B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4112/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien
am 14. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 21. September 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP)
und am 20. Juni 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner
Familie in B._______ (Zoba C._______) gelebt. Er habe die Schulen in
D._______, E._______ und F._______ besucht. Von (…) habe er in Sawa
die zwölfte Klasse inklusive militärischer Ausbildung absolviert. Danach
habe er im Rahmen des Nationaldienstes in G._______ gelebt und dort
(…). Im (…) 2013 habe er sich mit F.K. religiös trauen lassen. Im (…) 2014
habe er erfahren, dass sein Vater schwer krank sei und habe sich zu ihm
begeben. Nach kurzer Zeit sei der Vater im Spital in Asmara verstorben.
Für die Trauerfeier und Beerdigung sei er noch vor Ort geblieben. Im (…)
2014 sei er nach G._______ zurückgekehrt, wo er jedoch wegen seiner
Absenz nach Sawa strafversetzt worden sei. Zuerst habe er in H._______
in der (…) arbeiten müssen. Ab (…) 2014 habe die militärische Ausbildung
in Sawa begonnen. Im (…) 2014 sei er desertiert und habe Eritrea illegal
verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Taufscheins, der Identi-
tätskarten seiner Eltern, seines Notenausweises vom (…) 2014 und des
Studentenausweises des (…), eines Portrait-Fotos sowie eines Bewer-
bungsschreibens mit Lebenslauf vom Oktober 2016 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer in materiel-
ler Hinsicht beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei ihm infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und
ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm
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die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als
amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte lic. iur. Isabelle
Müller, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin ein.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 (Poststempel 18. August 2017) reichte der
Beschwerdeführer die Todesbescheinigung seines Vater nach.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. November 2017
– unter zusätzlichen Anmerkungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Eritrea – die Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf Einladung vom 28. November 2017 liess der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 12. Dezember 2017 replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit folgender
Begründung ab: Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft,
dass er am (…) und in diesem Rahmen Nationaldienst geleistet habe. Die
geltend gemachte Desertion erscheine jedoch unglaubhaft. Seine Vorbrin-
gen würden zentrale Widersprüche aufweisen. Unter anderem habe er sich
widersprüchlich dazu geäussert, wer ihn über die Krankheit seines Vaters
unterrichtet habe (seine Familie bzw. eine unbekannte Person aus dem
Spital). Auch seien seine Angaben, wo er seinen kranken Vater getroffen
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habe sowie die geschilderten Begleitumstände widersprüchlich (er sei mit
seinem Vater zur medizinischen Behandlung nach Asmara gegangen bzw.
er sei direkt nach Asmara zum Vater ins Spital gegangen). Ein weiterer
Widerspruch sei bezüglich der Dauer des Aufenthalts in H._______ festzu-
stellen ([…] bzw. nicht mehr als […]). Aufgrund dieser Ungereimtheiten
seien die geltend gemachte (…) sowie die Strafversetzung – bedingt durch
die Abwesenheit des Beschwerdeführers aufgrund der Erkrankung und des
Todes seines Vaters – als unglaubhaft zu erachten. Damit sei auch seinem
Vorbringen, er sei nach Sawa strafversetzt worden und von dort desertiert,
der Boden entzogen. Es müsse geschlossen werden, dass er seinen tat-
sächlichen Aufenthalt und seine Beschäftigung vor seiner Ausreise aus
Eritrea verheimliche. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Un-
gereimtheiten (in Bezug auf das Ausstellungsdatum der Identitätskarte, die
Auslassung betreffend seines angeblichen Aufsuchens der Behörden und
die detailarme Schilderung der Desertion selbst) einzugehen. Seine ille-
gale Ausreise sei zudem gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-788/2015 vom 30. Januar 2017 flüchtlingsrechtlich irrele-
vant.
Anlässlich der Vernehmlassung stellte das SEM insbesondere fest, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen zur an-
geblichen Desertion die Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 4
EMRK verunmöglicht. Es könne in seinem Fall nicht von einer tatsächli-
chen und unmittelbaren Gefahr einer erneuten Einberufung in den Natio-
naldienst ausgegangen werden, vielmehr seien viele Möglichkeiten offen,
die vom SEM nicht abschliessend hätten abgeklärt werden können.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe den Massstab des
Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 AsylG falsch angewendet. Die Aus-
sagen, insbesondere zur Desertion, seien in einer Gesamtwürdigung als
überwiegend glaubhaft zu bezeichnen.
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
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lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.4 Die Ausführungen in der Beschwerde bezüglich der vom SEM aufge-
zeigten Unglaubhaftigkeitselemente erweisen sich insgesamt als zu wenig
stichhaltig, um die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stel-
len. Insbesondere ist festzuhalten, dass, auch wenn die BzP nur 35 Minu-
ten gedauert hat, wie in der Beschwerde moniert wird, zu erwarten ist, dass
die Angaben an der BzP nicht im Widerspruch zu den Aussagen anlässlich
der Anhörung stehen. Dies ist vorliegend, entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Ansicht, nicht der Fall. So gab der Beschwerdeführer bei der
BzP unmissverständlich an, er habe im (…) 2014 von der Familie die Nach-
richt von der Krankheit seines Vaters erhalten, habe sein (…) unterbro-
chen, sei nach Hause und mit dem Vater nach Asmara zur medizinischen
Behandlung gegangen, wo letzterer schliesslich verstorben sei. Er sei nach
dem Tod seines Vaters für etwa (…) in Asmara geblieben. Im (…) 2014 sei
er nach G._______ zurückgekehrt. Er sei sogleich nach Sawa und weiter
nach H._______ geschickt worden, wo er (…) bis (…) 2014 in der (…) habe
arbeiten müssen. Danach habe die militärische Ausbildung in Sawa begon-
nen. Anfang (…) 2014 sei er von dort geflüchtet (vgl. SEM-Akte A4 Ziff.
7.01). Im Gegensatz dazu führte er indessen anlässlich der Anhörung aus,
er sei nach einem Anruf im (…) 2014 von einer unbekannten Person, wel-
che im Spital gewesen sei, direkt zu seinem Vater ins Spital nach Asmara
gefahren. Sein Vater sei bereits vorher im Spital gewesen (vgl. SEM-Akte
A17 F118 ff.). Er sei während etwa (…) von G._______ nach Asmara und
zurück gefahren, um ihn zu besuchen. Der Vater sei dann gestorben (vgl.
SEM-Akte A17 F115 f.). Danach sei er (…) in Sawa festgehalten worden,
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bevor er für nicht mehr als (…) nach H._______ geschickt worden sei. Da-
raufhin sei er nach Sawa in die Militärausbildung gekommen (vgl. SEM-
Akte A17 F163 ff.). Diese unterschiedlichen Darstellungsweisen lassen
sich nicht mit der Kürze der BzP erklären. Auch die weiteren Ausführungen
in der Beschwerdeschrift vermögen die obgenannten Widersprüche in
zentralen Punkten nicht zu entkräften. Namentlich vermag der Hinweis da-
rauf, bezüglich der unterschiedlichen Aussagen zum Aufenthaltsort seines
Vaters (zuhause oder bereits im Spital in Asmara) sei er falsch verstanden
worden, nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bei der Rück-
übersetzung der Protokolle jeweils deren Richtigkeit bestätigte (vgl. SEM-
Akte A4 S. 8 und A17 S. 23). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass die Ausführungen zu den angeblichen Ereignissen im
Jahr 2014 bis hin zur Flucht aufgrund der obgenannten widersprüchlichen
Angaben nicht zu überzeugen vermögen. Hinzu kommt, dass die Schilde-
rungen zur angeblichen Desertion des Beschwerdeführers detailarm und
unsubstantiiert ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A17 F116, F168 ff.). Sein
Vorhalt, das SEM hätte ihm hierzu weitere Fragen stellen müssen, kann
nicht gehört werden. Es wäre an ihm gewesen, die ihm gestellten Fragen
ausführlicher und mit Realkennzeichen versehen zu beantworten (vgl.
Art. 8 AsylG zur Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden). Indem er auch im
Rahmen der Beschwerdeschrift keine weiteren, genaueren Ausführungen
zu seiner angeblichen Desertion macht, gelingt es ihm nicht, die Schluss-
folgerung des SEM, die Desertion sei – im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung seiner Vorbringen – als unglaubhaft anzusehen, umzustossen. Der
Hinweis auf den generellen Umgang mit Deserteuren in Eritrea vermag da-
ran nichts zu ändern. Auch die Vorbringen in der Replik, eine Befreiung
vom Nationaldienst sei aufgrund seines Alters und seiner Tätigkeit kaum
anzunehmen, im Übrigen seien Freistellungen aus dem Militärdienst selten
endgültig, zudem hätte er bei einer Rückkehr mit einer Bestrafung sowie
einer neuen Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen, sind nicht ge-
eignet, die geltend gemachte Desertion in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen zu lassen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 6.2.1 f.).
Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei seine Abwesenheit von der
(…) aufgrund der Erkrankung und des Todes seines Vaters ausschlagge-
bend gewesen für seine weiteren Vorbringen (Strafversetzung, Arbeit in
H._______, Desertion aus der militärischen Ausbildung in Sawa). Dem-
nach erscheint es – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffas-
sung – schlüssig, dass das SEM den diesbezüglichen Erzählungen und
Widersprüchen grosses Gewicht beigemessen hat. Daran vermögen die
Ausführungen der Hilfswerksvertretung im Kurzbericht vom 28. Juni 2017
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nichts zu ändern. Schliesslich ist das nachgereichte Beweismittel in Form
der Todesbescheinigung des Vaters nicht geeignet, die obgenannten Un-
gereimtheiten zu erklären, zumal der Tod des Vaters an sich vorliegend
nicht in Frage gestellt worden ist.
4.5 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hieraus so-
wie aus dem Umstand, dass er noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber
entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht
per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach
den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung
oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem National-
dienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3465/2017 vom 11. Sep-
tember 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).
4.6 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass
gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6–4.11, E. 5.1 f.) nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Per-
son einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante
Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit
beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Be-
gründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerde-
führer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militär-
dienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat
praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
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Seite 9
4.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
In den Eingaben auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus,
ein Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Bestrafung
und erneuten Rekrutierung in den Nationaldienst zu einer Verletzung von
Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und – insbesondere be-
züglich der Regelung des Diasporastatus – unzumutbar sei. Ferner sei die
(freiwillige) Rückkehr nach Eritrea unmöglich.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben darge-
legt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
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nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016
zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung aus-
gereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei sol-
chen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen
würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grund-
sätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wie-
dereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht,
dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen,
die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht
darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beur-
teilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter
aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland
aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Si-
tuation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die
Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den „Diaspora-Status“
und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden.
Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der
Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlas-
sen dürften, wobei dieser „Diaspora-Status“ offenbar bei einem dauerhaf-
ten Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser
drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst ein-
gezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situa-
tion nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkre-
ten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko
beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Um-
stände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht aus-
schlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
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6.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst
ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Ana-
lyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im
genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und
die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzel-
person kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse
sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwi-
schen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausge-
hen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende
Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat
ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizie-
ren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2
EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Be-
schwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Diesbezüglich
führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten,
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart
flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
6.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehre-
ren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist.
Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausge-
führt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht
mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht zu rechnen
(vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine
erneute Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ent-
gegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben
auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als
zulässig zu betrachten (vgl. auch Urteil E-3465/2017 E. 8.2.1–8.2.3).
E-4112/2017
Seite 12
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016
E. 16 f.).
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann im erwerbsfähigen Alter, der über sehr gute Schulbildung ([…],
SEM-Akte A17 F110 ff.) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres
Beziehungsnetz (Ehefrau, Mutter und Geschwister) und eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Fa-
milie, die von der (…) lebt, unterstützen wird. Es bestehen demnach keine
Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Not-
lage geraten würde.
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
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Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
2. August 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutge-
heissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen, zumal den Akten keine Veränderung der finanziellen
Verhältnisse zu entnehmen ist.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche
Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin lic.
iur. Isabelle Müller ist ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertreterin macht einen
zeitlichen Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden geltend, welcher angemes-
sen erscheint. Die angeführte Auslagenpauschale von Fr. 54.– wird praxis-
gemäss nicht vergütet. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulas-
ten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE) und des mit der Zwischen-
verfügung kommunizierten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von
Fr. 1‘377.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘377.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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