B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4112/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Zwischenverfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das aus Eritrea stammende Ehepaar sein Heimatland am 24. Juni
2013 verliess und am 1. Juli 2013 in die Schweiz gelangte, wo es glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl
nachsuchte,
dass am 10. Juli 2010 die Befragungen zur Person (BzP) stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden mit Zuweisungsentscheid des BFM vom
11. Juli 2013 dem Kanton C._______ zugeteilt wurden,
dass die in der Schweiz lebende Tochter der Beschwerdeführenden diese
Verfügung mit Beschwerde vom 18. Juli 2013 beim Bundesverwaltungs-
gericht anfocht und die Zuteilung der Beschwerdeführenden in den Kan-
ton D._______ beantragte, weil sich dort zwei ihrer gemeinsamen Kinder
aufhalten würden,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
die Tochter der Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 25.
Juli 2013 aufforderte, bis zum 2. August 2013 die Beschwerdeschrift, ver-
sehen mit der eigenhändigen Unterschrift der Beschwerdeführenden re-
spektive zusammen mit einer rechtsgültigen Vollmacht, wieder einzurei-
chen, ansonsten auf die Eingabe nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. Juli 2013 die Be-
schwerde fristgerecht entsprechend verbesserten,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und
Art. 105 AsylG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine beim Bun-
desverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Zwischenverfü-
gung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei
vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27
Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausfüh-
rungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asyl-
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suchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie, was die Beschwerdeführenden
vorliegend auch tun,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinn von
Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinn von
Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber
hinaus – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung –
praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 8
EMRK beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis bestehen kann, wenn eine Per-
son behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer ver-
wandten Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer
sei aufgrund seiner einseitigen Körperlähmung auf Hilfe angewiesen,
dass es den Kindern der Beschwerdeführenden aber wegen der geogra-
fischen Distanz und unregelmässigen Arbeitszeiten nicht möglich sei, die
Eltern angemessen zu unterstützen,
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dass die Beschwerdeführenden mit ihren volljährigen Kindern keine Kern-
familie im umschriebenen Sinne bilden und auch nicht von einem Abhän-
gigkeitsverhältnis im erforderlichen Sinne auszugehen ist,
dass die Kinder nämlich bereits Anfang 2011 beziehungsweise 2012 in
die Schweiz einreisten, während die Beschwerdeführenden bis zu ihrer
Ausreise am 24. Juni 2013 in Eritrea verblieben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP zwar anmerkte, er sei auf
Hilfe angewiesen und wolle auch deshalb bei seinen Kindern in der
Schweiz leben (vgl. Protokoll der BzP S. 8), er im Weiteren jedoch keine
Ausführungen machte, welche auf eine besondere Beziehungsnähe zu
seinen in der Schweiz lebenden Kindern hindeuten würden,
dass laut den Akten vielmehr die Beschwerdeführerin ihrem Ehegatten
seit (…) im Heimatland, während der gemeinsamen Reise von Eritrea bis
in die Schweiz sowie seither in der Schweiz zur Unterstützung im Alltag
persönlich zur Seite stand und steht,
dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, weshalb es
der Beschwerdeführerin nicht auch weiterhin möglich sein sollte, den Be-
schwerdeführer hinreichend zu unterstützen, und dass solches auch nicht
geltend gemacht wird,
dass die Beschwerdeführenden demzufolge nicht darlegen können, in-
wiefern sie aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers in beson-
derem Masse auf die konkrete Unterstützung ihrer Kinder angewiesen
wären beziehungsweise, worin das besonderen Abhängigkeitsverhältnis
zu ihnen besteht,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwer-
deführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinn von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
Versand: