B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4117/2014
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alle Armenien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
E-4117/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Armenien stammenden Beschwerdeführenden verliessen ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2013 in Richtung Uk-
raine und gelangten am 19. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. An der Befragung zur Person (BzP) vom 25. März
2013 gaben sie an, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schwager ein
kleines Geschäft eröffnen wollen mit der Rückkehrhilfe, die dieser von der
Schweiz im Zusammenhang mit seinem Asylverfahren erhalten habe. Das
Geschäftslokal habe sich zwischen dem Geschäft seines Schwiegervaters
und einem Restaurant eines Oligarchen befunden. Letzterer habe sie unter
Druck gesetzt, damit sie ihm ihr kleines Grundstück überlassen, und habe
sie geschlagen, als sie seiner Forderung nicht nachgekommen seien. Sie
hätten die Sache nicht ernst genommen, weshalb sie die Polizei nicht in-
formiert und mit dem Bau ihres Lokals begonnen hätten. Nach ungefähr
15 Tagen sei sein Schwager sowie sein Schwiegervater erneut von diesen
Personen verprügelt worden. Die Polizei habe zwar schliesslich erfolgreich
eingreifen können, während sich jedoch seine Schwiegereltern auf dem
Polizeiposten befunden hätten, sei sein Schwager von einem Angestellten
des Oligarchen mit dem Auto angefahren worden. Obschon sie diesen Vor-
fall angezeigt hätten, seien sie wiederum aufgefordert worden, die Bauar-
beiten zu stoppen. Die Anzeigen seien wegen Bestechung durch den Oli-
garchen erfolglos geblieben und auch die Gerichtsakten seien dadurch ver-
fälscht worden. Kurz bevor sie ihren Heimatstaat verlassen hätten, sei sein
Schwager in seinem Auto angefahren worden. Sie seien überzeugt, dass
dieser Angriff ihnen gegolten habe, weil sich dieser Vorfall in der Nähe ihres
Hauses ereignet habe und der Beschwerdeführer selbst oft mit dem Unfall-
auto gefahren sei. Sie seien auch mehrmals persönlich bedroht worden
von Mitarbeitern des Oligarchen, wobei sie diese nicht angezeigt hätten.
B.
An der Anhörung vom 12. September 2013 gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll er und sein Schwager hätten Probleme mit einem Oligarchen ge-
habt, weil sie ein Geschäft in dessen Nähe hätten eröffnen wollen. Als sie
trotz Bedrohungen seinerseits die Bauarbeiten weitergeführt hätten, sei es
zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Gefolgsleuten des Oligar-
chen gekommen. Die Polizei hätten sie erst informiert, nachdem es im Juni
2012 zu einer zweiten Auseinandersetzung gekommen sei, bei welcher
sein Schwager sowie der Schwiegervater verprügelt worden seien. Noch
bevor die Polizei eingetroffen sei, hätten zwei Freunde des Oligarchen von
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Seite 3
der Militärpolizei seinen Schwager und Schwiegervater ebenfalls geschla-
gen. Die Polizei habe sodann den Oligarchen und seine Leibwächter fest-
genommen und auf den Polizeiposten gebracht. Auf dem Weg zum Poli-
zeiposten sei der Schwager von einem Auto angefahren und dabei schwer
verletzt worden. Der Oligarch habe schliesslich durch Bestechung des
Ärzteteams erreicht, dass in den Gerichtsunterlagen die Verletzungen des
Oligarchen als schwerwiegender bezeichnet worden seien, als diejenigen
des Schwagers. Jedoch habe der Gerichtsmediziner die Verletzungen des
Schwagers erst im Zeitpunkt beurteilt, als diese teilweise bereits verheilt
seien. Sie hätten wegen dieser Probleme mehrmals bei der Polizei Anzeige
erstattet. Die Gerichtsverhandlungen hätten jedoch mehrmals vertagt wer-
den müssen, weil entweder der Gerichtspräsident oder der Angeklagte ab-
wesend gewesen sei. Daraufhin hätten sie die Angelegenheit einerseits
beim Verteidigungsministerium angezeigt, das sich aber für unzuständig
erklärt habe; andererseits sei die Sache dem Landespräsidium gemeldet
worden, wo die Sache nun geprüft werde. Kurz vor ihrer Ausreise sei das
Auto von ihrem Bruder beziehungsweise Schwager, mit welchem der Be-
schwerdeführer selbst oft gefahren sei, vor seinem Haus stark beschädigt
und danach Fahrerflucht begangen worden. Damit hätten er und sein
Schwager oder er und die Beschwerdeführerin getroffen werden sollen,
weshalb er sich und die damals hochschwangere Beschwerdeführerin
habe in Sicherheit bringen wollen. Sein Schwager sei wegen der ausste-
henden Gerichtsverhandlungen in Armenien verblieben. Seit ihrer Ausreise
habe er erfahren, dass es wiederum zu Auseinandersetzungen gekommen
sei; über Details wisse er aber nicht Bescheid. Er sei in das Gerichtsver-
fahren des Schwagers auch nicht involviert gewesen. Die Beschwerdefüh-
rerin sei zwar als Zeugin und Auskunftsperson vorgeladen worden, habe
schliesslich aber keine Aussage vor Gericht machen können. Den ersten
Vorfall habe er nicht angezeigt, weil er keine Beweise gehabt habe und die
Polizei ihm deshalb nicht geglaubt hätte. Er sei zudem überzeugt davon,
dass das Gericht vom Oligarchen bestochen worden sei, weshalb es bis
zu ihrer Ausreise nicht zu einer Verhandlung gekommen sei.
Als Beweismittel gaben sie ihre originalen Geburtsurkunden, Passkopien
sowie ein Hochschuldiplom der Beschwerdeführerin und Beweismittel be-
treffend das Gerichtsverfahren zu den Akten, die sie von ihrer Familie zu-
geschickt erhalten hätten.
E-4117/2014
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 24. Juni 2014 – lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 22. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragten darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung;
eventualiter seien sie in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchten sie unter anderem um Ansetzen einer Nachfrist zur Einreichung
eines Arztberichts und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Nachdem die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh-
renden am 24. Juli 2014 den Eingang ihrer Eingabe bestätigt hatte, forderte
sie die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014
dazu auf, den angekündigten Arztbericht sowie eine Fürsorgebestätigung
einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und verschob den Entscheid über die unentgeltliche Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 legten die Beschwerdeführenden zur Unter-
mauerung ihrer Vorbringen Beweismittel ins Recht, die belegen würden,
dass sie sich nicht auf die heimatlichen Behörden verlassen könnten. Zu-
dem stellten sie die Einreichung eines Arztberichtes in den folgenden zwei
Wochen in Aussicht.
G.
Am 7. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden den angekündigten
Arztbericht und am 8. August 2014 die Fürsorgebestätigung vom 18. Juni
2014 zu den Akten.
E-4117/2014
Seite 5
H.
Die vormalige Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom
13. August 2014 das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud das SEM zur Vernehmlas-
sung ein.
I.
Die Vernehmlassung des SEM vom 28. August 2014 wurde den Beschwer-
deführenden am 1. September zur Kenntnis gebracht und sie erhielten die
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Replik sowie weitere Beweis-
mittel samt privaten Übersetzungen einiger relevanter Stellen reichten die
Beschwerdeführenden am 16. September 2014 ein.
J.
Am (…) kam das (…) Kind der Beschwerdeführenden zur Welt.
K.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 forderte der nunmehr zuständige
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, über den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Behandlungs-
verlauf zu informieren.
Die Beschwerdeführenden legten am 6. Januar 2017 einen Arztbericht vom
29. Dezember 2016 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das am (…) zur Welt gekommene (…) Kind der Beschwerdeführenden
wird in das vorliegende Asyl(beschwerde)verfahren eingeschlossen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4117/2014
Seite 7
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid zunächst damit,
dass die geltend gemachten Vorbringen asylrechtlich nicht relevant seien,
weil die erlebten Nachteile ohne politischen Hintergrund erfolgt seien. Zu-
dem habe sich der Schutz durch die heimatlichen Behörden als effizient
erwiesen, weshalb deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zu bejahen
sei. Der Beschwerdeführer habe ausserdem selber nie Anzeige erstattet
betreffend die erlittenen Benachteiligungen, weshalb den Behörden dies-
bezüglich kein Vorwurf gemacht werden könne und er keinen internationa-
len Schutz bedürfe. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass in seinem
Heimatstaat ein Ombudsmann existiere, bei welchem jeder Bürger Be-
schwerde einreichen könne bei Verletzung seiner Rechte durch lokale Be-
hörden. Auch würden die eingereichten Beweismittel auf die fehlende
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hinweisen. Die vorgebrachten
Auseinandersetzungen mit dem Oligarchen seien schliesslich für die Be-
schwerdeführenden nicht derart intensiv ausgefallen, dass sie an Leib und
Leben bedroht gewesen wären. Für diese Einschätzung spreche auch der
Umstand, dass sich der Bruder respektive Schwager der Beschwerdefüh-
renden, der im Verfahren gegen den Oligarchen als Kläger auftrete, wei-
terhin im Heimatstaat aufhalte, und auch die Beschwerdeführenden erst
knapp ein Jahr nach den Vorfällen im Mai und Juni 2012 das Land verlas-
sen hätten. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung seien keine Gründe
ersichtlich, die diesem entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführen-
den würden insbesondere über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie über
Arbeitserfahrung beziehungsweise einen Universitätsabschluss verfügen,
womit sie bei einer Rückkehr nicht in eine Notlage geraten würden.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge führten die Beschwerdefüh-
renden sinngemäss aus, sie würden nicht an die Schutzfähigkeit der arme-
nischen Behörden glauben und könnten sich ausserdem nicht auf deren
Schutzgewährung verlassen. Die Familie der Beschwerdeführerin werde
nach wie vor vom Oligarchen verfolgt. Für die Beschwerdeführerin sei die
Gegenüberstellung mit dem Fahrer, der ihren Bruder angefahren habe,
sehr beängstigend gewesen, weil sie dabei sowohl durch den Ermittler als
auch durch den Fahrer selbst unter Druck gesetzt worden sei, ihre schrift-
liche Aussage zurückzuziehen. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe
den Ombudsmann schriftlich über die Vorfälle informiert, aber keine Ant-
wort erhalten. Sämtliche Personen seien vom Oligarchen beeinflusst wor-
den, weshalb auch die Gerichtsverhandlung einseitig ausgefallen sei. So-
wohl der Antrag des Bruders beziehungsweise Schwagers auf einen neuen
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Ermittler als auch der Antrag auf einen neuen Bericht eines Gerichtsmedi-
ziners seien abgelehnt worden. Auch die Anzeige ihres Vaters respektive
Schwiegervaters sei nicht an die Hand genommen worden. Die Ausführun-
gen der Ärzte und Gerichtsmediziner seien ebenfalls verfälscht worden.
Sämtliche Ermittlungen gegen den Oligarchen und seine Leute seien ein-
gestellt worden, wohingegen ihr Bruder beziehungsweise Schwager hätte
verurteilt werden sollen wegen eines angeblichen Notwehrexzesses gegen
sieben Personen. Die Aussagen der Familie sowie des Taxifahrers seien
dabei nicht beachtet worden; der Grund hierfür sei offensichtlich die Ein-
flussnahme des Oligarchen gewesen. Nach ihrer Ausreise sei der Bruder
respektive Schwager weitere Male misshandelt worden, wogegen dieser
wiederum Anzeige erstattet habe. Auch in diesem Fall sei der Oligarch frei-
gesprochen worden. Sie hätten ihren Heimatstaat schliesslich auch aus
Angst um ihr ungeborenes Kind verlassen und könnten aufgrund der herr-
schenden Gesetzlosigkeit nicht dorthin zurückkehren.
4.3 In einer weiteren Eingabe wiesen die Beschwerdeführenden darauf
hin, dass es in Armenien auch ohne viel Geld und Einfluss möglich sei,
Schutz durch die Polizei und die Justiz zu bekommen, selbst wenn man im
Unrecht sei. Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführe-
rin könne nach telefonischer Auskunft der behandelnden Ärztin mitgeteilt
werden, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegen-
wärtiger schwerer Episode leide und der Verdacht auf eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung bestehe.
4.4 In der Vernehmlassung vom 28. August 2014 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde, weil nach wie vor nicht von der Schutzbedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen sei. Sie hätten gemäss den
eingereichten Beweismitteln keine gezielten Nachteile erlitten, die für ihr
Asylgesuch beachtlich wären. In Bezug auf die psychische Situation der
Beschwerdeführerin sei anzumerken, dass insbesondere in Jerewan psy-
chiatrische und psychologische Betreuung in staatlichen Krankenhäusern
gewährleistet sei. Ausserdem könnten sie als Rückkehrer individuelle
Rückkehrhilfe beanspruchen und sich vor Ort an die Internationale Organi-
sation für Migration (IOM) wenden.
4.5 Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Replik erneut darauf auf-
merksam, dass der heimatliche Staat nicht fähig sei, sie vor den Machen-
schaften und den Schergen des Oligarchen zu schützen. Hinsichtlich der
Behandelbarkeit psychischer Krankheiten in Armenien wiesen sie auf ei-
nen Bericht eines armenischen Nachrichtensenders vom 14. September
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2014 hin, der aufgedeckt habe, dass in der psychiatrischen Versorgung in
Armenien gravierende Missstände herrschen würden. Insbesondere in der
vom SEM genannten „Nork Clinic“ werde im Zusammenhang mit Medika-
tionsproblemen von menschenunwürdigen Zuständen gesprochen. Die
Beschwerdeführerin habe bereits zweimal versucht, sich etwas anzutun,
weshalb die Sorge des Beschwerdeführers gross sei.
5.
5.1 Die Verfügung des SEM ist in Bezug auf die geltend gemachten Asyl-
gründe überzeugend. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet die
Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant. Die Streitig-
keit mit dem Oligarchen haben ihren Ursprung in einer Auseinanderset-
zung betreffend ein Grundstück sowie die beabsichtigte Geschäftseröff-
nung des Schwagers respektive Bruders der Beschwerdeführenden. Somit
erfolgte die geltend gemachte Verfolgung durch den Oligarchen nicht aus
einem in Art. 3 AsylG genannten Grund.
5.2 Nach dem Gesagten sowie angesichts des Ausgangs dieses Verfah-
rens können die übrigen durch die Vorinstanz aufgeworfenen Fragen (In-
tensität der Verfolgung sowie Schutzwilligkeit und -fähigkeit der heimatli-
chen Behörden) an dieser Stelle offengelassen werden.
5.3 Es ist somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu
erkennen, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 10
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der ab-
und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 44
Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Ver-
hältnisse neu zu beurteilen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die Beschwerdeführenden machten auf Beschwerdeebene geltend,
die Beschwerdeführerin leide an einer rezidivierenden depressiven Stö-
rung mit gegenwärtiger schwerer Episode mit psychotischen Symptomen
und Suizidalität sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit
dissoziativen Symptomen. Sie sei deswegen seit dem 9. Juli 2014 in fort-
laufender ärztlicher Behandlung.
E-4117/2014
Seite 11
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an den Di-
agnosen gemäss den ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Arzt-
berichten zu zweifeln. Es ist daher vom darin dargestellten medizinischen
Sachverhalt auszugehen.
Gemäss den eigereichten Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin seit
dem Tod ihres Vaters im (…) an psychischen Problemen. Gemäss einge-
reichtem Arztbericht sind die Chancen eines Behandlungserfolgs als hoch
einzustufen, falls das Risiko einer Retraumatisierung der Patientin klein
gehalten werde und sie mit einer dualen Behandlung durch Psychophar-
maka und Psychotherapie behandelt werde (vgl. Arztbericht vom 31. Juli
2014). Dem Bericht vom 12. September 2014 zufolge war der Zustand der
Beschwerdeführerin bei ihrem Klinikaufenthalt befriedigend und sie habe
wieder Hoffnung erhalten. Seither sei ihre Zuversicht aber wieder verflogen
und der Druck aufgrund des laufenden Asylverfahrens sei kaum erträglich.
Sie wurde aus diesen Gründen am 12. September 2014 erneut zur statio-
nären Überwachung und Behandlung eingewiesen. Dem Arztbericht vom
29. Dezember 2016 zufolge befindet sich die Beschwerdeführerin seit ih-
rem letzten Klinikaufenthalt weiterhin in ambulanter psychiatrisch-psycho-
therapeutischer Behandlung. Nach der Geburt ihres (…) im (…) habe sie
eine „postpartale“ Depression erlitten und die aktuelle erneute unerwartete
Schwangerschaft habe sie in grosse innere Ambivalenz gebracht. Sie leide
an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit dis-
soziativen Symptomen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig mittelschwer mit somatischen Symptomen. Diese Störungen
würden psychotherapeutisch und -pharmakologisch behandelt. Vorausset-
zung für die Behandlung der PTBS sei neben einer stabilisierten Patientin
eine genügend sichere Umgebung, in der Schutz vor einer möglichen Ret-
raumatisierung gewährleistet sei. Ohne Behandlung müsse mit einer ernst
zu nehmenden Suizidgefahr sowie einer schweren Chronifizierung der psy-
chischen Störung gerechnet werden, die bereits heute beträchtliche Aus-
wirkungen auf die psychische Gesundheit der übrigen Familienmitglieder,
insbesondere der Kinder habe.
7.4.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
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Seite 12
Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 m.w.H.).
7.4.4 Vorliegend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von
der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Arme-
nien aus. Demgegenüber machten die Beschwerdeführenden in ihren Ein-
gaben auf Beschwerdeebene darauf aufmerksam, dass aktuellen Berich-
ten zufolge in der psychiatrischen Versorgung in Armenien gravierende
Missstände herrschen würden und gerade die vom SEM angeführte „Nork
Clinik“ im Zusammenhang mit Medikationsproblemen genannt werde. Die
Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Armenien kann
aufgrund der nachfolgenden Ausführungen in vorliegendem Verfahren of-
fengelassen werden.
7.4.5 Den eingereichten Arztberichten zufolge ist für die Behandlung der
PTBS der Beschwerdeführerin eine genügend sichere Umgebung notwen-
dig, die sie vor einer möglichen Retraumatisierung schützt. Erschwerend
kommt bei der Beschwerdeführerin hinzu, dass gemäss ärztlicher Ein-
schätzung deren Schwangerschaft und die postnatale Zeit – besonders an-
gesichts ihrer Vorgeschichte – einen zusätzlichen, ernstzunehmenden Vul-
nerabilitätsfaktor darstellt, der zu einer erneuten schwerwiegende Destabi-
lisierung in Richtung Suizidalität oder postnatale Psychose führen könnte.
7.4.6 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Gericht daher zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin un-
zumutbar ist, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
7.4.7 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 24 E. 10 f.) hat der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1
AsylG) zur Folge, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmit-
glieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Kernfamilie führt.
Den vorliegenden Akten sind keine gegen dieses Vorgehen sprechenden
Umstände ersichtlich, weshalb auch die übrigen Beschwerdeführenden in
die vorläufige Aufnahme einzubeziehen sind.
7.5 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Dispositivzif-
fern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2014 sind aufzu-
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Seite 13
heben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Frage nach dem
Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs) kann damit offen bleiben.
8.
8.1 Infolge der mit Zwischenverfügung vom 13. August 2014 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
keine (reduzierten) Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Die Beschwerdeführenden haben keine Rechtsvertretung mandatiert
und aus den Akten ergibt sich nicht, dass ihnen durch die Beschwerdefüh-
rung verhältnismässig hohe Kosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG er-
wachsen wären, weshalb keine (teilweise) Parteientschädigung (infolge
des partiellen Obsiegens) auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4117/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheis-
sen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
19. Juni 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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