B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4113/2016
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren
Schweiz) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2012 ein erstes Asylgesuch ein-
reichte,
dass das SEM (vormals BFM) mit Verfügung vom 7. Juni 2013 auf dieses
Asylgesuch gestützt auf den damals in Kraft stehenden Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer der für den 28. Mai
2013 angesetzten Anhörung unentschuldigt ferngeblieben war, und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
II
dass der Beschwerdeführer mit einem undatierten, an das SEM respektive
[kantonale Behörde] gerichteten Schreiben (Eingang bei [kantonale Be-
hörde]: 11. Februar 2016) um Asyl respektive um einen Aufenthaltstitel
nachsuchte, sich für sein früheres deliktisches Verhalten entschuldigte und
um ein persönliches Gespräch bat,
dass das SEM mit Schreiben vom 19. Februar 2016 dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, dass seine Eingabe vom 11. Februar 2016 als Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen werde,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2016 dem Beschwerdeführer
mitteilte, sein undatiertes Schreiben sei ungenügend begründet und erfülle
die Anforderungen an ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 2
AsylG nicht,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, sein
Asylgesuch bis zum 29. April 2016 schriftlich nachzubessern und hinrei-
chend zu begründen,
dass der Beschwerdeführer weiter darauf hingewiesen wurde, dass es sich
bei einem Asylfolgeverfahren grundsätzlich um ein rein schriftliches Ver-
fahren handle und eine Anhörung zu den Asylgründen nicht vorgesehen
sei,
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dass das SEM mit seiner Verfügung vom 29. März 2016 dem Beschwerde-
führer ein entsprechendes einschlägiges Merkblatt in seiner Muttersprache
zustellte,
dass innert der angesetzten Frist keine weiteren Eingaben des Beschwer-
deführers beim SEM eingingen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Juni 2016 gestützt auf Art. 111c
AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das (zweite) Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete
und den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass das SEM im Weiteren eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Verfahrensakten aus-
händigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2016 (Datum des
Poststempels: 1. Juli 2016) gegen diese Verfügung des SEM beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung bean-
tragte,
dass er dabei auf landesspezifische Sicherheitshinweise (Reisewarnung)
des Auswärtigen Amtes in Deutschland (Stand: 30. Juni 2016) verwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 4. Juli 2016 per Telefax an [kanto-
nale Behörde] den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Februar 2016 ein zweites
Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2016 vom SEM
zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegenge-
nommen wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer in seiner Verfügung vom 29. März
2016 korrekterweise gestützt auf Art. 111c AsylG aufforderte, sein zweites
Asylgesuch schriftlich zu begründen,
dass der Beschwerdeführer innert der ihm am 29. März 2016 angesetzten
Frist vom 29. April 2016 keine schriftliche Begründung nachreichte,
dass dieses Verhalten vom SEM zu Recht als Verweigerung der notwendi-
gen und zumutbaren Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VwVG
gewürdigt wurde,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere angesichts seines ersten, er-
folglos durchlaufenen Asylverfahrens, welches wegen seiner Verletzung
der Mitwirkungspflicht mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen
wurde, die Tragweite seines Verhaltens hätte bewusst sein müssen,
dass das SEM das vorinstanzliche Verfahren gesetzes- und praxiskonform
geführt hat (vgl. dazu: BVGE 2014/39 E. 7),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nichts vorträgt,
was die Erwägungen des SEM zum Nichteintretensentscheid in einem an-
dern Licht betrachten liesse,
dass die von ihm eingereichte Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in
Deutschland an dieser Einschätzung nichts ändert,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das SEM zu Recht auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111c AsylG
i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine Anhaltspunkte für eine im
Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra-
xis zu Art. 3 EMRK aufgezeigt hat,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM sich in der angefochtenen Verfügung mit der Lage in Libyen,
und namentlich mit der Situation in Tripolis, der Heimatstadt des Beschwer-
deführers, auseinandergesetzt hat und aufgrund der heute dort herrschen-
den Lage, und angesichts der individuellen Situation des Beschwerdefüh-
rers – eines jungen gesunden Mannes mit Schul- und Berufsausbildung
sowie einem ausgedehnten familiären Netz in Tripolis – zum Schluss ge-
langt ist, der Wegweisungsvollzug könne als zumutbar erachtet werden,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in der Beschwerde einzig
die Behauptung entgegensetzt, er stamme gar nicht aus Tripolis; er sei dort
zwar geboren, habe aber nie dort gelebt, sondern müsste vielmehr in eine
andere Stadt im Westen Libyens zurückkehren, wo die Lage sehr gefähr-
lich sei,
dass diese Behauptung sich als aktenwidrig darstellt (vgl. A8/12 Ziff. 2.01
S. 4, Ziff. 3.01 S. 6) und deshalb unbehelflich bleibt,
dass die Vorinstanz mithin den Vollzug der Wegweisung vorliegend zu
Recht als zumutbar gewürdigt hat
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: