B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4114/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…) .
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetscheni-
scher Ethnie und muslimischen Glaubens startete seine Ausreise eigenen
Angaben zufolge am 5. Oktober 2014 in Inguschetien in einem LKW in
Richtung Moskau. Von dort aus reiste er in einem anderen LKW über ihm
unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Oktober
2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das
EVZ C._______ wurde er dort am 16. Oktober 2014 zur Person, zum Rei-
seweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Am 8. Mai
2015 fand die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in D._______
bei E._______ gelebt. Am Abend des 2. September 2012 sei ein ihm un-
bekannter Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm einen Brief
eines ehemaligen Schulkollegen überbracht. Dieser sei zuvor verschwun-
den und er (der Beschwerdeführer) habe seit ein- bis zwei Jahren nichts
mehr von ihm gehört. In diesem Brief habe ihn dieser Kollege gebeten,
Lebensmittel und Medikamente (gemäss BzP auch Kleider) bei einer Tank-
stelle zu deponieren. Dies habe er in der gleichen Nacht getan. Am folgen-
den Morgen seien fünf oder sechs uniformierte Männer ins Haus einge-
drungen und hätten alle verprügelt. Ihm (dem Beschwerdeführer) hätten
sie in der Folge eine Plastiktüte über den Kopf gestülpt und ihn mitgenom-
men. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos geworden und als er wieder
zu sich gekommen sei, habe er sich in einem ihm unbekannten Raum wie-
dergefunden. Man habe ihn während zweier Wochen (beziehungsweise
gemäss BzP während eines Monats) immer wieder verprügelt und auch mit
Strom gefoltert sowie nach dem Kollegen F._______ (T.S.), der ein Terrorist
sein solle, und nach weiteren Aufständischen befragt. Nach zwei Wochen
beziehungsweise einem Monat habe man ihn nackt in einem Wald liegen
gelassen. In der Folge sei ihm eine ärztliche Behandlung im Spital mit der
Begründung, er sei ein Terrorist, verweigert worden. Eine (…), die eine me-
dizinische Ausbildung habe, habe ihn behandelt. Danach hätten ihn die
maskierten Männer in Militäruniform bis Ende 2013 fast jeden Monat ver-
haftet und während zweier bis dreier Wochen misshandelt, bis er schliess-
lich nach Inguschetien zu (…) geflüchtet sei. Bei der letzten Haft, die sich
im Herbst 2013 ereignet habe, habe sein (…) Lösegeld bezahlt. Er habe
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zuvor bei der Polizeistation, unweit seines Hauses, um Hilfe gebeten, man
habe ihn jedoch verprügelt und ausgelacht sowie ihm gesagt, dass man
ihm nicht helfen könne, weil er Terroristen unterstützen würde. Ein (…)
habe ihn zwei oder drei Mal in Inguschetien besucht. Einmal habe er ihm
einen Brief von seiner Mutter gebracht, in welchem sie geschrieben habe,
dass (…) und (…) anfangs 2014 verhaftet worden seien und er überall ge-
sucht werde. Die uniformierten Männer hätten ihm am Tag der ersten Ver-
haftung seinen Inlandpass weggenommen und so habe er sich in Ingu-
schetien auf dem Estrich verstecken müssen. Etwa eine Woche nach Er-
halt des genannten Briefes habe er Inguschetien verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 (eröffnet am 9. Juni 2015) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Das SEM erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdefüh-
rer fünf bis sechs oder sogar sieben Mal mitgenommen und misshandelt
worden sei und erst dann die Flucht zu (…) nach Inguschetien ergriffen
habe. Er habe sich zwar nach wiederholten Festnahmen im Wald in einem
Bunker versteckt, sei letztlich aber dort gefunden worden. Es sei unver-
ständlich, warum er sich nicht bereits nach der ersten oder zweiten Fest-
nahme zu (…) begeben habe. Weiter widerspreche es der Logik, dass die
unbekannten Männer, bei denen es sich offensichtlich immer um dieselben
Personen gehandelt habe, ihn widerholt im Abstand von wenigen Wochen
mitgenommen und ihm jedes Mal die gleichen Fragen gestellt hätten, wo-
bei sich die Verhöre in keiner Weise unterschieden hätten. Es sei nicht ein-
sichtig, wieso seine Verfolger ihn derart oft und in kurzen Abständen ent-
führt und verhört haben sollten, obschon diese bereits nach der ersten Mit-
nahme nicht in der Lage gewesen seien, von ihm irgendwelche Informati-
onen von Interesse zu erhalten. Des Weiteren wäre zumindest zu erwarten
gewesen, dass die Verfolger mit der Zeit zu härteren Verhörmethoden ge-
griffen hätten. Dem habe er aber widersprochen und sogar angegeben,
dass die Befragungen und Folterungen bei den späteren Mitnahmen sogar
weniger lang gedauert hätten. Sodann sei er seinen Aussagen zufolge nie
mit den Behörden in Konflikt geraten und habe sich ausser dem Deponie-
ren des Rucksacks mit Medikamenten und Lebensmitteln nie etwas zu-
schulden kommen lassen. Daher stehe das brutale Vorgehen der Männer,
die offenbar Angehörige einer Einheit zur Bekämpfung des Terrorismus an-
gehört hätten, in einem krassen Widerspruch zu dieser harmlosen Tat.
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Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen gemacht.
In der BzP habe er bezüglich der ersten Festnahme angegeben, man habe
alle, also sämtliche Familienmitglieder, verprügelt und ihm eine Plastiktüte
über den Kopf gestülpt. Aufgrund der Schläge sei er bewusstlos geworden.
In der Anhörung habe er bei der ausführlichen Schilderung der ersten Fest-
nahme auch auf Nachfrage hin weder seine Familienangehörigen noch
dass man ihm eine Tüte über den Kopf gezogen habe, erwähnt. Stattdes-
sen habe er zu Protokoll gegeben, man habe ihn mit einem Kolben ge-
schlagen, so dass er bewusstlos geworden sei. Erst später, als er dazu
befragt worden sei, was bei der ersten Festnahme mit der Familie gesche-
hen sei, habe er geantwortet, dass man seine Mutter gestossen habe, wo-
bei sie sich verletzt habe. Auch der Vater und Bruder seien später einmal
anlässlich der Festnahme verprügelt worden. Auf Nachfrage hin habe er
ausgesagt, man habe seine Mutter erst bei der dritten Festnahme gestos-
sen.
Des Weiteren habe er bei der Schilderung der ersten Haft in der BzP aus-
gesagt, man habe ihn nach einem Monat in einem Wald ausserhalb der
Stadt nackt liegen gelassen, während er bei der Anhörung dieses wesent-
liche Element nicht erwähnt habe.
Abweichungen würden auch in anderen, eventuell weniger zentralen Punk-
ten bestehen. So habe er in der BzP darüber gesprochen, sein Freund
habe von ihm Lebensmittel, Medikamente und Kleider verlangt. In der An-
hörung habe er lediglich von Lebensmitteln und Medikamenten gespro-
chen, selbst dann, als er auf den Unterschied angesprochen worden sei.
Weiter habe er bezüglich seiner Flucht nach Inguschetien zum Namen des
LKW, mit dem er ausgereichst sein wolle, unterschiedliche Angaben ge-
macht und einmal gesagt, es sei ein Kamaz gewesen und ein anderes Mal
angegeben, es habe sich nicht um einen Kamaz gehandelt.
Sodann habe der Beschwerdeführer über einzelne Vorbringen detailliert
berichten können, es falle indessen auf, dass es seinen Schilderungen fast
gänzlich an Realkennzeichen fehle. So würden seine – zwar an manchen
Stellen detaillierten Schilderungen – lediglich äussere Abläufe betreffen.
Berichte von inneren Vorgängen oder Zuständen (Empfindungen oder Ge-
danken in Reaktion auf besonders prägende Ereignisse) fehlten aber voll-
ständig. Besonders augenfällig sei dies bei den Schilderungen der Miss-
handlungen oder der ersten Festnahme, als er lediglich pauschale Antwor-
ten gegeben habe, was bezweifeln lasse, ob er die geltend gemachten Er-
eignisse auch tatsächlich erlebt habe.
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Im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer medizinische Be-
richte eingereicht, die den geltend gemachten Sachverhalt, namentlich die
Misshandlungen in Haft, belegen sollten. Insbesondere werde darauf hin-
gewiesen, man habe anlässlich der Untersuchungen in der Schweiz her-
ausgefunden, dass er (…) in der (…) habe. Dabei solle es sich um (…)
handeln, die man ihm während eines Haftaufenthaltes eingepflanzt habe.
Die Unterlagen vermöchten allerdings die Version des Beschwerdeführers
nicht zu stützen. Vielmehr stamme der (…) gemäss ärztlichem Bericht vom
5. Dezember 2014 von einer Schlägerei im September 2012. Auch im ärzt-
lichen Bericht vom 16. Dezember 2014 werde erwähnt, dass er im Sep-
tember 2012 in eine Schlägerei verwickelt und dabei mit einem Gegen-
stand angegriffen worden sei, (…). Allerdings habe er diese Aussagen in
den ärztlichen Protokollen – im Gegensatz zu den Anhörungsprotokollen –
nicht mit seiner Unterschrift bestätigt und die Verständigung mit seinem
Kollegen sei schwierig gewesen, weshalb die Aussage, er habe sich den
(…) anlässlich einer Schlägerei eingehandelt, nur beschränkt verwertbar
sei. Umgekehrt würden sich die eingereichten medizinischen Unterlagen
nicht eignen, seine Vorbringen zu stützen, da sich für die vorgebliche Ur-
sache beziehungsweise Herkunft des (…) des Beschwerdeführers nicht
aus den medizinischen Berichten bestätigen lasse. Auch für die geltend
gemachten Misshandlungen würden sich in den Berichten keine Argu-
mente finden.
Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben und frag-
würdige Erklärungen zur Ausstellung seines Führerscheins gemacht. Dem-
nach würden Zweifel aufkommen, ob sich der Beschwerdeführer im Sep-
tember 2014 tatsächlich in Inguschetien aufgehalten habe, da ihm am
8. September 2014 sein Führerschein ausgestellt worden sei.
Schliesslich sei anzuerkennen, dass die BzP und die Anhörung zu den
Asylgründen auf Russisch und nicht in seiner Muttersprache, Tschetsche-
nisch durchgeführt worden seien. Gemäss Aussage des Dolmetschers in
der Anhörung habe er die Fragen nicht schlecht verstanden, dessen aktive
Beherrschung des Russischen sei jedoch beschränkt. Die Hilfswerkvertre-
tung habe auf dem Beiblatt vermerkt, dass er Mühe gehabt habe, sich auf
Russisch auszudrücken. Dies scheine einerseits an seinem psychischen
Zustand und andererseits an seinem mittelmässigen Sprachniveau gele-
gen zu haben. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Frage danach,
wie er den Dolmetscher verstanden habe, in der BzP und in der Anhörung
jeweils mit gut beantwortet habe. Auch habe er selbst an keiner Stelle ge-
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rügt, dass die Anhörung auf Russisch und nicht auf Tschetschenisch statt-
gefunden habe. Die umfangreichen Protokolle, dasjenige der Anhörung
umfasse immerhin 27 Seiten, sowie stellenweise sehr langen Antworten,
würden belegen, dass er trotz des Umstandes, dass die Anhörungen auf
Russisch stattgefunden hätten, dazu in der Lage gewesen sei, den wesent-
lichen Sachverhalt mitzuteilen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei
somit Genüge getan. Die Richtigkeit der Anhörungsprotokolle habe er nach
erfolgter Rückübersetzung jeweils mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen lasse sich somit nicht mangels aktiver
Sprachkenntnisse des Russischen erklären.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben, das Verfahren sei zur weiteren Abklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter sei die Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit/Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
wurde für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht um unentgelt-
liche Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes ersucht. Als Beweismittel reichte er einen Kurzbericht des Hilfs-
werkvertreters vom 8. Mai 2015, einen Arztbericht vom 5. Dezember 2012,
einen Austrittsbericht des Spitals G._______ vom 16. Dezember 2014, ei-
nen Arztbericht über eine ambulante Nachkontrolle und eine Unterstüt-
zungsbestätigung der Gemeinde H._______ vom 19. Juni 2015 zu den Ak-
ten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er während bei-
der Anhörungen nicht in seiner Muttersprache befragt worden sei, was zu
sprachlichen Problemen geführt habe. Der Hilfswerkvertreter habe dies
auch erkannt. Ferner seien ihm Widersprüche vorgeworfen worden, die er
zwischen BzP und Bundesanhörung gemacht habe. So habe er in der Bun-
desanhörung einige Dinge nicht mehr erwähnt, die er in der BzP genannt
habe, wie beispielsweise, dass man ihm bei der ersten Entführung eine
Plastiktüte über den Kopf gestülpt habe. Auch habe er in der Anhörung
nicht mehr erwähnt, dass im Rucksack noch Kleider gewesen seien.
Sprachliche Probleme würden sich auch zeigen beim Automodell, mit wel-
chem er nach Moskau gefahren sei. Er habe immer gesagt, dass es kein
LKW Kamaz gewesen sei, den die meisten Tschetschenen fahren würden
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was einmal richtig und einmal falsch protokolliert worden sei. Er wisse
nicht, ob dies durch Nachlassen seiner Konzentration oder falsche Proto-
kollierung geschehen sei, was er bei der Rückübersetzung nicht gemerkt
habe. Bei der BzP sei er in einem schlechten Zustand gewesen und habe
immer wieder weinen müssen. Als er beim Arzt gewesen sei, habe er ihm
bei der Untersuchung sagen wollen, dass er geschlagen worden sei, (…),
habe ihm mit der Übersetzung geholfen. Der Arzt habe dann protokolliert,
dass er die Verletzung von einer Schlägerei habe. Die Angaben des Arztes
seien ihm nicht übersetzt worden und er habe sie auch nicht unterschrie-
ben. Die deutlichen Folterspuren seien so ausgeprägt, dass sie nicht aus
einer einfachen Schlägerei stammen könnten. Daher sei das Verfahren
nochmals zur genaueren Prüfung an das SEM zurückzuweisen. Die BzP
sei aufgrund seines damaligen psychischen Zustandes nicht verwertbar.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 hiess das Gericht den Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtli-
che Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen,
der die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG [SR 142.31] erfülle.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben vom 29. Juli 2015 ein, in welchem er Ass. iur. Urs Jehle als
seinen Rechtsbeistand benannte. Im Weiteren gab er ein Schreiben (Man-
datsanzeige) von Urs Jehle, eine CD, eine Lagebeurteilung von Tschet-
schenien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und zwei Zeitungsartikel zu
den Akten. Bezüglich seines Gesundheitszustandes wurde mitgeteilt, dass
er in zwei Sitzungen durch einen Psychologen der Sozialpsychiatrischen
Dienste I._______ untersucht worden sei. Dieser werde zur Weiterführung
der Therapie eine Verweisung an (…) vornehmen.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Be-
schwerdeführer habe in der Beschwerde gerügt, die Befragungen seien auf
Russisch und nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden und da-
her sei ihm eine detaillierte Schilderung mit dem begrenzten Vokabular
nicht möglich gewesen. Er selbst habe aber an keiner Stelle, weder in der
BzP noch in der Anhörung, bemängelt, dass die Befragungen auf Russisch
stattgefunden hätten, was bemerkenswert sei, da die Anhörung zu den
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Asylgründen mehrere Stunden gedauert habe. Die Einwände des russisch-
kundigen Hilfswerkvertreters, es sei eine ungenaue oder falsche Überset-
zung von manchen Zeitangaben des Beschwerdeführers erfolgt, seien in
der Verfügung vom 2. Juni 2015 insofern berücksichtigt worden, als in der
Argumentation keine Zeitangaben verwendet worden seien.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung entgegnete der Beschwerdeführer in sei-
ner Replik vom 1. September 2015, dass er damals noch nicht vertreten
gewesen sei und daher seine sprachlichen Schwierigkeiten nicht ausrei-
chend habe abschätzen können. Auf seinem Personalienblatt habe er nur
seine Muttersprache tschetschenisch genannt und keine weiteren Sprach-
kenntnisse angegeben. Daher sei unklar, weshalb das SEM auf dieser
Grundlage überhaupt die Befragungen auf Russisch angesetzt habe. So-
dann liessen die lange Anhörungsdauer und der Umfang der Anhörungs-
protokolle - entgegen den Ausführungen des SEM - nicht auf ausreichende
Qualität der Anhörungen schliessen. Der Anspruch auf das rechtliche Ge-
hör sei verletzt worden, weshalb die Verfügung aufzuheben und das Ver-
fahren ans das SEM zurückzuweisen sei. Es wurden eine Kostennote und
eine Therapiebestätigung vom 28. August 2015 eingereicht. Darin wurde
bestätigt, dass der Beschwerdeführer insgesamt zwei Termine beim sozi-
alpsychiatrischen Dienst I._______ wahrgenommen habe. Dabei habe er
angegeben, in Tschetschenien entführt und gefoltert worden zu sein. Um
die Gesamtsituation für den Beschwerdeführer schlüssig und aussagkräftig
beurteilen zu können, werde er zwecks Abklärungsassessment und Wei-
terbehandlung bei der fachspezifischen Institution J._______ angemeldet.
I.
Am 6. Oktober 2015 wurden ein Schreiben, in welchem eine Kostengut-
sprache beantragt wurde, und eine Honorarrechnung des Sozialpsychiat-
rischen Dienstes vom 25. September 2015 eingereicht.
J.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 erkundigte sich die Gemeinde
H._______, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, da eine Therapie,
mit der begonnen werden sollte, grosse Kosten mit sich bringe. Dieses
Schreiben wurde am 23. Dezember 2015 vom Gericht beantwortet.
K.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 wurde ein Arztzeugnis des Spitals
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I._______ vom 1. Dezember 2015 eingereicht, nachdem der Beschwerde-
führer nach einem Zusammenbruch vom 30. November 2015 bis 1. De-
zember 2015 hospitalisiert worden sei.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 wurde Urs Jehle als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet und der Beschwerdeführer wurde aufgefor-
dert, das Bundesverwaltungsgericht über seinen aktuellen Gesundheitszu-
stand zu orientieren.
M.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 4. Februar 2016 wurde ein ärztli-
cher Bericht der J._______ vom 3. Februar 2016 eingereicht, in welchem
der behandelnde Arzt festhielt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von
äusserlicher Gewaltanwendung an einer schweren posttraumatischen Be-
lastungsstörung leide. Weiter wurde im Schreiben festgehalten, dass ne-
ben den bereits eingereichten ärztlichen Zeugnissen kein weiteres ärztli-
ches Gutachten eingereicht werden könne. Erneut wurde um Rückweisung
der Rechtssache an die Vorinstanz ersucht, damit diese Abklärungen vor-
nehmen könne.
N.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2016, 10. August 2016 und 27. April 2017 er-
suchte das Amt für Migration des Kantons G._______ erneut um baldige
Urteilsfällung und gab mit letzterer Eingabe eine Verfügung vom 20. De-
zember 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ zu den Ak-
ten, wonach gegen den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2016 eine
Strafuntersuchung wegen Gehilfenschaft zu einfacher Körperverletzung,
eventuell Gehilfenschaft zu Raub, eröffnet wurde.
O.
In einem Schreiben vom 28. Juni 2017 ersuchte der Rechtsvertreter darum,
mit dem Entscheid noch abzuwarten, da der den Beschwerdeführer behan-
delnde Arzt der Klinik J._______ mitgeteilt habe, dass auf Grundlage des
Istanbuler Protokolls eine neue Untersuchung der Folterspuren möglich sei
und ein Bericht bis Mitte August 2017 vorliegen werde.
P.
Mit Schreiben vom 17. August 2017 nahm das SEM zum Schreiben des
Amtes für Migration des Kantons G._______ vom 27. Juli 2017, in welchem
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es das Gericht ersucht, bald einen Entscheid zu fällen, und das SEM er-
sucht, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Betracht zu ziehen, Stel-
lung. Der Korrespondenz wurde eine Mail an das Amt für Migration vom
21. Dezember 2016 beigelegt. Darin berichtet die Leiterin des Sozialamtes
H._______ über die vom Beschwerdeführer und von weiteren zwei unbe-
kannten Männern inszenierten Überfall in der Asylunterkunft und ersucht
um eine Umplatzierung des Beschwerdeführers.
Q.
Infolge des hängigen Strafverfahrens wurde das Gericht durch das Sozial-
amt der Gemeinde H._______ am 31. August 2017 ersucht, einen Ent-
scheid zu fällen. Dieses Gesuch wurde vom Gericht am 5. Oktober 2017
beantwortet.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, das für Mitte August 2017 in Aussicht gestellte Ergebnis einer
Untersuchung von Folterspuren auf Grundlage des Istanbuler Protokolls
einzureichen.
S.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 teilte das Amt für Migration mit, dass
der Beschwerdeführer erneut gegen Mitbewohner tätlich geworden sei und
durch sein aggressives Verhalten für seine Umgebung kaum tragbar sei.
T.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
es im Zusammenhang mit dem Bericht zu Verzögerungen gekommen sei
und dass das Gericht umgehend informiert werde, sobald feststehe, wann
mit dem Bericht zu rechnen sei.
U.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 informierte der Beschwerdeführer das
Gericht darüber, dass der Arztbericht von K._______ in der folgenden Wo-
che vorliegen werde, weshalb noch mit der Entscheidfällung zuzuwarten
sei.
V.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 wurde das nach Istanbuler-Protokoll
erstellte ärztliche Gutachten von K._______ und Bilder, die Wunden und
Narben aufzeigen, eingereicht.
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W.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 wurde das SEM zu einer weite-
ren Vernehmlassung eingeladen.
X.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Er-
gänzung des Gutachtens von K._______ vom 15. März 2018 nach.
Y.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Z.
Auf entsprechende Einladung vom 22. März 2018 nahm der Beschwerde-
führer am 6. April 2018 dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
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AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
eine Verletzung formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das
rechtliche Gehör verletzt und den für die Beurteilung des Asylgesuchs er-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben, da sowohl die
Befragung als auch die Anhörung auf Russisch und nicht in seiner Mutter-
sprache Tschetschenisch durchgeführt worden seien. Er spreche zwar
Russisch einigermassen gut, es sei aber eine Fremdsprache für ihn und
sein Wortschatz sei sehr begrenzt. So habe auch der Dolmetscher be-
merkt, dass seine Russischkenntnisse eher passiv seien, und habe proto-
kollieren lassen, dass er zwar die Fragen nicht schlecht verstehe, aber
seine Aktivkenntnisse weniger gut seien (vgl. A13/27 Frage und Antwort
61). Manchmal habe er sein Russisch korrigieren oder ihm einen Wortvor-
schlag unterbreiten müssen. Zudem habe er im Personalienblatt nur seine
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Seite 13
Muttersprache Tschetschenisch genannt und keine weiteren Sprachkennt-
nisse angegeben. Auch die Hilfswerkvertretung habe die sprachlichen
Probleme erkannt und dies in den Anmerkungen zum Protokoll notiert. So
habe sie vermerkt, dass der Dolmetscher verkürzt und nicht immer korrekt
übersetzt habe. Im Weiteren begründete er in seiner Beschwerde sämtli-
che Einwände, welche die Vorinstanz in ihrer Verfügung bezüglich der Un-
gereimtheiten und Widersprüche feststellte, mit dem Sprach- beziehungs-
weise Dolmetscherproblem. Daher sei die Verfügung aufzuheben und das
Verfahren zur Durchführung einer Anhörung in der Muttersprache des Be-
schwerdeführers und zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen.
4.2 Vorab ist festzuhalten ist, dass Tschetschenisch zu den Nachisch-Da-
gestanischen Sprachen gehört und mit dem Russischen keine Gemein-
samkeiten hat (Aischa Schödel, Geschichte der kaukasischen Sprachen,
21. Februar 2018). Für die tschetschenische Sprache, die bis ins 19. Jahr-
hundert eine aussliesslich mündlich verwendete Sprache war, wurde ur-
sprünglich die arabische Schrift benutzt, die schliesslich im Jahre 1927 erst
auf die lateinische und im Jahre 1938 auf die kyrillische Schrift umgestellt
wurde. Mitte der Neunzigerjahre kehrte die tschetschenische Orthographie
zum lateinischen Alphabet zurück. Laut dem tschetschenischen Sprachge-
setz von 2007 wird nun für die tschetschenische Sprache ausschlieslich
das kyrillische Alphabet verwendet (Gesetz vom 25. April 2007 Nr. 16 über
die Sprachen in der Tschetschenischen Republik, http://chechnya-
/doc/867, abgerufen am 11. Januar 2018). In den Schulen wird in
russischer Sprache unterrichtet, Tschetschenisch und andere Sprachen
von Minderheiten, die in Russland leben, können als Fach unterrichtet wer-
den. Offizielle Websites wie die der tschetschenischen Regierung sind aus-
schliesslich in russischer Sprache . Auch Diskussi-
onsforen zu Themen wie „Islam“, „Mein Grozny“ u.a. sind ebenfalls aus-
schliesslich in russischer Sprache ().
4.3 Der Beschwerdeführer gab auf dem Personalienblatt (erste Seite) an,
seine Muttersprache sei Tschetschenisch, die Rubrik „andere Sprachen“
liess er leer. Auf der ersten Seite steht auf Deutsch die Aufforderung, die-
ses Blatt in der Muttersprache auszufüllen, gleichzeitig steht auf Russisch
die Aufforderung, die Angaben in russischer Sprache zu tätigen. Der Be-
schwerdeführer füllte in der Folge das erste Blatt (inklusive seine Unter-
schrift) in kyrillischer Schrift und auf Russisch aus, was darauf hindeutet,
dass er diese Sprache versteht und schreiben kann. Weiter fällt auf, dass
er auf der in Tschetschenisch ausgefüllten zweiten Seite (welche gemäss
Anweisung in einer europäischen Sprache auszufüllen sei) unter Ziffer 16
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Seite 14
die russischen Wörter „ulica“ (die Strasse) und „Dom“ (das Haus) verwen-
dete, was ebenfalls darauf hinweist, dass ihm die russischen Ausdrücke
offenbar zumindest gleich geläufig sind, wie die tschetschenischen. Weiter
liess er in der Protokollrubrik und in der Vorladung zur Anhörung "Weitere
Sprachen genügend für die Anhörung" "Russisch" einfügen (vgl. A3/16 Zif-
fer 1.17.03 und A8/1). Am Schluss der BzP gab er auf entsprechende
Frage an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Dem ausführlichen
Protokoll der BzP, in welchem er bei der Ausführung seiner Gesuchsgründe
über längere Zeit ohne Unterbruch fliessend seine Asylvorbringen erzählen
konnte, sind auch keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten oder
fehlende Verständigung zu entnehmen (vgl. A3/16 Ziffer 7.01).
Wie bereits erwähnt, konstatierte der Dolmetscher bei der Anhörung zwar,
dass die aktive Beherrschung des Russischen des Beschwerdeführers be-
schränkt sei, dies tat er aber nicht von sich aus, sondern erst auf eine An-
frage des Sachbearbeiters hin, der ihm nach der ersten Pause und noch
vor der Fortsetzung der Anhörung diese Frage stellte (vgl. A13/27 Frage
61). Demnach ist davon auszugehen, dass der Dolmetscher selbst nicht
den Eindruck hatte, die Anhörung wäre problematisch und der Beschwer-
deführer nicht in der Lage, seine Asylgründe auf Russisch vollständig dar-
zulegen. Auch der Vermerk des Hilfswerkvertreters, der Beschwerdeführer
habe Mühe gehabt, sich auf Russisch auszudrücken, schrieb dieser nicht
nur dem mittelmässigen Sprachniveau, sondern auch dem psychischen
Zustand des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer gab denn auch
bei der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (A13/27 Ant-
wort 1), und bei der Rückübersetzung korrigierte er von sich aus eine sei-
ner Aussagen, womit ersichtlich wird, dass er trotz der langen Dauer der
Anhörung imstande war, sich entsprechend zu konzentrieren (vgl. A13/27
S. 26). An keiner Stelle äusserte er sich dahingehend, Mühe zu empfinden,
sich auf Russisch hinreichend ausdrücken zu können. Aus dem umfang-
reichen Anhörungsprotokoll, in welchem er ebenfalls über längere Zeit frei
sprechen konnte, kann geschlossen werden, dass er durchaus in der Lage
war, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Es sind daraus keine kon-
kreten Hinweise auf Verständigungschwierigkeiten ersichtlich. Dem vom
Hilfswerk monierten Umstand, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt,
sich zeitlich zu orientieren, so dass nicht ganz klar sei, ob er „bis 2013“
oder „vor 2013“ oder „drei bis vier Monate vor 2013“ gemeint habe, wurde
– wie dies das SEM in seiner Vernehmlassung ausreichend erklärte – in-
sofern Rechnung getragen, als das SEM in der Argumentation seiner Ver-
fügung keine Zeitangaben (zu Ungunsten des Beschwerdeführers) ver-
wendete. Klare Aussagen zu zentralen Punkten, die sich widersprechen,
E-4114/2015
Seite 15
muss der Beschwerdeführer sich aber praxisgemäss vorhalten lassen (vgl.
bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 3), zumal beide Befragungen in der glei-
chen Sprache durchgeführt und ihm alle protokollierten Angaben rücküber-
setzt wurden.
Bei der geschilderten Aktenlage war daher das Vorgehen des SEM zuläs-
sig, die beiden Befragungen in russischer Sprache durchzuführen. Kon-
krete Hinweise auf ernsthafte Kommunikationsprobleme sind den beiden
Protokollen nicht zu entnehmen. Insgesamt lag der Vorinstanz somit für die
Entscheidfindung eine genügende Grundlage vor. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ist unbegründet. Der Rückweisungsantrag des Be-
schwerdeführers an das SEM zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
5.
5.1 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach ein-
gehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Entgeg-
nungen auf Beschwerdeebene und die angerufenen Beweismittel sowie
die weiteren Eingaben vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu
führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entspre-
chenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
5.2 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe zu
Unrecht vermeintliche Widersprüche, die auf sprachliche Probleme zurück-
geführt worden seien, gegen den Beschwerdeführer verwendet, kann zwar
teilweise gefolgt werden. So ist tatsächlich nicht erheblich, welchen Namen
der LKW, mit dem er geflüchtet sei, gehabt habe, oder ob er ausser Le-
bensmitteln und Medikamenten auch noch Kleider habe mitbringen sollen.
Da jedoch die Asylvorbringen auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft
sind, ist auf die weiteren erwähnten Widersprüche und Ungereimtheiten
sowie angeblich falsch protokollierten Aussagen nicht mehr näher einzu-
gehen.
5.3 Nicht plausibel ist insbesondere, dass ein ehemaliger Schulkollege,
den der Beschwerdeführer seit der Lehrzeit (mithin seit ein bis zwei Jahren)
nicht mehr gesehen und keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt habe, ihn mit-
tels eines Briefes über einen Unbekannten hätte ersuchen sollen, ihm Nah-
rungsmittel, Kleider und Medikamente zu verschaffen. Einerseits wurde
nicht erklärt, warum dieser Schulkollege nicht selbst gekommen sei oder
E-4114/2015
Seite 16
warum dieser unbekannte Überbringer des Briefes die Sachen nicht
ebenso gut hätte beschaffen können. Andererseits erscheint es nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Auftrag nach Erhalt des
Briefes unmittelbar ausgeführt haben will, ohne weitergehend darüber
nachzudenken und sich mit den Eltern zu beraten. Aus der Formulierung
„wir haben den Mann eingeladen ins Haus zu kommen, er wollte aber
nicht“, wäre zu schliessen, dass die Eltern beim fraglichen Besuch zu
Hause gewesen seien. Umgekehrt wäre auch die logische Folge gewesen,
dass sich der Vater nach dem Inhalt des Briefes erkundigt und die Gefahr
bei der Ausführung eines solchen Auftrags erkannt hätte. Diesfalls hätte er
bestimmt seinen Sohn gewarnt und ihn davon abgehalten. Dies ist insbe-
sondere deshalb erwähnenswert, weil der Beschwerdeführer an einer an-
deren Stelle angab, wichtige Entscheide würden von den Erwachsenen
([…] und […]) getroffen (vgl. a.a.O. Antwort 102 [letzte 7 Zeilen]).
5.4 In der Folge erklärte der Beschwerdeführer, dass ihn seine Peiniger,
die ihn einige Stunden nach dem Deponieren des Rucksacks zu Hause
verhaftet hätten, nach wiederholten, mit Folter begleiteten Verhören nach
einem Monat beziehungsweise zwei Wochen ausserhalb der Stadt nackt
im Wald liegen gelassen haben. Er habe noch zur Strasse kriechen und
ein Auto anhalten sehen können, sei dann aber wieder bewusstlos gewor-
den, und als er zu sich gekommen sei, sei er bereits zu Hause gewesen.
Dieser höchst aussergewöhnliche Ablauf der Ereignisse ist realitätsfremd
und lässt zusätzlich Zweifel an der Inhaftierung mit der sich so zugetrage-
ner Folter aufkommen, womit sich der Verdacht aufdrängt, dass es sich
hierbei um einen konstruierten Sachverhalt handelt. Ausserdem ist den
vorinstanzlichen Erwägungen beizupflichten, dass es nicht einzusehen ist,
warum ihn die gleichen Männer derart oft entführt und verhört haben soll-
ten, obschon er ihnen keine brauchbaren Informationen habe liefern kön-
nen und ihre Misshandlungen sogar mit der Zeit abgenommen hätten. So
habe man ihn nur das erste Mal gefoltert, die anderen Male „nur“ verprügelt
(vgl. A3/16 Ziffer 7.02).
5.5 Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit werden weiter dadurch bestärkt,
dass der Beschwerdeführer zwar teilweise ausführlich über die einzelnen
Vorgänge berichtete und bei der Schilderung der Ausreise in der BzP sogar
sehr emotional wurde und weinte (A 3/16Ziffer 5.02). Die eigentlichen Ge-
suchsgründe, die angeblich wiederholten Festnahmen (sechs bis sieben
Mal), jedes Mal von Misshandlungen begleitet, konnte er aber nicht hinrei-
chend substanziiert und trotz des Weinens, nur oberflächlich beschreiben
(vgl. A3/16 Ziffer 7.01). Auch bei der Anhörung antwortete er lediglich
E-4114/2015
Seite 17
knapp und pauschal auf die konkreten Fragen und wich dabei manchmal
auf allgemeine Geschehnisse und Gedankengänge zur allgemeinen Situ-
ation aus (vgl. A13/27; Fragen und Antworten 104 bis 107; 138 bis 141).
Völlig unverständlich ist sodann, dass der Beschwerdeführer nicht bereits
nach der ersten oder spätestens nach der zweiten Entführung zu (…) nach
Inguschetien flüchtete. Seine diesbezügliche Antwort, er sei selbst nicht in
der Lage gewesen darüber zu entscheiden, sondern solche Dinge würden
nur die Erwachsenen entscheiden, ist unbegreiflich, da nicht davon auszu-
gehen ist, seine Eltern hätten diese mit Misshandlungen begleiteten Ent-
führungen zugelassen. Nach dem Gesagten wird der Eindruck bestärkt,
dass sich das Geschilderte nicht so ereignete.
Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer-
den, dass er aus dem von ihm dargelegten Grund in seinem Heimatland
wiederholt festgenommen und misshandelt worden ist.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Verfahrens verschiedene
ärztliche Zeugnisse und Bilder ein, welche seine physischen Verletzungen
([…], Narben […], […]wunden und […]) dokumentieren. Ausserdem reichte
er auf Beschwerdeebene zwei Arztberichte über seine psychischen Prob-
leme und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), erstellt durch
K._______, J._______ ein. Näher einzugehen ist insbesondere auf die bei-
den am 14. Februar und 15. März 2018 erstellten, ärztlichen Gutachten
aufgrund der Untersuchungen vom 24. Oktober und 28. November 2017
nach den Richtlinien des Istanbul Protokolls zur Dokumentation von Folter-
erfahrung: Vorab fasste der Arzt die Angaben zur Person beziehungsweise
zu seiner familiären Situation zusammen. Darauf wurde eine Anamnese,
also eine Erhebung der Krankheitsvorgeschichte, die eine Grundlage für
die Diagnostik und die richtige Therapie für den Patienten bildet, erstellt.
Die Anamnese deckt sich im Wesentlichen mit dem unter Buchstabe B (zu-
vor) erstellten Sachverhalt. Der Arzt stellte deutliche Spuren von äusserli-
cher Gewalteinwirkung durch Folter ([…] [vgl. Bilder]) fest und attestierte
dem Beschwerdeführer eine (…) mit (…) mit (…). Diese Diagnose ist sei-
tens des Gerichts nicht zu bezweifeln. In BVGE 2015/11 E. 7.2 f. befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage nach dem Beweiswert
eines psychiatrischen Gutachtens, insoweit es dazu dienen soll, be-
stimmte, asylrechtlich allenfalls relevante Vorbringen einer asylsuchenden
Person im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen.
E-4114/2015
Seite 18
5.6.2 Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung betrifft,
hat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bereits 1994 in einem
unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in
ASYL 1994/4, S. 92) ausgeführt: „Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gut-
achterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung ein-
zig, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt ha-
ben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses – was für die Frage
der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre – bleiben indessen
unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft –
trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Un-
tersuchungsgrundsatzes – der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h.
die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wer-
den."
5.6.3 Diese Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen PTBS-Diag-
nose stützt sich auf medizinische Fachliteratur, welche besagt, es sei nicht
möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Er-
eignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise
stattgefunden haben müsse (vgl. HARALD DRESSING/KLAUS FOERSTER,
Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfah-
ren: in VENZLAFF/FOERSTER, Psychiatrische Begutachtung, herausgege-
ben von KLAUS FOERSTER/HARALD DRESSING, 5. Aufl. München u.a. 2009,
S. 890).
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bildet demnach
für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6
S. 10, D-3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1, D-5266/2006 vom 29. Ja-
nuar 2008 E. 3.4 S. 11, D-2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1,
D-3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe dazu eingehend FULVIO
HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit, ZBL 107/2006 S. 576 f. mit Hinwei-
sen). Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen oder Konfrontatio-
nen der Proband charakteristische, d.h. passende Reaktionen zeigt, kann
dem Facharzt jedoch Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von
Aussagen liefern. Eine solche fachärztliche Einschätzung ist zwar rein kli-
nisch-erfahrungswissenschaftlicher Natur und kann als solche weder ein
aussagepsychologisches Gutachten ersetzen noch ist es mit einem sol-
chen vergleichbar (vgl. DRESSING/FOERSTER, a.a.O. S. 890). Gleichwohl
kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von
Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte
E-4114/2015
Seite 19
PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdi-
gung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 S. 378).
5.7 Im vorliegenden Fall ging der Arzt, der gemäss seinen Angaben, die
das Gericht nicht bestreitet, das Gutachten nach bestem Wissen nach der
wissenschaftlich anerkannten Erkenntnis erstellte, von erlebter Folter des
Beschwerdeführers aus. Er befasste sich aber in keiner Weise mit der
Plausibilität der Vorbringen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der
anamnestischen Erhebung ihm gegenüber machte. Im Ergänzungsgutach-
ten vom 15. März 2018 lässt er am Ende der jeweiligen Bewertung der
Abbildung für die Art der Verletzung immerhin auch andere mögliche
Gründe offen (vgl. Abbildung 1 (d), Abbildung 3 (d), Abbildung 2 und 4 (b)).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Traumatisierung des Be-
schwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Das Gericht stellte aufgrund von
nicht überzeugenden und unlogischen Aussagen aber zuvor fest, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Das bedeutet
jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen misshan-
delt wurde und deswegen traumatisiert sei. Was die Feststellbarkeit der
Ursachen einer Traumatisierung betrifft, so bleiben die genauen Umstände
dieses Erlebnisses – was für die Frage der Asylrelevanz von entscheiden-
der Bedeutung wäre – indessen unklar. Vor diesem Hintergrund sind den
ärztlichen Gutachten von K._______ vom 14. Februar und 15. März 2018
keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen.
5.8 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise die
nicht klaren Umstände der Ausstellung seines Führerscheines und sein ge-
schilderter Aufenthalt in Inguschetien einzugehen. Da die von ihm zur Be-
gründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen,
kann darauf verzichtet werden, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prü-
fen. Weiter erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde sowie die eingereichten Berichte zur Lage in Tschetschenien nä-
her einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen
5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch auf-
grund unglaubhafter Asylvorbringen abgelehnt hat.
E-4114/2015
Seite 20
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-4114/2015
Seite 21
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Tschetschenien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht
Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in
Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei
handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren
Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von ei-
ner Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetscheni-
schen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen
zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov ein-
gestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor interna-
tionalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüch-
tige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären
Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit
beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren,
könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer keiner der genannten Kategorien
angehört und es ihm mangels Glaubhaftigkeit seiner gesuchsbegründen-
den Aussagen nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
E-4114/2015
Seite 22
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Wie unter Ziffer 7.3 vorstehend erwähnt, lässt die allgemeine Lage in
Tschetschenien nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat schliessen. Es bleibt dem-
nach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des
Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist
zu prüfen, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden.
7.4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Ge-
sagten keiner Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche konkret ge-
fährdet sein könnte (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), weshalb die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs diesbezüglich zu bejahen ist.
7.5 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen beleg-
ten Beeinträchtigungen des physischen und psychischen Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe aus-
schliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allge-
meinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Be-
handlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen
ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizi-
nischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann
auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE
2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend lässt sich dem Gutachten nicht entneh-
men, dass der Beschwerdeführer suizidgefährdet wäre. Sodann sind auch
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ersichtlich. So
besteht in Grosny ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen,
E-4114/2015
Seite 23
welches über 80 Betten verfügt. Weiter existiert dort ein psychoneurologi-
sches Gesundheitszentrum für die hauptsächlich ambulante psychiatrische
Grundversorgung der Teilrepublik, das zusätzlich noch über einige limitierte
Plätze für die stationäre Behandlung verfügt. Ein solches Zentrum stellt ei-
nen ausserhalb eines psychiatrischen Spitals angesiedelten Dienst in einer
Stadt, einem Bezirk oder einem Gebiet dar, wobei unter anderem psychi-
atrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen bezie-
hungsweise Hilfe angeboten werden.
Da dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht geglaubt werden kann (vgl. vorstehend E. 5.3 f.), sind seine gesund-
heitlichen Beschwerden nicht darauf zurückzuführen, sondern müssen
eine andere Ursache haben. Demnach kann auch nicht mit Sicherheit ge-
sagt werden, er werde bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Ret-
raumatisierung erleiden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass der Wegweisungsvollzug die konkrete Gefahr einer ernsthaft
gesundheitsgefährdenden psychischen Störung lebensbedrohlichen Aus-
masses hervorrufen könnte. Dem Beschwerdeführer ist es überdies unbe-
nommen, beim SEM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stel-
len (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Betreffend die weitere Finanzierung
der medizinischen Behandlung ist festzuhalten, dass der Wegweisungs-
vollzug auch zumutbar ist, wenn die medizinische Behandlung nicht le-
benslang sichergestellt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Es ist damit
zusammenfassend festzustellen, dass die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen.
Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine Ausbildung und Be-
rufserfahrung als (…) und über ein tragfähiges Beziehungsnetz, befinden
sich doch seine Eltern, Geschwister und zahlreiche nahe Verwandte in
Tschetschenien, die ihm bei der Reintegration behilflich sein werden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4114/2015
Seite 24
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit
Verfügung vom 15. Juli 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2016
der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a
Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Ho-
norar auszurichten (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Praxisgemäss ist der Stunden-
ansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeit-
punkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen,
wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von
Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stun-
denansatz von Fr. 100.- bis 150.- vorzusehen ist.
Der Rechtsvertreter hat drei Kostennoten eingereicht. Bei der dritten ein-
gereichten Kostennote vom 6. April 2018 erfasste er nochmals seine bis-
herigen Zeitaufwendungen. Insgesamt macht er einen Zeitaufwand von
740 Minuten (12.33 Stunden) zu einem Stundenansatz von Fr. 194.– (inkl.
Mehrwertsteuer) sowie Auslagen von Fr. 54.– geltend. Zudem werden mit
Eingabe vom 6. Oktober 2015 Dolmetscherkosten von insgesamt
Fr. 253.55 angeführt. Der Zeitaufwand bis zum 31.12.2017 betrug 485 Mi-
nuten (8.03 Stunden), was bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (inkl.
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Mehrwertsteuer von 8%) einen Betrag von Fr. 1300.80 ausmacht. Der Zeit-
aufwand für das Jahr 2018 betrug 255 Minuten (4.25 Stunden), was einen
Betrag von Fr. 686.50 (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7%) ausmacht. Dem-
nach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein Hono-
rar von insgesamt Fr. 2‘295.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 2‘295.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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