B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4121/2013
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2009 die
Schweizer Botschaft um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Ge-
währung des Asyls ersuchte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar
2009 aufforderte, die geltend gemachten Asylgründe zu präzisieren und
mit Dokumenten zu belegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2009 seine Sach-
verhaltsdarstellung ergänzte und verschiedene Beweismittel zu den Akten
reichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember
2010 das rechtliche Gehör zu den Feststellungen gewährte, es erachte
den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der eingereichten Un-
terlagen als erstellt, weshalb eine Anhörung durch die Botschaft nicht
notwendig sei, sowie es beabsichtige, das Asylgesuch abzulehnen und
die Einreise in die Schweiz zu verweigern, weil aufgrund der Akten nicht
von einer relevanten Gefährdung auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer sich innert der ihm gesetzten Frist nicht ver-
nehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juni 2013 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ab-
wies und zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer sei nicht schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 13. Juli 2013 eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 5. Juni 2013 einreichte und sinngemäss beantragte, diese sei aufzu-
heben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen,
dass mit der Beschwerde die Bestätigung des Bischofs von B._______ zu
den Akten gereicht wurde,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an
die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. statt vieler Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), praxisge-
mäss zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerdeeinreichung auszugehen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde – abgesehen von dem im Auslandverfahren nicht
störenden Mangel der Einreichung in englischer Sprache – formgerecht
eingereicht wurde, und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (von der Bundes-
versammlung als dringlich erklärt, am 29. September 2012 in Kraft getre-
ten und in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 bestätigt) ergeht, wo-
nach für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt worden
sind, die (per 29. September 2012 aufgehobenen) alt Art. 12, 19, 20,
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41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gel-
ten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG),
dass, wenn dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund glaub-
haft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet
werden kann, die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Anerken-
nung als Flüchtling und die Asylgewährung beziehungsweise zur näheren
Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen ist (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG),
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dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ein-
reisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Qualität der
persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu allfälligen ande-
ren Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE
2011/10 E. 3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs gegen-
über der Schweizer Botschaft im Wesentlichen vorgebracht hat, er sei ein
tamilischer Geschäftsmann aus Jaffna, der aus Sicherheitsgründen schon
im Jahr 1992 nach B._______ umgezogen sei,
dass Unbekannte ihn seit 2004 immer wieder bedrohen und die Heraus-
gabe von Schutzgeld erpressen, sein Geschäft ausrauben und die Ware
beschädigen würden,
dass er den zwei Vorladungen der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal
(TMVP) im August 2008 nicht nachgekommen und deswegen unterge-
taucht sei, worauf er von Bewaffneten bei seinen Verwandten gesucht
worden sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausführte, seine Ge-
fährdungssituation habe sich in der Folge zunächst beruhigt ("die Prob-
leme, die ich in der Vergangenheit hatte […] eine Zeitlang beruht"),
dass er im März 2010 wiederum von einem Sekretär der TMVP mit einer
Gelderpressung konfrontiert worden und in der Folge vorübergehend
nach Jaffna gegangen sei, wo sich jedoch schon bald TMVP-Angehörige
bei ihm gemeldet hätten,
dass er deshalb nach B._______ zurückgekehrt sei, wo er von anderen
Mitgliedern der TMVP geschlagen worden sei,
dass am (…) März 2012 zunächst seine Frau und kurz darauf er selber
kurzzeitig entführt worden sei, nachdem er sich geweigert gehabt habe
das Schutzgeld zu zahlen,
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dass sie erst freigelassen worden seien, nachdem die Verwandten
100'000 Rupien Lösegeld bezahlt hätten,
dass erst kürzlich ein ihm bekannter Geschäftsmann umgebracht worden
sei und er befürchte, es könnte ihm gleich ergehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Würdigung der Akten der
Auffassung der Vorinstanz anschliesst, der Beschwerdeführer habe in ab-
sehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlings-
rechtlich relevanten Nachteile zu befürchten, und vorab auf die im We-
sentlichen überzeugenden Ausführungen des BFM verwiesen werden
kann,
dass ergänzend einerseits festzuhalten ist, dass die Übergriffe auf den
Beschwerdeführer offensichtlich in erster Linie einen kriminellen Hinter-
grund (Geldbeschaffung) haben und insoweit auch das Vorliegen eines
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs zu verneinen ist,
dass den erlittenen Nachteilen andererseits auch eine flüchtlingsrechtlich
relevante Intensität abzusprechen sind,
dass nämlich die Beschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers (und
seiner Frau) gemäss seinen Angaben nur kurze Zeit gedauert habe, und
es seit März 2012 zu keinen weiteren solchen Entführungsaktionen mehr
gekommen ist,
dass nach Lehre und Praxis die Anforderungen für die Annahme eines
unerträglichen psychischen Drucks im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG hoch
sind und wirtschaftliche Nachteile diesbezüglich grundsätzlich erst rele-
vant sind, wenn der betroffenen Person die Existenzgrundlage durch die
Eingriffe gänzlich entzogen wird (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern / Stutt-
gart / Wien 2009, S. 172 f. mit weiteren Hinweisen),
dass ein solcher Entzug der Existenzgrundlage vom Beschwerdeführer
nicht beschrieben wird und beispielsweise die wiederholt thematisierte
Lösegeldforderung von 100'000 Rupien – umgerechnet rund 700 Schwei-
zer Franken – nicht geeignet erscheint, einem sri-lankischen Geschäfts-
mann das wirtschaftliche Fortkommen gänzlich zu verunmöglichen,
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dass bezüglich der in den Jahren ab 2004 erlittenen Nachteile im Übrigen
auch kaum ein kausaler Zusammenhang zu der erst Jahre später erfolg-
ten Einreichung des Asylgesuchs besteht,
dass schliesslich die geltend gemachte Nichtbefolgung der Vorladungen
der TMVP vom August 2008 offenbar keine gravierenden Nachteile zur
Folge hatte und der Beschwerdeführer denn in seinem Rechtsmittel auch
angibt, danach habe sich seine Gefährdungssituation vorübergehend be-
ruhigt,
dass an diesen Ausführungen auch die mit der Beschwerde eingereichte
Bestätigung des Bischofs von B._______ nichts zu ändern vermag, in der
hauptsächlich die Ereignisse des Beschwerdeführers von 1992 bis 2007
sowie die allgemeine Lage in B._______ beschrieben werden,
dass es dem Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
glaubhaft zu machen, er habe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in na-
her Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
Schweizer Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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