B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-41/2020
Ur t e i l vom 2 1 . Janu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Ange Sankieme Lusanga,
Juristes et théologiens Mobiles Migrations et
Développement,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2019.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2019 um Asyl in der Schweiz.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 5. Juli 2019, der Erstbefragung
vom 19. Juli 2019 und der Anhörung vom 22. März 2018 (recte: 22. August
2019) führte sie im Wesentlichen aus, sie sei in Kinshasa geboren und auf-
gewachsen. Sie gehöre der Ethnie der Mubunda an. Im Jahr 2012 habe
sie einen Bachelor-Abschluss in "Wissenschaft, Technik, Empfang und
Tourismus" erlangt. Danach sei sie arbeitslos gewesen. Ihr Vater sei als
Mubunda Mitglied bei der Armée de la résistance populaire (ARP) des Ge-
neralmajors Benoit Faustin Munene gewesen. Deswegen sei er im Jahr
2013 erschossen worden. Danach habe sie begonnen, mit ihrer Schwester
Handel zu betreiben. Im Jahr 2014 habe sie in Kinshasa einen Kongolesen
mit Schweizer Staatsbürgerschaft kennengelernt. Das gemeinsame Kind
sei am (…) in Kinshasa geboren. Der Vater habe das Kind anerkannt,
wodurch es die Schweizer Staatsbürgerschaft erhalten habe. Im Juni 2017
habe sie sich einen Monat in Angola aufgehalten, um Handelswaren zu
kaufen. Am 25. Februar 2018 sei ihre Mutter während eines Marsches, der
von der katholischen Kirche organisiert worden sei, getötet worden. Im Ja-
nuar 2019 habe sie ein Visum für die Türkei erhalten. Am 6. Februar 2019
sei sie bei der Passkontrolle zurückgehalten worden, wodurch sie den Flug
verpasst habe. Am 8. Februar 2019 sei sie mit dem Flugzeug legal aus
dem Kongo ausgereist. In der Türkei habe sie Waren gekauft und diese in
auf ihren Namen lautenden Containern in den Kongo geschickt. Bei dem
Abladen der Container im Kongo seien Leute der Agence National des
Renseignements, der Polizei, des Nationalsicherheitsdienstes und des
Zolls vor Ort gewesen. Sie hätten gesagt, unter den Waren seien Telefon-
geräte für Gespräche via Satellit gewesen. Die anwesenden Personen, un-
ter anderem ihre Schwester, seien nach ihr befragt und festgenommen
worden. Gegen sie sei ein Suchbefehl erlassen worden. Bei einer Rück-
kehr würde sie getötet werden.
Die Beschwerdeführerin reichte die Schweizer Identitätskarte und den
Schweizer Pass ihres Kindes, eine staatliche Handelserlaubnis sowie eine
Bestätigung, dass sie Katholikin ist, ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 (eröffnet am 12. Dezember 2019)
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
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aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Januar 2019 (recte: 2. Januar
2020) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben. Die Sache sei im Sinne der Beschwerdebegründung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführerin sei der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechts-
beistand beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
3.
Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerdeschrift einzig das Rechts-
begehren, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und im Sinne der
Beschwerdebegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine materi-
elle Überprüfung der Verfügung wird nicht beantragt. Es ist daher nur zu
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prüfen, ob die formellen Rügen zutreffen und eine Kassation der angefoch-
tenen Verfügung angezeigt ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
Die Vorinstanz habe sich in der Begründung nicht mit den eingereichten
Beweismitteln auseinandergesetzt. Sie habe ihre Vorbringen zu Unrecht
als unglaubhaft eingestuft. Ihre Ausführungen seien detailliert, wider-
spruchsfrei und plausibel gewesen.
Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel nicht einzeln abgehan-
delt, aber implizit zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt, indem sie
die durch die Beweismittel zu belegenden Sachverhaltselemente als be-
wiesen erachtete. So ist die durch die Schweizer Identitätskarte und den
Schweizer Pass belegte Schweizer Staatsbürgerschaft des Kindes der Be-
schwerdeführerin unstrittig. Ebensowenig strittig ist, dass die Beschwerde-
führerin Katholikin ist und Handel getrieben hat. Hinzuzufügen ist, dass kei-
nes der Beweismittel einen konkreten Zusammenhang zur vorgebrachten
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Verfolgungsgeschichte aufweist. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vo-
rinstanz zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts,
sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die
materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Ver-
fahrensrecht, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und den
Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung nach
Art. 102f, Art. 102h und Art. 102l AsylG, verletzt.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nicht detailliert
darlegt, inwiefern das Verfahrensrecht in ihrem Fall verletzt worden sein
soll. Die Beschwerdeführerin wurde drei Mal in Anwesenheit ihres Rechts-
vertreters von der Vorinstanz angehört. Den Anhörungsprotokollen sind
keinerlei Unregelmässigkeiten zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in
der Verfügung mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und ihren Ent-
scheid rechtsgenüglich begründet. Die von der Beschwerdeführerin zitier-
ten Gesetzesartikel beziehen sich allesamt auf eine zugewiesene Rechts-
vertretung. Die Beschwerdeführerin wurde seit Einleitung des Asylverfah-
rens indes von einem gewillkürten Rechtsvertreter vertreten. Auf die Zu-
weisung einer kostenlosen Rechtsvertretung gemäss Art. 102h Abs. 1
AsylG hat sie verzichtet. Es liegt somit keine Verletzung des Verfahrens-
rechts, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des An-
spruchs auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung nach AsylG,
vor.
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Das gestellte Rechtsbegehren erweist sich als aussichtslos, weshalb
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
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um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem
Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: