B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4119/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N (…).
E-4119/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 1. Oktober
2013 Syrien und gelangte via Libanon und Türkei am 20. Mai 2014 in die
Schweiz, wo er am 26. Mai 2014 um Asyl nachsuchte. Am 4. Juni 2014
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person
(BzP) befragt. Die Vorinstanz hörte ihn am 2. April 2015 zu den Asylgrün-
den an. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser und in
Syrien geboren. Er habe bis kurz vor seiner Ausreise im Flüchtlingslager
B._______ in C._______ gelebt. Zusammen mit seinem Bruder und Freun-
den hätten sie sich seit Beginn der bewaffneten Auseinandersetzungen um
Verletzte gekümmert und diese ins Spital gebracht. Zudem habe er als
Elektriker die Strominfrastruktur repariert und Lebensmittel ins Lager ge-
bracht. Anfangs 2013 sei er beim Wiedereintritt ins Lager angehalten und
mit verbundenen Augen in einen Raum gebracht worden. Dort habe man
ihn eingeschüchtert und neben seinem Kopf eine ungeladene Pistole aus-
gelöst. Danach sei er wieder freigelassen worden. Von einem verwandten
Offizier habe er erfahren, dass ein Freund von ihm unter Folter seinen Na-
men genannt habe, weshalb er ausgereist sei. Im Libanon habe er sodann
erfahren, dass sein Jahrgang zum Reservedienst aufgerufen worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 – eröffnet am 1. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zu-
folge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm vollumfäng-
lich Einsicht in die Akten A2/1, A7/1 sowie in die Beweismittel und in den
internen VA-Antrag (A18/2) zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche
Gehör zu den Akten A2/1, A7/1 sowie zu den Beweismitteln und zum inter-
nen VA-Antrag (A18/2) zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Be-
gründung betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Sodann sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur
E-4119/2015
Seite 3
vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen würden. Eventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
er sei als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Befreiung von
der Bezahlung der Verfahrenskosten. Mit der Beschwerdeschrift reichte er
eine Bestätigung, dass er sozialhilferechtliche Unterstützung erhält, zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter den
Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut, stellte dem Beschwerdeführer die
Aktenstücke A7/1 und A14/1 (Beweismittel) zu und setzte ihm eine Frist für
die Rückgabe der Beweismittel an. Zudem lehnte er den Antrag auf Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf einen
Kostenvorschuss.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 retournierte der Beschwerdeführer die Be-
weismittel.
F.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer die deutsche
Übersetzung seines Militärbüchleins zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
E-4119/2015
Seite 4
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 10) einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
E-4119/2015
Seite 5
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, allerdings ohne nähere Begründung. Die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, den Sachverhalt in Missachtung des Untersu-
chungsgrundsatzes unvollständig festgestellt und das Akteneinsichtsrecht
verletzt. Sie sei in Willkür verfallen.
3.2.1 Soweit die Rüge im Zusammenhang mit Einzelvorbringen erhoben
wird (Beschwerde Ziff. 15-29), legt die Beschwerde nicht ansatzweise dar,
worin eine Gehörsverletzung bestehen soll. Vielmehr beschränkt sich der
Beschwerdeführer darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhörungsproto-
koll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden
seien. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht darzutun, zumal sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen
einzeln auseinandersetzen muss und auch nicht kann. Dass diese Aussa-
gen im Hinblick auf die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft we-
sentlich sein könnten, ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts,
dass die angefochtene Verfügung nicht erwähnt, dass verschiedene Ver-
wandte des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten haben. Inwie-
fern dies wesentlich sein soll, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und
ist auch nicht ersichtlich, zumal jede asylsuchende Person eine individuelle
Verfolgung glaubhaft machen muss. Eine Reflexverfolgung wurde vom Be-
schwerdeführer nie auch nur ansatzweise geltend gemacht, weshalb die
Vorinstanz keinen Grund hatte, die entsprechenden Dossiers beizuziehen.
3.2.2 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Vorinstanz hat
den Beschwerdeführer befragt, angehört und den Sachverhalt nach Ein-
räumung sämtlicher Verfahrensrechte festgestellt. Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Vorinstanz habe ohne ersichtlichen Grund rund ein Jahr
bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt der Be-
schwerdeführer in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Um-
stand in Bezug auf sein Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein sol-
cher ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die angeblich verspätete Zu-
stellung der Asylakten der Eltern des Beschwerdeführers sowie die Zustel-
lung der Begründung der positiven Asylentscheide der Eltern. Die Notwen-
digkeit einer zusätzlichen Anhörung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Ak-
teneinsichtsrecht ist, wie mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2015 bereits
festgestellt, nicht verletzt. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der
E-4119/2015
Seite 6
Beschwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vo-
rinstanz zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch
keine Gehörsverletzung rügen.
3.2.3 Inwiefern das SEM seine Abklärungspflicht verletzt habe, weil es die
Visumsakten des Beschwerdeführers nicht beigezogen hat, ist nicht er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer substantiiert in seiner Beschwerde nicht,
inwiefern ein Beizug für das vorliegende Asylverfahren hilfreich sein soll.
Zudem wurde dies von ihm im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeit-
punkt geltend gemacht. Der blosse Hinweis in der BzP, er sei mit einem in
der Türkei ausgestellten Visum legal in die Schweiz eingereist, genügt
nicht. Im Übrigen wurde der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt
und sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind –
wie nachfolgend zu zeigen ist – offensichtlich nicht asylrelevant.
3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verstösse gegen das Willkürver-
bot. Unter anderem habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht
gewürdigt. Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das
Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition über-
prüfen kann. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Anhörungsrecht, Akten-
einsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die
Rüge ist unbegründet.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an
E-4119/2015
Seite 7
die Asylrelevanz nicht erfüllen würden. Aus seinen Tätigkeiten im Flücht-
lingslager (Verletzte in den Spital bringen, Kinder betreuen, Strominfra-
struktur reparieren und Lebensmittel ins Lager bringen) lasse sich nicht er-
kennen, wieso der Beschwerdeführer deswegen zum Ziel der syrischen
Behörden hätte werden sollen. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, er
wäre sowieso ausgereist, auch wenn sein Freund seinen Namen den syri-
schen Behörden nicht preisgegeben hätte, zumal viele Jugendliche festge-
nommen werden würden und es schwierig sei zu überleben. Bei der ge-
schilderten vorübergehenden Festnahme, anlässlich der er mit verbunde-
nen Augen in einen Raum geführt und bedroht worden sei, handle es sich
nicht um eine gezielte Verfolgung, wie der Beschwerdeführer auch selbst
bestätige. Bezüglich seiner Vorbringen zum Reservedienst gebe es keine
objektiven Anhaltspunkte, dass er hätte einrücken sollen. Seine Ausführun-
gen zur katastrophalen Lage in Syrien seien ebenfalls nicht asylrelevant,
da Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt keine Verfolgung im Sinne
des Asylgesetzes darstellen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aufgrund seiner Dienst-
verweigerung, seiner Hilfeleistung in Flüchtlingslagern und der daraus fol-
genden Festnahme durch die Behörden werde er von den syrischen Be-
hörden gezielt gesucht und verfolgt. Im Fall der Rückkehr werde er verhaf-
tet, zwangsrekrutiert, zum Verschwinden gebracht oder getötet. Freunde,
die sich mit ihm um die Verletzten und die Versorgung gekümmert hätten,
seien bereits getötet worden. Als humanitärer Helfer gelte er als Oppositi-
oneller und somit als Regimegegner. Da ein Freund seinen Namen ge-
nannt habe, sei er bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten. Be-
züglich Militärdienst würden zahlreiche objektive Anhaltspunkte vorliegen,
welche seine Einberufung in den Militärdienst bestätigen würden. Zudem
sei er den Behörden bereits durch seine Demonstrationsteilnahmen aufge-
fallen. Verschiedene Berichte des UNHCR würden zudem deutlich darle-
gen, dass bei den allermeisten Asylgesuchstellern aus Syrien von einer
glaubhaften und begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ausge-
gangen und die Schwelle zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft weit un-
ten angesetzt werden müsse.
5.3 Der vorinstanzliche Schluss in Bezug auf die Ausreisegründe des Be-
schwerdeführers ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb der Beschwerde-
führer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, einen anderen Schluss zu ziehen. Namentlich liegen keine objektiven
E-4119/2015
Seite 8
Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst aufge-
boten wurde. So bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er nach dem
Absolvieren der ordentlichen militärischen Grundausbildung keinen Kon-
takt mehr zu den militärischen Behörden hatte (SEM-Akten, A15/12 F31).
Einzig bringt er vor, sein Jahrgang sei aufgeboten worden. Dies habe ihm
ein Freund gesagt. Andere Freunde aus seiner Truppe seien ebenfalls ein-
gezogen worden. Dies habe er im Libanon erfahren. Als er noch in Syrien
gewesen sei, habe es noch kein Aufgebot für den Reservedienst gegeben
(SEM-Akten, A15/12 F35 ff.). Der Beschwerdeführer bringt somit selbst vor,
dass er noch nicht offiziell aufgeboten wurde. Dass er vom Hörensagen
wisse, dass sein Jahrgang aufgeboten worden sei, genügt nicht, um eine
begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen zu können. Von einer
Dienstverweigerung kann vorliegend keine Rede sein, weshalb auch die
Berufung auf das Urteil des BVGer D-5553/2013 vom 18. Februar 2015
(zur Publikation vorgesehen) unbehelflich ist. Das eingereichte Militärbüch-
lein zeigt einzig auf, dass der Beschwerdeführer seine ordentliche Grund-
ausbildung absolviert hat. Eine Einberufung zum Reservedienst geht dar-
aus nicht hervor.
Bezüglich der kurzzeitigen Anhaltung und Bedrohung des Beschwerdefüh-
rers durch die Behörden anfangs des Jahres 2013 bringt dieser selbst vor,
dass es sich dabei um eine Einschüchterung der Bewohner des Lagers
gehandelt habe. Die Behörden hätten zeigen wollen, dass sie die Herr-
schaft über dieses Gebiet hätten (SEM-Akten, A15/12 F51). Eine gezielte
und individuelle Verfolgung kann diesbezüglich ausgeschlossen werden.
Gleiches gilt für seine Tätigkeiten (u.a. Hilfe für Verletzte, Reparatur des
Stromnetzes) im Flüchtlingslager. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
ist nicht ersichtlich, warum er deswegen zum Ziel der syrischen Behörden
hätte werden sollen. Aus dem blossen Hinweis auf das Urteil des BVGer
D-3764/2014 vom 21. Mai 2015, das verschiedene Berichte von Hilfsorga-
nisationen zitiert, nach denen humanitäre Helfer im syrischen Bürgerkrieg
einer Risikogruppe angehören, kann der Beschwerdeführer keine gezielte
und individuelle Verfolgung ableiten. Dass zwei seiner Freunde wegen der
gleichen Tätigkeit von den Behörden getötet worden seien, ist eine Be-
hauptung, die der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, je-
doch nicht begründet. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der
Anhörung geht nicht hervor, dass diese aufgrund ihrer humanitären Tätig-
keit getötet worden seien (vgl. SEM-Akten, A15/12 F26).
E-4119/2015
Seite 9
Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen des akten-
kundigen Sachverhalts und den allgemeinen Ausführungen, unter Hinweis
auf verschiedene Berichte zur Situation in Syrien, nicht dar, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint
hat. Aus den eingereichten Beweismitteln kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschwerdeführer ist es demnach
nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen.
6.
Der Beschwerdeführer bringt mit seinem Rechtsbegehren, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen (Nr. 7) sinn-
gemäss vor, er berufe sich auf subjektive Nachfluchtgründe. In seiner Be-
schwerde bringt er jedoch nichts dergleichen vor. Subjektive Nachflucht-
gründe sein auch keine ersichtlich.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
asylrelevante Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft
machen oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im
E-4119/2015
Seite 10
Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventual-
begehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung)
sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen
der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Subsubeventualbegehren
(Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht ein-
zutreten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die
vorläufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen
Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf eingetreten werden kann.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
seine Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch
nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4119/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den und darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: