Abtei lung V
E-4115/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. August 2007
Mitwirkung: Richterinnen Kojic, Luterbacher, Teuscher
Gerichtsschreiberin Püntener
A._______, geboren _______ Äthiopien,
wohnhaft _______,
vertreten durch lic.iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 15. Mai 2007 in Sachen Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung
beziehungsweise zweites Asylgesuch) / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 3. August 2003 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch.
Dieses wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2004 abgewiesen und der
Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 25. Juni 2004 nicht ein.
B. Mit als zweites Asylgesuch bezeichneter Eingabe vom 14. November 2006 (Ein-
gangsdatum) ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit bezie-
hungsweise Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. Die Be-
schwerdeführerin begründete ihr Gesuch damit, sie habe sich in der Schweiz
politisch betätigt. Sie sei aktives Mitglied der oppositionellen und
regierungsfeindlichen Organisation X._______. Als solches habe sie an diversen
öffentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische
Regoirung teilgenommen. Aufgrund ihres exilpolitischen Engagements bestünden
subjektive Nachfluchtgründe, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen
würden. Sie müsste bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit damit
rechnen, politisch verfolgt zu werden. Aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit
würden die äthiopischen Behörden sie verdächtigen, im Ausland für die
verbotenen oppositionellen Gruppen aktiv respektive an oppositionellen Aktivitäten
beteiligt gewesen zu sein. Im Weiteren müsse sie mit der Ausschaffung nach
Eritrea rechnen, wo sie strengen Verhören durch die eritreischen Behörden
unterzogen würde. Ihre Furcht, von den äthiopischen Behörden aufgrund ihrer
eritreischen Abstammung nach Eritrea deportiert und dort in den Militärdienst
zwangsrekrutiert zu werden, sei berechtigt. Gleichzeitig wurde ein Bestätigungs-
schreiben der X._______ vom 4. Oktober 2006 als Beweismittel eingereicht.
C. Am 5. Dezember 2006 beauftragte das BFM die Schweizerische Botschaft in Addis
Abeba mit Abklärungen. Deren Ergebnis teilte die Botschaft dem BFM mit Schrei-
ben vom 13. Februar 2007 mit. Dabei wurde u.a. festgestellt, die Beschwerdefüh-
rerin habe an der von ihr angegebenen Adresse in B._______ gewohnt. Ihre
Familie habe im Jahre 1999 jedoch den Wohnort gewechselt. Der Vater der
Beschwerdeführerin sei nicht Eritreer und auch nicht deportiert worden. Er sei
zirka 1998 an einer Krankheit gestorben. Die Mutter und zwei Brüder der
Beschwerdeführerin hätten nach dem Tod des Vaters ihr Haus verlassen und
seien nach C._______ umgezogen.
Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin am 21. März 2007 ihre Botschafts-
anfrage sowie den Bericht der Botschaft zu und gewährte ihr dazu das rechtliche
Gehör. Diese nahm mit Schreiben vom 30. März 2007 zu den ihr zur Kenntnis ge-
brachten Abklärungsergebnissen Stellung. Dabei führte sie an, gemäss einem Be-
stätigungsschreiben der zuständigen Verwaltungsbehörde sei ihr Vater im Jahre
31992 aus Äthiopien ausgereist und sein Aufenthaltsort sei seither unbekannt.
Entgegen der Angaben in der Botschaftsauskunft seien ihre Brüder in D._______
und hätten dort ein Asylgesuch eingereicht. Gleichzeitig wurde ein Schreiben vom
19. Dezember 1998 mit deutscher Übersetzung als Beweismittel eingereicht.
D. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom
14. November 2006 als Wiedererwägungsgesuch und lehnte dieses ab. Gleichzei-
tig erklärte sie die Verfügung vom 12. Mai 2004 als rechtskräftig und vollstreckbar
und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu. Zur Begründung führte das BFM aus, aufgrund der Abklärungsergebnisse der
Botschaft müsse davon ausgegangen werden, dass der Vater der
Beschwerdeführerin äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei, nie eine
Deportation nach Eritrea zu befürchten gehabt habe und 1998 an einer Krankheit
gestorben sei. Daher drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Äthiopien sicherlich keine Abschiebung nach Eritrea. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie sich (...) exilpolitisch (...)hätte engagieren sollen.
E.
F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Es sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen wür-
den und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen. Die Beschwerdeführerin reichte zudem ein Bestätigungsschreiben der
Y._______ und einen Mitgliederausweis der X._______ zu den Akten.
G.
H. Mit Telefax vom 18. Juni 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das zu-
ständige kantonale Amt, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis über allfällige
vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne.
I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 setzte die zuständige Instruktionsrichte-
rin den Vollzug der Wegweisung aus und gestattete der Beschwerdeführerin, den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Im Weiteren wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid verwiesen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
J. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde.
4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführe-
rin vom 14. November 2006 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat.
4.
4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise - was
vorliegend von Interesse ist - seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK in EMARK
1995 Nr. 21 S. 204 Erw. 1c) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Gleichzeitig
besagt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG als lex specialis (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6b
S. 11 f., welches Urteil die Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorausgegangene Bestim-
mung von Art. 16 Abs. 1 Bst. d AsylG in der Fassung gemäss Ziff. 1 des BB vom
22. Juni 1990 über das Asylverfahren betraf), dass auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die
Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Gemäss der Rechtsprechung der
ARK, die auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, sind im Nachgang
zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Gesuche um Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisionsgründe geltend ge-
macht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behan-
5deln (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). Die erste Variante des erfolglosen
Durchlaufens eines Asylverfahrens in der Schweiz bedeutet dabei nicht mehr und
nicht weniger, als dass in einem ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt
oder implizit davon ausgegangen worden ist, der Gesuchsteller sei nicht Flüchtling
(vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E.2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten
nach dem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens. Zudem kämen objektive
Nachfluchtgründe (Militärdienstpflicht in Eritrea) hinzu.
4.3 Vorliegend wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. August 2003 mit
Verfügung der Vorinstanz vom 12. Mai 2004 abgelehnt und das Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft rechtskräftig festgestellt. In ihrer als zweites Asylgesuch bezeich-
neten Eingabe vom 14. November 2006 machte die Beschwerdeführerin aus-
schliesslich Nachfluchtgründe geltend und stellte den expliziten Antrag auf Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäss der hievor erwähnten Praxis der ARK
sind im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte
Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in denen keine Revisions-
gründe geltend gemacht werden, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu behandeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E.2.1. S. 213; EMARK 1998 Nr. 1 E.
6 S. 10 ff.). Demzufolge lässt sich festhalten, dass die Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 14. November 2006 einschliesslich der Beweismittel nicht ein Wieder-
erwägungsgesuch, sondern ein neues Asylgesuch darstellt, welches vom Bundes-
amt als solches unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen gewe-
sen wäre.
4.4 Nachdem die Vorinstanz die Eingabe vom 14. November 2006 mitsamt Beweismit-
teln nicht als zweites Asylgesuch der Beschwerdeführerin, sondern als
Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und prüfte, bleibt zu beurteilen, ob dieser
Mangel eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rechtfertigt oder aber als durch das
vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden kann.
4.5 Vorab ist festzustellen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Novem-
ber 2006 mit subjektiven und objektiven Nachfluchtgründen begründet wird. Es
geht dabei um Vorbringen, welche nicht bereits Gegenstand des ersten Verfahrens
waren und - sofern eine materielle Beurteilung zu erfolgen hat - aufgrund der zu
prüfenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz genauer Abklärung bedürfen. Die
Vorinstanz hat zwar eine Botschaftsanfrage in Auftrag gegeben und der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör zu deren Ergebnis gegeben. Vorliegend kann aber
nur mittels einer Anhörung sichergestellt werden, dass der relevante Sachverhalt
vollständig und präzise erfasst wird. Das Bundesamt wäre folglich verpflichtet ge-
wesen, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens eine Anhö-
rung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen.
Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchführung einer
vorgängigen Anhörung eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör dar. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs
6führt eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, unabhängig davon, ob diese bei korrekter Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Ergebnis anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7e und
7f S. 184 f.; EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265; EMARK 1999 Nr. 20 S. 131;
EMARK 1998 Nr. 34 S. 292; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1709). Auch weil die vorstehend
erörterte Problematik nicht fallspezifischer Natur, sondern von grosser praktischer
Bedeutung ist und eine beträchtliche Zahl von ähnlich oder gleich gelagerten Ver-
fahren betrifft, fällt eine Heilung der Gehörsverletzung aus prozessökonomischen
Gründen nicht in Betracht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.2. S. 215 mit weiteren
Hinweisen).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerde-
führerin vom 14. November 2006 zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch behan-
delt sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und damit
Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG).
5. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Hauptbegehrens gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 15. Mai 2007 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
6. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
7. Der Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7
des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihr erwachse-
nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 13. Juli 2007 Gesamtkosten in
der Höhe von Fr. 1'913.15 auf, wobei diese Aufwendungen auch solche für das
erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesamt beinhalten. Für das vorliegende
Beschwerdeverfahren (ab 16. Mai 2007) wird ein Aufwand von 3 ¾ Stunden (à
Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 14.-- geltend gemacht, welche als angemessen
qualifiziert werden können. Das BFM ist demnach anzuweisen, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 822.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 15. Mai 2007 wird auf-
gehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 822.-- (inkl. Auslagen
und MWSt) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N._______), mit den Akten
- E._______ des Kantons F._______ (Ref-Nr. I:_______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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