Abtei lung V
E-411/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin
Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
A_______, (...),
B_______, (...),
C_______, (...),
D_______, (...),
Bangladesch,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Werner Greiner,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Dezember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-411/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ein aus E_______/Dhaka stammendes
Ehepaar mit ihrem Sohn, verliessen nach eigenen Angaben ihren
Heimatstaat Bangladesch am 1. Oktober 2007 und reisten über Italien
per Luftweg mit gefälschten Reisedokumenten am 2. Oktober 2007 in
die Schweiz ein, wo gleichentags die zu diesem Zeitpunkt mit dem
zweiten Kind (...) schwangere Ehefrau sowie auch ihr Ehemann und
das Kind ein Asylgesuch stellten. Am 8. Oktober 2007 wurden die
Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
sowie am 5. November 2007 vom BFM zu ihren Ausreise- und
Asylgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie
dem Kanton (...) zugewiesen. Anlässlich ihrer Anhörungen trugen die
Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie seien Bihari-Flüchtlinge, bengalischer Muttersprache, ohne
Nationalität und hätten bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Flücht -
lingslager (...) in Dhaka gelebt. Sie hätten sich mit anderen Bihari zu
einem Verein zusammengeschlossen und gemeinsam mehrere Male
erfolglos versucht, die Staatsangehörigkeit von Bangladesch zu
erwerben.
Des Weiteren führten die Beschwerdeführenden aus, der Ehemann
habe im Jahre 1990 illegal (...) in Dhaka ein Stück Land, welches an
sich dem Staat gehöre, besetzt und dort ein [Geschäft] eröffnet. Als
die Übergangsregierung an die Macht gekommen sei, hätten am
28. Mai 2007 die drei Einheiten RAB, BDR (wobei die
Beschwerdeführenden nicht erklären konnten, um wen es sich bei
diesen Formationen handelt; offenbar geht es hierbei um die sog.
"Rapid Action Battalion" bzw. "Border Guards Bangladesh" – früher
"Bangladesh Rifles") sowie das Militär [das Geschäft] des
Beschwerdeführers sowie weitere Geschäfte in der selben Strasse
demoliert. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von der RAB –
aufgrund illegaler Geschäftseröffnung sowie Verdachts auf
Kooperation mit dem Gemeindepräsidenten – angezeigt worden, was
er durch einen Freund erfahren habe. Bei diesem Freund habe er sich
auch aufgehalten und sei nur selten nach Hause gegangen, da die
drei Einheiten, als sie erfahren hätten, dass es sich um einen Bihari
als Geschäftsinhaber handle, noch in der selben Nacht, wie auch ein
paar Tage später (insgesamt zehn bis zwölf Mal), das Haus der
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Beschwerdeführenden aufgesucht und sich nach dem Ehemann
erkundigt hätten. Der Beschwerdeführerin hätten die Einheiten gesagt,
dass sie ihren Ehemann mitnehmen wollten. Zudem habe man ihr
gedroht, sie und das Kind fortzuschaffen, wenn sie nicht den
Aufenthaltsort ihres Ehemannes preisgebe. Zuletzt habe man am
15. September 2007 nach dem Beschwerdeführer bei ihm zu Hause
gesucht.
B.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 – eröffnet am 20. Dezember
2007 – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab
und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten,
noch asylrelevant seien. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
zulässig und möglich sowie sowohl für den Beschwerdeführer als auch
für seine im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung schwangere Ehe-
frau und ihr erstgeborenes Kind zumutbar. Auf die detaillierte Be-
gründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen ein-
gegangen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2008 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde einreichen und beantragten, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung vollumfänglich aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren,
eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
25. Januar 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses verzichtet. Im Übrigen wurde die Vorinstanz ersucht, bis zum
11. Februar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass den
Erläuterungen in der Beschwerdeeingabe nicht gefolgt werden könne,
zumal in der Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 die Zuge-
hörigkeit der Beschwerdeführenden zu der Bihari-Gemeinschaft nicht
in Frage gestellt worden sei. Das Bundesamt bezweifle in seinen Er-
wägungen – angesichts der unsubstanziierten Aussagen – lediglich
die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten als Bihari die
bangladeschische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können.
F.
Mit fristgerechter Replikeingabe vom 6. März 2008 führte der Rechts -
vertreter der Beschwerdeführenden aus, es treffe zwar zu, dass der
bangladeschische High Court im Jahre 2003 entschieden habe, dass
zehn Bihari die bangladeschische Staatsangehörigkeit erhalten sollten;
dieser Entscheid habe jedoch keine politische Unterstützung erhalten
und die Möglichkeit der Bihari auf Erwerb der bangladeschischen
Staatsangehörigkeit sei somit rein theoretisch geblieben. Zur Stützung
seiner Vorbringen verwies der Rechtsvertreter im Allgemeinen auf die
"Refugees International" ( ).
G.
Am (...) kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls
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endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das am (...) geborene zweite Kind der Beschwerdeführenden wird ins
Beschwerdeverfahren seiner Eltern einbezogen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat.
5.1 Die Vorinstanz vertrat in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2007
in erster Linie die Auffassung, die Asylvorbringen der Beschwerde-
führenden seien als unglaubhaft zu erachten. Zur Begründung ihrer
Verfügung führte sie aus, die von den Beschwerdeführenden ge-
schilderte Darstellung – sie seien als staatenlose Zugehörige der
Bihari-Gemeinschaft mit dem Flugzeug unter Verwendung von
falschen Pässen in die Schweiz eingereist – sei nicht plausibel; es
handle sich um stereotype und realitätsfremde Schilderungen.
Gemäss der Einschätzung schweizerischer Asylbehörden sei es auf-
grund rigoroser EDV-gestützter Kontrollen an Grenzübergängen wie
auf Flughäfen gar nicht mehr möglich, transkontinentale Reisen ohne
authentische Reisedokumente zu unternehmen. Das BFM glaubt die
Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten die bangladeschische
Staatsangehörigkeit nicht erhalten können, nicht und geht vielmehr
davon aus, sie seien Staatsangehörige von Bangladesch. Im Übrigen
führte das Bundesamt aus, dass die Vorbringen betreffend die geltend
gemachte Verfolgung durch die RAB unglaubhaft erscheinen würden.
Die Schilderungen würden sich auf chronologische Aufzählungen von
Ereignissen beschränken und dabei keinerlei persönliche Wahr-
nehmungsinhalte oder weitere realtypische Kennzeichen enthalten.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden seien nur sehr vage, blass
und wenig detailliert, so dass sie in der umschriebenen Form auf Vor-
bringen schliessen lassen würden, welche die Beschwerdeführenden
gar nicht selber erlebt hätten, sondern lediglich nacherzählten.
Ausserdem sei die Darstellung der Situation betreffend die RAB-Ver-
folgung konstruiert und das Verhalten des Beschwerdeführers un-
plausibel, da zumindest hätte erwartet werden können, dass er in
einer solchen Lage weitere Anstrengungen unternehme, um ausfindig
zu machen, ob überhaupt etwas gegen ihn vorliege, und sich nicht nur
auf die Angaben eines Freundes verlassen hätte. Überdies seien auch
die Angaben betreffend Anwaltssuche nachgeschoben und somit
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ebenso unglaubhaft.
Des Weiteren führte das BFM aus, die geltend gemachten Vorbringen
seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aus folgenden Gründen
nicht stand: Von der unbefriedigenden politischen sowie sozialen Lage
der Bihari in Bangladesch seien nicht nur die Beschwerdeführenden,
sondern alle der Volksgruppe angehörenden Personen betroffen.
Diese Situation sei aber nicht auf gezielte staatliche Massnahmen aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. Den
Bihari stehe es zudem offen, die Staatsbürgerschaft von Bangladesch
zu erwerben. Zudem sei die behördliche Räumung des illegal
errichteten Geschäfts des Beschwerdeführers gesetzlich legitimiert
gewesen und stelle somit keinen asylrelevanten Grund dar.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 hielt das Bundesamt
unter anderem fest, dass die ethnische Zugehörigkeit der
Beschwerdeführenden zu der Bihari-Gemeinschaft zwar nie bezweifelt
worden sei. In Frage gestellt habe man allerdings die Aussagen der
Beschwerdeführenden, sie hätten aufgrund ihrer ethnischen
Zugehörigkeit die bangladeschische Staatsangehörigkeit nicht
erwerben können.
5.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Ausreise-
und Asylgründe in ihrer Rechmitteleingabe vom 21. Januar 2008 ins-
besondere aus, ihnen sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen
Minderheitsgruppe der Bihari die Möglichkeit des Erwerbs der Staats-
bürgerschaft von Bangladesch verwehrt geblieben. Die Angehörigen
dieser Volksgruppe würden in Bangladesch unterdrückt und hätten
praktisch keine Rechte. Die bangladeschische Regierung gewähre den
Bihari nicht den notwendigen Schutz vor Schikanen und sorge auch
nicht für die Gewährung eines rechtsstaatlich akzeptablen und fairen
Gerichtsverfahrens, weil man den Bihari die nötigen Verteidigungs-
rechte vorenthalte. Somit habe der Beschwerdeführer nicht darauf
vertrauen können, im anstehenden Verfahren wegen illegalen Be-
treibens eines Ladens fair behandelt zu werden, sondern habe viel-
mehr dauernd mit massiven Übergriffen – vor allem seitens der RAB –
rechnen müssen. Als Bihari habe er mit einer malus- behafteten
Strafverfolgung rechnen müssen. Zudem habe aufgrund der
Menschenrechtslage in Bangladesch ein konkret erhöhtes Folterrisiko
bestanden.
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Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden glaubhaft dargelegt, dass
sie offensichtlich mit einem falschen Pass ausgereist seien, hätten sie
doch den im Pass eingetragenen Namen auswendig lernen müssen.
Sie bestreiten die Erwägungen des BFM, es sei nicht glaubhaft, dass
sie mit falschen Pässen gereist seien, sondern offenbar die
bangladeschische Staatsangehörigkeit besitzen würden. Mit Hilfe von
Schleppern liessen sich Grenzkontrollen auch mit falschen Papieren
passieren. Auch in ihrer Replik halten sie daran fest, ihre Aussagen
seien glaubhaft, dass sie die Staatsangehörigkeit nicht hätten
erwerben können.
Sodann hätten die Beschwerdeführenden übereinstimmende Angaben
bei der Schilderung der Verfolgung seitens der RAB gemacht, was
vorab für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Die Beschwerdeführenden
hätten eine in Bangladesch oft vorkommende Verfolgungsaktion durch
die RAB dargelegt, bei welcher die Betroffenen keine zusätzlichen
Informationen durch die RAB erhalten würden; daher sei ungeklärt,
welche weiteren Angaben zu erwarten gewesen seien. Somit sei der
Vorwurf der Vorinstanz, dass ihre Schilderungen unsubstanziiert und
stereotyp seien, unberechtigt.
Zudem seien die Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich Angaben im
Zusammenhang mit der Aufsuche eines Anwaltes kleinlich.
5.3 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe geltend machen, der Bevölkerungsgruppe der
Bihari anzugehören, und daraus eine persönliche, ethnisch motivierte
Diskriminierungs-, Verfolgungs- und Gefährdungslage im Herkunfts-
staat Bangladesch ableiten. Das BFM hat die Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zur Bihari-Gemeinschaft nicht in Zweifel gezogen,
geht aber davon aus, sie hätten die bangladeschische Staats-
angehörigkeit bereits erworben. Die Beschwerdeführenden bestreiten
dies hingegen in ihrer Beschwerdeschrift und Replik. Letztlich kann
diese Frage, wie aus folgenden Erwägungen hervorgeht, offen bleiben:
Mit – zur Publikation bestimmtem – Urteil vom 16. Februar 2010
(BVGE E-4497/2006) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
die mit der aktuellen gesellschaftlichen und politischen Situation ein-
hergehende allgemeine Beeinträchtigung im Herkunftsland der Be-
schwerdeführenden nicht nur die Bihari, sondern auch die Bengalen
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betrifft. Aus den daraus resultierenden schlechten Lebensbedingungen
können die Beschwerdeführenden somit keine asylrechtlich relevante
individuelle Gefährdung ihrer Person ableiten. Des Weiteren ist auf-
grund der im obgenannten Urteil erörterten höchstrichterlichen
Rechtsprechung von Bangladesch seit dem Jahre 2008 davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführenden als bangladeschische Staats-
bürger betrachtet werden beziehungsweise faktisch die Möglichkeit
haben, diese Staatsbürgerschaft zu erlangen, und dass ihnen in der
Folge auch entsprechende Identitätspapiere ausgestellt werden. Ihr
Hinweis in der Replik, dass das Urteil des High Court aus dem Jahr
2003 nicht umgesetzt werde, trifft gemäss Erkenntnissen des Gerichts
heute nicht mehr zu. Am 18. Mai 2008 erging ein weiteres Urteil des
bangladeschischen High Court betreffend die Rechtstellung der Bihari,
welches den vorliegenden Erkenntnissen zufolge rasch in die Praxis
umgesetzt worden ist. Insbesondere geht auch das UNHCR aufgrund
der jüngsten bangladeschischen Rechtsprechung ausdrücklich davon
aus, dass Bihari heute nicht (mehr) als staatenlose Personen be-
trachtet werden, sondern Staatsbürger von Bangladesch sind (vgl. den
im obgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zitierten Be-
richt des UNHCR: Note on the nationality status of the Urdu-speaking
community in Bangladesh, December 2009, Ziffer 5). Die Vorbringen
im Zusammenhang mit der angeblichen Staatenlosigkeit und damit
einhergehenden Rechtlosigkeit der Beschwerdeführenden erweisen
sich unter diesem Blickwinkel als unbehelflich und nicht (mehr) den
aktuellen, wahren Begebenheiten entsprechend. Es ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die befürchteten Über-
griffe bei den staatlichen Behörden, gegebenenfalls bei über-
geordneten Instanzen, zur Anzeige bringen und demzufolge grund-
sätzlich staatlichen Schutz beanspruchen können.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in
Bangladesch keinen ernsthaften, asylbeachtlichen Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und sie keine begründete
Furcht haben, inskünftig solchen ausgesetzt zu werden. Es muss
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im
Heimatland Bangladesch auch nicht als „staatenlos" betrachtet
werden, sondern dass sie – auch in ihrer Eigenschaft als Bihari – auf
entsprechenden Antrag hin die bangladeschische Staatsangehörigkeit
erlangen können. Somit erweisen sich alle Ausführungen betreffend
Nationalität der Bihari als obsolet. Auch der allgemeine Verweis auf die
"Refugees International" des Rechtsvertreters in der Replik vom
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6. März 2008 lässt keinen anderen als den obgenannten Schluss zu.
Wie die Vorinstanz im Übrigen treffend ausführte, kann der
Beschwerdeführer aus der Vertreibung aus seinem illegal gehaltenen
[Geschäft] keine Asylrelevanz ableiten, da es sich um eine
rechtmässige Räumung durch die Behörden und nicht um eine von
einer relevanten Verfolgungsmotivation getragene Massnahme
handelte. Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, weshalb er in einem
allfälligen Strafverfahren eine diskriminierende Schlechterstellung,
einen sogenannten Malus, befürchten müsste.
Des Weiteren erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführenden
betreffend Verfolgung durch die RAB – wie das BFM richtig feststellte –
als unglaubhaft. Der vorgetragene Sachverhalt erschöpft sich lediglich
in einer eingängigen und vereinfachten Zusammenfassung der
angeblichen Geschehnisse. Somit muss sich aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden in ihrer unsubstanziierten und vagen Form –
insbesondere weil das Ehepaar eine in Bangladesch oft vorkommende
Verfolgungsaktion durch die RAB dargelegt hat und keine weiteren
Details hat schildern können – schlussfolgern lassen, sie hätten die
vorgetragenen Ereignisse gar nicht selber erlebt. Ferner muten die
Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe keine weiteren
Anstrengungen unternommen, um herauszufinden, ob tatsächlich
etwas gegen ihn vorgelegen habe, sondern sich lediglich auf die
Angaben eines Freundes verlassen, unglaubhaft an.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
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geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
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licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Herkunftsstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Betreffend der heute herrschenden Lage in Bangladesch kann
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Somit
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besteht kein Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bei
einer Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland.
Die bis Ende 2006 letztinstanzlich zuständige ARK hat bereits in ihrer
publizierten Rechtsprechung festgehalten, dass in Bangladesch zwar
von einer kritischen Situation der Menschenrechte gesprochen werden
muss; politische Auseinandersetzungen seien oftmals mit Gewalt und
Ausschreitungen verbunden; es herrsche indessen insgesamt keine
Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage sei nicht dermassen
angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5).
Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahme-
zustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben (vgl. dazu Home
Office UK Border Agency, COI Report zu Bangladesch, a.a.O.,
Rz. 7.02). Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, auf-
grund derer sich die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr un-
weigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, be-
steht mithin nicht (vgl. BVGE E-4497/2006 vom 16. Februar 2010,
E. 9.5).
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach
Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochten,
dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Ge-
fährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung aus-
gesetzt wären. In den Akten finden sich auch keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würden. Insbesondere sei ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers seine [Krankheit] nicht be-
handlungsbedürftig. Er verfügt über Berufserfahrung und hat erfolg-
reich als [Geschäftsinhaber] gearbeitet. Zudem sind beide Kinder noch
im Kleinkindalter, weshalb auch keine Entwurzelung befürchtet werden
muss.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
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wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wie
bereits unter Bst. D festgehalten wurde, hat das Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 das in der
Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2008 gestellte Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen. Aufgrund der Aktenlage ist auch heute weiterhin von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-411/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand:
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