B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4121/2014
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2014 / N (…).
E-4121/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde am (…) Juli 2011 vom Schweizerischen
Grenzwachtcorps am B._______ bei der illegalen Einreise aus Frankreich
angehalten und dem Migrationsamt des Kantons C._______ zugeführt,
wobei er unter der Identität D._______, geboren (…), Syrien, registriert
wurde. Während der Befragung durch das Migrationsamt am 26. Juli 2011
stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Demzufolge wurde er mit
der Anordnung entlassen, sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ einzufinden.
Gleichentags wurde der Beschwerdeführer im EVZ unter der Identität
A._______, geboren (…), Syrien, registriert.
Am 9. August 2011 fand die Kurzbefragung im EVZ und am 28. Septem-
ber 2011 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei ein registrierter staatenloser Kurde (Ajnabi)
und stamme aus F._______. Sein Vater und der ältere Bruder seien seit
mehr als fünfzehn Jahren Mitglieder der "Kurdischen Demokratischen
Partei in Syrien (Parti)"; ihre Funktion in dieser Partei sei ihm aber nicht
bekannt. Er selber habe, weil er Analphabet sei, nicht Mitglied werden
können, sei aber Sympathisant der Partei gewesen und habe für diese
gelegentlich Hilfsdienste bei der Organisation von Newroz-Anlässen ge-
leistet. Am (…) 2009 sei er zusammen mit etwa (…) weiteren Personen
festgenommen und für einen Monat inhaftiert worden, nachdem es zu ei-
ner Auseinandersetzung mit Angehörigen der Sicherheitskräfte gekom-
men sei, als diese sie am (…) gehindert hätten. Am (…) 2011 habe er an
einer mehrstündigen Kundgebung in F._______ teilgenommen, bei wel-
cher die Kundgebungsteilnehmer für ihre Rechte und ihre Freiheit de-
monstriert hätten. Die Kundgebung sei friedlich verlaufen, und die Sicher-
heitskräfte seien nicht eingeschritten. Auf dem Weg nach Hause sei er
von seinem ältesten Bruder telefonisch gewarnt worden, dass der Nach-
richtendienst (Mukhabarat) ihn zu Hause gesucht habe. Er sei wahr-
scheinlich denunziert worden. Er sei daraufhin nicht nach Hause zurück-
gekehrt, sondern habe sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund ver-
steckt, welcher zusammen mit ihm an der Demonstration teilgenommen
habe. Er habe in der Folge von seinem Vater erfahren, dass er weiterhin
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gesucht werde. Sein Vater habe dann mit Unterstützung seiner Parteikol-
legen seine Ausreise in die Wege geleitet. Am (…) Mai 2011 sei er mithilfe
eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist. Von dort sei er mit einem
Lastwagen in eine ihm unbekannte Stadt gebracht worden, von wo aus er
per Flugzeug nach E._______ gereist sei. Das Original seines Identitäts-
dokuments (Ichraj Alqaid) habe er dem Schlepper abgegeben. Sein Vater
habe aber eine Kopie desselben aufbewahrt.
B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
eines Auszugs aus dem Personenstandsregister für Ausländer der Pro-
vinz al-Hasaka sowie eines Auszugs aus dem Familienregister für Aus-
länder der Provinz al-Hasaka, zwei Schuldokumente (Schuleintritts-
gesuch, Bestätigung des Übertritts) sowie ein Bestätigungsschreiben der
Partiya Demokrat a Kurdistanê li Sûriyê (P.D.K.S.) vom 10. April 2012 zu
den Akten.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 brachte der Beschwerdeführer dem SEM
zur Kenntnis, dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei, namentlich an
politischen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilnehme und
Beiträge auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht habe. Er beantragte,
dass ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Ferner
reichte er weitere Dokumente zum Beleg seiner Identität (Übersetzungen
des Personenstandsregisterauszugs sowie des Familienregisterauszugs,
Kopie des Schuleintrittsgesuchs) sowie Beweismittel für seine exilpoliti-
schen Aktivitäten (Flugblatt, Ausdrucke von einem Facebook-Account mit
Fotos von Kundgebungen, Kopie des bereits eingereichten Bestätigungs-
schreibens der P.D.K.S.) ein.
D.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, aus seinem vom Strassenverkehrsamt des Kantons G._______ ein-
gezogenen syrischen Führerschein sei ersichtlich, dass er syrischer
Staatsangehöriger sei, da darauf als Staatsangehörigkeit "syrischer Ara-
ber" vermerkt und die Nummer des syrischen Familienregisters aufgeführt
sei. Es wurde ihm das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis
gewährt.
E.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 ersuchte der damalige Rechtsvertreter
E-4121/2014
Seite 4
des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme, da
er die Sache noch nicht mit seinem Mandanten habe besprechen können.
F.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 25. Juni 2014 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Ferner wies das
SEM das Fristerstreckungsgesuch vom 16. Juni 2014 ab und stellte fest,
dass im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers "Syrien" vermerkt werde.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2014 an das Bundes-
verwaltungsgericht focht der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfü-
gung an und beantragte, es sei ihm vollumfängliche Einsicht in die Akten
des Asylverfahrens, insbesondere die Aktenstücke A2, A11, A14, A15,
A18, A24, A25, A26, A27, A28 – eventualiter das rechtliche Gehör zu die-
sen Akten – zu gewähren, beziehungsweise es sei ihm eine schriftliche
Begründung betreffend den internen Antrag zur vorläufigen Aufnahme zu-
zustellen. Nach gewährter Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist
zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Im Weiteren sei die Verfügung
des SEM vom 19. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle
der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei festzustellen, dass die
Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme weiterbestehe. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, be-
ziehungsweise er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, respektive es
sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Fotos sowie
drei CD-ROMs mit Aufnahmen von Kundgebungen syrischer Oppositio-
neller in der Schweiz, mehrere Flugblätter und Ausdrucke von Einträgen
auf seiner Facebook-Seite zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2014 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A2, A11, A14, A15, A18, A24,
A25 und A28 ab. Hingegen wurde das Gesuch um Einsicht in die Akten-
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stücke A26 und A27 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurden
Kopien dieser Aktenstücke zugestellt. Das Gesuch um Einräumung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen, und es wurde
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 29. August 2014 reichte der Beschwerdeführer das Ori-
ginal des Familienregisterauszugs samt Übersetzung nach.
K.
Mit Eingabe vom 16. September 2014 machte der Beschwerdeführer von
dem ihm mit Verfügung vom 1. September 2014 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch.
L.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführe weitere
Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten (Fotos einer Kon-
ferenz der P.D.K.S. vom 14. September 2014, Fotos einer Parteisitzung
vom 26. Januar 2014) ein.
M.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 an das SEM stellte der Beschwerdefüh-
rer ein Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit und Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2015 verfügte das SEM, das
Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit werde bis zum Abschluss
des Beschwerdeverfahrens E-4121/2014 sistiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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Seite 6
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
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Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM zu-
nächst, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seiner
Staatsangehörigkeit sowie zum Verbleib der Originale seiner Identitäts-
dokumente gemacht. So habe er anlässlich der Befragung zu Person so-
wie der Anhörung ausgesagt, er sei Ajnabi und nicht syrischer Staatsan-
gehöriger und habe einen Ajnabi-Registerauszug in Kopie eingereicht.
Hingegen habe er sich bei den Befragungen durch das Grenzwachtkorps
vom (…) Juli 2011 und des Migrationsamts C._______ vom 26. Juli 2011
sowie auf dem Personalienblatt als syrischen Staatsangehörigen be-
zeichnet. Zudem habe er divergierende Angaben zum Verbleib des Origi-
nals des Ajnabi-Registerauszugs gemacht und für das Familienregister
einen Begriff verwendet, welcher sich auf syrische Staatsbürger, nicht
aber auf registrierte staatenlose Kurden (Ajanib) beziehe; schliesslich ge-
he aus dem von ihm beim Strassenverkehrsamt seines Wohnkantons
eingereichten syrischen Führerschein hervor, dass er syrischer Staats-
bürger sei. Zu letzterem Punkt sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 5. Juni 2014 das rechtliche Gehör gewährt worden. Das diesbezügli-
che Gesuch um Fristerstreckung werde wegen dessen unsubstanziierter
Begründung abgewiesen. Unter diesen Umständen sei das Vorbringen
des Beschwerdeführers, er sei Ajnabi, als unglaubhaft zu bewerten.
Im Weiteren erweise sich das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorge-
hen der syrischen Behörden im Zusammenhang mit der Kundgebung
vom 3. Mai 2011 als erfahrungswidrig, wäre doch zu erwarten gewesen,
dass die Sicherheitskräfte bereits während der Demonstration eingegrif-
fen und die Teilnehmer festgenommen hätten, anstatt sie erst danach zu
identifizieren und aufzusuchen. Auch die kurze Zeitspanne innert welcher
der Beschwerdeführer angeblich identifiziert und zu Hause gesucht wor-
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den sein solle, erscheine kaum als realistisch. Andere Gründe dafür, dass
er von den Behörden gesucht worden wäre, habe er nicht vorgebracht.
Dass er sich angeblich bei einem Freund versteckt habe, welcher auch
an der Demonstration teilgenommen habe, widerspreche den vom Be-
schwerdeführer geäusserten Befürchtungen, da er habe annehmen müs-
sen, dass die Behörden auch den Freund aufsuchen würden. Demnach
sei auch als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer wegen
Teilnahme an einer Demonstration von den syrischen Behörden gesucht
worden sei.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Engage-
ment sei zunächst festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel kei-
ne konkreten Aktivitäten zu belegen vermöchten, da er auf den Fotos
nicht zu erkennen sei und ein Rückschluss auf seine Person aufgrund der
Facebook-Seite kaum möglich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass
er durch die Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz ein besonders
Profil entwickelt habe. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Akti-
vitäten syrischer Staatsangehöriger im Ausland sei davon auszugehen
dass die syrischen Geheimdienste sich darauf konzentrieren würden,
Personen zu erfassen, welche qualifizierte Aktivitäten ausüben würden,
wobei massgebend eine öffentliche Exponierung sei, die den Eindruck
erwecke, dass die betroffene Person vom syrischen Regime als eine po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Das vom Beschwerdeführer
geltend gemachte exilpolitische Engagement sei demnach nicht geeignet,
eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zu-
nächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht,
des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4.2.1.1 Das SEM habe es unterlassen, seinen mit Schreiben vom 4. Juli
2014 gestellten Antrag, es sei ihm der interne Antrag betreffend die vor-
läufige Aufnahme zuzustellen, beziehungsweise es sei eine schriftliche
Begründung des Antrags zu erstellen, zu behandeln. Damit sei sein An-
spruch auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei lediglich mit der "dortigen
Sicherheitslage" begründet worden, und es sei demnach offensichtlich
keine konkrete Einzelfallwürdigung vorgenommen worden, was eine
schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Es sei da-
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von auszugehen, dass des SEM Kriterien der Flüchtlingseigenschaft und
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit solchen der Unzumut-
barkeit vermischt habe. Insbesondere seien seine kurdische Herkunft, die
Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seine gute Integration nicht ge-
würdigt worden.
4.2.1.2 Die vom Migrationsamt des Kantons C._______ dem SEM zuge-
stellten Akten (A2/18) seien zu Unrecht der Kategorie "C" (Akten anderer
Behörden) zugeordnet worden, da sie hätten in die Akten des SEM auf-
genommen und offengelegt werden müssen. Die Aktenstücke A11/1,
A14/1, A15/1 und A18/1 seien fälschlicherweise als "unwesentlich"
(Kategorie D) bezeichnet worden, obwohl sie die Frage seiner Staatsan-
gehörigkeit betreffend würden. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts
(Aktenstück A24/4) sei ebenfalls im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit
von Bedeutung; zudem bedeute die Zuordnung zur Kategorie "E" keinen
Verweigerungsgrund für die Offenlegung. Auch die Aktenstücke A25/1,
A26/3 und A27/1 seien keineswegs unwesentlich, und es hätte hier Ein-
sicht gewährt werden müssen. Die Verletzung des Rechts auf Akten-
einsicht habe zwingend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Folge.
4.2.1.3 Die in der Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2014
eingeräumte Frist zur Stellungnahme sei knapp bemessen gewesen, und
daher sei die Begründung des fristgerechten Erstreckungsgesuchs mit
der Unmöglichkeit der rechtzeitigen Instruktion keineswegs ungenügend.
Angesichts der Tatsache, dass das SEM das Asylverfahren ohne Begrün-
dung während dreier Jahre verschleppt habe, stelle die Abweisung des
Gesuchs um Fristerstreckung zudem eine schwerwiegende Verletzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie einen überspitzten Formalismus
dar.
4.2.1.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu erbli-
cken, dass die Vorinstanz mehrere Elemente seiner Vorbringen (einmo-
natiger Gefängnisaufenthalt im Jahre 2009, Unterstützung durch die Par-
tei seines Vaters bei der Ausreise und bei der Übermittlung von Doku-
menten, Beziehung zur Partei, politisches Profil des Vaters und des Bru-
ders, Beziehung des Beschwerdeführers zur Partei, Analphabetismus des
Beschwerdeführers, mehrmalige Suche der Behörden nach dem Be-
schwerdeführer, Denunziation des Beschwerdeführers) in der angefoch-
tenen Verfügung nicht erwähnt habe. Ferner habe die Vorinstanz es
gänzlich unterlassen, die von ihm eingereichten Beweismittel zu würdi-
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Seite 10
gen, was als Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots
zu bewerten sei. Das SEM habe sich darauf beschränkt, seine Asyl-
vorbringen als unglaubhaft zu erklären, ohne diese vollständig und richtig
abzuklären. Weitere Abklärungen – namentlich eine zusätzliche Anhörung
– wären insbesondere wegen des grossen Zeitabstands zwischen der
letzten Anhörung und dem Verfügungsdatum angezeigt gewesen. Gerade
zur Frage der Staatsangehörigkeit hätte sich eine weitere Befragung auf-
gedrängt. Das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, dadurch dass ihm
lediglich in schriftlicher Weise das rechtliche Gehör zu dieser Frage ge-
währt habe. Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des Sachverhalts sei auch darin zu erblicken, dass der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung vom 28. September 2011 durch den
Befrager mehrmals grundlos unterbrochen worden sei und die Befragung
von einer gewissen Gereiztheit und Befangenheit des Befragers geprägt
gewesen sei.
4.2.1.5 Im Weiteren müsse die Prüfung der Unzulässigkeit derjenigen der
Unzumutbarkeit vorgehen, was sich schon aus dem Aufbau der ange-
fochtenen Verfügung des SEM ergebe, in welcher die Zulässigkeit zuerst
geprüft worden sei. Werde am Konzept der Alternativität der Wegwei-
sungskriterien festgehalten, müsste im Falle der Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft wer-
den. Das Fortbestehen der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme auch im
Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklä-
rungen sei erforderlich um ein Schlechterstellung aufgrund des Ergreifens
des Rechtsmittels zu verhindern. Die Verletzung der Pflicht zur Sachver-
haltsabklärung sowie die Gehörsverletzung hätten auch eine Verletzung
des Willkürverbots und von Art. 7 AsylG zur Folge.
4.2.2
4.2.2.1 In materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift zunächst
argumentiert, betreffend die Frage der Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers sei zu beachten, dass er sich zu Beginn beider Befra-
gungen im Asylverfahren als Ajnabi bezeichnet habe. In Anbetracht des-
sen, dass er Analphabet sei, sei zu bezweifeln, dass ihm im Zeitpunkt
seiner Einreise in die Schweiz der Unterschied zwischen den Begriffen
"syrischer Staatsangehöriger" und "Herkunft aus Syrien" bewusst gewe-
sen sei. Mit der Angabe, er komme aus Syrien, habe er nur seine Her-
kunft angeben wollen, ohne aber eine Aussage über seinen Status zu
machen. Es liege demnach kein Widerspruch vor. Auch betreffend des
Verbleibs der Identitätspapiere seien seine Aussagen nicht widersprüch-
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Seite 11
lich. Das Familienbüchlein, welches er mit dem Begriff "Original" gemeint
habe, sei beim Vater verblieben und nicht zerstört worden. Die falsche
Bezeichnung des Dokuments sei durch seinen Analphabetismus zu erklä-
ren. Diese Erklärung gelte auch für die angeblich für die syrische Staats-
angehörigkeit sprechende, von ihm verwendete Bezeichnung für den
Familienregisterauszug. Welchen Begriff er angeblich fälschlicherweise
verwendet habe, sei aus der angefochtenen Verfügung nicht nachvoll-
ziehbar. Der Befrager habe diesbezüglich eine nicht protokollierte antizi-
pierte Beweiswürdigung vorgenommen. Die Bezeichnung "Ichraj Alqaid"
werde auch bei den Ajanib verwendet. Ferner könnten auch die Ajanib ei-
nen syrischen Führerausweis erwerben, und die auf seinem Führerschein
vermerkte Bezeichnung als syrischer Araber ändere nichts an seinem
Status. Seine Eigenschaft als staatenloser Ajnabi sei somit belegt.
4.2.2.2 Im Weiteren entbehre die Argumentation, das geschilderte Verhal-
ten der syrischen Behörden widerspreche der allgemeinen Erfahrung, je-
der Grundlage und sei willkürlich. Das Verhalten von Dritten könne nicht
zur Begründung der Unglaubhaftigkeit von Vorbringen eines Beschwerde-
führenden herangezogen werden. Aus Medienberichten ergebe sich,
dass in Syrien seit Jahren auch niederschwellig aktive Demonstrations-
teilnehmer gezielt verfolgt würden. Es sei durch die vom SEM nicht er-
wähnte Denunziation zu erklären, dass er sich bei seinem Freund bis zur
Ausreise habe verstecken können. Seine Vorbringen seien demnach zu
Unrecht als unglaubhaft erachtet und damit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV
schwerwiegend verletzt worden. Er werde vom syrischen Regime aus
politischen und ethnischen Gründen gezielt gesucht und müsse damit
rechnen, festgenommen und gefoltert oder gar hingerichtet zu werden.
Demnach liege eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung vor.
Es werde auf verschiedene Gutachten und Berichte betreffend die men-
schenrechtsverletzende Behandlung von Gefangenen und die systema-
tisch gegen Oppositionelle angewendete Gewalt durch das syrische Re-
gime hingewiesen. Damit sei belegt, dass er im Falle der Rückkehr nach
Syrien damit rechnen müsse, gefoltert oder getötet zu werden. Ferner
müsse gemäss einem Bericht des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) bei den allermeisten Asylsuchenden
aus Syrien von einer begründeten Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Verfolgung ausgegangen werden, auch ohne Hinweise auf eine ver-
gangene oder zukünftige gezielte Verfolgung. Schon bei der geringsten
Verbindung zur Opposition oder dem Verdacht einer solchen könne eine
Verfolgung nicht ausgeschlossen werden. Die vom SEM zur Bejahung
der Flüchtlingseigenschaft gestellten Anforderungen müssten herabge-
E-4121/2014
Seite 12
setzt werden. Als Regimekritiker und Aktivist für die Anliegen der Kurden
sowie aufgrund seines öffentlichen exilpolitischen Engagements sei er
einem grossen Verfolgungsrisiko ausgesetzt.
4.2.2.3 Das SEM habe im Weiteren in seiner Verfügung seine Vorbringen
und die von ihm eingereichten Beweismittel betreffend seine exilpoliti-
schen Aktivitäten nicht vollständig gewürdigt und es unterlassen, ausführ-
lich zur Frage einer Gefährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
Stellung zu nehmen. Er scheue sich nicht, die vorhandenen Möglichkei-
ten zum Protest gegen das syrische Regime und dem Kampf für die kur-
dischen Anliegen zu nutzen, weshalb sich aus seinen Aktivitäten eine
asylrelevante Gefährdung ergebe. Sein exilpolitisches Engagement stelle
eine Fortsetzung seiner bereits im Heimatstaat bestehenden Haltung dar,
welche zu Problemen mit den syrischen Behörden geführt habe. Die De-
monstrationen von Syrern im Exil würden sehr wohl auch in Syrien wahr-
genommen. Das SEM argumentiere mit pauschalen und veralteten Be-
hauptungen und stütze sich auf ein überholtes Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts. Er werde aufgrund seines Profils vom syrischen Regime
zweifelsohne als Oppositioneller eingestuft. Gemäss zahlreichen Medien-
berichten werde die syrische Opposition im Exil überwacht. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe in einem Urteil ausgeführt, dass zurückkehrende
Asylsuchende verstärkt über Kenntnisse von Aktivitäten der Exil-
opposition verhört würden und die Anforderungen an den Grad der Expo-
nierung von exilpolitisch Aktiven zur Bejahung einer Gefährdung herab-
gesetzt werden müsse. Es werde der Beizug einer Reihe von SEM-
Dossiers beantragt, welche belegen würden, dass die syrischen Behör-
den Verhöre und Folter zum Erlangen von Informationen über exilpoliti-
sche Tätigkeiten von Syrern einsetzen würden und die Schwelle, ab wel-
cher mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung gerechnet werden müsse, tiefer
als bisher angenommen sei. Damit sei eine reale und äusserst hohe Ge-
fährdung des Beschwerdeführers bewiesen. Die Situation in der Schweiz
sei speziell, weil sie bei Nachrichten- und Geheimdiensten als ausge-
sprochen beliebtes Land bekannt und als Gastgeberin und Vermittlerin
ein wichtiger Standort für das politische und wirtschaftliche Weltgesche-
hen sei. Die Schweiz werde deshalb verstärkt überwacht. Namentlich hät-
ten die Demonstrationen von Assad-Anhängern und -Gegnern anlässlich
der Syrien-Friedenskonferenz vom (…) 2014 in H._______ grosse Auf-
merksamkeit erregt. Die Möglichkeiten der syrischen Behörden, die Op-
position zu überwachen und auszuspionieren, dürften nicht unterschätzt
werden. Eine Besserung der humanitären und menschenrechtlichen Situ-
ation in Syrien sei angesichts der derzeitigen Entwicklung – insbesondere
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Seite 13
für zurückkehrende Regimegegner – nicht absehbar. Die Anschuldigun-
gen Assads der Verantwortlichkeit für den Bürgerkrieg in Syrien würden
sich insbesondere auch gegen ausländische Kräfte sowie kurdische
Gruppierungen richten. Die syrischen Kurden hätten tatsächlich massge-
blich zur Dynamik der syrischen Revolution beigetragen, insbesondere
durch ihre mediale Vernetzung mittels Facebook. Gegen die Masse der
individuellen Oppositionellen werde von den syrischen Behörden syste-
matisch, gezielt und willkürlicher Weise vorgegangen. Bei einer Rückkehr
nach einem längeren Auslandsaufenthalt – wie dies vorliegend der Fall
sei ‒ sei eine ausführliche Befragung die Regel, wobei eine Überstellung
an den Geheimdienst erfolge, wenn sich der Verdacht oppositioneller Ak-
tivitäten erhärte. Er müsse bei einem solchen Verhör mit willkürlichen Be-
schuldigungen durch die syrischen Behörden rechnen, und die Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung und von asyl-
rechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen sei sehr hoch. Seine mehr-
jährige Abwesenheit mache ihn besonders verdächtig, da er die Entwick-
lung der letzten Jahre im Norden Syriens nicht mitgemacht habe und
nicht zu denjenigen Kurden zähle, die das Regime unterstützen würden.
Der komplexen Gesamtsituation in Syrien, welche sich für die Bevölke-
rung zuspitze, müsse Rechnung getragen werden. Es müsse mit einer
Verstärkung des Interesses der syrischen Regimes an der Verfolgung der
politischen Opposition gerechnet werden. Dass er Syrien bereits im Mai
2011 verlassen habe und sich im Ausland öffentlich gegen die syrische
Regierung engagiere, mache ihn in dessen Augen zum Verräter und
Feind. Insbesondere werde die Situation für die Kurden im Nord Syriens,
vor allem wenn sie nach längerer Zeit aus dem Ausland zurückkehren
würden, zunehmend kritisch. Es gebe auch unter der kurdischen Bevölke-
rung eine Zersplitterung.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM namentlich aus, der Be-
schwerdeführer habe seine Verhaftung im Jahre 2009 anlässlich der An-
hörung vom 28. September 2011 nicht von sich aus erwähnt und zudem
einen inhaltlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise ausdrücklich ver-
neint. Der Behauptung, er sei Analphabet, stehe entgegen, dass er das
Personalienblatt selbstständig ausgefüllt habe. Zudem hätte er diesfalls
die eingereichten Facebook-Einträge kaum erstellen können. Ferner wür-
den Personen, die in Syrien gelebt hätten, in der Regel ihren Status ge-
nau kenne, weil damit unterschiedliche Rechte und Pflichten verbunden
seien. Es sei somit nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nicht gewusst haben solle, ob er syrischer Staatsbürger oder Ajnabi sei.
Die Frage sei für das Asylverfahren sehr wohl relevant. Die vom Be-
E-4121/2014
Seite 14
schwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten exil-
politischen Aktivitäten seien gewürdigt worden. Der Vorwurf der unvoll-
ständigen Erhebung des Sachverhalts sei nicht gerechtfertigt, da der Be-
schwerdeführer es unterlassen habe, alle Unterlagen zu seinem exilpoliti-
schen Engagement einzureichen. Es könne hieraus geschlossen werden,
dass er die Demonstrationsteilnahmen über die er vorerst nicht berichtet
habe, selber nicht als wesentlich beurteilt habe. Im Übrigen sei nicht die
Anzahl der Demonstrationsteilnahmen massgeblich, sondern die dabei
ausgeübte Funktion. Auch unter Berücksichtigung der im Beschwerde-
verfahren eingereichten Beweismittel sei das Profil des Beschwerdefüh-
rers, welcher lediglich als Teilnehmer der Kundgebungen aufgetreten sei,
nicht geeignet, ein Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden zu we-
cken. Gemäss den eingereichten Ausdrucken von Facebook-Einträgen
laute das Facebook-Konto nicht auf den Namen des Beschwerdeführers
und es sei nicht einsichtig, weshalb dieses von den syrischen Behörden
ihm zugeordnet werden könnte. Eine Gefährdung sei somit nicht nahelie-
gend.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik, er habe seinen
Gefängnisaufenthalt im Jahre 2009 bei der zweiten Anhörung nicht von
sich aus erwähnt, weil er nicht hierzu, sondern hauptsächlich zu seinen
Demonstrationsteilnahmen befragt worden sei, und mehrmals darauf hin-
gewiesen worden sei, nur auf die ihm konkret gestellten Fragen zu ant-
worten. Es falle ferner auf, dass er bei der zweiten Befragung mehrmals
unterbrochen worden und es auch zu Verständigungsproblemen gekom-
men sei. Aus dem Protokoll sei zu schliessen, dass er die Frage nach ei-
nem Zusammenhang zwischen dem Gefängnisaufenthalt und seiner Aus-
reise nicht verstanden habe, und es habe sich überdies dabei um eine
unzulässige Suggestivfrage gehandelt, mit welcher auf die gegebene
Antwort abgezielt worden sei. Im Weiteren sei die zweite Befragung von
einer Befangenheit der befragenden Person geprägt gewesen, seien
doch seine Antworten immer wieder in Frage gestellt worden. Er habe
sehr wohl Kenntnis seines Status als Ajnabi in Syrien, was er zu Beginn
der beiden Befragungen explizit festgehalten und belegt habe. Es sei
nicht zulässig, dass sich das SEM auf die Frage der Staatsangehörigkeit
beschränke und seine übrigen entscheidrelevanten Vorbringen nicht be-
rücksichtigt habe. Das Personalienblatt habe er nicht selber ausgefüllt,
sondern eine Person namens "I._______" habe dies für ihn getan. Aus
den eingereichten Facebook-Ausdrücken sei ersichtlich, dass er Fotos
und Beiträge andere Nutzer geteilt, aber keine eigenen Beiträge verfasst
habe. Auch wenn sein Facebook-Profil nicht seinen Namen aufweise,
E-4121/2014
Seite 15
verwalte er diese mit seinem eigenen Foto und sei daher für die syrischen
Behörden durchaus identifizierbar. Als Analphabet sei ihm ein weiterge-
hendes exilpolitisches Engagement nicht möglich. Das SEM habe offen-
sichtlich seine Vorbringen und die eingereichten Beweismittel betreffend
seine exilpolitischen Aktivitäten nicht gewürdigt. Es habe mit seiner Ein-
schätzung relevante Expertenmeinungen – namentlich des UNHCR und
des UK Home Office – sowie aktuelle Urteile ignoriert; es sei auch nicht
ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz gestützt habe. Eine
asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen öffentlichen Ak-
tivitäten sei offensichtlich.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind.
5.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Ein-
sicht in verwaltungsinterne Akten, mithin Dokumente, die einzig der ver-
waltungsinternen Meinungsbildung dienen (u.a. Anträge, Notizen, etc.).
Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert
werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die ent-
scheidenden Aktenstücke und die erlassenen Verfügungen hinaus voll-
ständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473
E. 4.a, mit Verweisen). Der Antrag auf vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers (act. A28/2) wurde vom SEM zu Recht als interne Akte
qualifiziert und folgerichtig dem Beschwerdeführer nicht zur Einsicht zu-
gestellt. Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung klar ersichtlich,
aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an-
geordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund
der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien).
Das Gericht stellte in der Zwischenverfügung fest, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Unrecht wegen fehlender überwiegender Ge-
heimhaltungsinteressen die Einsicht in die Akten A26/3 und A27/1 nicht
gewährt hat. Indessen wurde auf Beschwerdeebene Einsicht in die ge-
nannten Akten gewährt und der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit,
hierzu Stellung zu nehmen. Mithin ist ihm – abgesehen davon, dass es
sich bei den beiden Aktenstücken um eine Korrespondenz des SEM mit
dem damaligen Rechtsvertreter handelt, die dem Beschwerdeführer zwei-
fellos bereits bekannt war – kein prozessualer Nachteil erwachsen. Von
einer "schwerwiegend[en]" Verletzung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Be-
schwerde S. 6) kann hier offensichtlich nicht die Rede sein.
E-4121/2014
Seite 16
Die Rüge, das SEM habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem es die
Aktenstücke A2/18, A11/1, A14/1, A15/1, A18/1, A24/4 und A25/1 nicht of-
fengelegt habe, ist nicht gerechtfertigt. Es kann hierzu auf die Ausführun-
gen in der Zwischenverfügung vom 8. August 2014 verwiesen werden.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Verfügung sei
wegen Verletzung des Akteneinsichtsrechts aufzuheben erweist sich
demnach als unbegründet.
5.2 Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2014 gab das SEM dem damali-
gen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, bis zum
16. Juni 2014 zu den Angaben betreffend seine Staatsangehörigkeit im
eingezogenen Führerschein Stellung zu nehmen. Nachdem die angefoch-
tene Verfügung am 19. Juni 2014 erging, hatte der Beschwerdeführer hin-
reichend Zeit, eine Stellungnahme einzureichen. Diese Frist erscheint
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäs-
sig kurz, zumal zum Erstellen der Stellungnahme keine aufwändigen Ab-
klärungsmassnahmen notwendig waren. Dass das Fristerstreckungs-
gesuch – welches lediglich damit begründet wurde, es sei dem Rechts-
vertreter noch nicht möglich gewesen, die Sache mit dem Beschwerde-
führer zu besprechen, ohne dass hierzu nähere Ausführungen gemacht
wurden – mangels zureichender Gründe abgewiesen wurde, ist ebenfalls
nicht zu beanstanden.
5.3
5.3.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt
der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtser-
heblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asyl-
verfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen
Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflich-
tet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht
uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21
E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs-
grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl-
suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach
E-4121/2014
Seite 17
Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hin-
ausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor-
bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder
angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt
weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen
beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
5.3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
5.3.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten
Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass
die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig und
differenziert prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich
entsprechend in den betreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung niederschlug, die rechtsgenüglich ausgefallen sind.
Die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt,
ist Folgendes festzustellen: Entgegen der Behauptung des Beschwerde-
führers besteht kein Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt die-
ser Dokumente nicht zur Kenntnis genommen. Einerseits wurden diese
im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung explizit aufgeführt und an-
dererseits wurden die zum Beleg des exilpolitischen Engagements des
Beschwerdeführers eingereichten Dokumente ausdrücklich gewürdigt
(Ziff. 3 der Erwägungen der Verfügung vom 19. Juni 2014). Diese Um-
stände weisen darauf hin, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem In-
halt der fraglichen Dokumente befasst hat.
5.3.4 Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das SEM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (vgl. oben, E. 4.2.1.4) nicht er-
wähnte beziehungsweise im Sachverhalt nicht explizit aufführte und in
E-4121/2014
Seite 18
den Erwägungen nicht würdigte. Da die Vorinstanz nach Prüfung und
Würdigung der gemäss Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar
fluchtauslösenden und damit wesentlichen Verfolgungsvorbringen – na-
mentlich die angebliche Suche nach ihm im Nachgang zur Teilnahme an
einer Demonstration – zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfol-
gung im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, konnte sie da-
rauf verzichten, die erwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen
Sachverhaltselemente, bei welchen es sich teilweise um unbelegte Be-
hauptungen handelte, ebenfalls zu prüfen und in der angefochtenen Ver-
fügung ausdrücklich aufzuführen. Insbesondere nannte der Beschwerde-
führer sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Anhö-
rung die Festnahme im Jahre 2009 nicht als Grund für seine Asylge-
suchseinreichung. Vielmehr erwähnt er diese bei der Befragung zur Per-
son erst auf Nachfrage nach weiteren Problemen mit den Behörden und
im Rahmen der Anhörung erst als er direkt darauf angesprochen wurde
(vgl. Akten SEM A6 S. 5, A13 S. 8). Zudem verneinte er anlässlich der
Anhörung einen direkten Zusammenhang dieses Ereignisses mit seiner
Ausreise ausdrücklich (vgl. Akten SEM A13 S. 9). In Anbetracht seiner
eindeutigen Antwort auf die entsprechende Frage der Hilfswerkvertreterin
besteht, auch wenn die Frage wiederholt werden musste, kein Grund zur
Annahme, er habe diese nicht verstanden. Auch die Rüge, es habe sich
um eine Suggestivfrage gehandelt, ist nicht berechtigt. Demnach hat die
Vorinstanz durch den Verzicht auf die explizite Würdigung dieses Vorbrin-
gens die Begründungspflicht nicht verletzt.
5.3.5 Die Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt nicht vollständig und nicht
richtig abgeklärt, weil es ihn vor fast drei Jahren letztmals angehört und
ihn vor dem Entscheid weder erneut nach der aktuellen individuellen Ge-
fährdungslage befragt, noch ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer
diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme eingeräumt habe, ist offen-
sichtlich unbegründet. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Asyl-
behörden nicht zu ergänzenden Abklärungen, wenn der Sachverhalt
– wie dies vorliegend auch im heutigen Zeitpunkt der Fall ist – als erstellt
erscheint. Die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei gebietet,
dass diese die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines
hängigen Verfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt
und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis da-
von erhalten würde. Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass die
vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der Partei nach wie
vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 2; CHRISTOPH
E-4121/2014
Seite 19
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 13).
5.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für ei-
nen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]) alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Voll-
zug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der
betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG
i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der
Wegweisung vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage
in einem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzu-
lässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der
Person des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumut-
bar zu erachten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageverände-
rung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender individueller
Wegweisungshindernisse zu prüfen. Das SEM hat somit entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Auffassung im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht nicht ver-
letzt.
5.5 Im Übrigen lassen die Befragungsprotokolle darauf schliessen, dass
dem Beschwerdeführer, durchaus Gelegenheit gegeben wurde, seine
Asylgründe umfassend und frei darzulegen, und auch die Rüge der Be-
fangenheit des Befragers anlässlich der Anhörung vom 28. September
2011 findet in den Akten keine Stütze.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung
E-4121/2014
Seite 20
zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage stehen die Identität des Be-
schwerdeführers und damit auch seine Staatsangehörigkeit nicht eindeu-
tig fest. Der von ihm eingereichte Führerschein hat sich als Fälschung
erwiesen und der Registerauszug für Ajanib liegt nur in Form einer wenig
beweistauglichen Kopie vor. Auch mit dem im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens im Original eingereichten Familienregisterauszug wurde man-
gels Fotografie des Beschwerdeführers kein eindeutiger Nachweis seiner
Identität erbracht. Die Frage ob der Beschwerdeführer syrischer Staats-
angehöriger oder staatenloser Kurde (Ajnabi) ist, kann im vorliegenden
Verfahren indessen letztlich offengelassen werden, da sie sich für den
Ausgang desselben als nicht relevant erweist. Das Bundesverwaltungs-
gericht geht nach wie vor davon aus, dass die Ajanib in Syrien keiner Kol-
lektivverfolgung unterliegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-919/2014 vom 6. November 2014 E. 6.2 m.w.H.). Der Beschwerdefüh-
rer hat zudem nicht behauptet, spezifisch wegen seiner angeblichen Zu-
gehörigkeit zur Gruppe der Ajanib verfolgt worden zu sein. Auch aus den
Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte.
E-4121/2014
Seite 21
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem angeblich für seine
Flucht ausschlaggebenden Ereignis insgesamt als unglaubhaft zu bewer-
ten sind. Zu Recht führte das SEM aus, seine Ausführungen zum Vorge-
hen der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Demonstration sei-
en als unrealistisch zu bewerten. Eine gezielte Suche nach dem Be-
schwerdeführer unmittelbar nach Ende der Kundgebung hätte vorausge-
setzt, dass die Sicherheitskräfte in der Lage gewesen wären, ihn sofort zu
identifizieren. Dies erscheint indessen als sehr unrealistisch, zumal kein
Grund zur Annahme besteht, er wäre den Behörden aufgrund eines be-
sonderen oppositionellen Engagements bereits als Regimegegner be-
kannt gewesen oder habe sich anlässlich der Kundgebung besonders
exponiert. Ebenso realitätsfremd ist, dass der Beschwerdeführer sich bei
einem anderen Demonstrationsteilnehmer versteckt haben will, um sich
den Sicherheitskräften zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er
berechtigten Grund zur Annahme gehabt hätte, sein Freund werde nicht
ebenfalls gesucht. Im Weiteren ist auch unter Berücksichtigung des ge-
ringen Bildungsgrades des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar,
dass er keine Angaben zur Funktion seines Vaters und Bruders in der
P.D.K.S. machen kann. Demnach rechtfertigen sich erhebliche Zweifel am
geltend gemachten politischen Profil der Familie des Beschwerdeführers.
Das eingereichte Bestätigungsschreiben der P.D.K.S. vom 10. April 2012
vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen, da dieses keine kon-
kreten Angaben zu den angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers
für diese Partei enthält.
Nachdem sich die wesentlichen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft erwiesen haben, ist auch die Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Verhaftung im Jahre 2009 sehr fraglich. Jedenfalls würde es
diesem Ereignis aber aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs
mit seiner Flucht an der asylrechtlichen Relevanz mangeln.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, sich in
der Schweiz exilpolitisch engagiert zu haben, weshalb er bei einer Rück-
E-4121/2014
Seite 22
kehr nach Syrien eine Verfolgung seitens der syrischen Behörden be-
fürchten müsse.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich un-
nötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
7.3 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
7.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden
Anhaltspunkte dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeind-
liche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner – kürzlich präzisierten –
Praxis davon aus, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind
und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio-
nelle Organisationen sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund
E-4121/2014
Seite 23
geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle
der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Re-
chenschaft gezogen zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag.
Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen viel-
mehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhalts-
punkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt, und sie sich auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus – Funktionen wahr-
genommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende
Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriede-
nen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist
insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist viel-
mehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedro-
hung wahrgenommen wird (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6. 3 [zur Publika-
tion vorgesehen], mit Verweis auf Urteile des BVGer E-6535/2014 vom
24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3).
7.6 Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Darstellung an einer Reihe
von Kundgebungen und Veranstaltungen der P.D.K.S. in der Schweiz teil-
genommen und auf seinem Facebook-Konto regierungskritische Beiträge
und Fotos publiziert. Auf den eingereichten Fotos und Videoaufnahmen
ist er nur als einfacher Kundgebungsteilnehmer zu erkennen, und sie las-
sen nicht darauf schliessen, dass er sich bei diesen Veranstaltungen be-
sonders als ernsthafter Regimegegner exponiert hätte. Bezüglich seines
Facebook-Profils ist zu berücksichtigen, dass er die regimekritischen
Posts nicht selber verfasst, sondern von anderen Quellen übernommen
hat. Zudem wäre seine Identifikation als Profil-Inhaber dadurch erschwert,
dass dieses unter einem falschen Namen geführt wird. Demnach über-
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steigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste Tausender syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden sy-
rischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten. Es
ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). Im Übrigen wird der
Antrag, es seien zur Frage der Gefährdung aufgrund oppositioneller exil-
politischer Handlungen eine Reihe von Verfahrensdossiers der Vorinstanz
beizuziehen, abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer genannten Dos-
siers geben ausschliesslich die Einschätzung des Staatssekretariats in
jenen spezifischen Verfahren wieder und haben somit für die Beurteilung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch das Gericht schon des-
halb keine ausschlaggebende Wirkung.
7.7 Die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz führt ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwe-
senheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien
einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da
der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte
und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Sy-
riens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden
geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefähr-
dend einstufen würden. Deshalb wäre nicht damit zu rechnen, er hätte bei
einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil
des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
7.8 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7.9 Das BFM hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint.
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8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da das BFM in seiner Verfügung vom 19. Juni 2014 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, erübrigen
sich – wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.4) – praxisgemäss Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Von der Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung – weil sich
eine der vielen prozessualen Rügen als berechtigt erwiesen hat – ist an-
gesichts der Ausführungen in E. 5.1 abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4121/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain