Abtei lung V
E-4117/2007
{T 0/2}
Urteil vom 14. August 2007
Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Richterin Luterbacher, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Balmelli
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Juni 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2005 seinen
Heimatstaat verliess, am 1. Januar 2006 in die Schweiz einreiste und am 2. Januar 2006
ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2006 im Transitzentrum Altstätten
erstmals befragte und das Migrationsamt des Kantons Zürich ihn am 27. April 2006 zu
den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei beim
Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB)
Sicherheitschef der Zone B._______ gewesen,
dass er - der Beschwerdeführer - am 10. Dezember 2005 bei der Rückkehr vom
Wasserholen einen blauen Peugeot 504 mit drei Personen vor seinem Haus habe
wegfahren sehen und seinen Vater erwürgt im Haus vorgefunden habe,
dass er am Abend des 24. Dezembers 2005 zusammen mit einem Freund unterwegs
zur Kirche gewesen sei, als dasselbe oder ein ähnliches Auto neben ihnen angehalten
habe, weshalb er davongerannt sei,
dass sein Freund festgenommen, nach ihm befragt und anschliessend wieder
freigelassen worden sei,
dass am folgenden Tag ein Freund seines Vater des MASSOB zu ihm gekommen sei
und ihm geraten habe, das Land zu verlassen, da die Polizei ihn suche, weil sie davon
ausgehe, er - der Beschwerdeführer - würde die Arbeit seines Vaters beim MASSOB
weiterführen,
dass er sich daraufhin zu einem ihm bekannten Priester begeben habe, welcher ihm zur
Ausreise verholfen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2007 - eröffnet am 8. Juni 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2007 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Eingabe einreichte,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2007 Frist zur
Beschwerdeverbesserung und zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.-- gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist die Beschwerdeverbesserung
sowie eine Bestätigung der ORS Service AG vom 28. Juni 2007 einreichte, gemäss
welcher er sozialhilfeabhängig sei,
dass er mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2007 aufgefordert wurde, die Beschwerde
mit seiner Originalunterschrift zu versehen und die Rechtsbegehren ebenfalls zu
übersetzen,
dass die Beschwerdeverbesserung fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht eintraf,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide in Übernahme der konstanten Praxis der früheren
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Überprüfung der Frage
beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu rückgehen zu lassen (vgl.
die nach wie vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 1996 Nr. 5, S. 39, 1995 Nr. 14, S. 127 f., 1994 Nr. 23, S. 168),
dass daher auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
von Asyl nicht einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch
zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer habe
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden weder Reise-
noch Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den,
4dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, er sei ohne
eigene Identitätspapiere ausgereist, werde aber versuchen, ein Taufzeugnis zu
beschaffen,
dass er demgegenüber anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt habe, er habe keine
Möglichkeit, sich ein Identitätspapier zustellen zu lassen,
dass er sich somit betreffend die Papierbeschaffung widersprochen habe,
dass überdies angesichts der Dringlichkeit der Nachreichung von Identitätspapieren
hätte erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich
Anstrengungen unternommen hätte,
dass indes keine Hinweise auf irgendwelche Bemühungen dieser Art seitens des
Beschwerdeführers vorlägen, obwohl ihm dazu genügend Zeit zur Verfügung gestanden
habe,
dass sodann bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder
ob zusätzlich Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass sich der Beschwerdeführer nicht klar über seinen Herkunftsort geäussert habe,
dass er namentlich anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, in C._______,
D._______ geboren zu sein, hingegen anlässlich der kantonalen Anhörung ausgesagt
habe, D._______ sei das Dorf, in welchem er gelebt habe, C._______ das Gebiet,
dass er zudem ausgeführt habe, das Dorf, in welchem sich das Haus seines Vaters
befunden habe, heisse E._______,
dass er ausserdem zu Protokoll gegeben habe, der Priester, zu welchem er geflohen
sei, sei für die St. Peter's Church C._______ tätig gewesen, wogegen er später
ausgesagt habe, der Priester habe in E._______ gewohnt,
dass sodann die geschilderte Vorgehensweise der Polizei unlogisch und nicht
nachvollziehbar sei, hätte doch die Polizei bei einem tatsächlichen Interesse am
Beschwerdeführer gezielt nach ihm gesucht und nicht zufälligerweise seinen Freund auf
der Strasse angehalten und nach ihm gefragt,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend gemacht habe, sein Vater sei wegen seiner
Tätigkeit für den MASSOB ermordet worden, weshalb nun auch er belangt werden solle,
da die Behörden davon ausgehen würden, er würde die Tätigkeit seines Vaters
fortsetzen,
dass dieses Vorbringen realitätsfremd sei, zumal der Beschwerdeführer nie für diese
Gruppierung aktiv gewesen sei und auch nie entsprechende Absichten geäussert habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle und
zusätzliche diesbezügliche Abklärungen sowie betreffend des Vollzugs der Wegweisung
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, er habe im November
2006 seine Kontaktperson im Heimatland um Zusendung seiner Identitätspapiere er-
sucht, indes keine Antwort erhalten,
5dass ihm deshalb eine weitere Frist zur Beschaffung von Identitätspapieren zu gewäh-
ren sei,
dass bezüglich des im revidierten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Änderung vom 16.
Dezember 2005, AS 2006 4745, in Kraft seit 1. Januar 2007) enthaltenen Begriffs
"Reise- und Identitätspapiere" auf das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-
2279/2007 vom 11. Juli 2007 zu verweisen ist,
dass die um Asyl ersuchende Person im Falle der Nichtabgabe von Reise- oder
Identitätspapieren entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe glaubhaft machen muss,
dass entschuldbare Gründe unter anderem dann vorliegen können, wenn die geltend
gemachten Modalitäten der Ausreise aus dem Heimatland als glaubhaft erscheinen,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nie einen persönlichen Reisepass
oder eine Identitätskarte besessen,
dass er mit einem nigerianischen Reisepass, versehen mit seiner Foto, lautend auf eine
ihm nicht bekannte Identität ausgereist sei,
dass es sich bei diesen Aussagen um stereotype und in keiner Weise glaubhafte Vor-
bringen handelt, dies um so mehr, als ein Reisender anlässlich von Passkontrollen
jederzeit damit rechnen muss, nach seiner Identität gefragt zu werden, mithin der
Beschwerdeführer jederzeit wissen müsste, unter welcher Identität er reist,
dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2006, mithin rund eineinhalb Jahre, in der
Schweiz aufhält und von seiner Pflicht zur Beschaffung von Reise- oder Identitätspapie-
ren Kenntnis hat, in dieser Zeit aber abgesehen vom behaupteten Schreiben an den
Priester offenbar nichts zur Beibringung seiner Reise- oder Identitätsdokumente
unternommen hat,
dass diesbezüglich den Akten jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen und bis heute
keine Identitätspapiere beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind,
dass daher der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Reise- oder Identi-
tätspapieren abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht geschlossen hat, es würden keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe die Ein-
reichung von Identitätspapieren in Aussicht stellt, nicht zu einer anderen Beurteilung zu
führen vermag, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von
Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind (vgl. zur Haltlosigkeit die unten stehenden
Ausführungen) und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um
die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die
Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die für die vorliegende Konstellati-
on nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa, S. 109 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb und aufgrund der unglaubhaften Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise davon ausgeht, er habe authentische
Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis
heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
6AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität
des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Un-
glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil
BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 festgehalten hat, dass auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt,
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben kann,
dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort zu den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz äussert,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass darüber hinaus die Vorbringen als haltlos zu bezeichnen sind, zumal der Be-
schwerdeführer seine Vorbringen unsubstanziiert und vage dargelegt hat, er das
angebliche Interesse der Behörden an seiner Person in keiner Weise darzutun
vermochte, dies umso mehr als er nie politisch aktiv war und auch nie irgend welche
Probleme mit den heimatlichen Behörden hatte, und die heimatlichen Behörden nach
der Tötung des Vaters am 10. Dezember 2005 genügend Zeit und Gelegenheit gehabt
hätten, den Beschwerdeführer zu Hause zu suchen,
dass der Beschwerdeführer somit keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst.
b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden,
dass deshalb festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten,
dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt,
dass die Vorinstanz somit zu Recht geschlossen hat, es bestehe weder Anlass zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) noch zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
7ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1, vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK in EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bis zur
Ausreise als Landwirt gearbeitet hat und aufgrund seiner haltlosen Aussagen über die
Fluchtgründe davon auszugehen ist, er verfüge im Heimatland über ein intaktes soziales
und wirtschaftliches Beziehungsnetz,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde in Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass aufgrund der Aktenlage somit nicht zu schliessen ist, der Vollzug der Wegweisung
sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG, weil er
bei einer Rückkehr in die Heimat in eine Situation geraten würde, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a
Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestellt und seine Mittellosigkeit mit einer Fürsorgebestätigung vom 28.
Juni 2007 belegt hat,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen
wird, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine
Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zwar ausgewiesen ist, das Verfahren
indes aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (vorab per Telefax) (Ref.-
Nr. N_______)
- F._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
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