Abtei lung V
E-4114/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-4114/2007
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein schiitischer
Hazara aus der Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im November/Dezember 1993 und hielt sich
anschliessend illegal in D._______ (Iran) auf. Anfang Februar 2005
habe er D._______ verlassen und sei über die Türkei, Griechenland
und ihm unbekannte Länder am 13. März 2005 in die Schweiz
eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat. Am 16. März
2005 wurde eine Knochenanalyse durchgeführt, wobei ein Alter von 19
Jahren und mehr festgestellt wurde. Am 31. März 2005 erfolgte die
Kurzbefragung im Empfangsszentrum E._______; am 6. April 2007
wurde eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers betreffend
seine Altersangaben durchgeführt. Die kantonale Anhörung zu den
Asylgründen fand am 27. April 2005 im Beisein einer Vertrauensperson
statt. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der ergänzenden
Befragung eine Faxkopie seines Identitätsausweises (Tazkara) und mit
Eingabe vom 19. Mai 2007 eine afghanische Identitätskarte im Original
ein.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe bis 1993 zusammen mit seinen Eltern
und seiner Schwester im Dorf F._______ (Distrikt G._______, Provinz
C._______) gewohnt. Wegen des Todes seines Vaters bei einem
Verkehrsunfall im Jahr 1993 und der Verschlechterung der Sicherheits-
lage sei seine Mutter mit ihm und seiner Schwester im November/De-
zember 1993 in den Iran ausgereist, wo sie illegal gelebt hätten. Seine
Mutter sei dort im März/April 2002 krankheitshalber verstorben. Seine
Schwester habe nach dem Tod der Mutter im Zeitraum Oktober-De-
zember 2002 geheirat, und er habe bei seiner Schwester und deren
Ehemann gewohnt. Er habe etwa drei Jahre in einer Büchsenfabrik ge-
arbeitet. Im Oktober/November 2004 habe er aufhören müssen, da es
den iranischen Fabriken verboten worden sei, afghanische Flüchtlinge
zu beschäftigen. Weil die iranischen Behörden immer grösseren Druck
auf die afghanischen Flüchtlinge ausgeübt hätten, das Land zu verlas-
sen, und weil sie diese schikaniert hätten, habe er sich schliesslich zur
Ausreise entschlossen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen
und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen.
Seite 2
E-4114/2007
B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 - eröffnet am 16. Mai 2007 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führ-
te das Amt im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Seit der
Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan habe sich die allge-
meine Sicherheitslage massgeblich geändert. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich. In Afghanistan herrsche
nicht mehr eine Situation allgemeiner Gewalt. Die Regierung unter Ha-
mid Karzai habe die Lage ingesamt zu stabilisieren vermocht. Zur wei-
teren Stabilisierung der Situation trage einerseits das Voranschreiten
des Aufbaus eines Sicherheitsapparates sowie anderseits das erfolg-
reiche Entwaffnungsprogramm der Milizen bei. Ein weiterer wichtiger
Schritt zur Stabilisierung sei die am 19. Dezember 2005 erfolgte Ein-
setzung des Parlaments gewesen. Die Regierung werde zudem von
der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and
Assistance Force) unterstützt, und die Wiederaufbauteams PRT (Pro-
vincial Reconstruction Team) seien weiterhin operationell. Anlässlich
der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hät-
ten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau auch in Zukunft zu
fördern und für die kommenden fünf Jahre internationale Wirtschafts-
hilfe zugesagt.
Gemäss Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 24. Januar 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9) sei die
Wegweisung in jene Regionen Afghanistans grundsätzlich als zumut-
bar zu erachten, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen
Aktivitäten mehr bekannt geworden seien und nicht permanent eine
instabile Lage herrsche. Es gelte somit zu prüfen, ob eine solche Situ-
ation auch im Hazarajat in der Provinz C._______ vorliege, woher der
Beschwerdeführer zu stammen behaupte. Der Anteil der Hazara an
der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf rund 20 Prozent ge-
schätzt und mache rund 5 Millionen Menschen aus. Ihr Hauptsied-
lungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat.
Es umfasse die Provinz Bamian sowie Teile der Provinzen Ghazni,
Ghor, Day Kundi, Oruzgan und Wardak. Dieses Gebiet gehöre nach
übereinstimmender aktueller Einschätzung von Experten zu den siche-
reren Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser
Region - mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi -
Seite 3
E-4114/2007
keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten re-
gistriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurtei-
lung des BFM nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen
werden. Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre
das Gebiet zwar zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach dem
Sturz der Taliban sei der Hazarajat jedoch zu einem bevorzugten Ein-
satzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell
sei festzustellen, dass sich die Lage der mehrheitlich schiitischen Ha-
zara, der drittgrössten ethnischen Minderheit des Landes, nach dem
Ende der Taliban-Herrschaft verbessert habe.
Gemäss Verfügung des BFM gäbe es auch keine individuellen Gründe,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Die
Angaben des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden familiären Be-
ziehungsnetz in Afghnanistan seien stark zu bezweifeln; es sei - auch
angesichts der engen Stammesstrukturen - sehr untypisch, dass er
keinen Kontakt zu Verwandten seiner Mutter und seines Vaters habe.
Angesichts der hohen Kosten der Ausreise sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer auf massgebliche Unterstützung seiner
Verwandtschaft habe zählen können und über ein ihn unterstützendes
familiäres Beziehungsnetz im Herkunftsstaaat verfüge. Dass er keine
Angaben zur Adresse seiner Schwester machen könne, sei realitäts-
fremd, und auch die Angaben bezüglich der Identität des Beschwerde-
führers seien zweifelhaft, da er angegeben habe, zum Ausstellungs-
zeitpunkt seiner eingereichten Identitätskarte etwa sieben Jahre alt ge-
wesen zu sein, die Fotografie der Identitätskarte, die einen Jugendli-
chen, keinesfalls einen siebenjährigen Jungen abbilde, diesen Anga-
ben aber widerspreche. Da es sich mithin nicht um ein echtes Doku-
ment handle, sei die Identität des Beschwerdeführers durch das Doku-
ment nicht erstellt, dessen Herkunft nicht belegt und damit nicht über-
prüfbar.
C. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2007 beantragt der Beschwerdefüh-
rer, die vorinstanzliche Verfügung sei hinsichtlich der Anordnung des
Wegweisungsvollzuges aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag eine Für-
sorgebestätigung der Stadt (...) bei. Der Beschwerdeführer macht
unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen
Ausführungen zu regelmässigen Menschenrechtsverletzungen und zur
Seite 4
E-4114/2007
instabilen Sicherheitslage in Afghanistan. Er macht geltend, das BFM
habe sich mit seiner Einschätzung, wonach im Hazarajet nicht
permanent eine instabile Lage herrsche und der Wegweisungsvollzug
dorthin zumutbar sei, über die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes hinweggesetzt. Mangels eines familiären
Beziehungsnetzes sei es ihm unmöglich, in eine andere Gegend
Afghanistans zurückzukehren.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer habe ausschliesslich den angeord-
neten Vollzug der Wegweisung angefochten, womit die Ziffern 1 (Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 15. Mai 2007 2007 in Rechtskraft erwachsen sei-
en. Gleichzeitig teilte er dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ent-
scheid in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Eingabe vom 20. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben seines Klassenlehrers (...) vom 15. Juni 2007 zu den Akten.
F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 24. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorin-
Seite 5
E-4114/2007
stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben am 31. De-
zember 1987 geboren und war damit bei Einreichung des Asylgesu-
ches noch minderjährig. Aufgrund der Verfahrensakten ist an der Ur-
teilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln, weshalb er bei
der Durchführung des Asylverfahrens auch als prozessfähig zu gelten
hat. Dem Beschwerdeführer wurde für die Anhörung zu den Asylgrün-
den eine Vertrauensperson beigeordnet. Das erstinzliche Verfahren
wurde demnach korrekt und in Übereinstimmung mit den für unbeglei-
tende minderjährige Asylsuchende bestehenden Verfahrensvorschrif-
ten durchgeführt.
4. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 festge-
stellt, wird mit der Beschwerde ausschliesslich der angeordnete Voll-
zug der Wegweisung angefochten (s. vorstehend Bst. D). Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage,
ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Seite 6
E-4114/2007
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug ist nicht möglich,
wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der
Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Auslän-
der eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4
AuG).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (EMARK 2001 Nr. 1 S. 2 E. 6a). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und
weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in
dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
(EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von
neuem zu prüfen sind.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Hei-
matland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefähr-
dung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus
objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen wür-
de, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Seite 7
E-4114/2007
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139
ff., EMARK Nr. 19 S. 145 ff. und EMARK Nr. 20 S. 155 ff.).
6.2 In ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK
aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regi-
mes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte
- nach in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 publizierten Urteilen - erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan.
Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar
2004 wurde der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid
Karzai, anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an
der Spitze der Regierung bestätigt. Im September 2005 fanden Parla-
mentswahlen statt, und anfangs Dezember 2005 wurde das Oberhaus
geschaffen. Trotz dieser Entwicklung konnten viele Probleme im Be-
reich der Sicherheit, der Demokratie, des Rechtsstaats, der wirt-
schaftlichen Entwicklung und der medizinischen Infrastruktur noch
nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftliche Situation ist
weiterhin prekär (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 67 f.). Bezüg-
lich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass in Afghanistan nach wie
vor ausländische Truppen stationiert sind, die Teil der so genannten
Koalitionstruppen und der ISAF sind. Ihre Aktionen sind vorwiegend
gegen Kämpfer des alten Regimes und Personen, die der Zugehörig.-
keit oder Nähe zur Al-Qa ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF
hat sich seit Oktober 2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und
Nordosten Afghanistans vorangearbeitet und zur Stabilisierung dieser
Regionen beigetragen. Im September 2005 konnte sie die weitgehen-
de Befriedung der Regionen im Westen des Landes bekannt geben
und beabsichtigt, ihren Aktionsradius im Süden auszudehnen. Dank
der Bemühungen der Regierung und der internationalen Truppen
konnte in Kabul, in der Umgebung und in verschiedenen im Norden
der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicherheitsniveau
geschaffen werden. In Ma-zar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute
als befriedigend bezeichnet werden, und auch in der westlichen Pro-
vinz Herat ist von einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regi-
onen im Osten, Südosten und Süden Afghanistans hingegen muss im-
mer noch von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.
Zusammenfassend kam die ARK in ihrem in EMARK 2006 Nr. 9 pub-
lizierten Urteil zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in
Seite 8
E-4114/2007
Regionen als zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine
bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder
keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul
(vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelege-
nen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh,
Sari Pul und die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat ge-
hören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003
Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes.
Der Vollzug der Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu er-
achten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz verfügen, und wenn konkrete Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b
S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei
jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne
schwere gesundheitliche Probleme.
6.3 Die Einschätzung des BFM, wonach das Hazarajat nach überein-
stimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen im inneraf-
ghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes zähle
und dementsprechend dort nicht von einer permanent instabilen Lage
gesprochen werden könne, trifft nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht zu. Im in der EMARK (2003 Nr. 30 E. 6c S.
192 f.) publizierten Urteil stellte die ARK fest, dass eine Rückkehr in
den gesamten Hazarajat insbesondere infolge der prekären Nahrungs-
situation, der Minenfelder, der angespannten Sicherheitslage und des
oftmals erschwerten Zugangs zu Hilfeleistungen der internationalen
Organisationen als existenzbedrohend und damit generell als unzu-
mutbar zu qualifizieren sei. Diese Lageanalyse (bestätigt in EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5 S. 99 f.) wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
Unter diesen Umständen ist für den Beschwerdeführer - entgegen der
Ansicht der Vorinstanz - die Rückkehr in seine angegebene Herkunfts-
region nicht zumutbar.
6.4 Abzuklären bleibt demnach, ob es dem Beschwerdeführer zuzu-
muten ist, sich im Grossraum Kabul oder in einer der anderen der vor-
stehend genannten Provinzen niederzulassen. Dies ist dann der Fall,
wenn dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden ist und konkrete
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohn-
situation bestehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK
Nr. 30 E. 7b S. 193 f.).
Seite 9
E-4114/2007
Ob diese Bedingungen erfüllt sind, lässt sich indessen - wie nachste-
hend aufgezeigt - aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurtei-
len, weil der diesbezügliche Sachverhalt durch das Bundesamt nicht
vollständig erhoben ist.
Zwar scheint das BFM angesichts der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisunsgvollzuges nach Afghanistan von der Herkunft des Be-
schwerdeführers aus dem Hazarajat und der Ethnie Hazara auszuge-
hen, gleichzeitig bezweifelt das Amt aber aufgrund der von ihm für ge-
fälscht erachteten Identitätskarte seine Identitäts- und Herkunftsanga-
ben, ohne das Dokument in Form einer Echtheitsanalyse näher unter-
sucht zu haben.
6.5 Die Angaben des Beschwerdeführers lassen seine Herkunftsan-
gaben als glaubhaft erscheinen. So hat der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung im Empfangszentrum E._______ sowie bei der
kantonalen Anhörung übereinstimmend ausgesagt, er habe vor seiner
Ausreise aus dem Dorf F._______ im Bezirk G._______ in der Provinz
C._______ gelebt (vgl. act. A1, S. 1; A13, S. 2). Gleichzeitig gab er an,
dem Volksstamm der Hazara anzugehören (vgl. act. A1, S. 2). Das
spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangaben, weil sich das
traditionelle Siedlungsgebiet der Hazara auch auf einen Teil der
Provinz C._______ erstreckt (EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193).
Zudem ergeben sich aus den - wenn auch nur wenigen und
unsubstanziierten - Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise
auf das Vorhandensein einer gesicherten Wohnsituation und eines
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetzes ausserhalb der
Heimatprovinz.
Trozdem erweist sich die Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund
der Aktenlage als ungesichert, fehlen doch zum einen Akten, welche
seine nationale und regionale Herkunft zu belegen vermögen, und ist
zum anderen angesichts der Zweifel an der Echtheit der eingereichten
Identitätskarte an den Identitäts- und Herkunftsangeben des
Beschwerdeführers zu zweifeln.
Nicht nur angesichts des Umstandes, dass auf der Fotografie der af-
ghanischen Identitätskarte ein Jugendlicher und nicht ein sechs- oder
siebenjähriges Kind abgebildet ist, der Beschwerdeführer aber angeb-
lich beim Verlassen des Heimatlandes genau so alt gewesen sein soll,
sondern auch aufgrund von Abweichungen der angeblichen Kopie der
Identitätskarte vom Originaldokument bestehen Zweifel an der Echt-
Seite 10
E-4114/2007
heit der Karte. Diese Zweifel allein führen angesichts der nicht von
vornherein für unglaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdefüh-
rers zur Herkunft und zur Ethnie allerdings nicht zwingend zur Un-
glaubhaftigkeit der Herkunft aus dem Hazarajat; dafür wären weitere
Untersuchungsmassnahmen wie beispielsweise eine sprachlich/län-
derkundliche Analyse erforderlich, die über die regionale Herkunft des
Beschwerdeführers schlüssigere Auskunft geben könnte. Unter den
gegebenen Umständen stehen jedenfalls die genaue Herkunft des Be-
schwerdeführers und damit auch die Lebensumstände und der Wohn-
ort allfälliger Angehöriger nicht mit genügender Sicherheit fest. Es ist
nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz
C._______ kommt und weder im Grossraum Kabul noch in einer der
anderen genannten Provinzen ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzt.
Die angefochtene Verfügung beruht demnach im Wegweisungsvoll-
zugspunkt auf einem unvollständig erstellten Sachverhalt.
Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul oder
in eine andere der genannten Provinzen zumutbar erscheint, weil dies-
bezüglich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben
ist. Da bei dieser Sachlage die für ein reformatorisches Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes erforderliche Entscheidreife nicht gegeben ist
und diese auch nicht mit bloss geringem Aufwand erreicht werden
kann, ist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen (vgl. FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233).
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Ziffern 4 (Anordnung der
Wegweisung) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Ver-
fügung des BFM vom 15. Mai 2007 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist
anzuweisen, den Sachverhalt bezüglich des Wegweisungsvollzugs im
Sinne der Erwägungen ergänzend abzuklären und neu zu beurteilen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung
aus (Art. 9 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die
Seite 11
E-4114/2007
dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind aufgrund der
Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-4114/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 (Anordnung der Wegweisung) und 5 (Vollzug der Weg-
weisung) des Dispositivs der Verfügung vom 15. Mai 2007 werden auf-
gehoben, und die Sache wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
Seite 13