B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-41/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
31. Oktober 2011 / E-7233/2009.
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Sachverhalt:
A. Der Gesuchsteller stellte am 28. Juli 2007 ein Asylgesuch in der
Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 mit der
Begründung ablehnte, dem Gesuchsteller könne die behauptete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht geglaubt werden. Stattdessen werde von
der äthiopischen Staatsangehörigkeit (ohne eritreische Abstammung)
ausgegangen, weshalb es seine Verfolgungsvorbringen Äthiopien betref-
fend prüfte, diese indessen als unglaubhaft erachtete; zudem ordnete es
die Wegweisung und deren Vollzug an.
B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 19. November 2009 mit Urteil vom 31. Oktober 2011 (E-
7233/2009) ab und bestätigte darin die Unglaubhaftigkeit der vom Ge-
suchsteller geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit.
C. Eine als Gesuch um Wiedererwägung betitelte Eingabe des Ge-
suchstellers vom 14. Dezember 2011 wurde mit Schreiben des BFM vom
4. Januar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prüfung als
Revisionsgesuch überwiesen.
In der Eingabe machte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter
"neue Tatsachen" geltend. So habe die Mutter des Gesuchstellers an das
Gericht von B._______ ein Gesuch zwecks Feststellung der Nationalität
ihres Sohnes eingereicht, wobei mit Urteil vom 1. November 2011
(21.02.2004 des äthiopischen Kalenders) mittels dreier Zeugen festge-
stellt worden sei, dass der Gesuchsteller im Dorf C._______ in Eritrea
geboren und eritreischer Staatangehöriger sei. Aufgewachsen sei er im
Dorf D._______. Der Gesuchsteller liess deshalb beantragen, er sei in
Berücksichtigung dieser neuen Tatsachen als Flüchtling anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit,
allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men. Das genannte eritreische Gerichtsurteil lag der Eingabe in Kopie mit
deutscher Übersetzung bei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter anderem, es sei der
Vollzug der Wegweisung gemäss Art. 112 AsylG vorsorglich auszusetzen.
Er begründete dies damit, dass mit der Eingabe veränderte Verhältnisse
geltend gemacht würden, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erscheinen lassen würden, weshalb das öffentliche Interesse hinter das
private Interesse zurücktreten müsse, insbesondere weil auf privater Sei-
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te hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen und nicht wiedergutzu-
machende Nachteile drohen würden. Ferner beantragte er den Verzicht
auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 17b AsylG mit
der Begründung, er sei bedürftig und sein Gesuch könne nicht als vorne-
herein aussichtslos bezeichnet werden.
D. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug per Telefaxverfü-
gung vom 6. Januar 2012 gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
provisorisch aus.
E. Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 reichte der Gesuchsteller durch
seinen Rechtsvertreter das Original des oben erwähnten eritreischen
Feststellungsurteils ein.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2012 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
gemäss Art. 112 AsylG gut und verzichtete gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen,
die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG An-
wendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
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entscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Allgemein gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können, nicht als Revisionsgründe (sinngemäss Art. 46 VGG).
Ferner bilden erhebliche Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel ins-
besondere nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfah-
ren nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
d.h. diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichen-
der Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III
47 E. 2.1 und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66 Abs. 3
VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt
zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwer-
deverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die ge-
suchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorange-
gangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt
hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER ANDRÉ/BEUSCH MICHA-
EL/KNEUBÜHLER LORENZ, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2008, Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzei-
tig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ih-
rer Beweispflicht beizutragen (vgl. SEILER HANSJÖRG/VON WERDT NICO-
LAS/ GÜNGERICH ANDREAS, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art.
123 N. 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beacht-
lich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen bele-
gen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar
im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuch-
stellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b).
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2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglichen Er-
fahrung erheblicher Tatsachen bzw. des Nachreichens entscheidender
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe vom
14. Dezember 2011 erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist des-
halb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52
VwVG).
3.
3.1. Mit seiner als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
14. Dezember 2011 reicht der Gesuchsteller ein eritreisches Feststel-
lungsurteil vom 1. November 2011 (äthiopischer Kalender: 21.02. 2004) in
Kopie (mit Eingabe vom 6. Januar 2012 im Original) zu den Akten und
macht geltend, mit der Einreichung dieses Dokumentes – wonach er im
Dorf C._______ in Eritrea geboren und eritreischer Staatangehöriger sei
– würde es ihm gelingen, alle Zweifel an seiner eritreischen Staatsange-
hörigkeit auszuräumen. Mithin stützt er sich auf einen Umstand (seine
angebliche eritreische Staatszugehörigkeit) ab, welcher im Rahmen des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens zu seinem Nachteil unbewiesen
geblieben ist (vgl. Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011).
3.2. Das vorliegende Verfahren hat entsprechend dem revisionsrechtli-
chen Prüfungsumfang entlang der Frage nach der Richtigkeit des ange-
fochtenen Urteils E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011 zu verlaufen. Mit
anderen Worten wird zu untersuchen sein, ob die darin getroffene Fest-
stellung, der Gesuchsteller verfüge nicht über die eritreische Staatsange-
hörigkeit, vor dem Hintergrund des neuen Beweismittels Bestand haben
kann.
3.3. Dazu gilt es festzustellen, dass die vom Gesuchsteller geltend ge-
machten "neuen Tatsachen" – wie nachfolgend aufgezeigt – keinen Revi-
sionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, denn es kön-
nen den Akten keine Hinweise entnommen werden, der Gesuchsteller
habe bereits während des Beschwerdeverfahrens E-7233/2009 Nachfor-
schungen angestellt, um die Feststellung des BFM, der Gesuchsteller sei
äthiopischer und nicht eritreischer Staatsangehöriger, mit neuen Tatsa-
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chen oder entscheidenden Beweismitteln zu widerlegen, was gemäss
angerufener Bestimmung Voraussetzung dieses Revisionsgrundes dar-
stellt (vgl. Ausführungen oben E. 1.4).
So datiert die diese Feststellung beinhaltende BFM-Verfügung vom 21.
Oktober 2009. Der Gesuchsteller nahm dazu in der Folge in seiner Be-
schwerde vom 19. November 2009 Stellung, ohne aber in Aussicht zu
stellen, dass er sich um Beweismittel bemühen werde, die diese Feststel-
lung zu widerlegen vermögen würden. Schliesslich erging das Urteil E-
7233/2009 am 31. Oktober 2011, ohne dass der Gesuchsteller während
der gesamten Verfahrensdauer angekündigt hätte, er habe Anstrengen
unternommen bzw. er werde sich um die Beibringung von Beweismitteln
zum Beleg seiner angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit bemühen.
In seinem Gesuch vom 14. Dezember 2011 macht er schliesslich weder
Angaben dazu, wann die (äthiopische) Mutter ihr Gesuch zwecks Fest-
stellung der Identität ihres Sohnes beim eritreischen Gericht eingereicht
habe, noch weshalb er nicht vor dem Urteil vom 31. Oktober 2011 das
Gericht darauf hingewiesen habe, dass er solche Nachforschungen an-
gestellt habe, oder warum das Beweismittel nicht bereits im Beschwerde-
verfahren hätte beigebracht werden können. Zusammenfassend beste-
hen keine Hinweise darauf, dass es der Gesuchsteller aus entschuldba-
ren Gründen unterlassen habe, das Bundesverwaltungsgericht auf getä-
tigte Nachforschungen hinzuweisen bzw. dieses Beweismittel bereits im
vorgängigen Verfahren beizubringen. Dem Gesuchsteller muss folglich
eine unsorgfältige Prozessführung vorgeworfen werden und eine Revisi-
on gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist somit auszuschliessen (vgl.
Ausführungen oben in E. 1.4).
3.4. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich
das vorliegend eingereichte Dokument ferner als revisionsrechtlich uner-
heblich und würde somit – auch unter Annahme von entschuldbaren
Gründen für seine (verspätete) Nachreichung sowie seiner (nach Ansicht
des Gerichts eher fragwürdigen) Authentizität – zu keiner vom angefoch-
tenen Urteil abweichenden Betrachtungsweise führen.
3.4.1. Aus den Aussagen des Gesuchstellers im vorgängigen Verfahren
E-7233/2009 ergibt sich nämlich zunächst folgender Sachverhalt: Der
Gesuchsteller hat wiederholt angegeben in E._______ geboren zu sein
(vgl. A1/11 S. 1 und 2, A23/19 S. 3, Beschwerde S. 3). Diese Ortschaft sei
zum damaligen Zeitpunkt umkämpftes Gebiet gewesen, gehöre jetzt aber
definitiv zu Äthiopien (vgl. A23/19 S. 4). Ferner liege E._______ in der
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Nähe – eine Stunde Fussmarsch – der Ortschaft F._______ in der Zone
G._______ (Eritrea), wobei die beiden Ortschaften durch einen Fluss ge-
trennt seien (vgl. A23/19 S. 4 und 5). Die Zone G._______ sei bekannt
unter H._______ (vgl. A23/19 S. 3). Sein früh verstorbener eritreischer
Vater stamme aus F._______, dort habe der Gesuchsteller sich jeweils
(zuletzt 1997) ausserhalb der Schulzeit (Juni-September) bei einer Tante
väterlicherseits aufgehalten. Die Schulzeit habe er bei seiner äthiopi-
schen Mutter in E._______ verbracht. Im Jahre 1997 habe er E._______
verlassen und sich mit seiner Mutter bis Ende Februar 1999 in J._______
(Äthiopien) aufgehalten(vgl. A23/19 S. 4). Auf Beschwerdeebene bringt
der Gesuchsteller zusätzlich vor, er könne aufgrund seiner eritreischen
Abstammung väterlicherseits eritreische Identitätspapiere beantragen
(Beschwerde vom 19. November 2009, S. 7).
3.4.2. Das eritreische Gerichtsurteil vom 1. November 2011 nennt dage-
gen C._______ (Eritrea) als Geburtsort und das Dorf D._______ als Ort-
schaft, wo der Gesuchsteller aufgewachsen sei. Selbst, wenn man zu-
gunsten des Gesuchstellers annehmen würde, dass die im vorgängigen
Verfahren erwähnte – orthographisch ähnliche – Ortschaft F._______ mit
dem im Urteil genannten Geburtsort C._______ identisch ist, so scheint
das Dokument dessen ungeachtet auf Gefälligkeitsaussagen der drei ge-
nannten Zeugen zu basieren, da es mit seinen früheren Angaben – siehe
Vorgenanntes – im Widerspruch steht. Somit erweist sich der Beweiswert
des Urteils – zumindest im Sinne eines Belegs für das zweifelsfreie Be-
stehen der eritreischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers – als
äusserst gering; zumindest vermag es in keiner Weise die rechtskräftige
Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-7233/2009 vom
31. Oktober 2011 – wonach die nicht belegten Vorbringen des Ge-
suchstellers zum Schluss führen würden, er sei nicht eritreischer Staats-
bürger und die Asylbegründung sei nicht glaubhaft (E. 5.2.4) – nicht um-
zustossen. An dieser Feststellung vermag das nachträglich ergangene
eritreische Urteil somit nichts zu ändern.
3.4.3. Ferner muss die Frage, ob eine teilweise eritreische Abstammung
aus äthiopischer Optik die äthiopische Staatsbürgerschaft ausschliesst,
im Lichte der historischen Ausgangslage und jüngeren Entwicklungen der
äthiopischen Nationalgesetzgebung (vgl. Urteil E-7198/2009 vom 3. Feb-
ruar 2009 E. 3.4.3), verneint werden. Da der Gesuchsteller vorgängig an-
gegeben hat, jeweils nur die Sommermonate bei seiner Tante väterlicher-
seits in Eritrea verbracht zu haben, aber in Äthiopien geboren sei und bis
zu seiner Ausreise im Alter von 17 Jahren dort mit seiner Mutter gelebt
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habe (vgl. E. 3.4.1 oben), drängt sich der Schluss auf, dass der Ge-
suchsteller in Äthiopien zumindest registriert gewesen sein muss. Insbe-
sondere zu beachten ist, dass in Äthiopien der Besitz eines Identitäts-
ausweises für Personen ab 16 Jahren obligatorisch ist (IRIN, Ethiopia:
Foreigners to be registered, 8. Oktober 2008). Der Grundsatz, wonach
jede Person mit mindestens einem äthiopischen Elternteil Anspruch auf
die äthiopische Staatsangehörigkeit hat, wurde im vom äthiopischen Par-
lament im Dezember 2003 verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetz
(Provision 378/2003) schriftlich verbrieft (Art. 3 Abs. 1). Ferner bestimmt
das Gesetz, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit keine Auswirkun-
gen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat (Art. 21). Entspre-
chend kommen im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche
Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor.
Solange der Gesuchsteller keinen rechtsgültigen Identitätsnachweis ge-
mäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorlegen kann, muss folglich nicht
von der eritreischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden; indessen
ist nach dem Gesagten das Urteil E-7233/2009 vom 31. Oktober 2011
aber insoweit zu bestätigen, als es sich beim Gesuchsteller zum Urteils-
zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen äthi-
opischen Staatsangehörigen handelte.
3.5. Wie unter E. 3.2 festgestellt, beschränkt sich das vorliegende Revisi-
onsverfahren auf die Frage, ob das angefochtene Urteil vor dem Hinter-
grund des neuen Beweismittels Bestand haben kann. Diese Frage ist
nach dem oben Gesagten zu bejahen.
4. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit der Eingabe vom
18. November 2009 keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan
wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils E-7233/2009 vom 31. Ok-
tober 2011 ist demzufolge abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchstel-
ler aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
Versand: