Abtei lung V
E-4113/2006/
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Pietro
Angeli-Busi, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, ehemals (...), geboren (...),
B_______, geboren (...),
C_______, ehemals (...), geboren (...),
Togo,
alle vertreten durch lic. iur. Ursina Stgier Kathe,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Februar 2003 /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4113/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Togo gemäss eigenen Angaben am
30. Juli 2001 in Richtung Ghana, von wo sie am 29. September 2001
zusammen mit ihrem Kind nach Italien weiter geflogen sei. Am 1. Ok-
tober 2001 sei sie danach unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz eingereist, wo sie gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
in den Befragungen bei der Empfangsstelle Vallorbe am 4. Oktober
2001 und bei der kantonalen Behörde am 11. Dezember 2001 im We-
sentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Jahre 1992 der Union des
Forces de Changement (UFC) beigetreten und habe danach an zahl-
reichen Parteikundgebungen teilgenommen. Im Juli 2001 sei sie nach
einer eigens durchgeführten Pressekonferenz bzw. nach einer Ver-
sammlung zusammen mit ihrem Ehemann von Soldaten verhaftet und
in ein Camp gebracht worden. Dort sei sie gefoltert worden und habe
die Ermordung ihres Ehemannes mitansehen müssen. Dank der Zah-
lung von Bestechungsgeldern sei sie nach drei Tagen von einem der
Bewacher aus der Haft befreit worden und habe danach Togo ver-
lassen.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 lehnte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
1. Oktober 2001 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF im
Wesentlichen aus, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführerin für
unglaubhaft und widersprüchlich halte.
C.
Am 4. April 2003 erhob die Beschwerdeführerin bei der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung, wobei sie die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung sowie in prozessrechtlicher Hin-
sicht die unentgeltliche Rechtspflege beantragte.
D.
Mit Verfügung vom 17. April 2003 teilte die zuständige Instruktions-
richterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr Kind den Ent-
Seite 2
E-4113/2006
scheid in der Schweiz abwarten könnten, ihrem Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) jedoch nicht entsprochen werde.
E.
Mit Urteil vom 22. Mai 2003 wies die ARK die Beschwerde im verein-
fachten Verfahren ab, indem sie die Begründung des BFF stützte.
F.
Am 10. Januar 2004 gelangte die Beschwerdeführerin mit einem Wie-
dererwägungsgesuch an das BFF, welches sie im Wesentlichen mit ih-
rer Schwangerschaft begründete. Mit Verfügung vom 19. Januar 2004
taxierte das BFF das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
rerin als blossen Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung kein Anspruch
bestehe. Mit Urteil vom 11. März 2004 trat die ARK auf eine entspre-
chende Beschwerde gegen diese Verfügung nicht ein, da die Be-
schwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht fristgereicht
geleistet hatte.
G.
Am 26. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin beim BFF ein er-
neutes Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei reichte sie folgende Doku-
mente zu den Akten: Eine Bestätigung der UFC vom 4. Oktober 2004
und einen Parteiausweis der UFC, ausgestellt auf den Namen der Be-
schwerdeführerin. Am 10. Dezember 2004 überwies das BFF die Ein-
gabe der Beschwerdeführerin an die ARK, welche die Eingabe mit Ver-
fügung vom 20. Dezember 2004 als Revisionsgesuch entgegennahm.
H.
In ihrem Urteil vom 21. Februar 2005 hiess die ARK das Revisions-
gesuch der Beschwerdeführerin gut, da die eingereichten Beweismittel
neu und erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG seien.
Dementsprechend hob die ARK ihr Urteil vom 22. Mai 2003 auf und
nahm das Beschwerdeverfahren wieder auf. Gleichzeitig hiess die ARK
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gut.
I.
Am 15. März 2005 bzw. 31. Mai 2005 gingen beim BFM Bestätigungs-
schreiben der UFC vom 3. März 2005 bzw. der Ligue Togolaise des
Droits de l' Homme (LTDH) vom 28. April 2005 ein.
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E-4113/2006
J.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erklärte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin die Mandatsübernahme und reichte zugleich einen
Bericht von Amnesty International (AI) vom 30. Juni 2005 zu den Ak-
ten, welcher über die Situation in Togo berichtet.
K.
Am 15. August 2005 reichte die Beschwerdeführerin neue Dokumente
zu den Akten: Ihren Mitgliederausweis der französischen Exilorgani-
sation der UFC, ihr offizielles Quittungsheft über die Mitgliederbeiträge
an die UFC, sowie die Kopie eines Bestätigungsschreibens der LTDH.
L.
Mit Schreiben vom 13. September 2005 reichte die Beschwerdefüh-
rerin zwei weitere Beweisdokumente zu den Akten: Einerseits eine Be-
stätigung der UFC, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der UFC sei
und wegen ihrer politischen Tätigkeiten einige Tage verhaftet gewesen
sei, sowie eine Bestätigung der Actions des Chrétiens pour l' Abolition
de la Torture (ACAT-Togo), wo ebenfalls festgehalten wird, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Tätigkeit von der togolesi-
schen Gendarmerie festgehalten und gefoltert worden sei.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2005 hielt das BFM an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Das BFM stützte sich im Wesentlichen darauf, dass die im
Entscheid des BFM vom 28. Februar 2003 sowie im Urteil der ARK
vom 22. Mai 2003 vorgebrachten Verfolgungsdarstellungen als un-
glaubwürdig angesehen wurden und sich allein durch die Einreichung
neuer Dokumente an dieser Sichtweise nichts ändere.
N.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine
ärztliche Bestätigung des (...) ein, dass bei ihr ein posttraumatisches
Stresssyndrom diagnostiziert wurde.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2006 zur Prüfung einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt das BFM erneut an sei-
nem bisherigen Standpunkt und somit am angeordneten Vollzug der
Wegweisung fest.
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P.
Am 2. Februar 2006 folgte die replikweise Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM vom 6. Januar 2006.
Q.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 reichte die Beschwerdeführerin
einen Bericht der psychiatrischen (...) vom 10. Februar 2006 ein, wo
sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befand. Zudem informierte
die Beschwerdeführerin darüber, dass sie seit einiger Zeit auch in der
Schweiz Mitglied der UFC sei, und reichte in diesem Zusammenhang
zwei Fotos einer Kundgebung der UFC ein, worauf die
Beschwerdeführerin zu sehen ist.
R.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte die Beschwerdeführerin mit,
dass ihr jüngeres Kind vom Vater – einem in der Schweiz anerkannten
Flüchtling - anerkannt worden sei und somit gestützt auf Art. 51 Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls An-
spruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl habe.
S.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin
eine Kopie einer togolesischen Tageszeitung zu den Akten - später
wurde noch das Original nachgereicht, - wo ein Artikel über sie publi-
ziert ist, der bestätigen soll, dass sie als Mitglied der UFC im Jahre
2001 verhaftet worden und anschliessend nach Europa geflohen sei.
T.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 reichte die Beschwerdeführerin
das Original des Arztberichtes vom 10. Februar 2006 ein.
U.
Mit Verfügung vom 24. April 2007 hob das BFM aufgrund der erfolgten
Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz anerkannten
Flüchtling wiedererwägungsweise seine Verfügung vom 28. Februar
2003 auf, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin sowie ihrer minderjährigen Tochter B_______ gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG verneinte das BFM jedoch weiterhin. Ebenfalls mit
Verfügung vom 24. April 2007 wurde der minderjährige Sohn der
Beschwerdeführerin C_______ in das Asyl seines Vaters - des
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E-4113/2006
Ehemanns der Beschwerdeführerin – einbezogen, und erhielt somit
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG zugesprochen.
V.
Mit Verfügung vom 25. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin von
der zuständigen Instruktionsrichterin aufgefordert, innert Frist mitzu-
teilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle oder diese gegen-
standslos werden lasse. Zugleich wurde die Rechtsvertreterin ersucht,
ihre Kostennote einzureichen.
W.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte die Beschwerdeführerin dem
Gericht mit, das sie an ihrer Beschwerde in Bezug auf die Fesstellung
der originären Flüchtlingseigenschaft festhalten wolle. Zugleich reichte
die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
X.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin vom
Gericht ersucht, innert gesetzter Frist neue, aktuelle ärztliche Zeug-
nisse einzureichen.
Y.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 informierte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin das Gericht, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht gemeldet habe und sie demzufolge auch keine neuen ärztlichen
Zeugnisse einreichen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG
und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Mit Verfügung vom 24. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in der Schweiz Asyl gewährt und sie wurde
als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings ebenfalls als Flüchtling an-
erkannt (sog. derivative Flüchtlingseigenschaft). Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bildet demnach einzig die Prüfung, ob die Be-
schwerdeführerin in eigener Person auch die originäre Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Im Übrigen - betreffend Asyl-
gewährung, Wegweisung und Wegweisungsvollzug - ist die Be-
schwerde gegenstandslos geworden.
3.
3.1 Als Flüchtling gemäss Art. 3 AslyG wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgeweisen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
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lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 28. Februar 2003 die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Verhaftung,
der miterlebten Tötung ihres damaligen Ehemannes und der darauf-
folgenden Flucht als unglaubhaft.
Die Zweifel der Vorinstanz an jenen Vorbringen sind zu teilen: Die Be-
schwerdeführerin vermag nicht schlüssig darzulegen, warum sie bei
der Erstbefragung die angeblich erlebte Tötung ihres Ehemannes mit
keinem Wort erwähnte und zudem aussagte, dass sie im Militärcamp
von ihrem Ehemann getrennt worden sei und daher nicht wisse was
mit ihrem Ehemann passiert sei (vgl. A 1, S. 4). Ebenso wenig nach-
vollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin die angebliche Folter
auf einem elektrischen Stuhl bei der Erstbefragung ebenfalls nicht er-
wähnt hat (A 1, S. 4). Es darf erwartet werden, dass solch zentrale
Elemente der Asylbegründung auch bei einer summarischen Erst-
befragung erwähnt werden und sich dabei nicht solch eklatante Wider-
sprüche im Vergleich zu den Aussagen bei der kantonalen Anhörung
ergeben. Weiter vermögen auch die Aussagen zur erfolgten Flucht
nicht zu überzeugen. Es erscheint äusserst fragwürdig, dass ihr ein
Wärter – der über Umwege von der UFC bzw. von ihrem Dienst-
mädchen bestochen worden sei - zur Flucht verholfen habe, da dieser
in der Folge mit einer harten Bestrafung hätte rechnen müssen und
deshalb wohl kaum ein solches Risiko auf sich genommen hätte.
Ausserdem erscheint es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin
in einem grossen Camp, welches von Mauern umgeben sei (vgl. A 6,
S. 19), hätte fliehen können, ohne von weiteren Wachen entdeckt und
aufgehalten zu werden.
4.1.2 Das BFM ging zudem weiter davon aus, dass der von der Be-
schwerdführerin beschriebene Reiseweg nicht der Realität entspricht.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nach ihrer Flucht aus
dem Gefängnis ein Auto angehalten habe, welches sie direkt nach
Ghana gebracht habe (vgl. A 6, S. 19), und sie dort von einem unbe-
kannten Mann zwei Monate lang betreut worden sei, der ihre ganze
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Ausreise samt allen wichtigen Reisedokumenten organisiert habe (vgl.
A 1, S. 5; A 6, S. 8 und 9), wirken äusserst realitätsfremd und
konstruiert. Die Zweifel der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin
ihren wahren letzten Aufenthaltsort in Afrika und ihren richtigen
Ausreiseweg nicht preisgeben will, sind demnach zu teilen.
4.1.3 In ihrer Beschwerde vom 4. April 2003 vermag die Beschwerde-
führerin den festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten nichts
Substanzielles entgegenzuhalten. Die Beschwerde erschöpft sich vor-
ab in der Wiederholung des bereits vorgetragenen Sachverhaltes und
der Bestreitung der vorinstanzlichen Würdigung.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das BFF zum dama-
ligen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin zu Recht abgelehnt hat.
4.1.4 Die im späteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgebrach-
ten Erklärungen (vgl. insbesondere Replikeingabe vom 2. Februar
2006) bleiben insgesamt unbehelflich. Dass die Beschwerdeführerin
angeblich an der Erstbefragung zentrale Vorbringen aufgrund ihres da-
maligen psychischen Erschöpfungszustandes – der dann Jahre später
erst zur Diagnostizierung einer posttraumatischen Belastungsstörung
geführt habe – nicht habe vorbringen können, findet im entspre-
chenden Protokoll der Erstbefragung keinerlei unterstützende Anhalts-
punkte und vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ebenso wird die zu-
treffende Erwägung der Vorinstanz, die behauptete Flucht aus der Haft
dank Bestechung eines Wärters sei unglaubhaft, einzig durch den Hin-
weis auf die im Heimatstaat der Beschwerdeführerin stark verbreitete
Korruption nicht überzeugend widerlegt.
4.2
4.2.1 In einem weiteren Schritt gilt es nun zu prüfen, ob die neu einge-
brachten Beweismittel der Beschwerdeführerin, welche zur Gut-
heissung ihres Revisionsgesuches führten und seither zu den Akten
kamen, an dieser Sachlage etwas zu ändern vermögen.
4.2.2 Durch das am 26. Oktober 2004 eingereichte Bestätigungs-
schreiben der UFC vom 4. Oktober 2004 und einen auf ihren Namen
ausgestellten Parteiausweis, sowie mit den im August 2005 nach-
gereichten Dokumenten – einem Mitgliederausweis der französischen
Exilorganisation der UFC und einem Quittungsheft über die geleisteten
Mitgliederbeiträge an die UFC - vermag die Beschwerdeführerin glaub-
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haft darzulegen, dass sie als aktives Mitglied in der UFC gewirkt hat.
Auch die beim BFM eingegangenen Schreiben der UFC vom 3. März
2005 und der LTDH vom 28. April 2005 sind diesbezüglich zu er-
wähnen (vgl. oben Sachverhalt Bst. I). Die Bestätigung einer aktiven
Teilnahme in einer Oppositionspartei vermag jedoch für sich alleine
noch keine flüchtlingsrelevante Gefährdung darzustellen.
4.2.3 Soweit die eingereichten Bestätigungsschreiben der UFC, der
UFC-Exilorganisation in Frankreich sowie der Acat-Togo belegen sol-
len, dass die Beschwerdeführerin einige Tage festgehalten und gefol-
tert worden sei, vermögen sie demgegenüber nicht zu überzeugen. Es
ist davon auszugehen, dass die Bestätigungen auf Aussagen der Be-
schwerdeführerin selbst beruhen müssen, da es diesen Organisation
kaum möglich wäre, solche Informationen aus anderen Quellen er-
halten zu haben. Die Schreiben nennen denn auch keine Quellen ihrer
Information. Es erscheint daher offensichtlich, das es sich hierbei um
zwei Gefälligkeitsschreiben handelt, die einzig die von der Beschwer-
deführerin vorgetragenen Schilderungen wiedergeben, ohne neue, be-
weiskräftige Elemente vorbringen zu können. Die genannten Schrei-
ben sind daher nicht geeignet, die angebliche Inhaftierung und Fol-
terung der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu untermauern. Zudem
besteht ein augenfälliger Widerspruch zwischen den erwähnten
Schreiben und den Aussagen der Beschwerdeführerin. Im Schreiben
der UFC vom 4. Oktober 2004 und im Schrieben der Acat-Togo wird
bestätigt, dass die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahre 2001
anlässlich einer Pressekonferenz stattgefunden habe. Zwar erwähnt
auch die Beschwerdeführerin bei den Befragungen zuerst, dass sie
während einer Pressekonferenz verhaftet worden sei, korrigiert ihre
Aussage aber noch während der kantonalen Anhörung und gibt zu
Protokoll, dass sie während einer Versammlung der Parteimitglieder
verhaftet worden sei (vgl. A 1, S. 4; A 6 S. 7 und S. 12).
4.2.4 Weiter reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben von Am-
nesty International (AI) vom 30. Juni 2005 ein. AI äussert sich dabei
zur aktuell schwierigen Situation in Togo und hält eine allfällige Weg-
weisung der Beschwerdeführerin nach Togo für unzumutbar. Diese
Einschätzung ist jedoch für die hier in Frage stehende Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, da eine allfällige Rückkehr
nach Togo für die Beschwerdeführerin nicht zur Debatte steht. Mit der
Feststellung, dass Mitgliedern der UFC in Togo unter Umständen Haft
und Folter drohen, ist noch keine eindeutige individuelle Gefährdung
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der Beschwerdeführerin belegt. Dass alle Mitglieder der UFC generell
in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden, trifft nicht zu;
eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 3 AsylG ist mit den Hinweisen auf die allgemeine Situation im
Heimatland nicht aufgezeigt.
4.2.5 In ihrem Schreiben vom 23. Februar 2006 teilte die Beschwerde-
führerin der Beschwerdeinstanz weiter mit, dass sie sich nun auch in
der Schweiz für die UFC politisch engagiere, und reichte in diesem Zu-
sammenhang zwei Fotos ein, welche sie bei einer entsprechenden
Kundgebung zeigen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage,
ob die Beschwerdeführerin hier subjektive Nachfluchtgründe ge-
schaffen hat. Da die Beschwerdeführerin ihren Darstellungen zufolge
jedoch lediglich ein einfaches Mitglied in der hiesigen Sektion der UFC
ist – sie bekleide die Funktion einer (...) (vgl. Eingabe vom 23. Februar
2006, S. 1) - und keine exponierte Stellung besitzt, kann davon
ausgegangen werden, dass die togolesischen Behörden von den
exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin keine Kenntnis
haben und somit eine deswegen bestehende Gefährdung verneint
werden kann. Es kann daher vorliegend auf weitere Erörterungen
verzichtet werden, wie sich hypothetisch die originäre
Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten einerseits -
was einen Asylausschluss nach Art. 54 AsylG bedeuten müsste - und
die derivative Asylgewährung nach Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft eines Angehörigen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG andererseits
zueinander verhalten müssten.
4.2.6 Im Weiteren reichte die Beschwerdeführerin eine togolesische
Zeitung namens (...), datiert vom (...) 2006, zu den Akten, wo ein
entsprechender Bericht über die Beschwerdeführerin und ihre
angebliche Inhaftierung und Flucht im Jahr 2001 abgefasst ist. In die-
sem Zusammenhang erscheint es sehr fragwürdig, warum über fünf
Jahre nach der angeblichen Inhaftierung vom Juli 2001 ein ent-
sprechender Bericht in einer Zeitung gedruckt wird. Es ist nicht
nachvollziehbar, aus welchem Anlass die Publikation Jahre später
hätte erfolgen sollen. Aufgrund interner Abklärungen ist zudem be-
kannt, dass es in Togo einfach ist, gegen Bezahlung entsprechende
Artikel – welche unter Umständen sogar selber geschrieben werden –
in einer Tageszeitung publizieren zu lassen. Aufgrund dieser Erkennt-
nisse ist auch dieser Zeitungsartikel nicht geeignet, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin glaubhaft dar-
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zulegen; es vermag die zahlreichen oben erwähnten anderweitigen
Unglaubhaftigkeitsmerkmale betreffend die angebliche Inhaftierung
nicht zu überwiegen. Zudem wird im erwähnten Zeitungsbericht auf die
Familie der Beschwerdeführerin Bezug genommen, in deren Kreisen
man sich um sie Sorgen mache und wo nach ihrem Verbleib gefragt
werde. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, sie habe keine Angehö-
rigen mehr (vgl. A 1, S. 2; A 6, S. 4).
4.2.7 Die Beschwerdeführerin reichte weiter einen Arztbericht vom 10.
Februar 2006 zu den Akten, in welchem eine posttraumatische Stö-
rung diagnostiziert wird, welche gemäss den Aussagen der Beschwer-
deführerin von ihren Erlebnissen in der togolesischen Haft herrühre.
Das Gericht bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin an den
diagnostizierten Beschwerden leidet und jedenfalls im Jahr 2006 aus
diesem Grund in ärztlicher Behandlung war; neuere Arztzeugnisse
sind trotz Aufforderung nicht beigebracht worden. Es ist aber festzu-
halten, dass kein klarer Befund vorliegt, dass diese Beschwerden im
Zusammenhang mit einer angeblichen Inhaftierung und Folter stehen.
Die entsprechenden Beschwerden können auch von anderen Ereig-
nissen stammen, welche nicht im Zusammenhang mit einer möglichen
Flüchtlingseigenschaft stehen. Angesicht der zahlreichen gravierenden
Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin bleiben
diese insgesamt unglaubhaft.
4.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass einer-
seits die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Inhaftierung, Fol-
terung und der Tötung ihres früheren Ehemannes den Anforderungen
von Art. 7 AsylG nicht standhalten, und dass andererseits ihre Mit-
gliedschaft bei der UFC zwar glaubhaft gemacht wurde, für sich allein
aber eine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht zu
begründen vermag und somit nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG ist. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 28. Februar 2003 da-
her zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint.
4.4 Folglich erübrigt sich eine weitergehende Prüfung, ob allenfalls
auch die beiden Kinder der Beschwerdeführerin die originäre Flücht-
lingseigenschaft zugesprochen erhalten würden.
Seite 12
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5.
5.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nach dem Gesagten nicht. Diesbezüglich ist die
Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist durch ihre Heirat
mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling jedoch mit Verfügung
vom 24. April 2007 nachträglich die derivative Flüchtlingseigenschaft
anerkannt und das Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gewährt worden,
insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos. Durch die jetzige Ab-
weisung der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft ändert
hieran nichts, und die Beschwerdeführerin geniesst auch weiterhin
Asyl in der Schweiz.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt im vorliegenden Verfahren
teilweise – betreffend Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigen-
schaft, Asylgewährung, kein Wegweisungsvollzug – und unterliegt
einzig bezüglich der Feststellung der originären
Flüchtlingseigenschaft. Bei diesem Verfahrensausgang wären ihr
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem jedoch das mit der Rechtsmitteleingabe vom 4. April 2003
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gleichzeitig mit der Gutheissung des Revisionsgesuches durch
Urteil der ARK vom 21. Februar 2005 gutgeheissen worden ist, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist in Anwendung
von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin hat hierzu eine entsprechende Kostennote
eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 1850.-- beziffert. Die
Rechtsvertreterin hat jedoch in ihrer Kostennote die Einreichung di-
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verser Fristerstreckungsgesuche und die Beschaffung von Arztberich-
ten verrechnet, welche vor dem 4. Juli 2005 und der entsprechenden
Mandatsübernahme im Beschwerdeverfahren geschehen sind, und
deshalb hier nicht zu vergüten sind. Ab Mandatsübernahme wird ein
Aufwand von Fr. 1100.-- (inkl. Auslagen) ausgeweisen, welcher als
angemessen gelten kann und entsprechend dem nur teilweisen
Obsiegen um einen Viertel gekürzt wird. Das BFM wird daher
angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 825.-- zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angeweisen, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 825.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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