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Abtei lung V
E-4120/2006
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Valenti, Gysi
Gerichtsschreiber Raemy
A._______, dessen Ehefrau B._______, und ihre Kinder C._______, D._______,
Bulgarien,
vertreten durch E._____,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Juni 2005 i.S. Vollzug der Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer, bulgarische Staatsangehörige, der Volksgruppe der ortho-
doxen, bulgarischsprachigen Roma zugehörig, verliessen ihr Heimatland laut eige-
nen Angaben am 28. Oktober 2001 und erreichten die Schweiz am 30. Oktober
2001. Gleichentags ersuchten sie beim Empfangszentrum des damals zuständigen
Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, ab 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration
[BFM]) in F._______ um Asyl. Zur Begründung der Asylgesuche machten sie im
Wesentlichen Benachteiligungen seitens der Polizei im Zusammenhang mit ihrer
ethnischen Zugehörigkeit geltend.
B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2001 lehnte das BFF die Asylgesuche ab und
ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten
teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
Eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen.
D. Am 15. Juni 2003 wurde C._______ geboren.
E. Am 18. August 2003 reiste D._______ in die Schweiz nach.
F. Mit Urteil vom 18. April 2005 wies die ARK die Beschwerde ab.
G. Anlässlich eines Ausreisegesprächs vom 10. Mai 2005 überreichte der Beschwer-
deführer dem G._______ mehrere Dokumente, darunter ein
Bestätigungsschreiben der Bürgergemeinde H._______, zwei ärztliche Zeugnisse
von Dr. med. I._______ sowie eine schulische Beurteilung von D._______ zu den
Akten. Die Beschwerdeführerin konnte am Gespräch nicht teilnehmen, da sie sich
im Spital befand. Die abgegeben Dokumente wurden vom G._______ zusammen
mit dem Gesprächsprotokoll an die Vorinstanz überwiesen, welche sie gemäss
Aktennotiz vom 13. Mai 2005 ad acta legte.
H. Mit schriftlicher Eingabe vom 10. Juni 2005 beantragten die Beschwerdeführer bei
der Vorinstanz, es sei in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2001 festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie
seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung beriefen sie sich im
Wesentlichen auf einen erheblich verschlechterten gesundheitlichen Zustand der
Beschwerdeführerin. Ihrer Eingabe legten sie ein ärztliches Zeugnis vom 6. Juni
2005 sowie einen Länderbericht Bulgarien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom März 2004 bei.
I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2005 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsge-
such ab, erklärte die Verfügung vom 5. Dezember 2001 als rechtskräftig und voll-
streckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
3J. Mit Eingabe vom 1. Juli 2005 beantragten die Beschwerdeführer bei der ARK die
Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2005 und die Feststellung der Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung. Als Folge davon seien sie vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie die Befreiung von der Bezahlung von Verfah-
renskosten.
K. Mit Telefax vom 5. Juli 2005 ersuchte die ARK das zuständige kantonale Amt von
Vollzugshandlungen abzusehen, bis über allfällige vorsorgliche Massnahmen ent-
schieden werden könne.
L. Am 6. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten.
M. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2005 setzte die ARK den Vollzug der Wegwei-
sung aus und gestattete den Beschwerdeführern, den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Im Weiteren wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet.
N. Am 28. Juli 2005 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom
18. Juli 2005 zu den Akten.
O. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2005 und ergänzender Stellungnahme vom
6. September 2005 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
P. Am 8. September 2005 setzte die ARK den Beschwerdeführern Frist zur Stellung-
nahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung bis zum 23. September 2005 und for-
derte die Beschwerdeführerin auf, die sie behandelnden Ärzte gegenüber der AKR
von der Schweigepflicht zu entbinden.
Q. In ihrer Replik vom 23. September 2005 hielten die Beschwerdeführer an den ge-
stellten Begehren und deren Begründung fest. Mit Eingabe vom 26. September
2005 reichten sie eine Entbindungserklärung zu den Akten.
R. Mit Schreiben vom 6. März 2007 orientierte das F._______ das
Bundesverwaltungsgericht über die Situation der Beschwerdeführer und hielt fest,
dass ein Entscheid über den weiteren Verbleib der Familie nicht länger
aufgeschoben werden sollte.
S. Am 26. März 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine per Fax
übermittelte Kostennote im Umfang von total Fr. 200.-- zu den Akten.
T. Mit Eingabe vom 19. April 2007 reichten die Beschwerdeführer weitere medizini-
sche Unterlagen (Austrittsbericht der Klinik J._______ vom 2. November 2005,
Bericht des Hausarztes vom 27. Januar 2006, Bericht der Psychiatrischen Klinik
K._______ (undatiert, anfangs 2006)) zu den Akten.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3. Vorab ist festzustellen, dass gestützt auf die Anträge in der Beschwerde vom
1. Juli 2005 respektive im Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2005 einzig zu
beurteilen ist, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass beziehungswei-
se Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Dezember 2001
dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzu-
mutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzu-
ordnen wäre. Die Frage, ob die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
4. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht gemäss Rechtsprechung der ARK, wel-
che vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und somit die ursprüngliche (fehlerfreie) Ver-
fügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on / EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können auch bestimmte Revisions-
gründe zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefoch-
ten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen
worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des
im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwer-
deinstanz, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundes-
amtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt
5hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frü-
heren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren
gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
5.
5.1 Die Beschwerdeführer führten in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni
2005 aus, mit der gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin liege eine erheblich veränderte Sachlage vor, welche sich als
relevant für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erwei-
se. Die Beschwerdeführerin sei seit (Angaben zum gesundheitlichen Zustand der
Beschwerdeführerin). Zusammenfassend müsse von einer aussergewöhnlich
grossen Intensität der traumabedingten Störung ausgegangen werden. Ihre
gesundheitlichen Probleme gingen einerseits auf Ängste im Zusammenhang mit
einem befürchteten Wegweisungsvollzug aus der Schweiz sowie andererseits auf
Gewalterfahrungen im Heimatland zurück. Bisher sei sie indessen noch nicht in
der Lage gewesen, sich zu diesen zu äussern. Sie sei auf eine längerfristige psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen. Therapiefortschritte
seien nur in einer stabilen und sicheren Umgebung fernab des traumatisierenden
Umfelds realisierbar. Bei ausbleibender Behandlung beziehungsweise einer
Rückkehr ins Heimatland sei davon auszugehen, dass die bereits beobachteten
Symptome wie Suizidalität oder Gewichtsabnahme noch verstärkt auftreten
würden und es zu einer psychischen wie auch physischen Dekompensation
komme, welche für die Beschwerdeführerin eine existenzielle Gefährdung
bedeuten würde. Die Möglichkeit einer Behandlung im Heimatland wurde aufgrund
der manifesten Retraumatasierungsrisiken verneint und die Reisefähigkeit wegen
ihrer schlechten Verfassung ausgeschlossen. Abschliessend machten die
Beschwerdeführer geltend, dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf
das Kindswohl unzumutbar wäre, zumal dieses im Heimatland bei einer psychisch
dekompensierenden, hoch suizidalen Mutter nicht mehr gewahrt wäre. Zum
Beweis ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht
von Dr. med. L._______ und med. prakt. M._______ vom 6. Juni 2005 sowie einen
Länderbericht Bulgarien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom März 2004 zu
den Akten.
5.2 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass in Bezug auf die
im Wiedererwägungsgesuch von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ge-
walterfahrungen detaillierte Angaben fehlten und dass diese somit nicht konkreti-
sierte Behauptungen blieben. Damit werde aber der gegenwärtig schlechte psychi-
sche Zustand der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Da aber dessen Ur-
sache unklar bleibe, lasse sich daraus nichts Relevantes ableiten. Soweit die Mög-
lichkeit einer Behandlung der Beschwerdeführerin betreffend, führte die Vorinstanz
aus, dass es in Bulgarien psychiatrische Kliniken, psychiatrische Abteilungen in
allgemeinen Krankenhäusern und psychiatrische Ambulatorien gebe. Es gebe wei-
ter gut ausgebildete und erfahrene Psychiater. Gängige Psychopharmaka seien er-
hältlich. Grundsätzlich sei sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Be-
handlung möglich. Gemäss öffentlich zugänglichen Berichten seien die Zustände
in manchen der erwähnten Einrichtungen zwar relativ schlecht. Dem gegenüber
6habe sich jedoch die Lage in gewissen Einrichtungen – oft dank ausländischer Hil-
fe – verbessert. Die Regierung sei sich zudem der erwähnten Missstände bewusst
und habe zwecks Verbesserung bereits im Jahre 2001 das Nationale Programm
für die psychische Gesundheit der Bürger Bulgariens eingeleitet. Entsprechend sei
nicht davon auszugehen, dass eine psychiatrische Behandlung in Bulgarien gene-
rell unzumutbar oder gar unzulässig wäre. Weiter führte die Vorinstanz aus, die
Beschwerdeführerin sei gehalten, sich mit medizinischer Hilfe auf die Rückkehr
vorzubereiten und habe die Schweiz zu verlassen, sobald sich ihr Zustand soweit
stabilisiert habe, dass sie transportfähig sei. Eine weiter gehende Behandlung
habe im Heimatland zu erfolgen, wobei sie die Möglichkeit habe, in der Schweiz
ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Die im Arztzeugnis erwähn-
te Suizidalität vermöge an dieser Sachlage nichts zu ändern. Zur medizinischen
Vorbereitung einer Rückkehr gehöre auch eine psychiatrische Behandlung mit
dem Ziel, die Beschwerdeführerin von Suizidabsichten abzubringen. Davon abge-
sehen dürfe es nicht sein, dass sich die schweizerischen Behörden mit Selbst-
morddrohungen geradezu erpressen liessen.
5.3 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, es sei vorlie-
gend nicht von Bedeutung, ob die Ursache der psychischen Störung mit der be-
haupteten Verfolgung zusammenhänge, zumal die Asylvorbringen nicht Gegen-
stand dieses Verfahrens seien. Die Diagnose einer (Angaben zu den
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) sei mit dem eingereichten
ärztlichen Bericht rechtsgenüglich belegt und werde von der Vorinstanz nicht in
Frage gestellt. Die Ursache einer (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen
der Beschwerdeführerin) sei naturgemäss zwingend eine (Angaben im
Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin).
Auf welche Weise diese erfolgt sei, spiele vorliegend keine Rolle. Von Bedeutung
sei lediglich die Tatsache, dass eine (Angaben im Zusammenhang mit den
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) stattgefunden habe. Dass
sich daraus nichts Relevantes ableiten lasse, treffe entgegen der Argumentation
der Vorinstanz nicht zu. Vielmehr sei das tatsächliche Vorhandensein der
diagnostizierten Krankheit für die Frage der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs wesentlich. Durch das Urteil der ARK vom 18. April 2005,
welches eine Ausreiseverpflichtung nach sich gezogen habe, sei eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ausgelöst
worden. Dafür massgebend sei die Angst gewesen, wieder der Situation vor der
Ausreise ausgeliefert zu werden. Das Urteil der ARK sei somit als Auslöser, nicht
aber als die eigentliche Ursache des momentanen Zustandes zu betrachten. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit ihrem Eintritt in die
psychiatrische Klinik am (Datum Klinikeintritt) nicht wesentlich verbessert. Die
Suizidalität habe sich verschärft, seit ein Mitpatient Suizid begangen habe. Die Un-
terstellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin versuche, die schwei-
zerischen Behörden zu erpressen, sei angesichts der ernsten Situation und der
klaren Stellungnahme der Klinik entschieden zurückzuweisen. Dem medizinischen
Fachpersonal sei eine Unterscheidungsfähigkeit zwischen Suizidabsichten und
Drohrhetorik zuzubilligen. Die Vorinstanz verkenne die alarmierende Situation und
die Angst des Ehegatten und der Kinder, ihre Ehefrau beziehungsweise Mutter zu
verlieren. Sie gehe sodann in der angefochtenen Verfügung nicht auf die von ärzt-
7licher Seite als notwendig erachteten Voraussetzungen für eine Behandlung der
Beschwerdeführerin ein und ignoriere damit fachärztliche Autorität. Mit dem
Übergehen der fachärztlichen Diagnose habe die Vorinstanz ihren
Ermessenspielraum überschritten. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu den
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland seien nicht relevant, da sie einen
Vollzug der Wegweisung voraussetzten, wodurch indessen die Bedingung für
einen Therapieerfolg gerade nicht erfüllt sei. Zudem wird erneut geltend gemacht,
dass aufgrund der unhaltbaren Zustände in Institutionen für psychisch Kranke und
Behinderte eine Weiterbehandlung im Heimatland unzumutbar sei. Zur
Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer einen weiteren
ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2005 zu den Akten.
Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer auf einen Landsmann - ebenfalls ein
Roma - welcher nach rechtskräftig abgelehntem Asylgesuch direkt nach seiner
Wiedereinreise in Bulgarien verhaftet worden und bis heute in Haft sei, was sie
zusätzlich verunsichere.
5.4 In der Vernehmlassung vom 29. Juli 2005 verwies die Vorinstanz in Bezug auf die
medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführer auf ihre Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung. Betreffend die von den Beschwerdeführern geltend ge-
machte Verhaftung eines Landsmanns nach dessen Rückkehr in sein Heimatland
hielt die Vorinstanz fest, dass sich daraus für die Beschwerdeführer nichts ablei-
ten lasse.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 6. September 2005 hielt die Vorinstanz
nach Abklärungen bei der Schweizerischen Botschaft in Sofia fest, es treffe nicht
zu, dass der erwähnte Landsmann am 13. Oktober 2004 am Flughafen verhaftet
worden sei. Gemäss sicherer Quelle habe er im Februar 2005 die bulgarische
Grenze an einem offiziellen Grenzübergang passiert, so dass er keineswegs in
Haft gewesen sei. Zusammen mit der Vernehmlassung überwies die Vorinstanz
der ARK die Akten N _______ zur Kenntnisnahme.
5.5 In ihrer Replik vom 23. September 2005 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hät-
ten nochmals Kontakt mit der Ehefrau des erwähnten Landsmanns aufgenommen.
Dieser sei im Juli 2005 freigelassen worden und habe Bulgarien zwecks Asylge-
suchstellung erneut verlassen. Er sei inhaftiert gewesen, weil er in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt und damit seinen Heimatstaat verunglimpft habe. Vor seiner
Ausreise habe er keine Probleme mit dem Staat gehabt. Die Ehefrau sei von den
Beschwerdeführern um die Abgabe schriftlicher Unterlagen gebeten worden. Hin-
sichtlich der von der Vorinstanz in Abrede gestellten Beziehungen zwischen den
Beschwerdeführern und dem Landsmann wurde festgehalten, dass dieser den Be-
schwerdeführer oft als Übersetzer engagiert habe.
6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich,
so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern.
6.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
8Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niderlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG,
SR 142.20]).
6.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht
anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur: Sobald
eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54
f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Aufnahme zufolge einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar
2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug
vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Mass-
gabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
7. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK
1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Im Übrigen kön-
nen aber neben einer konkreten Gefährdung auch andere Umstände im Heimat-
oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humani-
tären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Bei der Prüfung der Vorausset-
zungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall ab-
zuwägen gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug spre-
chen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung
von Art. 14a Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123 m.w.H.).
Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus
medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur
dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat
eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Andererseits bil-
den gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungs-
vollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement,
welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss
und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am
Ende und 5b S. 157 f.) Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder be-
troffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-
punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
9rechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Kinderrechtskonvention (KRK);
(vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.).
8.
8.1 Aus der allgemeinen Situation in Bulgarien, welches mit Beschluss des Bundesra-
tes vom 18. März 1991 als Safe Country eingestuft wurde, lässt sich kein allgemei-
nes Wegweisungsvollzugshindernis ableiten (vgl. dazu auch EMARK 2000 Nr. 20).
Ungeachtet dieser grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf-
grund der allgemeinen Situation in Bulgarien ist nachfolgend zu prüfen, ob er für
die Beschwerdeführer aufgrund der neuen Aktenlage, das heisst insbesondere un-
ter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Verschlechte-
rung des Gesundheitszustands, zumutbar ist.
8.2 In Bezug auf die im Wiedererwägungsverfahren und im Rekursverfahren neu gel-
tend gemachten Vorbringen, ergibt sich aus den Akten (insbesondere eingereichte
ärztliche Zeugnisse vom 6. Juni 2005 und vom 18. Juli 2005, Bericht des
G._______ vom 6. März 2007), dass die Beschwerdeführerin an einer (Angaben
zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin). Ausserdem habe sie
in Bulgarien an (...) gelitten. Nach der Ausreise aus ihrem Heimatland
beziehungsweise der Einreise in die Schweiz hätten sich diese Symptome deutlich
verbessert. Durch die aus der Abweisung ihres Asylgesuches (Urteil der ARK vom
April 2005) resultierende Verpflichtung zur Ausreise sei es zu einem
Wiederaufflammen des (Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der
Beschwerdeführerin, zu ihrer Behandlung und zu Behandlungsorten). Nur bei
Wegfall der drohenden Abschiebung sei eine Verbesserung des Gesundheits-
zustandes als möglich anzunehmen. Durch eine medikamentöse Therapie und den
geschützten Rahmen im Spital habe lediglich eine weitere Verschlechterung ver-
hindert werden können. Die Beschwerdeführerin bedürfe einer längerfristigen (...)
Behandlung, welche zunächst ihre Stabilisierung in der Form einer sicheren
Umgebung erfordere. Komme es zu einer Abschiebung der Familie, werde sie
höchstwahrscheinlich noch vor der Ausreise (...).
8.3 Die in den ärztlichen Zeugnissen ausgewiesenen gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin werden von der Vorinstanz nicht bestritten. Das Bundesver-
waltungsgericht sieht sich ebenfalls nicht veranlasst, an den geltend gemachten
(Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) zu
zweifeln. Es besteht überdies kein Anlass, an der sachlichen Richtigkeit der
eingereichten ärztlichen Berichte und des Berichts des G._______, welche ein
nachvollziehbares Bild der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Be-
schwerdeführerin geben, zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sog. Privatgutachten
EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f., und Nr. 18). Somit steht fest, dass die Be-
schwerdeführerin unter gravierenden psychischen Beschwerden leidet, die eine
nun bereits länger andauernde und auf ihre spezifischen Bedürfnisse ausgerichte-
te medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung erforderlich gemacht
haben, deren Fortsetzung auf noch unbestimmte Zeit dringend angezeigt
erscheint.
8.4 Wie bereits erwähnt, musste die Beschwerdeführerin infolge von (Angaben zu den
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin) bereits wiederholt
10
hospitalisiert werden. Vor dem Hintergrund der zu den Akten gereichten ärztlichen
Berichte und der darin enthaltenen klaren Aussagen, muss zum heutigen Zeitpunkt
geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdefüh-
rerin in ihren Heimatstaat zu einer (erneuten) psychischen Dekompensation führen
würde, was ihre Gesundheit - im Sinne weiter (Angaben zu gesundheitlichen
Problemen der Beschwerdeführerin) - ernsthaft gefährden würde. Der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin ist somit als unzumutbar zu erachten.
Angesichts dieser Erwägungen kann die Frage der Behandlungsmöglichkeiten und
deren Finanzierbarkeit im Heimatland der Beschwerdeführerin offen gelassen
werden.
8.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass aus den eingereichten Beweis-
mitteln mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, dass sich der psychische Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Abschluss des ordentlichen
Verfahrens erheblich verschlechtert hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei er-
wähnt, dass bei einer Rückkehr erhebliche Zweifel an einer Reintegration von
C._______ und des in der Schweiz geborenen 4-jährigen Kindes bestünden, zumal
sie von der kranken Mutter kaum Unterstüzung erwarten könnten und der Vater mit
dem finanziellen Unterhalt der Familie und der Betreuung der Mutter voll
ausgelastet wäre. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kann jedoch eine
Prüfung, ob ein Wegweisungsvollzug mit Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über
die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) vereinbar wäre,
offen gelassen werden. Die Beschwerdeführer haben - unter Berücksichtigung
obiger Erwägungen - eine wiedererwägungsweise veränderte Sachlage dargetan,
welche sie bei einer erzwungenen Rückkehr in eine Situation bringen, die zu einer
Gefährdung der Beschwerdeführerin führen würde. Es ist davon auszugehen, dass
ihre Existenz bei einer Rückkehr in ihre Heimat in schwerwiegender Weise bedroht
wäre. In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichti-
gung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende
sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) kommt das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als
unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine
Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG
aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 5. Dezember 2001
sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 1 bis 4bis ANAG).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11. Gemäss Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) haben
obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Be-
gehren durchgedrungen. Mit Eingabe vom 26. März 2007 reichte ihr Rechtsvertre-
ter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 200.-- ein, welche als angemessen zu be-
urteilen ist. Somit ist den Beschwerdeführern von der Vorinstanz eine Parteient-
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schädigung von total Fr. 200.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 5. Dezember 2001
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK eine
Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Exempl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______) zum Vollzug gemäss Ziffer 2 dieses Urteils
- das G._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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