B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-41/2017
Ur t e i l vom 4 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Brasilien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Dezember 2016 aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Am 14. Dezember 2016
fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am
21. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zü-
rich an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (durch die Kantonspolizei Zürich, Flugha-
fen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleitet) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Vielzahl
von Ausdrucken aus dem Internet, eines Schreibens der psychiatrischen
Abteilung eines Spitals in Sao Paulo vom 5. Dezember 2012 und weiterer
Unterlagen Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar sowie
unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
3. Januar 2017 per Telefax übermittelt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011
vom 22. November 2011).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
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3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Vorbringen nicht asylrelevant und welche nicht glaubhaft
sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Wiederholungen des be-
reits bekannten Sachverhalts und allgemeinen Erklärungsversuchen ohne
Rügegehalt, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweis-
würdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sach-
verhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So fehlt es bereits an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Beginn der angeblichen Probleme („mein Leben ist seit vielen Jahren
in Gefahr“, „die Gefährdung hat vor mehr als 10 Jahren angefangen“, „mein
Leben ist seit ca. 2 Jahren in Gefahr“, SEM-Akten, A10, S. 13, Ziff. 7.02)
und der Ausreise im Dezember 2016. Ferner konnte die Beschwerdefüh-
rerin legal (mit Passkontrolle) aus Brasilien ausreisen, was ebenfalls darauf
schliessen lässt, dass keine flüchtlingsrelevanten Gründe im vorgetrage-
nen Sinne vorliegen. Somit ist der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte
und insbesondere der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin der Boden
entzogen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin kein politisches Pro-
fil aufweist, welches die Grundlage einer entsprechenden Verfolgung sein
könnte, was sie auf Beschwerdeebene selbst bestätigt (SEM-Akten, A10,
S. 14, Ziff. 7.02, Beschwerde S. 4). Sie war auch weder Schriftstellerin
noch Journalistin, sondern übte ihren Beruf als Kunst- und Antiquitäten-
händlerin aus. Die „brisanten Texte“ veröffentlichte sie gemäss eigenen
Angaben unter einem Pseudonym auf einer Plattform einer Onlinezeitung
und auf ihrem Facebook-Account, sonst habe sie nicht publiziert (SEM-
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Akten, A15, S. 7 f., F27 ff., insb. F36). Es scheint daher weit hergeholt,
dass die entsprechende „Elite an der Macht“ gestützt hierauf entspre-
chende Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen haben soll.
Dass sie ein eigenes Facebook-Account mit eigenem Namen führt, auf
dem sie entsprechende Texte publiziert, lässt ebenfalls darauf schliessen,
dass sie keine ernsthafte staatliche Verfolgung zu gewärtigen hat. Sofern
die eingereichten Texte überhaupt der Beschwerdeführerin zuzuordnen
sind, überschreiten diese auch nicht das Mass, das die Aufmerksamkeit
der Behörden gerade auf ihre Person lenken könnte. Im Übrigen führt öf-
fentlich getätigte Kritik – wie sie die Beschwerdeführerin vorträgt – für sich
alleine in Brasilien nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Die pauschal be-
haupteten rechtlichen Schritte gegen einflussreiche politische Persönlich-
keiten konnte sie bis heute nicht belegen oder glaubhaft darlegen. Statt-
dessen stellten sich ihre Behauptungen und eingereichten Beweismittel
bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Steuerstreitigkeit, Anzeige gegen
ein Busunternehmen, Anzeige gegen Unbekannt wegen missbräuchlicher
Verwendung ihres Namens sowie eine Anzeige gegen ihren Arbeitgeber
heraus. Diese aktenkundigen „Probleme“ stellen ebenfalls keine Grund-
lage einer möglichen asylrelevanten Verfolgung in Brasilien dar. Die Be-
schwerdeausführungen und die ins Recht gelegten Beweismittel sind nicht
geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Brasilien herrscht keine Situation von Krieg oder allgemeiner Gewalt. Es
liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor, die auf eine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden.
Dass vor Ort eine medizinische Behandlung möglich ist, zeigen die einge-
reichten Unterlagen selbst (insb. Beschwerdebeilage Schreiben des Spi-
tals von Sao Paulo vom 5. Dezember 2012 sowie die bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Beweismittel 1, 2, 3 und 12). Dass kein
Krebs vorliegt, führt die Beschwerdeführerin selbst aus (Beschwerde S. 3,
If cancer really existed today I would be in the arms of our Lord). Ferner
bestätigt sie, in Brasilien in adäquater medizinischer Behandlung von Ärz-
ten gewesen zu sein (Beschwerde S. 3). Sodann lebte die Beschwerdefüh-
rerin bereits viele Jahre in Brasilien, wo sie über ein intaktes familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt und Zugang zu guter Schulbildung sowie zum Ar-
beitsmarkt hatte (SEM-Akten, A10, S. 5 und S. 8 f.). Schliesslich verfügt sie
über die notwendigen Ausweise (Bürgerausweis, Sozialversicherungsaus-
weise, Seniorenkarte), die ihr den Zugang zu den entsprechenden Sozial-
leistungen vor Ort ermöglichen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente – sofern notwendig – bei der zuständigen
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Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Eventualantrag – die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen
– ist gegenstandslos. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde
nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht
stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: