B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-41/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber,
Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration; BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 4. Dezember 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 31. Juli
2013 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus
der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgelehnt. Die da-
gegen erhobene Beschwerde vom 5. September 2013 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4987/2013 vom 6. November 2013 ab, wo-
bei es die vorgebrachten Verfolgungsvorbringen wie auch die angebliche
Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk als unglaubhaft, hingegen
eine Herkunft aus Erbil als wahrscheinlich erkannte. Hinsichtlich des nach
Erbil geprüften Wegweisungsvollzugs kam es zum Schluss, dass unter Be-
rücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie
der individuellen Situation des Beschwerdeführers dieser zulässig, zumut-
bar und möglich sei.
B.
Am 4. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein erstes Wie-
dererwägungsgesuch ein. Er machte geltend, er komme entgegen der Auf-
fassung des SEM nicht aus Erbil, sondern aus Kirkuk, und reichte neue
Dokumente zu den Akten. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung vom 17. Juni 2014 ab und bestätigte seine Verfügung vom
31. Juli 2013, wobei es die eingereichten Ausweispapiere als Fälschung
und den behaupteten Herkunftsort Kirkuk erneut als nicht glaubhaft ge-
macht erachtete. Der Beschwerdeführer gelangte innerhalb der Beschwer-
defrist mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 30. Juni
2014 erneut an das SEM, welches diese zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht überwies. Mit Urteil E-3795/2014 vom 30. Juli 2014
trat das Gericht auf diese Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM um wiedererwägungsweise Aufhebung seiner Verfügungen vom
31. Juli 2013 und 17. Juni 2014. Er begründete sein Gesuch damit, die
politische Lage im Irak habe sich radikal verändert, in mehreren Provinzen
des Landes herrsche Krieg. Die radikal islamistische Organisation "Isis" er-
schiesse jede Person, die sich nicht auf ihre Seite stelle. Da er aus Kirkuk
stamme, könne er nicht in den Irak zurückkehren. Eine Wegweisung dort-
hin sei nicht zumutbar. Zur Untermauerung seines Anliegens reichte er
zwei Berichte zur Lage im Irak zu den Akten.
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D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 – eröffnet am 4. Dezember 2014 –
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. August 2014, soweit
es darauf eintrat, ab und erklärte die Verfügungen vom 31. Juli 2013 und
17. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der Entscheid des SEM vom
2. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte er die In-
ternetartikel "Isis massakriert Dutzende Dorfbewohner" und "Isis-Terror im
Irak" ein.
F.
Am 7. Januar 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Sie stellte mit Verfügung vom 13. Januar 2015 fest, der Vollzug der Weg-
weisung bleibe bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt, gestattete
dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
zuwarten, verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 in fine VwVG auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung
ein.
H.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 19. Januar 2015 beim Gericht ein.
I.
Der Beschwerdeführer replizierte am 20. Februar 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30
Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
Ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt die Anpassung einer ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Verände-
rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzuän-
dernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfahren
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mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen – können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qua-
lifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihren ursprünglichen Verfügungen
vom 31. Juli 2013 beziehungsweise vom 17. Juni 2014 festgehalten hat,
wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeit-
punkt massgebend ist.
5.
5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, es gehe,
wie in seinen Verfügungen vom 31. Juli 2013 und 17. Juni 2014 dargelegt,
von der Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region Erbil aus. Bezüg-
lich der aktuellen Lage in der Autonomen Kurdischen Region (Kurdistan
Regional Government [KRG]) werde der Wegweisungsvollzug dorthin zum
aktuellen Zeitpunkt nach wie vor als zumutbar eingestuft. Davon ausge-
hend, dass der Beschwerdeführer aus der Region Erbil stamme und es
sich bei ihm um einen jungen, alleinstehenden Mann kurdischer Ethnie
handle, erachte es den Vollzug seiner Wegweisung nicht als unzumutbar.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe das
bereits im Wiedererwägungsgesuch vom 13. August 2014 Vorgebrachte.
Er machte geltend, die Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak,
beziehungsweise Kirkuk, wo er hingeschickt werden solle, sei unstabil und
prekär. Die Wegweisung sei unzumutbar.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Dabei führte sie aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya. Aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in der KRG herrsche in deren vier Provinzen keine
Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit
der Wegweisungspraxis diverser EU-Staaten. Der Wegweisungsvollzug
sei daher nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine
individuellen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen.
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5.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik das bereits im Wieder-
erwägungsgesuch und in der Beschwerde Vorgebrachte.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-4987/2013
vom 6. November 2013 eingehend mit der Situation des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass dieser eine
Herkunft aus Kirkuk nicht glaubhaft zu machen vermochte, hingegen sei
eine Herkunft aus Erbil wahrscheinlich. Es stellte fest, dass das SEM in der
Verfügung vom 31. Juli 2013 den Wegweisungsvollzug, der in Bezug auf
die wahrscheinliche Herkunft aus Erbil zu prüfen sei, zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet habe. Das Wiedererwägungsgesuch vom
4. März 2014 wies das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil E-3795/2014 vom 30. Juli 2014 nicht ein. In seinem Entscheid vom
17. Juni 2014 erachtete das SEM die eingereichten Dokumente unter Hin-
weis auf eine Ausweisprüfung als gefälscht und der angebliche Herkunfts-
ort Kirkuk erneut als nicht glaubhaft gemacht. Davon ist bei der Beurteilung
des vorliegenden Falles gebührend Vormerk zu nehmen.
6.2 Insofern im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut auf die angeb-
liche Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Kirkuk hingewiesen
wird, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass in dieser
Hinsicht keine veränderte Sachlage geltend gemacht wird und damit keine
Wiedererwägungsgründe angerufen werden. Es wird vielmehr zum Aus-
druck gebracht, dass der Beschwerdeführer sich mit den Entscheidungen
der schweizerischen Asylbehörden nicht einverstanden erklären kann. Bei
den entsprechenden Ausführungen handelt es sich somit im Kern um Ur-
teilskritik, die nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsverfahrens bilden
kann.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten nachträglich veränderten Lage im
Irak gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer trotz der auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen
und Entgegnungen sowie der im Verfahren eingereichten Beweismittel (di-
verse Lageberichte zum Irak) nicht gelingt, die von der Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerle-
gen, wonach keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügun-
gen vom 31. Juli 2013 und 17. Juni 2014 beseitigen können. Eine Wieder-
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erwägung der früheren Entscheide würde voraussetzen, dass der Wegwei-
sungsvollzug sich neu als unzumutbar herausstellen würde. Dies ist indes-
sen, wie nachfolgend ausgeführt, nicht der Fall.
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewie-
sen, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des "Isla-
mischen Staates" (auch Islamischer Staat im Irak und in der Levante [ISIL]
oder Islamischer Staat im Irak und in Syrien [ISIS]; nachfolgend IS) eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Re-
gion, heute bestehend aus den Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie
der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja, nicht zu verzeichnen. Der
Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das KRG-Ge-
biet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar
ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen
entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und
Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher
gelungen, einen Vormarsch des IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte
November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdi-
schen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt
im angeführten Urteil fest, dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist.
6.3.2 Insgesamt sprechen die allgemeine Lage im Nordirak und die indivi-
duelle Situation des Beschwerdeführers – wobei wie in Ziff. 6. ausgeführt
die Schlussfolgerung des SEM, dass der Beschwerdeführer aus der Re-
gion Erbil stamme, nicht Gegenstand dieses Wiedererwägungsverfahrens
bildet – weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung. Es besteht
auch kein Anlass, angesichts der veränderten Situation im Irak von einer
derart verschlechterten Lage auszugehen, dass der letzte rechtskräftige
Entscheid des SEM wiedererwägungsweise aufzuheben wäre (vgl. dazu
auch Urteil des BVGer E-3255/2015 vom 22. Februar 2016 E.8).
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
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Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger