Abtei lung V
E-4118/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny De Coulon Scuntaro,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Irak beziehungsweise Türkei,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge, (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Januar 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4118/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden die
Türkei am 11. Oktober 2001, reisten am 14. Oktober 2001 in die
Schweiz ein und reichten gleichentags ihre Asylgesuche ein. Am 17.
Oktober 2001 wurden die Beschwerdeführenden in der Empfangsstel-
le Basel befragt. Dabei machten sie geltend, sie seien irakische Staat-
angehörige und hätten während der letzten 20 Jahre illegal in
F._______ in der Türkei gelebt.
B.
Am 22. Oktober 2001 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden
eine Sprachanalyse (sog. LINGUA-Gutachten) durch. Dabei gelangte
der Gutachter am 22. Januar 2002 zum Schluss, dass die Beschwer-
deführenden aufgrund ihrer Sprechweise in einem arabischsprachigen
Milieu im Länderdreieck Türkei/Irak/Syrien sozialisiert worden seien.
C.
Das G._______ hörte die Beschwerdeführenden am 14. Juni 2002 zu
den Asylgründen an. Am 14. Dezember 2004 befragte das BFF sie
ergänzend zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger und
stamme ursprünglich aus H._______. Wegen des Krieges habe er im
Jahre 1981 zusammen mit seiner Familien den Irak verlassen. Seither
habe er im Dorf I._______, Provinz J._______ in der Türkei gelebt. Er
sei dort nie offiziell registriert gewesen und habe auch nie über einen
formellen Aufenthaltsstatus verfügt. Während seiner gesamten Aufent-
haltszeit in der Türkei habe er nie Kontakt mit den Behörden des Lan-
des gehabt. Im Jahre 1994 habe er die Beschwerdeführerin geheira-
tet. Seit Juli 1999 bis ungefähr einen Monat vor der Ausreise sei er
monatlich bis zu vier Mal von Mitgliedern der PKK aufgefordert wor-
den, sie zu unterstützen. Namentlich hätten sie von ihm unter Schlä-
gen oder Androhung der Entführung seiner Kinder verlangt, ihnen in
die Berge zu folgen und sich ihnen anzuschliessen. Um weiteren Be-
nachteiligungen zu entgehen, habe er mit seiner Ehefrau beschlossen,
die Türkei zu verlassen. Seit Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu
seinen ebenfalls in der Türkei lebenden nahen Verwandten.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte aus, auch sie sei irakische
Staatsangehörige und stamme ursprünglich aus H._______. Ende
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1979 habe sie zusammen mit ihrer Mutter den Irak verlassen und sich
zu ihrer in I._______ (Türkei) lebenden Grossmutter väterlicherseits
begeben. Im Jahre 1994 habe sie den Beschwerdeführer geheiratet
und seither im Haus Nr. (...) in I._______ gelebt. Zwischen Juni 1999
und der Ausreise sei ihr Ehemann ungefähr 50 Mal von Extremisten
bedroht worden. Diese hätten ihren Mann - unter Androhung der
Entführung ihrer Kinder - aufgefordert, mit in die Berge zu kommen
oder die Gegend zu verlassen. Selber habe sie keine Probleme in der
Türkei gehabt. Sie sei einzig wegen der Schwierigkeiten ihres
Ehemannes ausgereist. Seit Jahren habe sie keinen Kontakt mehr zu
ihren nahen Verwandten.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 gewährte das BFF den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-
Gutachten und teilte ihnen mit, dass sie vom Bundesamt als türkische
Staatsangehörige betrachtet und behandelt würden. Innert der den Be-
schwerdeführenden gewährten Frist reichten diese am 3. Januar 2005
ihre Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehn-
te die Asylgesuche ab. Sodann verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz in die Türkei und stellte gleichzeitig fest, eine Wegweisung in
den Irak sei ausgeschlossen. Weiter ordnete das Bundesamt den Voll-
zug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2005 reichten die Beschwerdeführenden
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein und beantragten durch ihren Rechtsvertreter,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu ertei-
len. Eventualiter sei festzustellen, dass sie nicht in ihr Heimatland zu-
rückkehren könnten und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2005 verzichtete die damals
zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 28. Februar 2005
die Abweisung der Beschwerde. Am 1. März 2005 stellte die Instruk-
tionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur
Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu.
I.
Am 15. November 2005 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK
das G._______ das Vorliegen der Voraussetzungen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44 Abs. 3
AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005, mit Wirkung seit 1. Januar 2007; AS 2006 4745
4767) zu prüfen. Am 16. Januar 2006 beantragte das G._______ dem
BFM den Vollzug der Wegweisung. In der Vernehmlassung vom 25.
Januar 2006 folgte das BFM dem kantonalen Antrag und beantragte
der ARK seinerseits den Vollzug der Wegweisung. Mit
Zwischenverfügung vom 27. Januar 2006 unterbreitete die Instruk-
tionsrichterin der ARK den Beschwerdeführenden die Vernehmlassun-
gen zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am
13. Februar 2006 ihre Antwort ein.
J.
Am 26. Januar 2006 ersuchte der Einzelrichter des Bezirksgerichts
K._______ beim BFM um Akteneinsicht. Zur Begründung führte er an,
die Beschwerdeführenden hätten ein Begehren um Feststellung ihrer
Staatsangehörigkeit eingereicht. Zuständigkeitshalber überwies das
BFM die Eingabe am 3. Mai 2006 der ARK. Mit Schreiben vom 12. Mai
2006 wies der inzwischen neu zuständige Instruktionsrichter die Akten
zurück an die Vorinstanz zur Erledigung der Anfrage des Bezirksge-
richts. Am 31. Mai 2006 stellte das BFM dem Einzelrichter sämtliche
Protokolle, das Schreiben vom 20. Dezember 2004 sowie die Ver-
fügung des BFM vom 12. Januar 2005 zur Einsichtnahme zu.
K.
Im Rahmen weiterer Abklärungen bat die ARK am 12. Juni 2006 die
Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung offener Fragen.
Am 28. März 2007 ging die Botschaftsantwort beim inzwischen neu
zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Zwischenverfügung
vom 3. Mai 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerde-
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führenden die Botschaftsanfrage sowie -antwort zur Stellungnahme.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 15.
Mai 2007 ihre Stellungnahme zu den Akten. Dabei verwiesen sie dar-
auf, dass sich die Rechtsmitteleingabe nicht gegen Ziffer 4 der ange-
fochtenen Verfügung richte, wonach eine Wegweisung in den Irak aus-
geschlossen sei.
L.
Am 4. Mai 2007 ersuchte der Einzelrichter des Bezirksgerichts
K._______ beim Bundesverwaltungsgericht um Akteneinsicht in die
Botschaftsanfrage und -antwort. Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 teilte
der Instruktionsrichter dem Einzelrichter mit, das Akteneinsichtsge-
such sei von der Präsidentin und dem Präsidenten der Abteilungen VI
und V des Bundesverwaltungsgerichts gutgeheissen worden und stell-
te die gewünschten Akten zur Einsichtnahme zu.
M.
Am 23. Mai 2007 liess der Instruktionsrichter die Akten dem BFM zu
einem weiteren Schriftenwechsel zukommen. In der zweiten Vernehm-
lassung beantragte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht
weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom
4. Juni 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter den Beschwerdefüh-
renden die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert der angesetz-
ten Frist liessen sich diese nicht vernehmen.
N.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 und 5. Mai 2009 ersuchte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Bezirksgericht
K._______ um Zustellung der Verfügung beziehungsweise der
Begründung der Verfügung betreffend Feststellung der
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden. In der Folge
übermittelte das Bezirksgericht K._______ die Verfügung vom 6. Juni
2007 und teilte mit, die Verfügung sei ohne Begründung ergangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
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zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 Abs. 2 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Seite 6
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zur Begründung führte
es aus, aufgrund der gesamten Aktenlage sei davon auszugehen,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um irakische, son-
dern vielmehr um türkische Staatsangehörige arabischer Ethnie hand-
le. Angesichts dieses Umstandes erübrige sich die Prüfung einer all-
fälligen Verfolgung im Irak von vornherein. Den Unterlagen sei kein
überzeugender Hinweis auf eine glaubhafte irakische Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Insbesondere hätten
die Beschwerdeführenden keine Ausweispapiere oder sonstige Doku-
mente eingereicht, die geeignet sein könnten, einen Hinweis auf ihre
Identität und ihre Staatsangehörigkeit zu geben. Es erscheine auch
unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden während 20 Jahren
als irakische Staatsangehörige illegal und unentdeckt in der südöstli-
chen Provinz J._______ gelebt hätten. In der Realität wären sie längst
behördlich entdeckt und angezeigt worden, zumal sich die Provinz in
der innenpolitisch bewegten Zeit seit 1980 zunächst in einem
formellen Kriegs- und später in einem Ausnahmezustand befunden
habe. Damit verbunden seien unter anderem systematische Kontrollen
der Einwohnerschaft der gesamten Provinz, regelmässige
Strassenkontrollen sowie Dorfrazzien gewesen. Weiter sei es
realitätsfremd, dass die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zu ihren
in der Türkei lebenden nahen Verwandten hätten und deren
Aufenthaltsort nicht kennen würden. Es sei davon auszugehen, dass
dieses Vorbringen dazu diene, diesbezüglich nähere Abklärungen von
vornherein zu verunmöglichen und dadurch letztlich die türkische
Staatsangehörigkeit zu verschleiern. In diesem Lichte würden auch die
Sprachgutachten, die für sich allein genommen zumindest
ansatzweise eine durchaus offene Interpretation erlauben würden, die
vorstehenden Erwägungen und die Schlussfolgerung bezüglich der
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Staatsangehörigkeit nicht zu widerlegen vermögen. Demgemäss
würden die Beschwerdeführenden ein insgesamt südanatolisch
geprägtes Arabisch sprechen, das verschiedene Einflüsse enthalte
und das auf eine Sozialisierung im türkisch-irakisch-syrischen
Länderdreieck verweise, wozu auch die teilweise arabischsprachige
Provinz J._______ zähle. Zudem sei mit der Realität einer konspirativ,
im Untergrund agierenden Gruppierung wie der PKK nicht vereinbar,
dass diese den Beschwerdeführer während zweier Jahre rund 50 Mal
ohne Erfolg kontaktiert hätten. Auch hätten die Beschwerdeführenden
nicht über zwei Jahre mit der Ausreise zugewartet, wenn sie seit dem
Sommer 1999 tatsächlich auf die geschilderte Weise drangsaliert
worden wären.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die vom BFM behaup-
tete türkische Staatsangehörigkeit sei durch nichts belegt. Der vorin-
stanzliche Entscheid könne genauso gut richtig wie falsch sein. Da
dies letztlich nicht zu klären sei, gehe es vorliegend hauptsächlich um
die Frage des Glaubhaftmachens. Diesen Begriff habe das BFM un-
richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Vorliegend sei es
eine durch nichts belegte Behauptung, dass es unwahrscheinlich sein
soll, 20 Jahre illegal in der Türkei zu leben, mithin würde die angefoch-
tene Verfügung diesbezüglich den rechtsstaatlichen Ansprüchen an
die Begründungspflicht nicht genügen. Der Kriegs- beziehungsweise
Ausnahmezustand habe nicht nur zu erhöhten Kontrollen geführt, son-
dern zu einer starken Isolation der Familien auf den Privatraum. Denk-
bar wäre auch, dass eine Entdeckung durch Bezahlung von Schmier-
geldern wieder habe vergessen gemacht werden können. Weiter sei zu
berücksichtigen, dass die Behörden in der Osttürkei nicht die illegalen
Ausländer, sondern die kämpfenden kurdischen Verbände vorwiegend
im Visier gehabt hätten. Was die familiären Kontakte anbelange, so
gäbe es durchaus gute Gründe dafür, dass die Beschwerdeführenden
nicht mehr in Kontakt mit ihren Familien stehen würden. Schliesslich
liege im Umstand, dass der Beschwerdeführer von seiner Herkunft her
nicht zum kurdischen Umfeld gehöre, sein erhöhter Wert für die PKK.
Insbesondere was Unterstützungsleistungen anbelange, erscheine der
Beschwerdeführer bei allfälligen Kontrollen als grundsätzlich unver-
dächtig. Insgesamt habe die Vorinstanz den zentralen Punkt der
Staatsangehörigkeit falsch beurteilt, weshalb ein fehlerhafter Ent-
scheid getroffen worden sei.
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4.3 Die Abklärungen der Botschaft in Ankara haben ergeben, dass die
Beschwerdeführenden dem Dorfvorsteher in dem von ihnen angege-
benen Heimatdorf L._______/I._______ nicht bekannt sind. Ebenso
sind die Beschwerdeführenden auch in den benachbarten Dörfern
M._______/N._______ und O._______ sowie den Mitgliedern des
Ältestenrates von P._______ nicht bekannt. Bei den Nüfusämtern von
P._______ und Q._______ seien sie zudem nicht registriert, wobei
auch möglich sei, dass diese Ämter nur die türkischen Bürger und
nicht die Ausländer registrieren würden. Weiter sei bekannt, dass
zahlreiche Familien syrischen, irakischen oder afghanischen
Ursprungs in der Grenzregion leben würden ohne offiziell registriert zu
sein. Dieser Umstand werde von den türkischen Behörden toleriert.
Abschliessend wird in der Botschaftsantwort ausgeführt, das Dorf
I._______ heisse auf Türkisch L._______. F._______ sei der Name
einer Gemeinde und P._______ sei der Name des Hauptortes des
Bezirkes zu welchem I._______ gehöre. Q._______ sei der Hauptort
des benachbarten Bezirkes.
4.4 In der Stellungnahme zu diesen Abklärungen wird ausgeführt, das
Ergebnis zeige mit aller Deutlichkeit auf, dass die Beschwerdeführen-
den den asylbegründenden Sachverhalt im wesentlichen korrekt und
glaubhaft dargelegt hätten. Dass die Beschwerdeführenden im Hei-
matdorf nicht bekannt seien, liege daran, dass die Fremden in der Re-
gel nicht in die Dörfer gezogen seien, sondern sich ausserhalb nieder-
gelassen hätten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die
Rechtsmitteleingabe nicht gegen Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung
richte, wonach eine Wegweisung in den Irak ausgeschlossen sei.
4.5 Das BFM führte in der zweiten Vernehmlassung aus, es gehe wei-
ter davon aus, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um türki-
sche Staatsangehörige handle. Im Lichte der gesamten Aktenlage er-
staune nicht, dass der Dorfvorsteher von L._______ eine Familie
namens A._______ nicht kenne. Wie die einschlägigen Erfahrungen
des BFM in ähnlich gelagerten Fällen gezeigt habe, würden Asyl-
suchende mit einer vorgeblichen irakischen, in Wirklichkeit jedoch tür-
kischen, Staatsangehörigkeit dem BFM gegenüber nicht ihre tatsächli-
chen Personalien angeben, um so weitere Abklärungen zu erschwe-
ren. Vorliegend seien die einschlägigen Angaben der Beschwerdefüh-
renden zu ihren Lebensumständen und insbesondere zu ihren familiä-
ren Verhältnissen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren und
würden einer gezielten Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichkom-
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men, wiederum mit dem Zweck, weitere Abklärungen im familiären
Umfeld zu verunmöglichen. Es könne zutreffen, dass im Südwesten
der Türkei zahlreiche Familien ausländischer Herkunft wohnhaft seien,
ohne formelle Registrierung und mit Duldung lokaler türkischen
Behörden. Aus den dargelegten Gründen gehe das BFM indes davon
aus, dass dies vorliegend nicht zutreffe. Es erscheine zudem
bezeichnend, dass die Dorfvorsteher zweier Nachbardörfer erklärt
hätten, dass in ihren Dörfern keine Ausländer wohnhaft seien und dass
die Nachkommen der vor rund hundert Jahren eingewanderten Syrer
und Iraker längstens die türkische Staatsangehörigkeit erworben
hätten. Ferner sei festzuhalten, dass die Bundesanhörungen in
türkischer Sprache durchgeführt worden seien. Dabei hätten sich
keinerlei Verständigungsprobleme ergeben. Allein schon dieser
Umstand erscheine geeignet, die geltend gemachte Biographie der
Beschwerdeführenden in Frage zu stellen. Die als perfekt zu
bezeichnenden türkischen Sprachkenntnisse würden auf eine
Sozialisierung in einem (auch) türkischsprachigen Umfeld und auf
einen regelmässigen Schulbesuch in einer in türkischer Sprache
geführten Schule hinweisen.
4.6
4.6.1 Die Beschwerdeführenden rügen die Verletzung der Begrün-
dungspflicht, soweit das BFM geschlossen habe, es sei nicht glaub-
haft, dass die Beschwerdeführenden 20 Jahre illegal in der Türkei ge-
lebt hätten.
4.6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass
die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma-
chen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf
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die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b).
Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei
die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um
solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfälti-
ge Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110).
4.6.3 Vorliegend hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung
ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es den Beschwerdefüh-
renden nicht glaube, dass sie während 20 Jahren illegal in der Türkei
gelebt hätten. Namentlich hat es das Fehlen von Ausweisepapieren
oder anderer Dokumente, die tatsächlichen Verhältnisse in der Provinz
J._______, die nicht glaubhaften fehlenden familiären Beziehungen,
die mangelnden Arabischkenntnisse der Beschwerdeführerin und die
sehr guten Türkischkenntnisse der Beschwerdeführenden sowie die
nicht glaubhafte Bedrohung durch die PKK angeführt. Damit hat es in
offensichtlich rechtsgenüglicher Weise dargelegt, aus welchen
Gründen es die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht
glaubhaft erachtet. Entsprechend war es den Beschwerdeführenden
denn auch möglich, sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild zu
machen und – wie die eingereichte Rechtsmitteleingabe zeigt – eine
sachgerechte Beschwerdeschrift einzureichen. Das BFM hat demnach
die Begründungspflicht nicht verletzt, mithin erweist sich die erhobene
Rüge als unzutreffend.
4.7
4.7.1 Die Beschwerdeführenden haben seinerzeit beim Bezirksgericht
K._______ die Feststellung der irakischen Staatsangehörigkeit bean-
tragt. In der Folge ersuchte das Bezirksgericht beim BFM und beim
Bundesverwaltungsgericht um Einsicht in die Akten, insbesondere
auch die Botschaftsanfrage und -antwort. Dem Ersuchen entsprach
sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfü-
gung vom 6. Juni 2007 stellte das Bezirksgericht K._______ fest, die
Beschwerdeführenden seien irakische Staatsangehörige. Da die Verfü-
gung vom 6. Juni 2007 keine Begründung enthielt, ersuchte das Bun-
desverwaltungsgericht um Zustellung derselben. Mit Schreiben vom 8.
Mai 2008 teilte das Bezirksgericht mit, der Entscheid sei ohne Begrün-
dung ergangen; er sei aufgrund der vom BFM sowie dem Bundesver-
waltungsgericht zugestellten Akten gefällt worden. Das Bezirksgericht
stellte seinen Entscheid demnach nicht auf eigene, sondern auf die
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ihm zugestellten Protokolle sowie die Botschaftsanfrage und -antwort
ab und damit nicht auf sämtliche, dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Akten des erstinstanzlichen und Rekursverfahrens. Vor
diesem Hintergrund kann der Entscheid des Bezirksgerichts für das
Bundesverwaltungsgericht keine bindende Wirkung entfalten. Insoweit
vermögen die Beschwerdeführenden aus der Feststellungsverfügung
des Bezirksgerichts vom 6. Juni 2007, wonach sie irakische
Staatsangehörige seien, für das vorliegenden Beschwerdeverfahrens
nichts zu ihren Gunsten für sich abzuleiten.
4.8
4.8.1 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden
daran fest, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung hätten sie glaub-
haft dargelegt, nicht Staatsangehörige der Türkei zu seien. Damit rü-
gen sie die Verletzung von Bundesrecht.
4.8.2 Wie in der Beschwerdeschrift zu Recht festgestellt wird, geht es
vorliegend um die Frage des Glaubhaftmachens. Nach konstanter
Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig
erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1993 Nrn. 11 und
21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
4.8.3 Vorweg ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden
kann, dass eine Person über Jahre hinweg illegal in der Türkei leben
kann und nie kontrolliert wird.
4.8.4 Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Erstbefra-
gung in der Empfangsstelle geltend, sie stammten aus F._______. An-
lässlich der kantonalen Anhörung gaben sie zu Protokoll, aus
I._______“ zu kommen. Auf die Unstimmigkeit angesprochen, erklärte
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der Beschwerdeführer I._______ gehöre zu F._______. F._______ sei
die arabische Bezeichnung für das Dorf. Auf Türkisch werde es
P._______ genannt (vgl. A22 S. 18).
Die Abklärungen vor Ort haben indes ergeben, dass das Dorf
I._______ auf Türkisch L._______ genannt wird, F._______ eine
Gemeinde und P._______ eine Bezirksstadt ist. Insoweit bestehen
erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführenden. Denn
unabhängig vom Bildungsstand eines Asylgesuchenden darf von ihm
erwartet werden, dass er seinen Herkunftsort – auch in verschiedenen
Sprachen – ohne weiteres korrekt wiederzugeben vermag. Weiter hat
die Nachfrage ergeben, dass die Beschwerdeführenden dem Muhtar
von I._______, welcher selbst arabischer Ethnie ist und sein Amt seit
1999 ausübt, nicht bekannt sind. Dies erstaunt aus mehreren Gründen.
Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin ist sie seinerzeit mit ihrer
Mutter zu ihrer bereits in I._______ lebenden Grossmutter
väterlicherseits gereist. Sodann haben die Beschwerdeführenden im
Jahre 1994 in I._______ geheiratet und seither im Haus Nr. (...) gelebt
(vgl. A21 S. 7). Ferner hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll
gegeben, den Muhtar von I._______ vom Sehen zu kennen und dass
man sich gegenseitig gegrüsst habe (vgl. A33 S. 9). Auch ist i._______
laut den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden ein
kleiner Ort mit rund 50 Häusern (vgl. A34 S. 3), mithin kann davon
ausgegangen werden, dass sich die Einwohner gegenseitig kennen.
Im Weitern haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass die Be-
schwerdeführenden auch in den benachbarten Dörfern
M._______/N._______ und O._______ nicht bekannt sind. Zudem
haben die Dorfvorsteher beider Ortschaften ausgesagt, in ihren
Dörfern seien keine Ausländer wohnhaft (gewesen) und die
Nachkommen der vor rund hundert Jahren eingewanderten Syrer und
Iraker seien längst türkische Staatsangehörige. Schliesslich sind die
Beschwerdeführenden auch den Mitgliedern des Ältestenrates von
P._______ nicht bekannt. In der Stellungnahme zum
Abklärungsergebnis wenden die Beschwerdeführenden ein, es
erstaune nicht, dass sie im Heimatdorf nicht bekannt seien, da sie sich
ausserhalb des Dorfes niedergelassen hätten. Dieses Vorbringen ist
mit den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführenden nicht
vereinbar und muss daher als nachgeschoben und damit nicht
glaubhafte Sachverhaltsanpassung qualifiziert werden. In Anbetracht
der vorstehenden Erwägungen bestehen ernsthafte Zweifel an der
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geltend gemachten Herkunft der Beschwerdeführenden aus dem Dorf
I._______.
Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass die Beschwerde-
führenden keine auch nur ansatzweise konkreten Angaben zu ihrem
persönlichen Umfeld gemacht haben. Namentlich wollen sie seit Jah-
ren weder Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers noch derjenigen
der Beschwerdeführerin gehabt haben beziehungsweise haben. Dass
die Beschwerdeführenden zu beiden ihrer Herkunftsfamilien nicht
mehr in Kontakt stehen, erscheint in jeder Hinsicht als realitätsfremd.
Zudem vermögen die Beschwerdeführenden die Umstände, die zum
Fehlen jeglicher familiären Beziehung führten nicht im Ansatz substan-
ziiert darzutun. Ihre diesbezüglichen Vorbringen wirken stereotyp so-
wie ohne jegliche persönliche Betroffenheit. Überdies entspricht eine
derartige Isolation einer Familie in keiner Weise der Soziokultur der
arabischen oder der türkischen Gesellschaft. In der Rechtsmittelein-
gabe wird zwar eingewendet, dies sei eine Folge des Kriegs- bezie-
hungsweise Ausnahmezustandes und der damit verbundenen erhöh-
ten Kontrollen. Eine solche Aussage haben die Beschwerdeführenden
im Rahmen ihrer je drei Befragungen nie gemacht, mithin ist auch die-
ser Erklärungsversuch als unbehelfliche nachträgliche Sachver-
haltsanpassung zu bewerten. Soweit die Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe ausführen, es gebe durchaus gute Gründe dafür,
dass sie keinen Kontakt mit ihren Familien hätten, so vermögen sie
aus dieser blossen durch nichts substanziierten Behauptung nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen
muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdefüh-
renden mit der Verneinung jeglicher familiärer Beziehungen gezielt Ab-
klärungen vor Ort verhindern wollten beziehungsweise verhindert
haben. Insoweit haben sie sich – nebst dem Umstand, dass ihnen die-
se Vorbringen nicht geglaubt werden können – eine Verletzung der in
Art. 8 AsylG statuierten Mitwirkungspflicht vorwerfen zu lassen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machen die Beschwerdeführenden
geltend, der Beschwerdeführer sei zwischen 1999 und der Ausreise im
Jahre 2001 rund 50 Mal von Mitgliedern der PKK – unter Schlägen
oder der Androhung der Entführung der Kinder – aufgefordert worden,
ihnen in die Berge zu folgen, was er indes abgelehnt habe. Dieses Vor-
bringen ist bereits vom BFM in der angefochtenen Verfügung als nicht
glaubhaft bewertet worden. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu vor-
gebracht, der Beschwerdeführer stelle aufgrund seiner ethnischen Zu-
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gehörigkeit, und weil er nicht aus dem kurdischen Umfeld stamme,
einen erhöhten Wert für die PKK dar. Dieser Einwand mag eine gewis-
se Berechtigung haben. Indes ist er vorliegend nicht geeignet, die be-
reits vom BFM in diesem Zusammenhang aufgeführten Zweifel zu zer-
streuen. Die von den Beschwerdeführern geschilderte Verhaltensweise
der PKK ist als absolut realitätsfremd und damit als nicht glaubhaft zu
qualifizieren. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass die PKK eine
Person über rund zwei Jahre hinweg in Abständen von wenigen Wo-
chen erfolglos zur Unterstützung angeht. Dies um so mehr, als es sich
beim Beschwerdeführer nicht um einen Kurden handelt, sondern um
einen ethnischen Araber, der sich wohl kaum der „kurdischen Sache“
verbunden fühlt. Hätten die Beschwerdeführenden sodann die wieder-
holt angedrohte Kindesentsführung ernst genommen, hätten sie mit
Sicherheit nicht zwei Jahre zugewartet, bis sie ihr Dorf verlassen hät-
ten. Damit ist es den Beschwerdeführenden auch nicht gelungen
glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer seitens der PKK in
asylrelevanter Weise bedroht wurde.
4.8.5 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht auch ernst-
haft an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden
zweifelt. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführen-
den offenbar entgegen ihren Angaben anlässlich der Erstbefragung
sehr gut Türkisch sprechen (Beschwerdeführer: A1, S. 2, mittel; Be-
schwerdeführerin: A2, S. 2, wenig) . Im Rahmen der Erstbefragung der
Beschwerdeführerin wurde zunächst festgestellt, dass sie nicht genü-
gend Arabischkenntnisse besitze, als dass es sich dabei um ihre Mut-
tersprache handeln könne. Gleichzeitig hat sich bereits damals ge-
zeigt, dass die Beschwerdeführerin fliessend Türkisch spricht (A7). Zu
Beginn der kantonalen Anhörung wurde erneut festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin nicht sehr gut Arabisch spreche. Auf die Frage,
welches ihre Muttersprache sei, antwortete sie „Arabisch“. Weiter er-
klärte sie, nur wenig Türkisch zu können und wünschte in „Arabisch“
befragt zu werden (A21, S. 4). Zudem hat das Lingua-Gutachten erge-
ben, dass die Beschwerdeführerin fliessend Türkisch spricht (A19, S.
3). Was den Beschwerdeführer anbelangt, so wurde auch bei ihm be-
reits anlässlich der Erstbefragung festgestellt, dass sein Arabisch auf-
grund seiner Sprachkenntnisse nicht als dessen Muttersprache erach-
tet werden könne (A8). Schliesslich wurden die ergänzenden Befra-
gungen der Beschwerdeführenden durch das BFM in türkischer Spra-
che durchgeführt. Dabei kam es offensichtlich weder beim Beschwer-
deführer noch bei der Beschwerdeführerin zu irgendwelchen Verstän-
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digungsschwierigkeiten. Jedenfalls sind den Protokollen keine entspre-
chenden Hinweise zu entnehmen. Auch der zur Sicherstellung eines
einwandfreien Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter hat keine
sprachlichen Probleme ausgemacht. Demnach ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden über sehr gute Kenntnisse der türkischen
Sprache verfügen. Diese Tatsache drängt zum einen den Schluss auf,
dass die Beschwerdeführenden nicht (nur) in einem
arabischsprachigen Umfeld, sondern insbesondere (auch) in einem
türkischsprachigen Umfeld sozialisiert wurden, zum andern, dass sie
entgegen ihren Angaben über eine Schulbildung verfügen müssen.
Denn anders lassen sich derart gute Sprachkenntnisse nicht erklären.
Jedenfall überzeugt die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe
ihre Türkischkenntnisse durch das Fernsehen erworben, in Anbetracht
der vorstehenden Darlegungen, nicht.
4.8.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschwerdeführenden weder ihre Herkunft noch ihre Asylgründe
glaubhaft machen konnten. Zudem bestehen aufgrund ihrer sehr guten
türkischen Sprachkenntnisse und der im Verhältnis dazu wenig guten
Arabischkenntnisse auch erhebliche Zweifel an ihrer persönlichen
Glaubwürdigkeit. Vor diesem Hintergrund ist es für das Bundesverwal-
tungsgericht – wie bereits für die Vorinstanz – insgesamt nicht glaub-
haft, dass die Beschwerdeführenden während 20 Jahren illegal in der
Türkei gelebt haben. Vielmehr ist aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden
tatsächlich um türkische Staatsangehörige arabischer Ethnie handelt.
Diesen Schluss haben sich die Beschwerdeführenden um so mehr
entgegenhalten zu lassen, als sie bis heute keinen einzigen Beleg für
die von ihnen behauptete irakische Staatsangehörigkeit beigebracht
haben.
4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführen-
den keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen
konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen im Einzelnen näher einzugehen, da sie am festgestellten
Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht
festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und ihre Asylgesuche abgelehnt.
5.
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5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung in die Türkei wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Unter Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat das BFM festge-
stellt, eine Wegweisung in den Irak werde ausgeschlossen. Diese Zif-
fer haben die Beschwerdeführenden nicht angefochten, weshalb sie
bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Weiter Ausführungen erübrigen
sich daher.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbar-
keitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Be-
deutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen
Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind dem-
nach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hin-
blick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art.
14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung
der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können
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namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Be-
urteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe,
Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und
-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung,
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in
der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als
gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei
ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden sind mit ihre Tochter C._______ im
Oktober 2001 in die Schweiz eingereist. Die Familie hält sich demnach
seit bald acht Jahren hier auf. Im Zeitpunkt der Einreise war
C._______ 6-jährig. Während des Aufenthalts der
Beschwerdeführenden in der Schweiz wurde am 18. Mai 2000 der
Sohn D._______ und am 16. Juli 2002 der Sohn E._______ geboren.
Heute ist C._______ vierzehn, D._______ neun und E._______ sieben
Jahre alt.
6.3.2 Aufgrund des Alters von C._______ im Zeitpunkt der Einreise in
die Schweiz ergibt sich, dass sie ihre gesamte bisherige schulische
Ausbildung hier durchlaufen hat. Mit der Einschulung in der Schweiz
hat sie Schweizer Dialekt und Hochdeutsch erlernt und sich
zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert
beziehungsweise ist sie insbesondere durch den Besuch der Schule in
erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld
geprägt worden. Es ist auch davon auszugehen, dass sie in den
vergangenen Jahren ein eigenes persönliches Beziehungsnetz
aufgebaut hat. Demgegenüber wird sie kaum über die – namentlich
Seite 18
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schriftlichen – Kenntnisse der türkischen Sprache verfügen, welche für
eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Türkei
vorauszusetzen wären. Auch wird sie aufgrund der langjährigen
Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen Jugendlichen in
der Türkei haben. Angesichts dessen sowie der kulturellen Differenzen
zwischen der Schweiz und der Türkei wäre ihre Reintegration in der
Türkei in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht
für C._______ somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug
der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen
sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig
abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend
fremde Kultur und Umgebung in der Türkei andererseits zu starken
Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
6.3.3 Was die zwei andern Kinder der Beschwerdeführenden anbe-
langt, ist festzustellen, dass sie beide hier in der Schweiz geboren
wurden, mithin keinen Bezug zur Türkei haben. D._______ ist
zwischenzeitlich neunjährig und besucht ebenfalls die Primarschule.
Insoweit hat auch er mit der Einschulung den Schweizer Dialekt und
Hochdeutsch erlernt und sich an die schweizerische Lebensweise zu
assimilieren begonnen beziehungsweise wurde auch er durch den
Besuch der Schule bereits in einem gewissen Mass durch das hiesige
kulturelle und soziale Umfeld geprägt. Sein persönliches
Beziehungsnetz kann indes noch nicht mit dem seiner älteren
Schwester verglichen werden. Allerdings wäre auch für D._______ ein
Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz mit einer gewissen
Entwurzelung verbunden, wie gleichermassen eine Integration für ihn
in der Türkei als nicht ganz einfach zu erachten wäre. Insoweit würde
ein Vollzug der Wegweisung auch bei D._______ zu einer gewisse
Belastungen in seiner weiteren Entwicklung führen, welche letztlich mit
dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.
E._______ schliesslich steht aufgrund seines Alters erst vor der
Einschulung. Er ist noch stark von seinem familiären Umfeld abhängig
und geprägt. Für ihn würde ein Vollzug der Wegweisung wohl am
wenigsten eine Entwurzelung bedeuten. Im Ergebnis ist demnach
festzustellen, dass insbesondere für C._______, aber auch für ihren
jüngeren Bruder D._______ der Vollzug der Wegweisung in die Türkei
als unzumutbar zu beurteilen ist. C._______ und D._______ sind
demnach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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6.4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug der Wegweisung der
Anspruch auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) zu berücksich-
tigen. Aufgrund dieser Bestimmung führt die vorläufige Aufnahme
eines Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der
ganzen Kernfamilie (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.). Aufgrund der
Akten ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden bislange
nicht gelungen ist, sich in der Schweiz insoweit zu integrieren, als sie
festen Anstellung finden konnten und damit für den Unterhalt der
Familie selber aufkommen können. Dementsprechend haben die
Beschwerdeführenden hohe Fürsorgekosten verursacht. Da die
Beschwerdeführenden im Übrigen nicht negativ in Erscheinung
getreten sind, rechtfertigt es sich vorliegend dennoch, das Interesse
der gesamten Familie an einem Verbleib in der Schweiz höher zu
gewichten als das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung.
Deshalb sind die Beschwerdeführenden sowie E._______ ebenfalls in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
6.5 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiese-
nen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl.
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27) von
neuem zu prüfen sind.
6.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund
der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung eine vorläufige
Aufnahme gestützt auf den früheren aArt. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr
zu prüfen ist.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zur Recht
festgestellt hat, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung in
Seite 20
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die Türkei verfügt hat. Demgegenüber erweist sich der angeordnete
Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar. Die Verfügung der Vorin-
stanz vom 12. Januar 2005 ist daher betreffend die Ziffern 5 und 6 des
Dispositivs aufzuheben und das BFM anzuweisen die Beschwerdefüh-
renden und ihre drei Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegen-
standslos geworden.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt
die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend
zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachreichung einer solchen kann vorliegend ver-
zichtet werden. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wird
und vorliegend im Wesentlichen die Umstände der Tochter C._______
und des Sohnes D._______ der Beschwerdeführenden
ausschlaggebend für die Teilgutheissung waren, ist die
Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.--
festzusetzen (inkl. Auslagen und MWSt). Das BFM ist anzuweisen,
diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit diese den Vollzug der Weg-
weisung betrifft, weitergehend wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 12. Ja-
nuar 2005 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder
vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM, das G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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