B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4115/2014
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
(…)
beschwerdeführende Person,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Bosniake mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
30. März 2014 und reiste mit seiner Cousine im Auto gleichentags in die
Schweiz ein, wo er am 16. Juni 2014 um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung des Gesuches brachte er vor, er habe aufgrund seiner
transsexuellen Neigungen in Bosnien immer Probleme gehabt, sei boy-
kottiert worden, habe keine Stelle finden und nicht einmal alleine auf die
Strasse gehen können. Er fühle sich als Frau und ziehe sich als Frau an.
(In der Folge wird der Beschwerdeführer konsequent als "beschwerdefüh-
rende Person" bezeichnet, um seiner Transgender-Eigenschaft Rechnung
zu tragen; Anmerkung des Gerichts.) In Bosnien seien Ehen von Trans-
sexuellen und Homosexuellen verboten und die öffentliche Ausübung sei
strengstens verboten; eine derartige Person werde nicht akzeptiert. Die
beschwerdeführende Person sei bedroht und auf der Strasse mit Steinen
beworfen worden. Sie habe nie Anzeige erstattet, da es nur schlimmer
geworden wäre und das Gesetz in Bosnien nicht so wirksam sei.
Beim BFM reichte sie ihre Identitätskarte und ihren Pass zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 16. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, die beschwerdeführende Person erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel: 22. Juli 2014) erhob die be-
schwerdeführende Person gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben,
auf ihr Asylgesuch sei einzutreten und ihr sei Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung (recte: des Weg-
weisungsvollzugs) festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie sechs Fotoausdrucke ein.
E-4115/2014
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die beschwer-
deführende Person hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Da das BFM einen mate-
riellen Entscheid gefällt hat, ist allerdings auf den Antrag, das BFM soll
auf das Asylgesuch eintreten, nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die beschwerdeführende Person rügt, das BFM verletze ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör, indem es nicht auf ihre Aussagen und die Realität
in Bosnien und Herzegowina eingehe. Diese Rüge ist vorab zu prüfen, da
sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormali-
gen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 216
und 548 ff., m.w.H.).
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Seite 4
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines
solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzu-
wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die ei-
ner Partei benötigt, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen zu können (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde nicht erkennen, inwiefern das BFM den Anspruch der be-
schwerdeführenden Person auf rechtliches Gehör oder seine Pflicht zur
angemessenen Begründung des Entscheides verletzt haben soll. Sie
konnte ihre Vorbringen ausführlich darlegen, brachte indessen nicht vor,
mit den Behörden jemals Probleme gehabt zu haben. Dass homosexuelle
und transsexuelle Handlungen in Bosnien und Herzegowina nicht gesetz-
lich verboten sind, ist von der beschwerdeführenden Person nicht bestrit-
ten worden. Eine Gehörsverletzung liegt demnach nicht vor.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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Seite 5
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) er-
füllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von.
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be-
fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden
staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeu-
tung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung we-
gen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist oder droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden
kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen – nicht die-
jenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene Verfolgung
oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfol-
gung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides erwog das BFM, in
Bosnien und Herzegowina seien gleichgeschlechtliche Ehen zwar nicht
staatlich anerkannt, homosexuelle und transsexuelle Handlungen seien
E-4115/2014
Seite 6
aber nicht verboten. Die beschwerdeführende Person habe auf Nachfra-
ge angegeben, weder aufgrund ihrer Neigungen noch aus anderen Grün-
den jemals mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Sie sei daher
weder staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, noch
habe sie solche zu befürchten.
Gemäss eigenen Angaben habe sie die gegen sie geäusserten Drohungen
und Beschimpfungen und die erlittenen Angriffe nie den Behörden ge-
meldet. Dabei handle es sich um Übergriffe Dritter, welche in Bosnien und
Herzegowina grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen würden und
nach Erkenntnissen des BFM von den zuständigen Strafverfolgungsbe-
hörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden.
Mangelnder Schutzwille könne den bosnisch-herzegowinischen Behörden
nicht vorgeworfen werden, zumal die erlittenen Nachteile nie zur Anzeige
gelangt seien. Ihre Erklärung, sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil dies
ihre Situation nur verschlechtert hätte und das Gesetz ohnehin nicht wirk-
sam umgesetzt werde, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen
würden somit keine asylrelevanten Nachteile darstellen.
Die von ihr geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen seien
Ausdruck der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Situation in
Bosnien und Herzegowina, und würden keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen. Sie erfülle demzufolge die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.
7.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, die
Gesellschaft in Bosnien und Herzegowina sei sehr muslimisch und kon-
servativ. Von der Polizei wäre der beschwerdeführenden Person die glei-
che Verachtung entgegengebracht worden wie vom Rest der Gesell-
schaft. Durch eine Anzeige wäre ihr Leben erst recht in Gefahr geraten;
die Polizei hätte sie auch nicht schützen können. Sie habe das Haus
praktisch nicht verlassen und Angst gehabt, auf die Strasse zu gehen. Es
sei ihr psychisch sehr schlecht gegangen, sie habe aber auch Angst ge-
habt, sich an einen Psychiater zu wenden. Ein muslimischer Psychiater
hätte sie vermutlich nicht akzeptiert und nicht richtig behandelt. Ausser-
dem habe sie kein Geld gehabt, um eine Behandlung zu bezahlen.
Das BFM übersehe, dass die Polizei ihre Macht dazu missbrauche, um
gegen homosexuelle, bisexuelle oder transsexuelle Personen vorzuge-
hen; ausserdem lehne sie die Strafverfolgung von Diskriminierung auf-
grund einer Gesetzeslücke ab. Es komme immer wieder zu Angriffen auf
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Seite 7
offener Strasse. Möglicherweise verstehe das Bundesamt nicht, dass sie
eine Frau sei, wie eine Frau fühle und keinen Mann spielen könne. Im ob-
ligatorischen Militärdienst sei sie kahl geschoren, verspottet und schika-
niert worden. Der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien und Herzegowi-
na sei nicht zumutbar. Die Diskriminierung von Homosexuellen, Bisexuel-
len oder Transgender-Personen sei in Bosnien und Herzegowina gemäss
einem Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
2. September 2008 weit verbreitet. Auch ein Wegzug nach Sarajewo wür-
de nichts bringen, da Diskriminierung und Überfälle auch dort an der Ta-
gesordnung seien und der Lebensmittelpunkt ihrer Familie in ihrem Dorf
sei. Alleine würde sie es schon gar nicht wagen, in Sarajewo zu leben.
8.
8.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen der beschwerdeführenden
Person keine asylrelevanten Nachteile darstellen.
Vorab ist klarzustellen, dass eine Verfolgung wegen der geschlechtlichen
Orientierung oder des sozialen Geschlechts ("Gender") unter die Verfol-
gungsgründe von Art. 3 Abs. 1 zu subsumieren ist. Es handelt sich auch
beim sozialen Geschlecht, also dem Empfinden, im falschen Körper ge-
boren zu sein beziehungsweise das falsche Geschlecht zu haben, um ein
Merkmal, das untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers
verbunden ist (vgl. vorn E. 6.1). Zu prüfen ist indes, ob die geltend ge-
machten Benachteiligungen und Übergriffe der beschwerdeführenden
Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
drohen, ob sie gezielt gegen die beschwerdeführende Person gerichtet
sind und ob sie die für die Qualifikation als Verfolgung erforderliche Inten-
sität aufweisen. Zudem wird zu prüfen sein, ob gegen solche Eingriffe ein
ausreichender staatlicher Schutz erwartet werden kann.
Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität sind in Bosnien und Her-
zegowina nicht gesetzlich verboten. Die Gesellschaft ist aber bezüglich
dieser Personengruppen wenig sensibilisiert, weshalb sie häufig Diskri-
minierung und Stigmatisierung bis hin zu gewalttätigen Übergriffen aus-
gesetzt sind. Gemäss Berichten unternehmen die Behörden wenig oder
nichts gegen die Diskriminierungen, die Belästigungen und die Gewalt
gegen Homosexuelle, Bisexuelle und Zwischengeschlechtliche (sog.
LGBT-Personen: lesbian, gay, bisexual, transgender). So sei es anläss-
lich einer Diskussionsrunde zum Thema Transsexualität im Rahmen ei-
nes Festivals am 1. Februar 2014 zu einem tätlichen Angriff auf die Teil-
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Seite 8
nehmenden gekommen. Die Polizei sei trotz Hinweises auf einen mögli-
chen Angriff und der Bitte um polizeilichen Schutz bei der Diskussions-
runde nicht zugegen gewesen. Anderseits zeige die Polizei zunehmend
Bereitschaft, LGBT-spezifische Probleme zu berücksichtigen (vgl. Bosnia
and Herzegovina – 2013 Progress Report, Europäische Kommission,
16. Oktober 2013, key_documents/
2013/package/ba_rapport_2013.pdf; Pink Report – Annual Report on the
State of the Human Rights of LGBT Persons in Bosnia and Herzegovina
in 2013, Sarajevo Open Centre,
2014/04/Pink-report-za-web.pdf). Das Sarajevo Open Centre führt zahl-
reiche Workshops und Veranstaltungen durch, welche zur Sensibilisierung
und Information der Bevölkerung und Stärkung des Selbstbewusstseins
der diskriminierten Personengruppen beitragen sollen. Das Projekt zur
Förderung der LGBT-Rechte, das das Landesbüro der Heinrich-Böll-Stif-
tung 2013 gemeinsam mit dem Sarajevo Open Centre und der Stiftung
CURE gestartet hat, richtet sich erstmals an Beamte, Journalisten und
Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft. Die Ergebnisse der
Trainings seien oft bald sichtbar, plötzlich werde erkannt, dass die LGBT-
Menschen Schutz bräuchten und respektiert werden müssten (vgl. Hein-
rich Böll Stiftung, Coming out! – LSBT-Kampagnen zur Sensibilisierung in
Bosnien-Herzegowina, 7. Mai 2014,
coming- out-lsbt-kampagnen-zur-sensibilisierung-bosnien-herzegowina).
8.2 Die beschwerdeführende Person bringt nicht vor, von staatlichen Or-
ganen verfolgt worden zu sein, sondern macht eine Verfolgung durch Drit-
te geltend, vor welcher sie keinen staatlichen Schutz bekomme.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein,
sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkom-
men will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz
gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung
der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane
zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen,
und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz haben.
Der Schweizer Regierung hat Bosnien und Herzegowina als verfolgungs-
sicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet, weshalb im Sinne einer Regelvermutung grundsätzlich vom
Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist.
Diese Annahme gilt trotz der unbestrittenen Schwierigkeiten (vgl. E. 8.1
vorstehend) auch für den Schutz vor Übergriffen auf LGBT-Personen.
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Der beschwerdeführenden Person gelingt es mit ihren unbelegten und
unkonkreten Ausführungen zum fehlenden staatlichen Schutz vor Verfol-
gung nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Gemäss eigenen Anga-
ben habe sie nie versucht, vor den Drohungen, den physischen Übergrif-
fen (Steinewerfen) und den Beschimpfungen staatlichen Schutz zu su-
chen, und befürchtet, eine Anzeige wäre als Provokation empfunden wor-
den und hätte zu einer erhöhten Gefährdung geführt. Damit ist indessen
der von der beschwerdeführenden Person vermutete fehlende Schutzwil-
le der Behörden nicht dargetan, weshalb davon auszugehen ist, dass sie
staatlichen Schutz hätte erhalten können. Vor diesem Hintergrund sind ih-
re Vorbringen als nicht asylrelevant zu qualifizieren. Letzteres ist auch
deshalb der Fall, weil die von der beschwerdeführenden Person geltend
gemachten Drohungen von unbekannten Männern auf der Strasse oder
am Telefon, sie würden sie vergewaltigen, in ihrer Ernsthaftigkeit nicht
glaubhaft gemacht werden konnten, und die angeblich erlittenen Behelli-
gungen und Befürchtungen deutlich unter der Eingriffsintensität, die eine
Diskriminierung erst zur Verfolgung werden lässt, anzusiedeln sind.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende
Person keine drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Die beschwerdeführende Person verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1
m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
beschwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Bosnien
und Herzegowina ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An-
haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien
und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"; vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
E-4115/2014
Seite 11
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina erweist sich unter
Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und
der allgemeinen Lebensumstände – es besteht keine Situation von Krieg,
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung
der beschwerdeführenden Person bewirken würde – als zumutbar.
Letztere bringt vor, sie habe aufgrund der Diskriminierung keine Arbeits-
stelle finden können und von der Unterstützung ihrer Mutter gelebt. Auf-
grund der Situation für LGBT-Personen in Bosnien und Herzegowina (vgl.
E. 8.1 vorstehend) ist tatsächlich davon auszugehen, dass sie aufgrund
ihrer Transsexualität mit Diskriminierung und Marginalisierung konfrontiert
werden kann, was die Suche nach einer Anstellung und auch das alltägli-
che Leben erschweren dürfte. Dies führt indessen nicht zur Annahme der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal die beschwerdefüh-
renden Person offenbar über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt, welches sie moralisch und wirtschaftlich unterstützen und ihr bei
der Arbeitssuche behilflich sein kann. Sie ist zudem jung und soweit aus
den Akten ersichtlich gesund, so dass ihr grundsätzlich zugemutet wer-
den kann, eine Arbeit aufzunehmen. Sollten die Diskriminierungen und
Bedrohungen sowie das Hänseln und Verspotten am familiären Wohnort
unerträglich werden, könnte die beschwerdeführende Person auch einen
Wegzug nach Sarajevo oder in eine andere bosnische Stadt ins Auge
fassen, zumal in einer städtischen Umgebung die Sensibilisierung von
Bevölkerung und Behörden für LGBT-Themen in der Regel weiter gedie-
hen ist und es mehr Möglichkeiten gibt, sich Schikanen und Diskriminie-
rungen zu entziehen. Im Übrigen könnte eine Kontaktnahme mit einer
LGBT-Organisation wie dem Sarajevo Open Centre ermöglichen, andere
LGBT-Personen zu treffen und Unterstützung zu bekommen.
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Seite 12
Die beschwerdeführende Person macht in der Beschwerde geltend, sie
sei psychisch krank, ohne diese allgemeine Aussage zu präzisieren oder
mittels ärztlicher beziehungsweise psychiatrischer Zeugnisse zu belegen.
Dazu ist festzuhalten, dass der von ihr geschilderte psychische Druck
aufgrund der erlittenen Diskriminierung keineswegs per se zu einer psy-
chischen Erkrankung führen muss. Sollte sich aber ihre psychische Ver-
fassung verschlechtern, ist darauf hinzuweisen, dass psychische Erkran-
kungen auch in Bosnien und Herzegowina behandelt werden können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Person, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
12.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grund-
sätzlich gutzuheissen, da Mittellosigkeit anzunehmen und die Beschwerde
nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen ist. In An-
wendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist die beschwerdeführende Person
mithin von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Das Gesuch
um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (i.S.v. Art. 110a
Abs. 1 AsylG) ist gegenstandslos geworden, da es – in Anbetracht der
ohne Beistand erstellten Beschwerde – offensichtlich im Hinblick auf den
weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens gestellt worden ist, weitere
Prozesshandlungen aber nicht nötig waren. Ebenfalls gegenstandslos
geworden ist angesichts des vorliegenden Direktentscheides der Antrag,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub