B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4115/2016
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 19. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 25. Mai 2016 fand die Befragung zur Person statt und es wurde
ihr das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand sowie zur Zuständigkeit
Schwedens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Das Übernahmegesuch des SEM – gestützt auf ein schwedisches Schen-
gen-Visum gültig bis 29. Juli 2020 – hiessen die schwedischen Behörden
am 8. Juni 2016 gut.
C.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung nach Schweden und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage
von elf Schreiben (Schilderung ihrer Fluchtgründe, Stellungnahme von Au-
toren eines Films, Schreiben an Frau B._______ und acht weiteren Schrei-
ben) sowie einer DVD beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, es sei die Verfügung vom 20. Juni 2016 aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und dieses im
nationalen Verfahren zu prüfen. Der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehör-
den seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzu-
weisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen
Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abzusehen sowie die Unterzeichnende als
amtliche Anwältin zu bestellen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. Juli 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter
Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
4.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. So hat die Vorinstanz anhand
des im Pass befindlichen und gültigen Schengen-Visums die Zuständigkeit
Schwedens erkannt und die schwedischen Behörden – gestützt auf Art. 12
Abs. 3 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht. Das Gesuch wurde gutge-
heissen. Schweden ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und an-
gemessene Vorkehrungen zu treffen.
Es liegen auch keine Gründe für die Annahme vor, Schweden verletzte
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Unter dem Dublin-System besteht
ferner die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staats-
vertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderun-
gen an ein korrektes Asylverfahren einhalten. Eine reale Gefahr einer völ-
kerrechtswidrigen Ausschaffung durch Schweden liegt nicht vor. Bezüglich
ihres Aufenthalts in Schweden gibt die Beschwerdeführerin in der Befragung
lediglich zu Protokoll, sie habe das Visum von Organisatoren erhalten, weil
es sehr gefährlich gewesen sei, ihre Tätigkeit in Tschetschenien weiter zu
führen (SEM-Akten, A7, S. 9 f.). Sie habe jedoch in Schweden niemanden.
Dies genügt jedoch nicht, um eine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen.
Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass sie im
Falle einer Überstellung nach Schweden in eine existentielle Notlage gera-
ten würde.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe unter dem
Aspekt des Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht alle re-
levanten Fakten in ihre Erwägungen miteinbezogen. So hätte die
Vorinstanz miteinbeziehen müssen, dass sie in Tschetschenien verfolgt
werde aufgrund ihrer Äusserungen in einem durch ein Schweizer Team
produzierten und durch Schweizer Mittel finanzierten Film und dass sie bei
einer Rückkehr nach Tschetschenien in Lebensgefahr schwebe. Ferner sei
sie in erster Linie psychisch schwer belastet, die Vorinstanz habe sich nur
mit den somatischen Beschwerden auseinandergesetzt. Sie verfüge über
ein grosses Netzwerk von Unterstützerinnen in der Schweiz. Schliesslich
sei ihre Arbeit am C._______ unabdingbar, weil sie die Menschenrechts-
problematik in Tschetschenien kenne und für die Konzeption und Produk-
tion der Nachbefragung der Opfer und ihrer Angehörigen zuständig gewe-
sen sei.
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4.3 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5; namentlich
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus huma-
nitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei
um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln
des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.).
Aus der Situation in Tschetschenien kann die Beschwerdeführerin im Rah-
men des Dublin-Verfahrens nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es allein
um die Bestimmung der Zuständigkeit geht. Ebenso wenig spielt die Tatsa-
che eine Rolle, dass der Film schweizerischen Ursprungs ist. Anders als
bei den ehemaligen Auslandsverfahren stellt eine Nähe zur Schweiz kein
relevantes Kriterium für die Zuständigkeitsbestimmung dar. Sodann bestä-
tigt die Beschwerde selbst, dass die Vorinstanz – bis auf die erst auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten psychischen Leiden (SEM-Akten, A7,
S. 10 und Beschwerde S. 6) – bereits auf die gesundheitlichen Aspekte
eingegangen ist. Für die allenfalls vorliegenden psychischen Probleme gilt
nichts anderes. Diese können – sofern notwendig – auch in Schweden be-
handelt werden und lassen die Reise dorthin nicht als unzumutbar oder
unmöglich erscheinen. Schliesslich handelt es sich bei den Personen auf
deren Unterstützung die Beschwerdeführerin zurückgreifen möchte, weder
um ihre Kernfamilie noch um enge Familienmitglieder. Über den Aufent-
haltsstatus im Rahmen einer Arbeitsbewilligung ist nicht zu entscheiden,
weil die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dafür fehlt. Für ei-
nen Selbsteintritt der Schweiz besteht folglich keine Veranlassung. Hieran
vermögen die eingereichten Schreiben und die beigelegte DVD nichts zu
ändern.
5.
Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Schwedens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugs-
hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
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6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jegli-
chen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: