicht davon ausgegan-
gen werden, dass er den sri-lankischen Behörden respektive ihren Spitzeln
aufgefallen oder für sie identifizierbar gewesen sei. Aus seinen Aussagen
sei nicht erkennbar, inwiefern er überhaupt eine der Regierung gegenüber
oppositionelle Haltung eingenommen habe. Es könne nicht von einer Ge-
fährdung aufgrund seiner Teilnahme am (…) ausgegangen werden. Daher
bestehe kein Anlass anzunehmen, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt.
5.2 In der Beschwerde sowie in der Replik wurde ausgeführt, die Gefähr-
dung des Beschwerdeführers sei vor allem auf seine familiäre Verbindung
zu den LTTE zurückzuführen, in deren Nachrichtenabteilung sein Bruder
tätig gewesen sei. Nachdem die sri-lankischen Behörden im Jahr 2009 in
der Nähe seines Wohnortes (…) gefunden hätten, sei er erstmals aufge-
sucht, zu seinem Bruder befragt und verdächtigt worden, dessen Handlun-
gen weiterzuführen. Er habe jedoch nie behauptet, als Einziger in seinem
Umfeld befragt worden zu sein und im Fokus der Behörden gestanden zu
haben, sondern im Gegenteil angegeben, es seien einige Personen des-
wegen festgenommen worden. Nach seiner Rückkehr aus D._______ im
Jahr 2012 sei er wiederholt von den Behörden aufgesucht und zu Hause
verhört worden. Er habe sich oft bei seiner Schwester verstecken und seine
Lehre abbrechen müssen. Anfang 2014 sei ein Bekannter seines Bruders
festgenommen worden und habe diesen denunziert. Aus Angst habe sich
der Beschwerdeführer darauf bei seinem Onkel und danach immer wieder
bei seiner Schwester versteckt. Dies sei für ihn der hauptsächliche Grund
für seine Flucht in die Schweiz gewesen, da die Behörden seither von der
E-4111/2015
Seite 15
LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders gewusst hätten. Dass er sich in der
Jahreszahl geirrt und zunächst von 2004 gesprochen habe, könne ihm
nicht vorgeworfen werden, da er sich sofort korrigiert habe.
Nach seiner Flucht in die Schweiz sei er weiterhin gesucht worden. Er ge-
höre zur Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden und würde
deshalb bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhaf-
tet, unter Anwendung schwerer Folter verhört und für unbestimmte Zeit in-
haftiert werden. Schliesslich sei er auch aufgrund seiner Teilnahme am (…)
in der Schweiz gefährdet, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass
sein exilpolitisches Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sei.
Er gelte bei den sri-lankischen Sicherheitskräften als Unterstützer der
LTTE. Dies sei ihm im Rahmen der erlittenen behördlichen Verfolgung be-
reits zur Last gelegt worden. Um nicht Opfer einer extralegalen Tötung zu
werden, habe er aus seinem Heimatland flüchten müssen. Bei einer Rück-
kehr müsse damit gerechnet werden, dass er aufgrund seiner familiären
Verbindungen zur LTTE verhaftet würde. Er erfülle daher die Flüchtlingsei-
genschaft.
Das SEM beurteile seine Verfolgungsgründe als wenig substantiiert und
detailarm, und führe aus, seine Asylbegründung in der Anhörung habe sich
auf drei Sätze beschränkt. Bei Betrachtung der fraglichen Protokollstelle
werde jedoch offensichtlich, dass er die Frage falsch verstanden habe und
darlege, warum er nicht erneut nach D._______ gegangen sei. Weiter sei
es zynisch, wenn das SEM feststelle, er habe keine plausible Verbindung
zwischen den Vorsprachen der Armee und seinem Ausbildungsabbruch
herzustellen vermocht, obwohl er gar nicht nach einer Verbindung gefragt
worden sei. Die Behauptung, seine Aussagen hätten sich in der oberfläch-
lichen Wiederholung erschöpft, dass Armeeangehörige ihn regelmässig
aufgesucht, nach seinem Bruder befragt und ihm mit einer Festnahme ge-
droht hätten, sei falsch. Er habe an der Anhörung nämlich angegeben, er
habe sri-lankischen Behörden bei seinem letzten Verhör bezüglich seiner
Teilnahme am Heldengedenktag – es ist hier offensichtlich die Rede von
der Teilnahme am so genannten Maaveerar Naal (Great Heroes' Day) in
Sri Lanka im Jahr 2013 – angelogen (vgl. A29 Q132), was ein Detail in
seiner Erzählung sei.
E-4111/2015
Seite 16
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrele-
vante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren in der Tat unsubstantiiert
und enthielten keine persönlichen Eindrücke, Emotionen, konkrete Details
oder greifbare Einzelheiten, welche ein plastisches Bild der vorgebrachten
Ereignisse hätten entstehen lassen können und bei der Erzählung von tat-
sächlichen Erlebnissen zu erwarten gewesen wären. Insbesondere schil-
derte er keine einzige Befragung durch die Armee eingehend, erwähnte
weder konkrete Einzelheiten noch Gefühlsregungen noch anderweitige
persönliche Erinnerungen. Auf die ihm gestellten Fragen gab er vage und
pauschale Antworten, und auch auf Beschwerdeebene blieben seine Vor-
bringen oberflächlich und detailarm. Seine Aussage, er habe den sri-lanki-
schen Behörden die Teilnahme am Heldengedenktag (am 27. November
2013 in Sri Lanka) verschwiegen beziehungsweise sie diesbezüglich belo-
gen, was gemäss Beschwerde zwar keine bedeutsame Verheimlichung ge-
wesen sei, wohl aber als "Detail" – offenbar gemeint als eine auf eine wahr-
heitsgemäss Schilderung hindeutende Einzelheit – zu bewerten sei, wurde
ebenfalls ohne nähere Erläuterungen in den Raum gestellt. Persönlich ge-
färbte, mit eigenen Eindrücken versehene und persönlich gefärbte, detail-
reiche und bildhafte Schilderungen fehlen auch hier (vgl. A29 Q130). Auf-
grund der oberflächlichen und unsubstantiierten Aussagen und der fehlen-
den Realkennzeichen in seinen Schilderungen bestehen erhebliche Zwei-
fel an deren Wahrheitsgehalt.
Die vorgebrachte Reflexverfolgung aufgrund der Verbindungen seines Bru-
ders zu den LTTE ist nach dem Gesagten zu bezweifeln. Der Beschwerde-
führer vermochte nicht glaubhaft darzutun, dass er – nachdem der Bruder
Sri Lanka verlassen hatte – wegen dessen Tätigkeiten für die LTTE ver-
dächtigt wurde, ebenfalls solche ausgeführt zu haben. Falls er tatsächlich
immer wieder diesbezüglich befragt und verdächtigt worden wäre, dessen
Handlungen weiterzuführen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er
genauere Angaben zu den seinem Bruder vorgeworfenen Aktivitäten hätte
machen können. Die Aussage, sein Bruder habe gekämpft (vgl. A14
Ziff. 7.03; A29 Q41 f.), ist vor diesem Hintergrund zu vage, um die vorge-
brachten Befragungen glaubhaft erscheinen zu lassen. In der Beschwer-
deschrift machte er sodann geltend, im Jahr 2009 sei er lediglich wegen
E-4111/2015
Seite 17
der Entdeckung eines (…) gesucht worden, und die Behörden hätten erst
2014 vom LTTE-Engagement seines Bruders erfahren. Gleichzeitig führte
er aber aus, er sei im Jahr 2009 erstmals aufgesucht, nach dem Bruder be-
fragt und verdächtigt worden, dessen Handlungen weiterzuführen, was mit
ersterer Aussage ebenso wenig vereinbar ist wie die Angabe in der Anhö-
rung, seine Probleme hätten mit dem (…) begonnen, worauf man ihn mit
seinem Bruder in Verbindung gebracht und verdächtigt habe, sich an den
Aktivitäten der LTTE beteiligt zu haben (vgl. A29 Q195).
Bei seiner Antwort auf die Frage nach seinen Asylgründen (vgl. A29 Q106)
kann zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er die Frage falsch
verstanden hatte. Er antwortete indessen auch auf Nachfrage mit einem
einzigen Satz ("parce que j'avais des problèmes avec l'armée"), und kon-
kretisierte auf neuerliches Nachfragen lediglich in allgemeiner Form, dass
auch sein Vater befragt werde, wenn sie (die Armeeangehörigen) zu ihm
nach Hause kommen würden, und dass die Behörden glaubten, er habe
wie sein Bruder die LTTE unterstützt (vgl. A29 Q111 ff.). Diese äusserst
knappen Angaben, welche nur auf fortwährendes Nachfragen gemacht
wurden, gehen, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, nicht über oberfläch-
liche Pauschalitäten hinaus und sind nicht geeignet, die angebliche Verfol-
gung nachvollziehbar darzulegen und glaubhaft zu machen.
In der Beschwerde wird moniert, nach der Verbindung zwischen den Vor-
sprachen der Armee und seinem Ausbildungsabbruch sei nicht gefragt wor-
den, weshalb er diesen nicht erläutert habe. Dass er nicht explizit nach
dem näheren Zusammenhang gefragt wurde, ist jedoch nicht zu beanstan-
den, da er im Rahmen der Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre, eine
allfällige Verbindung von sich aus darzulegen. Die Argumentation des SEM
scheint daher nicht unangebracht, und der Vorwurf des Zynismus, welcher
implizit die Objektivität und Professionalität der mit dem Verfahren betrau-
ten Personen in Frage stellt, ist dezidiert zurückzuweisen. Der Beschwer-
deführer führte als Grund für den Abbruch der Ausbildung an, dass die Ar-
mee bei ihm zu Hause Kontrollen gemacht und seine Mutter Angst gehabt
habe (vgl. A29 Q100). Dass ihm dadurch die Fortsetzung seiner Ausbil-
dung verunmöglicht worden wäre, ist indessen nicht ersichtlich, zumal er
bis (…) weiterhin bei den Eltern gewohnt habe und erst danach bis (…) zu
seinem Onkel gezogen sei (vgl. A29 Q24 f., Q97, Q102 f.).
Hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben zu den Identitätspapieren
wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen, welchen er nichts In-
haltliches entgegensetzte. Er machte zwar geltend, seine Eltern hätten
E-4111/2015
Seite 18
kontaktiert werden müssen, um das Verhalten seiner Mutter zu erläutern.
Erklärungen, welche die Vorbringen zu den Pässen glaubhaft erscheinen
lassen würden, fehlen jedoch gänzlich.
Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass er bei den sri-lan-
kischen Behörden als Unterstützer der LTTE gelte, obwohl er diese nie un-
terstützt habe. Es ist deshalb festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Sri Lanka nicht im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3
AsylG verfolgt war.
6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen exilpolitischer Tätigkei-
ten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.3.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün-
den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
6.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im Jahr 2014 in der
Schweiz am (…) teilgenommen. Anderweitig habe er sich nicht engagiert.
Alle Tamilen würden sich versammeln, um an dieser Zusammenkunft (…)
(vgl. A29 Q181 f.). In der Beschwerde führte er aus, da diese Veranstaltun-
gen regelmässig von Sympathisanten und Angehörigen der sri-lankischen
Regierung überwacht würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass
sein exilpolitischen Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sei;
er würde somit bei einer Rückkehr auch deshalb in den Fokus der Sicher-
heitskräfte gelangen. Er reichte eine Fotografie ein, auf welcher er mit vier
jungen Männern zu sehen ist (Beschwerdebeilage 15).
Aufgrund seiner Aussagen ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer
sich tatsächlich exilpolitisch engagiert, machte er doch lediglich eine ein-
malige Teilnahme an einem Anlass geltend, an welchem gemäss seinen
Aussagen alle Tamilen teilnehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er an-
hand des eingereichten Bildes namentlich identifiziert werden könnte, und
es ergibt sich aus dem Bild von fünf jungen Männern in einem dekorierten
Raum auch keinerlei politisches Statement. Eine erkennbare, exponierte
politische Tätigkeit vermochte er damit nicht glaubhaft zu machen. Durch
diese als äusserst niederschwellig zu bezeichnende Aktivität dürfte er nicht
E-4111/2015
Seite 19
ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sein oder deren In-
teresse geweckt haben.
6.3.3 Er machte weiter geltend, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefähr-
det zu sein, weil er ein Risikoprofil erfülle, weshalb angenommen werden
müsse, dass er bei der Einreise verhaftet und in der Folge gefoltert würde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, sein Bruder sei Mitglied der LTTE ge-
wesen, aber bereits im Jahr 2005 aus Sri Lanka ausgereist. Er vermochte
nicht glaubhaft darzulegen, dass er – er war damals elf Jahre alt – seines
Bruders wegen in Sri Lanka mit ernsthaften Problemen konfrontiert gewe-
sen war (vgl. E. 6.2 vorstehend). Es lässt sich demnach aus der verwandt-
schaftlichen Beziehung keine Gefährdung für ihn selber ableiten.
Er machte sodann nicht geltend, Mitglied der LTTE zu sein, diese unter-
stützt oder ein militärisches Training absolviert zu haben, und es ergeben
sich keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr als besonders wohl-
habende Person wahrgenommen würde und dadurch einem erhöhten Ent-
führungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu ei-
ner besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden er-
scheint daher nicht gegeben.
6.3.4 In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer gehöre
zur "sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden", wel-
che bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE syste-
matisch verhaftet, unter Anwendung von schwerer Folter verhört und auf
unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
Einzig aus seinem Alter von heute 21 Jahren, seinem Auslandaufenthalt
von bald zwei Jahren und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren kann
nicht auf eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter ge-
schlossen werden. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind gemäss
Kenntnis des Gerichts und geltender Rechtsprechung nicht generell in
asylrelevanter Weise gefährdet. Die Gefährdung ist vielmehr vom Vorlie-
gen anderer Risikofaktoren abhängig. Solche sind beim Beschwerdeführer
indessen nicht vorhanden (vgl. E. 6.3.2 f. vorstehend).
6.3.5 Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe
zu verneinen.
E-4111/2015
Seite 20
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerde-
führer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das SEM zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf
keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen wer-
den, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4111/2015
Seite 21
8.1.1 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer
mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug je-
doch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er persönlich gefährdet wäre.
8.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der
Situation im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Re-
gion (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal
der Beschwerdeführer aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz)
stammt und seine Eltern, drei Schwestern und weitere Verwandte dort le-
E-4111/2015
Seite 22
ben. Da die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Nordprovinz von individu-
ellen Kriterien abhängt (insbesondere von der Existenz eines tragfähigen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation), welche aus den in der Be-
schwerde zum Vergleich aufgeführten Verfügungen ohnehin nicht ersicht-
lich sind, kann diese nicht sinnvoll verglichen werden. Aus den aufgeführ-
ten "vergleichbaren" Fällen von anderen jungen tamilischen Asylsuchen-
den, in welchen der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wurde,
lässt sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten (vgl. E. 3.1
vorstehend).
8.2.2 Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatort über ein tragfähi-
ges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Sein Vater sei Landwirt und
pflanze Reis und Zwiebeln auf seinem eigenen Land an. Die Familie lebe
im Haus, welches der Schwester seines Vaters gehöre (vgl. A29 Q28 ff.).
In der Beschwerde führte er aus, er stamme aus ärmlichen Verhältnissen
und seine Familie könne nicht für ihn aufkommen. Da die Familie sich mit
dem Einkommen ihres Hofes nicht selbst ernähren könne, werde sie durch
Lebensmittelhilfen sowie medizinisch unterstützt. Er reichte die Kopie einer
Rationierungskarte aus dem Jahr 2005 und Fotografien vom Hof seiner
Familie und zwei Kühen ein. Die Rationierungskarte aus dem Jahr 2005 –
gemäss welcher der Beschwerdeführer im Übrigen zwei Jahre älter ist als
seinen eigenen Angaben und der eingereichten Identitätskarte zufolge –
vermag die finanzielle Situation seiner Familie im heutigen Zeitpunkt nicht
zu dokumentieren. Ungeachtet der vorgebrachten schwierigen ökonomi-
schen Situation seiner in Sri Lanka lebenden Verwandten ist jedenfalls da-
von auszugehen, dass er nach der Rückkehr bei seinen Eltern oder seinem
Onkel, bei welchem er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2014 während
einiger Zeit lebte, unterkommen kann.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Prob-
leme mit seinem linken Knie, und sein psychischer Gesundheitszustand
müsse abgeklärt werden. Es liegen dem Gericht indessen keine ärztlichen
Berichte vor, welche diese Behauptungen untermauern würden, und es be-
stehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, er sei in ärztlicher Behand-
lung, was er auch gar nicht geltend macht. Es ist somit weder anzunehmen,
er sei auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewie-
sen (vgl. E. 3.3.2 vorstehend), noch ist von einer ernsthaften Beeinträchti-
gung oder Verletzung seines Knies auszugehen, welche die Aufnahme ei-
ner Arbeit in Sri Lanka verunmöglichen würde.
E-4111/2015
Seite 23
Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka
verbracht und dort bis zur zehnten Klasse die Schule besucht. Seine Aus-
bildung zum (…) hat er abgebrochen, er arbeitete aber eigenen Angaben
zufolge in D._______ in einem (…) und in Sri Lanka mit seinem Vater auf
dem Hof. Es ist anzunehmen, dass er sich in seiner Heimat schnell wieder
integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage aufzubauen und gegebenenfalls eine Ausbildung zu absolvie-
ren.
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4111/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub