B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-412/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Jana Maletic, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 12. September 2014 unterzog die Schweizer Grenzwacht die Be-
schwerdeführerin in Begleitung des B._______ im Zug (Linie Domodos-
sola-Basel) einer Kontrolle. B._______ gab der Grenzwacht an, die Be-
gleitperson sei seine Ehefrau, mit der er seit 2006 verheiratet sei. Er habe
sie soeben aus Mailand, von wo aus sie ihn telefonisch kontaktiert habe,
abgeholt. Er habe sie in seinen Aufenthaltskanton bringen wollen.
Die Beschwerdeführerin stellte am 13. September 2014 ein Asylgesuch in
der Schweiz. In der Befragung zur Person (BzP) vom 23. September 2014
erklärte sie, sie sei eritreische Staatsbürgerin und Ehefrau des B._______
Sie habe ihre eritreische Heiratsurkunde (Heiratsdatum: […] 2006) schon
früher – im Rahmen der gestellten Familiennachzugsgesuche – dem BFM
einreichen lassen. Sie habe sich damals im Sudan aufgehalten. B._______
sei bereits seit 2007 in der Schweiz. Sie habe im (…) 2006 Eritrea aus
Sicherheitsgründen verlassen müssen. Da sie B._______ im Sudan nicht
habe auffinden können, sei sie nach einer längeren Aufenthaltszeit im Su-
dan ihm via Ägypten, Libyen und Italien in die Schweiz gefolgt. Italien habe
sie am (…) 2014 ausländerrechtlich registriert. Das BFM gewährte ihr an-
schliessend das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensent-
scheids und zur Überstellung nach Italien. Sie erklärte, die Strapazen einer
Reise bloss auf sich genommen zu haben, weil sie zu B._______ habe
gelangen wollen.
Das vom BFM am 14. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der
Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist) an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um
Rücknahme der Beschwerdeführerin (sog. take charge-Verfahren) blieb
unbeantwortet.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember
2014 – eröffnet am 13. Januar 2015 – auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
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lassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Das Amt stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung des BFM mit Ein-
gabe vom 20. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Zuständigkeit der Schweiz für das vorliegende Asylgesuch und
dessen materielle Behandlung, eventualiter die Rückweisung der Sache
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht er-
suchte sie um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, entsprechende
Anweisungen an die Vollzugsbehörde und Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Weiter ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, Verzicht auf Kostenvorschusserhebung und amtliche Verbeistän-
dung in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Mit der Beschwerde wurden
eine Vollmacht vom 20. Januar 2015, die Kopie eines Ehescheins samt
englischer Übersetzung, ein Arztbericht vom 13. Januar 2015 und eine Für-
sorgebestätigung vom 20. Januar 2015 eingereicht.
D.
Mit Datum vom 23. Januar 2015 hat der Instruktionsrichter entschieden,
den Vollzug vorläufig auszusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
2.2. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) – wie vorliegend – sind die
Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzu-
wenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im
Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine –
neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfin-
det, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mit-
gliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung
– Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu
Art. 18 S. 170).
Mithin ist vorliegend – Minderjährigkeit ist kein Thema – zuerst derjenige
Mitgliedstaat zuständig, der im Zeitpunkt des ersten Gesuchs auf interna-
tionalen Schutz einem Familienangehörigen der Beschwerdeführerin das
Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, so-
fern die betroffenen Personen dies schriftlich wünschen (Art. 9 Dublin-III-
VO). In zweiter Linie wäre dann jeder Antrag von einem einzigen Mitglied-
staat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels II als zuständiger Staat
bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, dessen
Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21 bis 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder
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Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prü-
fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO;
sog. Selbsteintrittsrecht). Weitere Einzelheiten hierzu lassen sich den übri-
gen Verordnungsbestimmungen entnehmen.
2.3. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens an Italien übergegangen sei. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, B._______ sei ihr Ehe-
mann und lebe in der Schweiz, könne sie nichts für sich ableiten. So fielen
unter den Begriff Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
u.a. nur Ehegatten und nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Be-
ziehung miteinander führten. Gemäss Art. 8 EMRK seien zur Bestimmung
einer tatsächlich gelebten Beziehung unterschiedliche Faktoren zu berück-
sichtigen; so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Bindung an den Partner und die Stabilität und Dauer der
Beziehung. In der BzP habe sie erklärt, die Ehe mit B._______ sei am […]
2006 in Eritrea geschlossen worden. Sie habe kurz darauf wegen dessen
Abreise von ihm bis 2011 nichts mehr gehört. Während ihres Aufenthalts
im Sudan (Aufenthaltsdauer: […] 2006 bis […] 2014) soll sie 2011 wieder
erste Kontakte mit ihm gehabt und von ihm später ein einziges Mal besucht
worden sein. Seit dem
12. September 2014 (Einreise in die Schweiz) habe sie mit ihm nicht zu-
sammengelebt. Sie pflege somit kaum Kontakte mit ihm. B._______, der
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Juni 2007 verlassen
habe, habe anlässlich der eigenen Befragung vom 23. August 2007 be-
hauptet, ledig zu sein, obschon die Beschwerdeführerin und er Jahre spä-
ter angegeben hätten, einander am (…) 2006 geheiratet zu haben.
B._______ habe erst am 29. Februar 2012 dem BFM mitgeteilt, mit der
Beschwerdeführerin verheiratet zu sein. Er soll am (…) 2012 in den Sudan
gereist sein, um sie dort zu besuchen. Seine Familiennachzugsgesuche
seien vom BFM abgelehnt worden. Mithin sei aus diesen Umständen zu
schliessen, dass sie mit B._______ vom Zeitpunkt der behaupteten Ehe-
schliessung an bis zum 16. Dezember 2014 kaum zusammengelebt habe.
Somit stelle ihre angebliche Beziehung zu B._______ keine tatsächlich ge-
lebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
dar. Damit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie in einen Dritt-
staat, vorliegend Italien, ausreisen könne, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
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i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Rechtsschrift mehrere Gründe an,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO und weitere Grund-
lagen (s. nachfolgend) die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylge-
suchs hätte anerkennen und auf ihr Gesuch eintreten sollen. Sie sei die
Ehefrau von B._______ und stehe mit diesem in einer gefestigten Bezie-
hung. Sie sei nachweislich schwanger. Er sei der Vater. Der Schutz der
Einheit der Familie, des Ehe- und Familienlebens sei ein zentraler Punkt
(vgl. dazu Art. 14 BV, Art. 8 EMRK, Dublin-III-VO). Gemäss Art. 9 Dublin-
III-VO sei die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs demzufolge verpflich-
tet. Sollte wider Erwarten diese Grundlage nicht ausreichen, so sei zwin-
gend die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden,
was ebenfalls zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurtei-
lung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führe. Im
Übrigen hätte sie als schwangere Frau als verletzliche Person gelten müs-
sen und daher eines besonderen Schutzes bedurft. Italiens stillschwei-
gende Zusage beruhe demzufolge auf einem unzureichenden Sachver-
haltskenntnisstand. Personenbezogene einschliesslich sensible Informati-
onen über ihre Gesundheit und Schwangerschaft seien offensichtlich nicht
ausgetauscht worden. Die für eine Überstellung erforderlichen Garantiezu-
sagen Italiens (beispielsweise zu medizinischen Umständen u.a.m.) lägen
nicht vor, weshalb die von der Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. EGMR-Pra-
xis, etc.) und Praxis entwickelten Voraussetzungen für eine Überstellung
nach Italien ohnehin nicht erfüllt wären.
3.
Im Asylverfahren gilt ein reduziertes Beweismass, indem die Glaubhaftma-
chung der Vorbringen unter Umständen genügt (Art. 7 AsylG). Dieses Be-
weismass kann insbesondere auch für das Geltendmachen einer Ehe- und
Familiensituation herangezogen werden, wenn sich die Lebenssituationen,
in denen sich die Eheleute befunden haben, als ausserordentlich schwierig
darstellen. Die Beschwerdeführerin wurde in Italien ausländerrechtlich auf-
gegriffen und hat in der Schweiz ihr erstes Gesuch um internationalen
Schutz gestellt. Mithin ist auf letzteren Zeitpunkt abzustellen. Die Eheleute
haben ihren Eheschluss von 2006 mit der Kopie eines eritreischen Ehe-
scheins dargelegt sowie ihren Ehewillen und ihr Zusammengehörigkeits-
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empfinden ab 2011 und in den Folgejahren der Vor-instanz auf verschie-
dene Arten dokumentiert, weshalb das seitens der Vorinstanz angeführte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4076/2011 vom 25. Juli 2011 mit
dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort ging es um eine
Beschwerdeführerin und einen schweizerischen Verlobten, die sich erst
seit kurzer Zeit gekannt haben, sodass das Vorliegen einer Partnerschaft
und einer tatsächlich gelebten Beziehung zu verneinen war. Das Gericht
kann somit der Argumentation der Vorinstanz nichts abgewinnen, wonach
im vorliegenden Fall keine dauerhafte Ehebeziehung respektive keine ge-
nügende Familiensituation unter Ehegatten vorliegen soll. Die angesichts
der nachvollziehbaren Fluchtumstände stark reduzierte Zeit des faktischen
Zusammenlebens kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auf-
grund der Akten besteht kein Zweifel am gegenseitigen Willen auf eine
enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______, eines
in der Schweiz anerkannten Flüchtlings mit Aufenthaltsrecht. Die in frühe-
ren Jahren beantragten Familiennachzüge, der Besuch des Ehegatten im
Sudan, der Visaantrag sowie ihre aktuelle Lebenssituation in der Schweiz
dokumentieren dies deutlich. Die Eheleute haben im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten das durch ihre zeitversetzten Fluchten aus Eritrea unterbrochene
eheliche Zusammenleben in der Schweiz vom erstmöglichen Zeitpunkt an
wieder aufgenommen und intensiviert. Die ihnen in der Schweiz zugewie-
senen unterschiedlichen Unterkünfte haben sie in diesem Zusammenhang
nicht zu verantworten. Die Beschwerdeführerin erfüllt somit als Ehefrau des
B._______ die Voraussetzungen eines Familienangehörigen gemäss Art.
2 Bst. g Dublin-III-VO. Sie darf sich auf Art. 9 der Dublin-III-VO berufen.
Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz
ihre Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 9 Dublin-III-VO hätte erken-
nen müssen. Art. 9 Dublin-III-VO geht Art. 13 Dublin-III-VO bei einem take-
charge-Verfahren in der Rangfolge vor. Der Nichteintretensentscheid auf
der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO erfolgte somit zu Unrecht.
4.
Die Beschwerde vom 20. Januar 2015 ist nach dem Gesagten gutzuheis-
sen, die Verfügung vom 16. Dezember 2014 aufzuheben, und die Vor-in-
stanz ist anzuweisen, den Selbsteintritt der Schweiz zu erklären und das
Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der Schweiz durchzuführen.
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Das Verfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die
Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung voll-
zugshindernder Massnahmen und Orientierung der Vollzugsbehörde als
gegenstandslos erweisen.
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2. Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der
Vorinstanz eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Honorarnote
wurde nicht eingereicht. Demzufolge ist von Amtes wegen die Entschädi-
gung unter Beachtung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff., Art. 14 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Die vom SEM auszurichtende Par-
teientschädigung ist entsprechend auf Fr. 1000.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Damit sind die Anträge auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: