B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4114/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und (…)
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Vincent Augustin, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Tamilen
aus (…) mit letztem Wohnsitz (…) in (…), ihren Heimatstaat am (…). Sie
begaben sich zunächst nach (…). Sie suchten am 7. Januar 2013 um
Asyl nach und wurden am 9. Januar 2013 zur Person befragt (BzP) sowie
am 28. Februar 2013 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 26. Juni
2013 (Beschwerdeführer) zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung der Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden an,
als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie bis (…) wiederholt geflüchtet.
Dann habe sie die Armee nach (…) in ein Lager gebracht, wo sie sich et-
wa (…) lang aufgehalten hätten. Das Lager sei wie ein Gefängnis gewe-
sen; sie seien dort gequält worden. Man habe sie dorthin gebracht, weil
sie mit (…) gesprochen hätten. Es seien ihnen (…), worauf sie jeweils
(…). Als sie letztmals (…), sei es ihnen ganz schlecht gegangen, weshalb
man sie in ein Spital gebracht habe. Dort habe sie ein Mitarbeiter einer
Hilfsorganisation besucht und für sie Reisepässe beantragt. Sie seien
nach Erhalt der Pässe sofort aus dem Spital geflüchtet. (…) habe einen
Schlepper organisiert, worauf sie ausgereist seien. Von den nahen Ver-
wandten würde niemand mehr in Sri Lanka leben.
Die Beschwerdeführenden gaben ihre Pässe zu den Akten; ihre Identi-
tätskarten seien ihnen von der Armee abgenommen worden.
B.
Das BFM stellte mit am 2. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 1. Juli 2013
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte deren Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleich-
zeitig schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid durch ihren Rechts-
vertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Juli 2013 an und beantragten
in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die
Gutheissung des Asylgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Ge-
richts, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung insoweit, als dass
von einer Wegweisung dauernd abgesehen werde unter Gewährung ei-
nes dauernden Aufenthaltsrechts aus humanitären Gründen.
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In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen für den Fall des Unterliegens, es sei ihnen für das vorliegen-
de Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen, und der unterzeichnete Rechtsvertreter sei als ihr Rechtsbeistand zu
benennen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Dokumente (vgl. Bei-
lagenverzeichnis auf Seite 8 der Rechtsschrift) zu den Akten.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 14. August
2013 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Da die prozessuale Bedürftigkeit nicht aus-
gewiesen sei, forderte er sie auf, entweder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorge-
bestätigung einzureichen. Weiter verfügte er, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden; das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies er ab.
Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 zeigten die Beschwerdeführenden
dem Gericht die Einzahlung des Kostenvorschusses an, beantragten ge-
stützt auf eine Weisung von Bundesrätin Simonetta Sommaruga die Ein-
holung eines Amtsberichtes beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partement und reichten ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Diens-
te Graubünden vom 29. August 2013 betreffend die Beschwerdeführerin
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. Juli
2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn
es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf
die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
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kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvoll-
zugspunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der noch nicht behandelte Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.
Der am 20. August 2013 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zu-
rückzuerstatten.
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der vorstehend erwähnte Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM
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den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache
wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. August 2013 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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