Abtei lung V
E-4115/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter
Daniel Schmid, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Serbien,
alle vertreten durch Frau Ursula Singenberger, [...]
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
30. März 2005 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4115/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, eigenen Angaben zufolge ein muslimi-
sches, der ethnischen Gemeinschaft der Ashkali zugehöriges Ehe-
paar, stellten am 2. Oktober 2001 in der Schweiz ein erstes Asylge-
such. Dieses begründeten sie damit, dass der Beschwerdeführer in
F._______, wo er seit Geburt gelebt habe, zwischen 1999 und 2001
dreimal verhaftet worden sei. Das erste Mal habe man ihm vorgewor-
fen, "etwas" mit dem Kosovo zu tun zu haben. Als der Krieg zu Ende
gewesen sei, sei er wieder freigelassen worden. Das zweite Mal sei
ihm vorgeworfen worden, dass er die Waren seines Ladens, den er ge-
führt habe, nicht gemeldet hätte. Sein Vater habe damals eine Busse
in der Höhe von DM 10'000.-- bezahlt, woraufhin es zur Freilassung
gekommen sei. Das dritte Mal sei er einzig zwecks Gefangenenaus-
tauschs verhaftet worden. Die serbischen Behörden hätten beabsich-
tigt, ihn gegen einen serbischen Gefangenen im Kosovo auszutau-
schen. Mit Hilfe seines Trainers (der Beschwerdeführer gab an, ein be-
kannter G._______ gewesen zu sein) sei es ihm gelungen, noch
rechtzeitig aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Die Folgezeit bis
zur Ausreise habe er bei seinem Trainer verbracht. Sein Trainer habe
ihm empfohlen auszureisen, da nicht sicher sei, dass er ihm künftig
noch einmal helfen könnte. Er denke jedoch, dass er normal hätte wei-
terleben können. Wegen der Kinder habe er sich dennoch für die Aus-
reise entschlossen, habe er doch befürchtet, diese könnten wegen
ihres Namens Probleme bekommen, nachdem bereits seine Ehefrau
den Namen habe wechseln müssen.
Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie seien von den Serben
schikaniert worden. Ihr Mann sei dreimal festgenommen worden. Die
Polizei habe ihnen gesagt, dass sie als Albaner in Serbien nichts zu
suchen hätten. Die Bevölkerung habe sie beschimpft. Sie seien aufge-
fordert worden, ihre Geschäfte zu schliessen. In der letzten Zeit sei sie
zudem krank geworden. Sie sei nervös und habe Kopfschmerzen. Im
Grunde sei sie jedoch wegen der Probleme ihres Mannes in die
Schweiz gekommen. Die Festnahme ihres Mannes am 12. Juni 2001
habe sie schliesslich zur Ausreise veranlasst.
B.
Mit Strafbefehl vom 25. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer
von der H._______ wegen Vergehens gegen das inzwischen
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E-4115/2006
aufgehobene Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) in Form der Erleichterung der rechtswidrigen
Einreise ins Land und des rechtswidrigen Verweilens zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt.
C.
Das erste Asylgesuch wurde vom BFF mit Entscheid vom 15. Mai 2003
teils wegen Unglaubhaftigkeit, teils wegen fehlender asylrechtlicher
Relevanz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit
Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 9. Juli 2003, welche die vorinstanzliche Argumentation vollum-
fänglich stützte und darüberhinaus die Zugehörigkeit insbesondere
des Beschwerdeführers zu den Ashkali in Zweifel zog, abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden wurden in der Folge vom BFF aufgefordert,
die Schweiz bis am 9. September 2003 zu verlassen.
D.
Am 18. September 2003 verliessen die Beschwerdeführenden die
Schweiz kontrolliert auf dem Luftweg. Sie kehrten jedoch nicht an ih-
ren früheren Wohnort F._______ in Serbien zurück, sondern begaben
sich in den Kosovo, wo die Beschwerdeführerin geboren ist und nach
wie vor ein Teil ihrer Familie wohnhaft war.
E.
Aufgrund nachfolgend zusammengefasst dargestellter Probleme ver-
liessen die Beschwerdeführenden den Kosovo laut eigenen Angaben
am 1. April 2004 und gelangten am 5. April 2004 erneut in die
Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle Kreuzlingen um
Asyl nachsuchten. Am 7. April 2004 wurden die Beschwerdeführenden
an der Empfangsstelle angehört; am 14. Juni 2004 folgte die Anhörung
durch den I.________.
Dabei machte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhält-
nissen vorab Folgendes geltend: Er sei Ashkali serbokroatischer Mut-
tersprache, spreche daneben aber sehr gut albanisch. Geboren sei er
im serbischen F._______, wo er bis zur ersten Ausreise im Jahre 2001
gelebt habe. Er sei gelernter J._______, habe diesen Beruf aber nie
ausgeübt. Stattdessen sei er im K._______[Handel] tätig gewesen. In
Serbien habe er keine Verwandtschaft mehr. Seine Eltern und Brüder
lebten in der Schweiz.
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Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, sie sei Ashkali und in der
Gemeinde L._______ (Kosovo) geboren. Neben ihrer Muttersprache,
dem Albanischen, spreche sie gut serbisch. Ihre Mutter sei gestorben;
ihr Vater und zwei Schwestern lebten seit ihrer Ausreise an einem ihr
nicht bekannten Ort, wahrscheinlich im Kosovo; weitere Geschwister
lebten in Westeuropa. Die Beschwerdeführerin reichte eine von der
UNMIK ausgestellte Identitätskarte zu den Akten.
Im Rahmen der Schilderung ihrer neuen Ausreisegründe führten die
Beschwerdeführenden aus, sie hätten es nach Ablehnung des ersten
Asylgesuches vorgezogen, sich im Kosovo statt in Serbien
niederzulassen. Sie hätten in der Gemeinde M._______ Wohnsitz
genommen und dort fortan bis zu ihrer Ausreise gelebt.
Nach dem Grund für das erneute Asylgesuch gefragt, gab der
Beschwerdeführer die Unsicherheit im Kosovo an. Er habe sich nicht
getraut, seinen Sohn in die Schule zu schicken, nachdem er gehört
habe, dass Roma- und Ashkali-Kinder geschlagen worden seien. Sein
Sohn spreche im Übrigen nur unzureichend albanisch. Sie hätten sich
immer am selben Fleck aufgehalten und das Haus nicht verlassen, da
die Albaner ihnen misstrauten.
Bereits bei ihrer Ankunft in Pristina seien sie verhört und
erkennungsdienstlich erfasst worden. Der Umstand, dass sie vor ihrer
ersten Ausreise in die Schweiz Wohnsitz in Serbien gehabt hätten,
habe ebenso Verdacht gegen sie erweckt, wie derjenige, dass sie als
Ashkali überhaupt aus der Schweiz weggewiesen worden seien. Mit
Hilfe der UNMIK seien sie vom Flughafen nach M._______ gelangt, wo
sie fortan mit dem Vater/Schwiegervater und weiteren
Familienangehörigen zusammengelebt hätten.
Eine Woche nach ihrer Ankunft im Kosovo sei die jüngste Tochter so
schwer erkrankt, dass sie sich hätte in Spitalpflege begeben sollen.
Sie hätten sich jedoch nicht getraut dorthin zu gehen. In der Folge sei
das Kind von Ärzten der KFOR behandelt worden. Diese hätten ihr
Medikamente verschrieben, die sie nun neun Monate lang einnehmen
müsse. Die Beschwerdeführerin sei wegen der Sorgen um die Kinder
zudem an Diabetes erkrankt.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, er sei gleich nach der Ankunft
der Ashkali-Partei beigetreten mit der Hoffnung, so ins tägliche Leben
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integriert zu werden. Weil er aus Serbien stamme, habe es die Partei
nicht zugelassen, dass er ein Amt übernehme. Zudem habe die Partei
nur ein- oder zweimal bei ihnen nach dem Befinden gefragt und sich
nachher nicht mehr um die Familie gekümmert.
Die Leute vor Ort hätten Kontakte mit ihnen vermieden. Man habe sie
behandelt wie Ausserirdische. Er sei nirgends willkommen gewesen.
Die Albaner hätten den Beschwerdeführer für einen Spion gehalten
und ihm misstraut, während die Ashkali sich nicht getraut hätten, offen
zu ihm zu stehen. Mit den Behörden im Kosovo hätten sie keine
Probleme gehabt. Sie seien jedoch den Polizisten konsequent
ausgewichen.
Mitte März 2004 seien aufgebrachte Albaner in ihre Siedlung
eingedrungen, wo sie randaliert und gebrandschatzt hätten. Dreissig
bis vierzig serbische Häuser sowie Gebäude von Ashkali seien
angezündet worden. Die Beschwerdeführenden hätten sich mit
anderen Familien in einem Haus verschanzt und seien nur tagsüber zu
ihren Häusern gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. In dieser
Zeit habe es überall gebrannt und man habe Schüsse gehört. Als sich
die KFOR im Quartier installiert habe, hätten sie zurückkehren können.
Der Vater/Schwiegervater habe ihnen geraten auszureisen, da er nicht
mehr für ihre Sicherheit habe garantieren können. Mit dessen Hilfe und
derjenigen der Ashkali-Partei, wo der Vater/Schwiegervater eine
besondere Rolle bekleide, sei ihnen in der Folge die Ausreise
gelungen. Im Übrigen sei noch ein Schuppen mit Hühnerstall, der zum
Haus des Vaters gehört, abgebrannt worden. Beim Versuch, einen
daran angebundenen Hund zu retten, habe sich der Beschwerdeführer
Brandverletzungen an der Hand zugezogen. Diese seien an der
Empfangsstelle mit einer Salbe behandelt worden.
Da er während des Krieges in Serbien dreimal inhaftiert gewesen sei
und Schlimmes erlebt habe, sei er nicht mehr bereit (gewesen),
dorthin zurückzukehren. Die konkreten Erlebnisse könnten seinem
ersten Asylverfahren entnommen werden.
F.
Mit Strafverfügung des N._______ vom 26. Mai 2004 wurde der
Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise ohne Ausweis und
Visum zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 5 Wochen verurteilt
(B24/10 S. 9f).
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G.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2004, eröffnet am 9. August 2004, trat das
BFF nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ein und ord-
nete die Wegweisung samt Vollzug an. Die Beschwerdeführenden wur-
den aufgefordert, die Schweiz einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführenden hätten bereits erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen und es seien keine Hinweise ersichtlich, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen vermöchten. So stehe den Beschwerdeführenden
nämlich in Serbien, beispielsweise in F._______, wo der Beschwerde-
führer herkomme und einen Grossteil seines Lebens verbracht habe,
eine sichere innerstaatliche Fluchtalternative offen. Somit seien sie
nicht auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen, wenn-
gleich den Kosovo betreffend festzustellen sei, dass eine Rückkehr
dorthin unzumutbar erscheine.
H.
Mit Eingabe vom 13. August 2004 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführenden bei der ARK Beschwerde gegen diesen Entscheid.
Sie beantragten die Aufhebung des Nichteintretensentscheides und
eine materielle Prüfung ihrer Vorbringen. Sodann sei festzustellen,
dass der Wegweisungsvollzug nach Serbien, konkret F._______, nicht
zumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf Be-
schwerdeebene wurden diverse Medienberichterstattungen und Arzt-
berichte, zumeist die Beschwerdeführerin betreffend, eingereicht.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 8. September 2004 setzte sich das
BFF mit den Verhältnissen der Roma-Gemeinde in F._______ ausein-
ander und hielt an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dort-
hin fest.
J.
Mit Urteil vom 30. November 2004 (auszugsweise veröffentlicht in Ent-
scheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2) hiess die ARK
die Beschwerde insoweit gut, als die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung zwecks Eintreten auf das Asylgesuch beantragt wurde.
K.
Am 13. Dezember 2004 reichten die Beschwerdeführenden ein Arzt-
zeugnis der psychiatrischen Dienste des Spitals O._______ zu den
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Akten. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer
Anpassungsstörung aufgrund langanhaltender Belastung durch Flucht
sowie an einer sekundären Benzodiazepin-Abhängigkeit leidet.
L.
Mit Verfügung vom 30. März 2005, eröffnet am 31. März 2005, wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Zudem
seien diverse Vorbringen im ersten abgeschlossenen Asylverfahren als
nicht glaubhaft qualifiziert worden. Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz als zulässig und möglich sowie - unter Hinweis auf die
Behandlungsmöglichkeit der psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin in der Klinik von F._______ - auch als zumutbar.
M.
Mit Eingabe vom 27. April 2005 (Datum des Poststempels) erhoben
die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde
gegen den Entscheid des BFM vom 30. März 2005. Die Beschwerde-
führenden beantragten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Infolge Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit des Be-
schwerdeverfahrens sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen. Auf Beschwerdeebene wurde erstmals geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin sei im Jahre 1999 von sechs serbischen Soldaten
vergewaltigt worden und leide seither an einem Langzeittrauma. Der
Beschwerde lagen diverse Berichte zur Lage der Ashkali in Serbien
und im Kosovo, ein Gutachten zuhanden des Forums gegen Rassis-
mus von Prof. Dr. Walter Kälin, Bern, vom 27. November 1999 über
die asylrechtliche und völkerrechtliche Situation der Roma-Asylsu-
chenden insbesondere auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien,
sowie Arztzeugnisse bei, auf welche in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen wird.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2005 hiess die ARK das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Den Beschwerdeführenden wurde Frist zum Ein-
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reichen der in der Beschwerde angekündigten ärztlichen Unterlagen
und eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses angesetzt.
O.
Am 20. Mai 2005 reichten die Psychiatrischen Dienste des Spitals
O._______ einen spezialärztlichen Bericht gleichen Datums die
Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten. Am 23. Mai 2005 ging
bei der ARK ein die Beschwerdeführerin betreffendes, ärztliches
Zeugnis vom 17. Mai 2005 von Dr. med. P._______ ein.
P.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2005 reichte die Rechtsvertreterin nochmals
die beiden unter Bst. O erwähnten Arztzeugnisse zu den Akten. So-
dann reichte sie ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Spitals
O._______ vom 18. Mai 2005 unter anderem die geltend gemachte
sexuelle Gewalt betreffend ein.
Q.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2005 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Die nachträglich geltend gemachte Verge-
waltigung erachtete das BFM weder als glaubhaft noch als asylrele-
vant. Hinsichtlich der Rüge der Beschwerdeführenden, die Ashkali-
Ausweise seien nicht gewürdigt worden, führte das BFM aus, diese
seien aufgrund eines Kanzleiversehens im Sachverhalt nicht erwähnt
worden. Zudem seien die Ausweise ungeeignet, die ethnische Herkunft
des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu
lassen, da es sich namentlich nicht um einen amtlichen Ausweis hand-
le, die Möglichkeit eines Gefälligkeits-Ausweises bestehe und die Par-
teimitgliedschaft nicht auf Zugehörigkeit zu den Ashkali schliessen las-
se. Auch die eingereichten Arztzeugnisse figurierten zwar aufgrund ei-
nes Kanzleiversehens nicht im Sachverhalt, hätten aber Eingang in die
Erwägungen gefunden. Auf den weiteren Inhalt der Vernehmlassung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2005 (Datum des Poststempels; irrtümlich da-
tiert auf den 26. April 2005) nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Eingabe lag eine ärztli-
che Stellungnahme die angeblichen Misshandlungsspuren am Körper
des Beschwerdeführers betreffend sowie - zur weiteren Untermaue-
rung der ashkalischen Ethnie - ein Hochzeitsvideo bei, welches die ty-
pisch ashkalische Hochzeit der Beschwerdeführenden aufzeige. Die
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Rechtsvertreterin ersuchte sodann um Einsicht in die Akten des ersten
Asylverfahrens.
S.
Mit Schreiben der ARK vom 14. Juli 2005 wurde in Bezug auf das Ge-
such um Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens darauf hinge-
wiesen, dass diese bereits dem damaligen Rechtsvertreter herausge-
geben worden seien.
T.
Mit Schreiben vom 5. September 2005 reichte die Rechtsvertreterin
gestützt auf die ihr zwischenzeitlich durch den Rechtsvertreter des
ersten Asylverfahrens übermittelten Akten eine Ergänzung der Stel-
lungnahme ein.
U.
Am 4. Juli 2007 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht des
Q._______ [Psychiatrie] vom 22. Juni 2007 die Beschwerdeführerin
betreffend ein. Auf diesen wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
V.
Am 26. August 2008 wurde der damals [...]jährige Sohn der Be-
schwerdeführer, C._______, wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsrecht zu einer persönlichen Leistung von einem hal-
ben Tag, in Form eines Besuches des Verkehrskundeunterrichts, ver-
urteilt.
W.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin diverse die
Intergration der Familie in der Schweiz betreffende Schreiben sowie
ein aktuelles Arztzeugnis die Beschwerdeführerin betreffend ein. Die
Rechtsvertreterin machte geltend, die Beschwerdeführerin habe auf-
grund der Vergewaltigung im Jahre 1999 bis heute psychische und
körperliche Probleme. Der Eingabe lag eine Kostennote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewese-
nen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwen-
dung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
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3.1 Die Vorinstanz äusserte sich im angefochtenen Entscheid einlei-
tend über die Herkunft der Beschwerdeführenden. Sie führte dazu aus,
der Beschwerdeführer sei in Serbien (damals noch Bundesrepublik Ju-
goslawien) aufgewachsen und habe dort bis ins Jahr 2001 gewohnt.
Zwar habe er sich aufgrund des angeordneten Wegweisungsvollzugs
aus der Schweiz im September 2003 in den Kosovo begeben; diesen
habe er jedoch bereits nach sechs Monaten wieder verlassen. Die Be-
schwerdeführerin sei demgegenüber zwar im Kosovo aufgewachsen.
Im Jahr [...] sei sie jedoch nach Serbien zu ihrem Ehemann gezogen,
wo sie fortan bis im Jahre 2001 gelebt habe. Aufgrund der vollständi-
gen Sozialisation des Beschwerdeführers ausserhalb des Kosovos und
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin fast ein Jahrzehnt auf
serbischem Staatsgebiet gelebt habe, sei deren Asylgesuch im Fol-
genden darauf zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, welche vorab im Kosovo erlittene Nachteile beträfen, im heutigen
Serbien Asylrelevanz erzielten.
Die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihres zweiten Asylgesu-
ches geltend gemacht, anlässlich von Ausschreitungen im Kosovo Mit-
te März 2004 wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Ashkali
Probleme gehabt zu haben. Ethnische Albaner hätten die Häuser der
Ashkali in Brand gesteckt. Man habe ihnen gesagt, dass sie dort nichts
zu suchen hätten und nach Serbien zurückkehren sollten. In
M._______, wo sie gewohnt hätten, hätten sie sich nicht frei bewegen
können. Auch hätten die Kinder die Schule nicht besuchen können.
Hinsichtlich dieser von der albanischen Bevölkerung des Kosovos
ausgehenden Nachteile verneinte die Vorinstanz das Bestehen einer
begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung, da die albanischen
Verfolger keinen Zugriff auf ausserhalb des Kosovos lebende
Personen hätten. Soweit - sowohl im Kosovo, als auch in Serbien -
gewisse Übergriffe auf Roma/Ashkali nicht ausgeschlossen werden
könnten, sei zu bemerken, dass diese staatlicherseits weder
unterstützt noch gebilligt, sondern auf Anzeige hin strafrechtlich
geahndet würden. Allenfalls müssten sich Betroffene an höhere
Instanzen wenden, sollten untere Behörden keine
Untersuchungsmassnahmen einleiten. Insgesamt könne von der
Schutzfähigkeit und -willigkeit des serbischen (damals noch serbisch-
montenegrinischen) Staates ausgegangen werden.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, wegen der
im ersten Verfahren geschilderten Probleme nicht ins serbische
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F._______ zurückkehren zu können, verwies die Vorinstanz auf ihren
Entscheid vom 15. Mai 2003, in welchem sie diverse zentrale
Vorbringen entweder als unglaubhaft oder als den Anforderungen an
Art. 3 AsylG nicht standhaltend qualifiziert habe. Die ARK habe diese
Verfügung mit Urteil vom 9. Juli 2003 vollumfänglich bestätigt. Es
könne daher davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach F._______ mit
keinerlei asylrelevanten Benachteiligungen konfrontiert gewesen
wären beziehungsweise sein würden.
Hinsichtlich des Vorbringens, aufgrund der ethnischen Abstammung
generell Benachteiligungen unterworfen zu sein, führte das BFM aus,
es stimme zwar, dass gewisse Benachteiligungen gegenüber Perso-
nen mit Roma-Herkunft in Serbien nicht restlos ausgeschlossen wer-
den könnten. In der Regel erreichten diese jedoch keine Asylrelevanz
und könnten auf die derzeit schwierigen Lebensbedingungen in Ser-
bien zurückgeführt werden. Die Beschwerdeführenden hätten im Übri-
gen keine Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht, die von staatli-
cher Seite ausgegangen wären.
Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, in Serbien sei zum Schutz der
Minderheiten am 7. März 2002 ein Gesetz erlassen worden. Darin wür-
den die Rechte ethnischer Minderheiten wie beispielsweise das Recht
auf Schulbildung in der Muttersprache, auf den Gebrauch der Mutter-
sprache als Amtssprache oder auf Information in eigener Sprache ge-
schützt. Weiter verwies die Vorinstanz auf verschiedene öffentlich zu-
gängliche Berichte über die Roma-Gemeinde in F._______. Diese sei
in F._______ sehr gut integriert. Die Roma-Kinder besuchten die
Schule und einzelne Mitglieder der Roma-Gemeinde bekleideten in
der Armee relativ hohe Positionen. Es existiere sogar ein Buch über
die Bräuche und Traditionen der Roma in F._______. Schliesslich wies
die Vorinstanz auf Projekte hin, nämlich auf das Programm zur Integra-
tion der Roma auf dem Balkan, welche sich allgemein um die Verbes-
serung der Lage der Roma in Serbien bemühe, und das Projekt um
die Verbesserung der Gesundheitslage der Roma in F._______.
3.2 Diesen Erwägungen hielten die Beschwerdeführenden vorab ent-
gegen, der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, indem der
ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend
nachgegangen worden sei, sondern einzig Zweifel an der Zugehörig-
keit des Beschwerdeführers zu den Ashkali in den Raum gestellt wor-
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den seien. Da die Ethnie von zentraler Bedeutung sei, dürfe diese Fra-
ge nicht offen gelassen werden. Des Weiteren wurde gerügt, die die
Beschwerdeführerin betreffenden Arztzeugnisse seien im angefochte-
nen Entscheid nicht angeführt worden, obwohl die ARK in ihrem Kas-
sationsurteil speziell darauf verwiesen habe. Auch die zum Nachweis
der Ethnie eingereichten Ashkali-Ausweise seien nicht gewürdigt wor-
den.
Sodann brachte die Beschwerdeführerin erstmalig vor, sie sei im März/
April 1999, während längerer Abwesenheit ihres Mannes, von sechs
serbischen Soldaten vergewaltigt worden. Am 11. November 2004
habe sie sich diesbezüglich erstmals ihrer Therapeutin anvertraut, am
16. Dezember 2004 habe sie davon zum ersten Mal ihrem Mann er-
zählt. Gegenüber der Rechtsvertreterin habe sie die Vergewaltigung
erst anlässlich einer Vorsprache im März 2005 erwähnt. Zur
Untermauerung dieses Vorbringens reichten die Beschwerdeführen-
den zwei Berichte der Psychiatrischen Dienste des Spitals O._______
vom 18. und 20. Mai 2005 zu den Akten.
Auch machten die Beschwerdeführenden auf die schlechte Gesund-
heitsversorgung in Serbien aufmerksam. So sei die Schwester der Be-
schwerdeführerin nach Schmerzen auf der Brust verstorben, weil man
ihr im Spital von R._______ die Aufnahme verweigert habe.
3.3 In der Vernehmlassung vom 17. Juni 2005 nahm die Vorinstanz zu
den in der Beschwerde erhobenen Rügen und neuen Vorbringen wie
folgt Stellung: An Vorbringen, welche erst in späteren Asylverfahren
geltend gemacht würden, sich aber auf die Zeit vor dem ersten Verfah-
ren bezögen, seien grundsätzlich erhebliche Zweifel anzubringen. Die
Beschwerdeführenden hätten ein erstinstanzliches Asylverfahren, ein
Rechtmittelverfahren und ein zweites erstinstanzliches Asylverfahren
durchlaufen und stets an den von Anfang an als unglaubhaft qualifi-
zierten Inhaftierungsvorbringen festgehalten. Das Vergewaltigungsvor-
bringen sei erst in demjenigen Zeitpunkt geltend gemacht worden, als
die Beschwerdeführenden mit der zweiten Wegweisungsverfügung
konfrontiert worden seien, dies, obwohl die Beschwerdeführerin be-
reits lange vor dem Ausfällen des erstinstanzlichen Entscheides we-
gen der Vergewaltigung in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Vor die-
sem Hintergrund könne kaum geglaubt werden, dass die nachgescho-
bene Vergewaltigung den Tatsachen entspreche. Zwar hätten die Be-
schwerdeführenden diesbezüglich ärztliche Berichte eingereicht. Sol-
Seite 13
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che Berichte könnten jedoch keine Auskunft geben über den Kontext
oder Zeitpunkt eines solchen Vorfalles, und ohnehin sei es nicht
Aufgabe eines Arztes, die Aussagen auf den Wahrheitsgehalt hin zu
prüfen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei weiter
zu bemerken, dass der Vergewaltigung vorliegend auch keine
Asylrelevanz zukomme. Der Rechtsvertreterin sei es nicht gelungen,
eine zeitliche Kausalität zwischen dem fluchtauslösenden Moment und
der Flucht herzustellen. Die angebliche Vergewaltigung sei im
Zeitpunkt der (ersten) Ausreise bereits zweieinhalb Jahre und damit zu
weit zurückgelegen, als dass sie noch als Anlass zur Ausreise
gewertet werden könnte.
Hinsichtlich der im BFM-Entscheid nicht erwähnten Ashkali-Ausweise
und der medizinischen Berichte hielt die Vorinstanz fest, diese seien
aufgrund eines Kanzleifehlers im Sachverhalt nicht erwähnt worden.
Die Arztberichte seien jedoch in die Erwägungen eingeflossen und zur
ethnischen Abstammung seien hinreichende Ausführungen gemacht
worden. Die beigebrachen Ashkali-Ausweise seien - da nicht amtlich
und somit kaum auf ihre Echtheit überprüfbar - ohnehin ungeeignet,
um die ethnische Herkunft des Beschwerdeführers in einem
glaubwürdigeren Licht erscheinen zu lassen, zumal eine Mitgliedschaft
bei der Ashkali-Partei keine Rückschlüsse auf die Ethnie zuliesse. Da
die Beschwerdeführerin dieser Ethnie angehöre, könne es sich auch
um einen Gefälligkeitsausweis handeln.
3.4 In der Replik vom 5. Juli 2005 hielt die Rechtsvertreterin an der
Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vergewaltigung fest. Das späte
Vorbringen der Vergewaltigung sei nachvollziehbar und erklärbar. Aus
der Psychiatrie/Psychologie sei bekannt, dass Opfer von traumati-
schen Ereignissen oft sehr lange Zeit über ihre Erfahrungen schwie-
gen. Die vom BFM vorgenommene Vermischung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin mit denjenigen des Beschwerdeführers sei unzu-
lässig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien ungeachtet der
Vorbringen des Ehemannes zu beurteilen. Es könne offen gelassen
werden, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylver-
fahren "richtig" gewesen seien, sei doch die Glaubwürdigkeit der frü-
heren Vorbringen nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.
Nichtsdestotrotz verwies die Rechtsvertreterin in der Folge auf ein
(beigelegtes) Arztzeugnis vom 30. Juni 2005, welchem die Misshand-
lungsspuren (Deformation der linken Ohrmuschel und Thoraxdeformi-
tät) von den Gefängnisaufenthalten des Beschwerdeführers entnom-
Seite 14
E-4115/2006
men werden könnten.
Was das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin betreffe, so sei
diese bis vor Kurzem nicht in der Lage gewesen, über die mehrfache
Vergewaltigung zu sprechen, weder im privaten Rahmen noch
anlässlich der Asylgesuche. Das späte Geltendmachen dürfe daher
nicht als Indiz für die Unglaubwürdigkeit gewertet werden. Die
Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin sei allenfalls
durch eine Befragung festzustellen, wobei zu berücksichtigen sei,
dass der behandelnde Arzt wegen der Gefahr einer
Retraumatisierung von einer solchen abgeraten beziehungsweise
eine anschliessende therapeutische Begleitung der
Beschwerdeführerin angeordnet habe. Seit der Vergewaltigung leide
die Beschwerdeführerin sodann an einer Sehschwäche, von welcher
sie ihrem Mann bis anhin ebenfalls nichts zu erzählen gewagt habe.
Die Rechtsvertreterin moniert weiter, dass das Arztzeugnis von Dr.
med. S._______ vom 3. Juli 2004, in welchem der
Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert worden sei, im angefochtenen Entscheid
unberücksichtigt geblieben sei. Zur Frage der Kausalität hielt sie fest,
die Beschwerdeführerin sei über Jahre nicht in der Lage gewesen,
ihrem Mann vom Vorfall im Jahre 1999 zu erzählen. Als Mutter und
Ehefrau habe sie klarerweise nicht einfach ausreisen können. In
ihrem Kulturkreis entscheide der Mann über einen solch wichtigen
Entscheid wie die Ausreise. Der Ehemann habe zwar gesehen, dass
es seiner Frau nicht gut gehe, er habe jedoch andere Ursachen (Tod
der Mutter, Ausreise des Bruders) vermutet. In der Schweiz habe sich
der Zustand der Beschwerdeführerin stetig verschlechtert, so dass sie
sich in eine Psychotherapie begeben habe. Durch diese
Rahmenbedingungen und die Distanz habe sie nach all den Jahren
endlich über die Vergewaltigung sprechen können. Da ihr Mann jetzt
auch von dem Vorfall und der ihm bekannten Täterschaft wisse,
könnten sie erst recht nicht mehr nach F._______ zurückkehren. Dies
würde einer psychischen Zerstörung der Familie gleichkommen. Um
allfällige noch vorhandene Zweifel an der ashkalischen Ethnie
auszuräumen, reichten die Beschwerdeführenden ihr Hochzeitsvideo
ein, welches eine typische Ashkali-Hochzeit aufzeige. Mit Eingabe
vom 5. September 2005 ergänzte die Rechtsvertreterin - nach Erhalt
der Akten des ersten Asylverfahrens durch den früheren
Rechtsvertreter - ihre Replik mit Auszügen aus den Protokollen des
ersten Asylverfahrens, aus welchen hervorgehe, dass die
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E-4115/2006
Beschwerdeführerin bereits damals nervlich angeschlagen gewesen
sei, bei der Darstellung der Ereignisse geweint und erwähnt habe,
dass sie nicht alle ihre Probleme erzählen könne.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nimmt vorab zur formellen Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form des Übersehens und
der Nichtabnahme von Beweismitteln durch die Vorinstanz bezie-
hungsweise der unvollständigen Sachverhaltsermittlung Stellung.
Das BFM hat in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf ein Kanzlei-
versehen eingeräumt, dass die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Ausweise der Demokratischen Ashkali-Partei des Kosovo
zwar keinen Eingang in den Entscheid gefunden hätten, diesen aber
ohnehin keine Beweiskraft zugekommen wäre - dies aufgrund der
Nicht-Amtlichkeit der Ausweise und der damit verbundenen Erschwer-
nis einer Echtheitsprüfung, der Möglichkeit eines Gefälligkeitsauswei-
ses und des Umstandes, dass allein die Mitgliedschaft in der Ashkali-
Partei die Zugehörigkeit zu dieser Ethnie ohnehin nicht zu belegen
vermöchte. Weiter nahm das BFM dahingehend Stellung, dass sich im
angefochtenen Entscheid hinreichende Ausführungen zur ethnischen
Abstammung der Beschwerdeführenden fänden.
Der im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz bein-
haltet den grundsätzlichen Anspruch auf Beweisabnahme als Ausfluss
des Anspruches auf rechtliches Gehör. Ein Beweis ist dann abzuneh-
men, wenn er nicht völlig untauglich erscheint und ein bestimmtes re-
levantes Faktum zu belegen vermag (vgl. EMARK 2004, Nr. 17). Die
ARK hatte in ihrem Urteil vom 9. Juli 2003 die Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zur Volksgruppe der Ashkali erstmals in Zweifel
gezogen. Das Bundesamt hat die Zweifel in seinen weiteren Verfügun-
gen aufgegriffen und den Beschwerdeführer bis zuletzt der Roma-Ge-
meinde zugehörig erklärt. Zwar hat das BFM im angefochtenen Ent-
scheid nur noch pauschal die Begriffe Roma und Ashkali bzw. "Roma-
Herkunft" angeführt, ohne sich über die genaue ethnische Zugehörig-
keit der Beschwerdeführenden zu äussern. In der Vernehmlassung
vom 17. Juni 2005 hat es jedoch wieder klar Stellung bezogen und er-
klärt, die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Ashkali sei - im
Gegensatz zu derjenigen der Beschwerdeführerin - weiterhin nicht
glaubhaft.
Angesichts der sich für die Ashkali in Serbien im Vergleich zu den übri-
Seite 16
E-4115/2006
gen Roma noch schwieriger präsentierenden Lebensbedingungen
wäre das BFM gehalten gewesen, die zum Nachweis der
Volkszugehörigkeit eingereichten Beweismittel abzunehmen und zu
den Ashkali-Ausweisen im angefochtenen Entscheid Stellung zu
beziehen. Indem das BFM diese Beweismittel sowohl im Sachverhalt
als auch in den Erwägungen unerwähnt gelassen und die genaue
ethnische Zugehörigkeit im Entscheid offen gelassen hat, hat es den
Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.
Bei einer Gehörsverletzung stellt sich jeweils die Frage, ob diese im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann
oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Die
dabei massgebenden Kriterien sind im Wesentlichen die Schwere und
die Anzahl der Verfahrensfehler, die Spruchreife des Falles, die
Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht verweigerte rechtliche Gehör auf
Beschwerdestufe zu gewähren sowie die Kognition des Gerichts (vgl.
EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265 mit weiteren Hinweisen). Sich an
diesen Kriterien orientierend kommt das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend zum Schluss, dass eine Heilung die sachgerechtere Lösung
ist, zumal das Bundesamt im Rahmen der Vernehmlassung (zwar in
nicht überzeugender Weise) zu den Ausweisen Stellung bezogen hat.
Für eine Heilung spricht überdies auch die umfassende Kognition des
Gerichts, welches uneingeschränkt den rechtserheblichen Sachverhalt
feststellen und dessen rechtliche Würdigung frei vornehmen kann.
Nachdem die Beschwerdeführenden zudem zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung nehmen konnten, überwiegen nach dem Gesagten
die Gründe, welche für eine Heilung und gegen eine (erneute)
Kassation sprechen.
Sodann ist auf die Rüge der unerwähnt gebliebenen Arztberichte (vgl.
für diese Berichte die Akten des ARK-Verfahrens S. 27-32, 109,
129-132) einzugehen: Diese Rüge betreffend führte das Bundesamt in
seiner Vernehmlassung aus, die Arztberichte seien (ebenfalls aufgrund
eines Kanzleiversehens) im Sachverhalt zwar nicht angeführt worden,
die Berichte hätten jedoch Eingang in die Erwägungen gefunden und
seien ausführlich besprochen worden. Das Bundesverwaltungsgericht
stellt diesbezüglich fest, dass das BFM zwar nur einen der drei die
Beschwerdeführerin betreffenden Arztberichte, nämlich denjenigen der
Psychiatrischen Dienste des Spitals O._______ vom 29. September
2004, angeführt und zu diesem Stellung genommen hat. Da es sich
dabei um einen spezialärztlichen Bericht handelt und die anderen,
Seite 17
E-4115/2006
früher datierenden Arztzeugnisse keine darüberhinausgehenden
Erkenntnisse liefern, hat die erwähnte Säumnis zu keiner
Gehörsverletzung oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung
geführt. Gleich verhält es sich mit dem unerwähnt gebliebenen
Arztzeugnis vom 10. August 2004 die Tochter E._______ betreffend.
Das BFM durfte angesichts der darin angeführten Behandlungszeit
von neun Monaten davon ausgehen, dass die Tuberkulose-
Kontaktsituation und -prophylaxe im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung abgeschlossen war und sich weitere
Erwägungen dazu erübrigten.
4.2 Im Folgenden ist die angefochtene Verfügung auf ihre materielle
Richtigkeit hin zu überprüfen:
4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt einleitend fest, dass das
BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht hinsichtlich des heutigen Serbiens geprüft hat. Die
Beschwerdeführerin stammt zwar ursprünglich aus dem inzwischen
unabhängigen Staat Kosovo. Sie hat jedoch nach ihrer Heirat im Jahre
[...] während [...] Jahren am serbischen Geburtsort des Beschwer-
deführers, F._______, gelebt und dort in dieser Zeit zwei Kinder gebo-
ren, welche ihrerseits über serbische Geburtsscheine verfügen. Der
Beschwerdeführerin wurden in F._______ sowohl eine Identitätskarte
als auch ein Pass ausgestellt. Aufgrund des Umstandes, dass sie am
Stichtag für die Zuerkennung der kosovarischen Staatsangehörigkeit,
dem 1. Januar 1998, nicht mehr im Kosovo (sondern in Serbien) wohn-
haft war, ist davon auszugehen, dass sie nicht automatisch die koso-
varische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. Art. 155 der Verfassung des
Kosovo), sondern ausschliesslich serbische Staatsangehörige ist.
4.2.2 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft
hat das Bundesamt im angefochtenen Entscheid erwogen, dass die
Beschwerdeführenden im [...serbischen] F._______ keine Vorver-
folgung erlitten haben und heute hinsichtlich einer Rückkehr nach Ser-
bien keine begründete Furcht vor einer Verfolgung vorliege. Das Bun-
desverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung hinsichtlich des im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Sachverhaltes, mithin
hinsichtlich der dreimaligen Inhaftierungsvorbringen. Mit der Vorinstanz
ist nämlich festzustellen, dass zwei von drei Verhaftungen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft geschildert wurden. Einzig diejenige
Inhaftierung, welcher ein strafrechtlicher Tatbestand zu Grunde gele-
Seite 18
E-4115/2006
gen hat (Steuerdelikt) und welcher dadurch die asylrechtliche Rele-
vanz abzusprechen war und ist, ist übereinstimmend geschildert und
mittels Dokumenten unterlegt worden. Den ausführlichen Erwägungen
der Vorinstanz im Entscheid vom 15. Mai 2003 zu den Verhaftungen ist
vollumfänglich zuzustimmen und es kann auf diese verwiesen wer-
den, zumal darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur noch am
Rande Bezug genommen wird, sondern schwergewichtig mit der
mehrfachen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin neue Nachteile
für die Zeit vor der ersten Ausreise geltend gemacht werden.
Als erstes Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die
ursprünglich geltend gemachten, das Staatsgebiet des heutigen Serbi-
en (konkret F._______) betreffenden Ausreisegründe die Anforderun-
gen an Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen und die vorinstanzliche
Verfügung diesbezüglich zu bestätigen ist.
4.2.3 Was die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verge-
waltigung der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 betrifft, kann der Auf-
fassung der Vorinstanz, dass es sich dabei aufgrund der vorangegan-
genen Prozessgeschichte und des Zeitpunktes der Geltendmachung
klarerweise um einen unglaubhaften Nachschub handle, nicht beige-
pflichtet werden. Die frühere ARK hatte sich in einem publizierten Ent-
scheid (EMARK 2003 Nr. 17, E. 4a-c) einlässlich mit den Ursachen für
verspätete Vergewaltigungsvorbringen (beispielsweise Schuld- und
Schamgefühle, Selbstschutzmechanismen) auseinandergesetzt, wel-
che sich mit den von der Beschwerdeführerin plausibel geltend ge-
machten Gründen weitgehend decken. Im Beschwerdeverfahren wurde
in diversen ärztlichen Berichten überzeugend dargelegt, dass die Be-
schwerdeführerin erst nach Monaten vertrauensbildender Therapie in
der Lage war, über die im Jahre 1999 erlittene Vergewaltigung zu be-
richten, und dass sie weitere Wochen benötigte, um das Vorgefallene
nach all den Jahren auch ihrem Ehemann anzuvertrauen. Aus den ein-
gereichten schriftlichen Aufzeichnungen der einzelnen Therapiesitzun-
gen der Psychiatrischen Dienste des Spitals O._______ geht der
Prozess des Outings gegenüber der ärztlichen Vertrauensperson
einerseits und des Ehemannes andererseits (mittels Schilderung der
Emotionen des Ehepaares) eindrücklich hervor (siehe BVGer-Akte 1,
Seite 61). Im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz spricht für
das Bundesverwaltungsgericht auch der Zeitpunkt des
Geltendmachens der Vergewaltigung gegenüber den Asylbehörden,
nämlich das zögerliche Zuwarten weiterer fünf Monate nach der
Seite 19
E-4115/2006
erstmaligen Thematisierung gegenüber dem Vertrauensarzt, nicht
gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, sondern stellt, als Ausfluss
eines gemeinhin langwierigen Bewältigungsprozesses, eher ein Indiz
für die Glaubhaftigkeit dar.
Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das Bun-
desverwaltungsgericht die geltend gemachte Vergewaltigung durch Ar-
meeangehörige im Jahre 1999 als glaubhaft erachtet.
4.2.4 Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiter der Verfolgungs-
charakter der geltend gemachten Vergewaltigung durch Armeeangehö-
rige im April 1999 ausser Frage. F._______ war zwischen März und
Juni 1999 Ziel von NATO-Bombardierungen und somit mitten im
Kriegszustand. Vergewaltigungen waren auch dort, wie früher bereits
in erschreckendem Ausmass im Bosnienkrieg, ein gängiges Mittel der
Kriegsführung. Die seitens der vergewaltigenden Armeeangehörigen
gemachten Bemerkungen, [...], lassen denn auch klar den
nationalistischen Hintergrund der Tat erkennen (zum
Verfolgungscharakter von Vergewaltigungen siehe auch EMARK 1996
Nr. 16 E. 4c).
4.2.5 Im weiteren stellt sich die Frage der flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der zweifellos als Vorverfolgung zu wertenden Vergewaltigung im
Jahre 1999 in Anbetracht des Umstandes, dass die Ausreise der Be-
schwerdeführerin erst rund zweieinhalb Jahre nach diesem Vorfall er-
folgt ist. Zu prüfen ist, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der
Ausreise der Beschwerdeführerin noch aktuell gewesen ist bzw. ob ein
zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der erlebten
Vorverfolgung und der Ausreise noch bejaht werden kann.
Eine längere Zeitspanne zwischen erlebter Verfolgung und der erst
später erfolgenden Ausreise aus dem Heimatland kann zum Einen im
Hinblick auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Ausreisegründe relevant sein (vgl. EMARK 1996 Nr. 25). Im Falle der
Beschwerdeführerin steht dieser Aspekt nach Ansicht des Gerichts
nicht im Vordergrund; sie vermag vielmehr in diesem Zusammenhang
plausible Gründe darzulegen, dass ihr eine frühere Ausreise aus dem
Heimatland schon deswegen nicht möglich gewesen sei, da ein sol-
cher Entschluss mit dem Ehemann, dem sie die Verfolgungserlebnisse
nicht offenbaren konnte, besprochen werden musste; in
nachvollziehbarer Weise macht die Beschwerdeführerin hierzu gel-
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E-4115/2006
tend, angesichts ihrer kulturellen Herkunft und dem selbst auferlegten
Schweigen habe sie eine unmittelbare Ausreise der gesamten Familie
nach der Vergewaltigung im Jahre 1999 nicht zu veranlassen
vermocht, sondern sei vom Ausreiseentschluss ihres Ehemannes
abhängig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese
Stellungnahme nicht zuletzt auch angesichts der vorliegenden
Arztzeugnisse betreffend die Bewältigung der Vergewaltigung als
plausible Erklärung für die erst Jahre später erfolgte Ausreise.
Der Umstand, dass zwischen der erlebten Verfolgung und der Ausreise
aus dem Heimatland eine längere Zeitspanne vergangen ist, ist
indessen zum Andern relevant bei der Prüfung der Frage, ob für den
Zeitpunkt der Ausreise noch eine begründete Verfolgungsfurcht bejaht
werden kann. Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft,
wer aufgrund einer asylrelevanten Motivation gezielte ernsthafte
Nachteile erlitten hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden; sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem
und sachlichem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem
Asylgesetz - ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der
erlittenen Verfolgung noch weiter zu prüfen wäre - die Regelvermutung
entnehmen, aufgrund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine
begründete Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen (vgl.
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt am
Main 1990, S. 126 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN,
Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl. Bern/Stuttgart 1991, S. 107 f.;
SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen
Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 283, 293 ff.). Ein fehlender zeitlicher
Zusammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur)
die Regelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor
Verfolgung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die
früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige
Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor
Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermtung aus
der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im
Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und
von der Behörde gesondert zu prüfen. Ausschlaggebend kann dabei
nicht allein sein, wie die betreffende asylsuchende Person in
subjektiver Hinsicht durch die ehemals erlittene Verfolgung weiterhin
betroffen war; entscheidrelevant ist, ob im Zeitpunkt der Ausreise auch
in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen
Verfolgung noch bestanden hat und ein Schutzbedürfnis demnach
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auch im Zeitpunkt der Ausreise weiterhin noch bestand (vgl. EMARK
2000 Nr. 2 E. 8.b und c S. 20 ff. mit zahlreichen weiteren Hinweisen; zu
den objektiven wie subjektiven Aspekten der Verfolgungsfurcht vgl.
EMARK 1998 Nr. 4 E. 5.d S. 27). Eine starre zeitliche Grenze, wann
der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich
nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch
allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere
Ausreise verhindert haben (vgl. EMARK 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit
weiteren Hinweisen). Immerhin kann festgehalten werden, dass in der
asylrechtlichen Literatur und Praxis eine Zeitspanne von sechs bis
zwölf Monaten genannt wird, nach deren Ablauf der zeitliche
Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsste (vgl.
WERENFELS, a.a.O., S. 295; KÄLIN, a.a.O., S. 128; ACHERMANN/HAUSAMMANN,
a.a.O., S. 107; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl., Bern 1999, S. 76;. EMARK 1998 Nr. 20 E. 7 S. 179 f.; EMARK
2000 Nr. 17 E. 11.a S. 157 f.); bei einer Zeitspanne von mehr als zwei
Jahren wird jedenfalls in der Praxis ein Kausalzusammenhang nicht
mehr bejaht (vgl. EMARK 1999 Nr. 7 E. 4.b S. 46).
Wie bereits festgehalten wurde, vermag die Beschwerdeführerin zwar
nachvollziehbare subjektive Gründe dafür anzuführen, weshalb sie
eine frühere Ausreise nicht habe bewerkstelligen können und das
Heimatland erst zweieinhalb Jahre nach der erlebten Verfolgung
verlassen hat. Angesichts der langen Zeitspanne vermag dies jedoch
für sich allein nicht zu genügen, um für den Zeitpunkt der Ausreise
noch vom Bestehen einer begründeten Furcht vor einer Wiederholung
der erlebten Verfolgung und vor weiterer Verfolgung auszugehen. Dass
nämlich auch in objektiver Hinsicht zum Zeitpunkt der Ausreise
weiterhin gute Gründe für die Annahme bestanden hätten, die
Gefährdung habe damals weiterhin angedauert und auch aus
objektiver Sicht sei die Furcht vor weiterer Verfolgung weiterhin
begründet gewesen, muss verneint werden. Die Beschwerdeführerin
lebte nach der Vergewaltigung im März/April 1999 weiterhin bis im
September 2001, also fast weitere zweieinhalb Jahre, in F._______,
am Ort des Geschehens; sie hat nicht geltend gemacht, in dieser Zeit
je ein weiteres Mal vergleichbare oder auch weniger intensive
Nachteile erlitten zu haben. Dies steht denn auch in Einklang mit der
Tatsache, dass die NATO im Sommer 1999 den kriegerischen
Auseinandersetzungen ein Ende setzte. Auch auf Beschwerdeebene
wurde nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt
der Ausreise noch einer aktuellen Gefahr der Wiederholung eines
Seite 22
E-4115/2006
solchen Vorfalles ausgesetzt gewesen. Zwar wird auch seitens des
Bundesverwaltungsgerichtes nicht bestritten, dass die albanisch
sprechende Beschwerdeführerin damals wie heute in Serbien
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit unterschiedlichsten
Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt war und ist (vgl. dazu die
nachstehenden Erwägungen zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs). Hinsichtlich dieser die albanischsprachigen
Ashkali in Serbien betreffenden Nachteile hat jedoch bereits die ARK
in EMARK 2001 Nr. 13 festgehalten, dass diese zwar im Vergleich zu
den übrigen Roma verstärkt Schikanen ausgesetzt seien, die
Behelligungen jedoch die Intensität, welche für die Bejahung des die
Flüchtlingseigenschaft begründenden, unerträglichen psychischen
Druckes vorausgesetzt wird, grundsätzlich nicht erreichten (vgl.
EMARK 2001 Nr. 13 E. 4baa, S. 103 f.). Dem
Bundesverwaltungsgericht liegen keine zwischenzeitlich ergangenen
Berichterstattungen über eine entscheidende Veränderung der
Intensität und Qualität der von den Minderheiten in Serbien gemeinhin
zu erduldenden Feindseligkeiten vor, welche heute zu einer anderen
Einschätzung dieser Frage führen müssten.
4.2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den Zeitpunkt
der Ausreise der Beschwerdeführerin das Bestehen einer begründeten
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist.
4.2.7 Soweit auf Beschwerdeebene weiter geltend gemacht wird, auf-
grund der Vergewaltigung lägen zwingende Gründe vor, welche zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten, ist auf die
Ausführungen in EMARK 1999 Nr. 7 zu verweisen, wonach sich auf
sog. "raisons impérieuses" nur berufen kann, wer im Zeitpunkt der Ein-
reise in die Schweiz sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt hatte. Dies ist, wie aus den vorste-
henden Erwägungen hervorgeht, nicht der Fall, weshalb sich weitere
Ausführungen zu diesem Thema und zur Relevanz einer Langzeittrau-
matisierung erübrigen.
4.2.8 Abschliessend ist zu erwähnen, dass auch die zwischenzeitliche
Anerkennung der nichtstaatlichen Verfolgung im schutzunfähigen Staat
durch die Asylbehörden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) zu keinem anderen
Ergebnis hinsichtlich der Frage der begründeten Furcht vor weiterer
Seite 23
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Verfolgung der Beschwerdeführerin auf serbischem Staatsgebiet zu
führen vermag.
4.2.9 Somit ist die angefochtene Verfügung vom 30. März 2005 inso-
weit zu bestätigen, als die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 und Art. 3
AsylG das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. Hinsichtlich der
auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Vorverfolgung ist sodann
das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung für
den Zeitpunkt der Ausreise und somit die Asylrelevanz zu verneinen.
Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die
Beschwerdeführenden – abgesehen vom bisherigen Asylbewerbersta-
tus – keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder bean-
spruchen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung recht-
mässig erfolgt.
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch der Wegweisungsvollzug zu
bestätigen ist.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
5.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Seite 24
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5.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die
vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben
worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht der (ab- und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005
Nr. 24 E. 10.1 S. 215, jeweils mit weiteren Hinweisen).
5.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zu-
letzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
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über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter
des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu
werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal
vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus
entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die
Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK
2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3. S. 259, BVGE
D-3357/2006 vom 9. Juli 2009).
5.7 Nachfolgend ist eine Gesamtbetrachung der Lage vorzunehmen,
wie sie sich der Familie bei einer Rückkehr nach Serbien präsentieren
würde.
Zur Lage der Ashkali hat sich das Gericht namentlich auf folgende
Quellen gestützt: UNHCR: Zur Situation von binnenvertriebenen Min-
derheiten (Roma, Ashkali und Ägypter) aus dem Kosovo in Serbien
und Montenegro, September 2004; Open Society Institute/ EU Monito-
ring and Advocacy Program (EUMAP): Equal acces to quality educa-
tion for Roma, Serbia, 2007; U.S. Departement of State: 2008 Country
Reports on Human Rights Practices – Serbia, 25. Februar 2009; Hu-
man Rights Watch: World Report 2009 – Serbia, 14. Januar 2009;
Council of Europe / Commissioner for Human Rights: Report by the
Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to
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Serbia 13 – 17 October 2008,11. März 2009; Konrad-Adenauer-
Stiftung: Interethnische Beziehungen in Südosteuropa, 27. April 2009;
Amnesty International: Serbia – Amnesty International Report 2008,
Mai 2008; European Commission against Racism and Intolerance
(ECRI): Report on Serbia, 29. April 2008; Freedom House: Freedom in
the World – Serbia (2008), 2. Juli 2008; European Commission: Social
Protection and social inclusion in the Republic of Serbia, Mai 2008;
Human Rights Watch: Country Summary: Serbia, Januar 2009).
5.7.1 Vorab ist klärend zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zugehörigkeit beider Eheleute zur Volksgruppe der Ashkali
nicht bezweifelt. Die bisher für die Zweifel ins Feld geführten Argumen-
te (serbische Muttersprache des Beschwerdeführers, fehlende Kennt-
nis über die Volksgruppe, Zentralserbien als untypisches Siedlungsge-
biet) sind weitgehend unzutreffend. Gerade was die Sprache betrifft,
ist festzustellen, dass die Ashkali nicht über eine gemeinsame Spra-
che wie die Roma verfügen, sondern die Sprache des jeweiligen Lan-
des angenommen haben, in welchem sie wohnen. In Serbien soziali-
sierte Ashkali sprechen demnach wie der Beschwerdeführer serbisch
(gemäss Erhebungen im Jahre 2002 gaben 24% der in Serbien wohn-
haften Ashkali an, serbischer Muttersprache zu sein), während im Ko-
sovo sozialisierte Ashkali, wie die Beschwerdeführerin, naheliegender-
weise Albanisch als Muttersprache bezeichnen. Aufgrund der unter-
schiedlichen, nachfolgend kurz umrissenen mythischen Erklärungen
zur Herkunft der Ashkali erstaunt sodann nicht weiter, dass viele Ash-
kali nicht in der Lage sind, ihre Abstammung genau zu erklären. Nach-
dem bis anhin die Volkszugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den
Ashkali nicht bestritten wurde, hätte bei der Beurteilung der Ethnie des
Ehemannes auch die Tatsache Berücksichtigung finden müssen, dass
Eheschliessungen bei den Ashkali grundsätzlich endogam, also inner-
halb der gleichen Ethnie stattfinden.
5.7.2 Eine Vielzahl der sich zur Lage der Minderheiten äussernden
Quellen differenziert nicht zwischen Roma, Ashkali und Ägyptern. Vie-
le Ashkali wollen sich aber als eine eigene Volksgruppe verstanden
wissen. Manche erklären ihre Andersartigkeit gegenüber den Roma
damit, Nachkommen von Zuwanderern aus der Türkei während der os-
manischen Herrschaft zu sein, andere (sog. Ägypter) behaupten, im
Gefolge des Feldzuges Alexanders des Grossen nach Indien von
Ägypten aus auf den Balkan gelangt zu sein. Dieser unbewiesene poli-
tische Mythos erhebt den Anspruch, Ägypter beziehungsweise Ashkali
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seien vor den Albanern die ersten Bewohner des Balkans gewesen
und seien demnach im Besitz älterer und höherrangiger Rechte. Kultu-
relle Gemeinsamkeiten deuten darauf hin, dass es sich bei den Ashka-
li bzw. Ägyptern um assimilierte Roma handeln dürfte, obwohl Roma-
nes für sie eine Fremdsprache darstellt, die die Mehrheit nicht ver-
steht. Die Vorstellung einer eigenständigen Ethnizität abseits der
Roma hat sich erst in der Phase einer allgemeinen Ethnisierung der
Politik auf dem Balkan um die 1990-er Jahre ausgebildet. In welchem
Umfang sie innerhalb der Minderheit tatsächlich vertreten wird, ist
nicht klar, gibt es doch auch viele Ashkali, die sich als albanische
Roma bezeichnen. Von den Kosovo-Albanern werden sie zusammen
mit den im Kosovo ansässigen Roma als eine Gruppe (unter dem
Oberbegriff "Zigeuner") beziehungsweise zuweilen als "Albaner zwei-
ter Klasse" bezeichnet. Die Roma selbst betrachten sie als eine Teil-
gruppe, die ihre Sprache und Kultur im Laufe der letzten Generationen
verloren hat. Bei den Volkszählungen des früheren Jugoslawiens er-
klärten sich die Ashkali noch mehrheitlich als Albaner. Mit Beginn der
Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben kam es zu ei-
ner Spaltung unter den Ashkali. Während die Ashkali vor Ausbruch des
Krieges im Kosovo noch als albanischfreundlich galten und wie die Al-
baner den Repressionen der serbischen Regierung ausgesetzt waren,
wurde während des Krieges aus der albanischen Bevölkerung heraus
der Vorwurf erhoben, die Ashkali hätten mit den Serben gemeinsame
Sache gemacht, was zu Pogromen im Kosovo und zur Massenflucht
dieser Ethnie führte. Serbien und Montenegro zählte gemäss Erhebun-
gen des UNHCR noch im Jahre 2005 mehr als 22'000 vertriebene
Roma, Ashkali und Ägypter.
Diese Ethnien leben dort in einem Umfeld, das von Feindseligkeiten,
extrem hoher Arbeitslosigkeit (ca. 60%) und dem allgemeinen Zusam-
menbruch der Sicherungssysteme geprägt ist. Es ist ihnen in der
grossen Mehrzahl nicht möglich, sich in Serbien sozial zu integrieren
und dort zumindest unter einigermassen würdevollen Bedingungen zu
leben. Die Hälfte von ihnen lebt unter der Armutsgrenze, hat Unter-
schlupf in improvisierten, informellen Siedlungen, wo sie unter sehr
harten Bedingungen ohne Elektrizität, fliessendes Wasser oder Ab-
wassersystem leben. Gemäss UNHCR existierten in Serbien und Mon-
tenegro im Jahre 2004 586 solche inoffizielle Siedlungen der Roma,
Ashkali und Ägypter. Diese Ethnien waren in der Vergangenheit auch
immer wieder Opfer von Zwangsräumungen nach Privatisierungspro-
zessen, was regelmässig Obdachlosigkeit, Schulabbruch und - sofern
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vorhanden - den Verlust der Arbeitsstelle zur Folge hatte.
Neben den Problemen, die mit der Erlangung eines gesicherten
rechtlichen Status verbunden sind, sehen sich die Roma, Ashkali und
Ägypter generell einem Klima der behördlichen Diskrimierung
einerseits und der Feindseligkeiten und Angriffe eines Teils der
Gesellschaft andererseits ausgesetzt. So werden sie regelmässig
Opfer physischer und verbaler Gewalt und von Sachbeschädigung. Der
Zugang zur Gesundheitsfürsorge und anderen sozialen Diensten ist
wesentlich erschwert. Zahlreiche Quellen berichten auch von aktiver
polizeilicher Gewalt oder von deren Passivität und mangelndem
Schutzwillen.
Von Interesse ist vorliegend auch die schulische Situation der Roma-
Minderheiten in Serbien. Allgemein zugänglichen Quellen zufolge
besuchen nur gerade 40 Prozent der Kinder der erwähnten
Minderheiten die Primarschule, wobei gemäss offiziellen Erhebungen
wiederum nur zirka 40 Prozent einen Primarschulabschluss erreichen.
Oft werden für die Minderheiten separate Klassen geführt oder sie
werden in Klassen für intellektuell Schwächere integriert. Allgemein
kann gesagt werden, dass den Roma trotz Inangriffnahme diverser
Projekte zur Behebung der Missstände im Schulwesen nach wie vor
systematisch eine minderwertigere Schulbildung angeboten wird,
selbst dann, wenn diese mit Nicht-Roma im gleichen Zimmer
unterrichtet werden. Die Vorurteile der Lehrerschaft, welche, wie die
serbischen Schüler und deren Elternschaft auch, nicht mit
Diskriminierung und Ausgrenzung zurückhält, spielen dabei eine nicht
unwesentliche Rolle. Die Ashkali in Serbien betreffend sind folgende
Zahlen bekannt: 16% hätten gar keine Schulbildung, 75 % der über
15-Jährigen seien auf Primarschulstufe stehen geblieben, knapp 20 %
hätten einen Sekundarschulabschluss und bloss 4 % hätten höhere
Diplome erlangt.
5.8 Vor diesem Hintergrund gilt es den Wegweisungsvollzug der Fami-
lie im Allgemeinen und insbesondere denjenigen der gesundheitlich
schwer angeschlagenen Ehefrau sowie denjenigen der heute [..]-, [...]-
und [...]jährigen Kinder näher zu betrachten.
5.8.1 Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus F._______
vor acht Jahren als selbständiger [Händler] tätig und besass gar einen
eigenen Laden. Das beschwerdeführende Paar gehörte somit nicht zu
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jener weit verbreiteten Schicht, welche sich im Bereich der Ar-
mutsgrenze bewegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es jedoch
aufgrund des Zeitablaufs und der Zuwanderung der letzten Jahre von
mehr als 200'000 Vertriebenen aus dem Kosovo als äusserst zweifel-
haft, dass die Beschwerdeführenden auch nur einigermassen an den
früheren Lebensstandard anknüpfen könnten, zumal ihr früheres fami-
liäres Beziehungsnetz ebenfalls nach Westeuropa emigriert ist und mit
der Beschlagnahmung eines früheren Privatbesitzes zu rechnen wäre.
Es kann auch ohne nähere Abklärungen nicht - wie im angefochtenen
Entscheid erwähnt wird - davon ausgegangen werden, dass die Roma-
Gemeinde in F._______ die Beschwerdeführenden bei der Wiederein-
gliederung massgeblich zu unterstützen vermöchte, zumal es sich bei
dieser Gemeinde (zu welcher dem Gericht keine genauen Daten vor-
liegen) mehrheitlich nicht um Ashkali handeln dürfte (das Verhältnis
zwischen Roma und Ashkali in Serbien liegt etwa bei 10 zu 1). Als wei-
tere Erschwernis für eine existenzsichernde Zukunft kommt vorliegend
die schwere psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin und ihre
Benzodiazepin-Abhängigkeit dazu. Gemäss diverser übereinstimmen-
der Arztberichte leidet die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz be-
reits seit fünf Jahren in engmaschiger psychiatrischer Behandlung
steht, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung,
welche sich ganz massiv auf das tägliche Leben auswirkt. Gemäss
dem Bericht des Q._______ [Psychiatrie] vom 22. Juni 2007 (BVGer-
Akte 17) ist die Beschwerdeführerin nicht durchgehend in der Lage, für
sich und die Kinder zu sorgen, sondern ist immer wieder für die
Bewältigung alltäglicher Anforderungen auf die Unterstützung ihres
Ehemannes angewiesen. Aus dem jüngsten dem Bundesverwaltungs-
gericht vorliegenden Arztzeugnis, demjenigen des T._______
[Sozialpsychiatrie] vom 8. Juli 2009 (BVGer-Akte 22), geht hervor,
dass bisher nur eine bescheidene Reduktion der Symptomatik habe
beobachtet werden können und eine als sicher erlebte Lebensituation
Voraussetzung wäre, um die Beschwerdeführerin wirkungsvoll
behandeln zu können. Die anhaltend schlechte Gesundheitssituation
der Beschwerdeführerin und deren Hilfsbedürftigkeit würde die für den
Beschwerdeführer als Ashkali in Serbien zu erwartenden, ohnehin ge-
ringen Erwerbsmöglichkeiten zusätzlich einschränken.
5.8.2 Was die Situation der Kinder betrifft, ist zu erwägen, dass diese
quasi ihre gesamte Sozialisation in der Schweiz erlebt haben und zu
ihrem Herkunftsstaat keine persönliche Beziehung aufbauen konnten.
Sie würden aus einer Lebens- und insbesondere Schulstruktur heraus-
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gerissen, welche sich grundlegend von derjenigen, wie sie in Serbien
für Roma-Minderheiten geboten wird, unterscheidet und welche
während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren
Alltag geprägt hat. Auch ist zu bezweifeln, dass sie über die für eine
erfolgreiche Wiedereingliederung und die Fortsetzung der Schule
notwendigen, schriftlichen Serbisch-Kenntnisse verfügen. Da sie mit
einem kurzem Unterbruch von wenigen Monaten seit 2001 in der
Deutschschweiz leben und hier von Anfang an die Schule besucht
haben, dürften sie weitestgehend an die hiesige Kultur und
Lebensweise assimiliert sein, was nicht zuletzt die vielen
Vereinsaktivitäten der Kinder (aber auch der Eltern; vgl. die Eingabe
vom 16. Juli 2009) widerspiegeln. Vor diesem Hintergrund erscheint
ein Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt des Kindeswohls
nicht geboten.
5.8.3 Aufgrund der sich für Ashkali in Serbien generell präsentieren-
den Lage, der dargestellten persönlichen Voraussetzungen des be-
schwerdeführenden Ehepaares, der medizinischen Behandlungsnot-
wendigkeit der Beschwerdeführerin und insbesondere aufgrund der
Gefährdung des Wohles der teilweise bereits adoleszenten Kinder
kann zusammenfassend nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit an-
genommen werden, dass der fünfköpfigen Familie nach achtjähriger
Landesabwesenheit eine erfolgreiche Reintegration in Serbien gelin-
gen würde. In einer Gesamtwürdigung der Umstände gelangt das Bun-
desverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder nach Serbien
als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist und diese
folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
5.8.4 Aus den Akten gehen für den Sohn C._______ die
Widerhandlung im Strassenverkehrsrecht (vgl. Bst. V) und für den
Beschwerdeführer die beiden Verurteilungen zu bedingten
Gefängnisstrafen von 30 Tagen beziehungsweise fünf Wochen wegen
Zuwiderhandlungen gegen das ANAG (vgl. Bst. B und F: Erleichterung
der rechtswidrigen Einreise ins Land und des rechtswidrigen
Verweilens; rechtswidrige Einreise ohne Ausweis und Visum) hervor.
Diese Verurteilungen sind klarerweise nicht derart schwerwiegend, als
das ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs.
7 Bst. a oder b AuG in Betracht gezogen werden müsste.
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6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vor-
instanzliche Verfügung vom 30. März 2005 wird demnach – soweit die
Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend – aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kin-
der in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom
9. Mai 2005 die unentgeltliche Prozessführung gewährt (vgl. Bst. N).
Die Bedürftigkeit ist auch heute noch gegeben. Demnach sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Nachdem die Beschwerdeführenden teilweise - hinsichtlich der
Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde durchge-
drungen sind, ist den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden für
die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die
Rechtsvertreterin hat am 16. Juli 2009 eine Kostennote in der Höhe
von Fr. 2'256.- eingereicht. Diese erscheint sowohl hinsichtlich des
zeitlichen Aufwandes als auch des verrechneten Tarifes als angemes-
sen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte, vom BFM zu entrich-
tende Parteienschädigung auf Fr. 1'128.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung vom 30. März 2005 wird betreffend der Dispositivziffern
4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerde-
führenden und ihre drei Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1'128.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [die
kantonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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