B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4122/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2016 / N (…).
E-4122/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. Juli 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2015 beendete
das SEM ein zwischenzeitlich initiiertes Dublin-Verfahren (mit Destination
Ungarn) und erklärte die Behandlung des Asylgesuchs im nationalen Ver-
fahren. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragung zur Person (BzP)
vom 27. Juli 2015 und der Anhörung vom 22. März 2016 zu den Asylgrün-
den machte der seit dem 14. August 2015 durch den rubrizierten Rechts-
anwalt vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______, wo er stets mit seiner
Familie (Eltern und […] Geschwistern) gelebt und nach der Primarschule
bis zuletzt als (…) sowie als (…) gearbeitet habe. Wie die ganze Familie
besitze er erst seit dem Jahre (…) die syrische Staatsbürgerschaft; zuvor
seien sie Ajnabi gewesen. Er sei von den Apoci (Anhänger von „Apo“
Öcalan, also PKK-Leute) beziehungsweise der YPG (Volksverteidigungs-
einheiten) im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft seines Vaters bei der
C._______ und dessen dadurch bestehenden Verfolgungslage selber be-
droht und gesucht worden, habe ferner seine Zwangsrekrutierung durch
die Apoci befürchtet und zudem kurz vor der Ausreise eine Militärvorladung
der syrischen Behörden erhalten. Aus diesen Gründen habe er sich zu-
nächst einige Tage versteckt gehalten und auf Anraten seines Vaters und
eines Onkels sein Heimatland am 3. Juli 2015 illegal in Richtung Türkei
verlassen. Von dort sei er via unbekannte Länder am 20. Juli 2015 illegal
in die Schweiz gelangt. Auf der Reise sei er einmal kontrolliert und zur Ab-
gabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ohne dass er dort ein
Asylgesuch gestellt hätte. Er sei infolge seines noch jugendlichen Alters
selber nicht Mitglied der C._______ gewesen, habe aber ab ungefähr 2012
aktiv an verschiedenen Demonstrationen und Kundgebungen der Partei
teilgenommen, in deren Verlauf er – wie auch andere Teilnehmer – manch-
mal von den Apoci geschlagen und zur Abstandnahme von weiterem poli-
tischem Engagement aufgefordert worden sei. Ferner habe er seinen Vater
bei dessen Parteiengagement unterstützt. Weiter machte er auf seine sich
in der Schweiz mit dem Asylstatus aufhaltenden Onkel D._______. (N […])
und E._______ (N […]) sowie auf seine Verlobte F._______ (N […]); […])
aufmerksam. Zudem wies er auf seine mit ihm geflüchteten Brüder
G._______ (N […]) und H._______ (N […]) hin, die er aber auf der Reise
aus den Augen verloren habe und über deren Schicksal er zwischenzeitlich
nicht im Bilde gewesen sei. Ausser einer verheirateten Schwester seien
E-4122/2016
Seite 3
nunmehr diese beiden Brüder und alle weiteren Familienangehörigen (N
[…]) ebenfalls als Asylbewerber in der Schweiz. Vor deren Ausreise hätten
diese weitere Drohungen aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters
und des Verschwindens seiner selbst erhalten. Für den weiteren Inhalt der
Vorbringen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte, ver-
schiedene auf einen USB-Stick abgespeicherte Fotos und Videos betref-
fend die Teilnahme seines Vaters, seiner Brüder und seiner selbst an Kund-
gebungen und Parteiveranstaltungen in Syrien und in der Schweiz ein. Die
erwähnte Militärvorladung stellte er zur Nachreichung in Aussicht, ohne
dass sie aber bislang zu den Akten gegeben worden wäre. Einen Reise-
pass habe er nie besessen oder beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 – eröffnet am 1. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte dessen Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz ab (Dispositivziffern 1 bis 3), gewährte ihm jedoch
zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Auf-
nahme (Dispositivziffern 4 bis 7).
C.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten,
inklusive in die von ihm selber eingereichten Akten, wobei er insbesondere
auch um Einsicht in die von ihm beigebrachten Beweismittel ersuchte.
Mit Begleitschreiben des SEM vom 3. Juni 2016 erhielt der Beschwerde-
führer Einsicht in das Aktenverzeichnis und die dort aufgeführten Aktenstü-
cke, mit Ausnahme von acht explizit bezeichneten Aktenstücken, die es als
intern qualifizierte und somit als nicht editionspflichtig erachtete.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
31. Mai 2016. Darin beantragt er deren Aufhebung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
sowie eventualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht beantragt er vollumfängliche
E-4122/2016
Seite 4
Einsicht in fünf Aktenstücke (A16 bis A19, A27) und in sämtliche einge-
reichten Beweismittel beziehungsweise eventualiter die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu diesen Akten, nachfolgend die Einräumung einer an-
gemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie den Verzicht auf die
Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Am 5. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der
Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG wird das Verfahren in deutscher
Sprache geführt.
E-4122/2016
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und offensichtlich unbegründete Beschwer-
den wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sach-
verhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
E-4122/2016
Seite 6
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. So seien die Asylgründe als sol-
che nicht übereinstimmend dargelegt worden. Aber auch die Schilderun-
gen der einzelnen Verfolgungsvorbringen seien in wesentlichen Punkten
widersprüchlich, unsubstanziiert, detailarm, inkohärent und unlogisch aus-
gefallen. Widersprüche seien ebenso betreffend sein Verhalten während
seiner Bedrohungslage und betreffend das Bestehen einer Verfolgungssi-
tuation bei seinen Geschwistern aufgetreten. Die Ungereimtheiten habe er
weder überzeugend noch stichhaltig auszuräumen vermocht, sondern sich
in weitere Widersprüche verstrickt. An diesen Erkenntnissen vermöchten
die vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern; insbesondere datierten die
Videos aus dem Jahre 2013, mithin zwei Jahre vor der Ausreise. Ange-
sichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige sich eine Prüfung ih-
rer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit. Die Wegweisung sei die Regel-
folge der Ablehnung des Asylgesuchs und die vorläufige Aufnahme gründe
in der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge der prekären Si-
cherheitslage in Syrien.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
seine Ansprüche auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör seien dadurch
verletzt, dass aus der pauschalen Bezeichnung der ihm zur Einsicht ver-
weigerten Akten A16, A17, A18 und A27 („Mailverkehr“, „Rapport intern“,
„Notice interne“) nicht ersichtlich werde, worum es bei diesen Dokumenten
gehe und ob diese mithin zurecht als intern bezeichnet worden seien; das
SEM sei insoweit seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht aus-
reichend nachgekommen. Weiter sei ihm die vom SEM als „unwesentlich“
bezeichnete Akte A19 („Mitteilung an HV“) begründungslos zur Einsicht
verweigert worden, womit auch diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht ver-
letzt sei. Ferner seien die eingereichten Beweismittel (insb. Fotos, Videos,
USB-Stick) nirgends im Aktenverzeichnis aufgeführt, womit das SEM seine
Paginierungs- und Aktenführungspflicht abermals verletzt habe. Das Ak-
teneinsichtsrecht beinhalte nämlich praxisgemäss den Anspruch auf eine
geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung. In diesem Zu-
sammenhang sei auch eine Verletzung des Willkürverbots festzustellen,
weil das SEM die Beweismittel, obwohl sie in entscheidrelevanter Weise
seine Demonstrationsteilnahmen und die Veröffentlichung des Bildmateri-
als im Internet belegten, nicht gewürdigt und nicht in die Gesamtbetrach-
tung der Glaubhaftigkeitsprüfung miteinbezogen habe. Sodann sei der An-
spruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das SEM die Verknüp-
fung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers mit den Asylverfah-
ren seiner Eltern und zweier Brüder ignoriere und deren Dossiers für den
vorliegenden Fall zu Unrecht nicht beigezogen, erfasst und gewürdigt
E-4122/2016
Seite 7
habe. Ebenso habe das SEM nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass zahl-
reiche weitere Familienmitglieder, insbesondere zwei Onkel, aufgrund ihrer
Verfolgung durch die syrischen Behörden Asyl in der Schweiz erhalten hät-
ten; auch wegen diesen sei er nämlich zusätzlich im Visier der Behörden.
Diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs müssten praxisgemäss zwin-
gend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. So-
dann habe das SEM mehrere wesentliche Vorbringen sachverhaltlich nicht
erfasst, so seinen ehemaligen Ajnabi-Status und seine zahlreichen De-
monstrationsteilnahmen in Syrien, die Mitgliedschaft seines Vaters bei der
C._______ und dessen Artikelveröffentlichungen auf Facebook. Das SEM
hätte weitere Abklärungen und insbesondere eine weitere Anhörung durch-
führen müssen. Zu bedenken im Zusammenhang mit der Abklärungspflicht
seien zudem die Tatsachen, dass das SEM zwischen der Asylgesuchstel-
lung und der Anhörung fast ein Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen
und die Anhörung unzumutbare fünf Stunden und 45 Minuten gedauert
habe, unterbrochen von bloss zwei kurzen Pausen; dies verletze den
Grundsatz eines fairen Verfahrens und abermals die Abklärungspflicht, zu-
mal die Anhörung die wichtigste Grundlage für den Asylentscheid darstelle.
Die weitere Beschwerdeargumentation richtet sich gegen die vorinstanz-
lich erkannten Unglaubhaftigkeitselemente und befasst sich mit der aus
Sicht des Beschwerdeführers klar zu bejahenden Frage der flüchtlings-
rechtlichen Beachtlichkeit der von ihm befürchteten Nachteile. Diesbezüg-
lich kann angesichts des aus formellen Gründen erfolgenden Kassations-
ausganges dieses Beschwerdeverfahrens auf die Beschwerdeschrift ver-
wiesen werden. Auch für den weiteren Inhalt der Beschwerde ist einstwei-
len auf die Akten zu verweisen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden
Erwägungen besonders eingegangen wird.
6.
6.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
E-4122/2016
Seite 8
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht
alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa
weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Sodann besteht eine Aktenfüh-
rungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Pa-
ginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeich-
nis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers bezie-
hungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist
und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl.
dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekurs-
instanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer
Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten
die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen
– Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf recht-
liches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind
sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das
grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist. Eine allfällige Ein-
schränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersu-
chenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret
begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf
das Erforderliche beschränken.
Die genannten Grundsätze sind vorliegend in mehrfacher Hinsicht verletzt,
wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.
E-4122/2016
Seite 9
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der pauschalen Bezeich-
nung der ihm zur Einsicht verweigerten Akten A16, A17, A18 und A27
werde nicht ersichtlich, worum es bei diesen Dokumenten gehe und ob
diese mithin zurecht als intern bezeichnet worden seien; das SEM sei in-
soweit seiner Paginierungs- und Aktenführungspflicht nicht ausreichend
nachgekommen.
Die Akten A16 und A17 sind im Aktenverzeichnis je mit „Mailverkehr“ be-
zeichnet, die Akte A18 mit „Rapport intern“. Zwar wäre eine etwas genau-
ere Bezeichnung – beispielsweise „SEM-interner Mailverkehr“ oder „Rap-
port betreffend prozessualem Vorgehen“ wünschenswert. Die Bezeich-
nung dieser Akten als intern und somit nicht editionspflichtig ist aber vorlie-
gend gesetzes- und praxiskonform (vgl. BGE 115 V 303, wonach in interne
Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für den Eigenge-
brauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung erstellt werden,
wie beispielsweise Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Be-
hörde, Anträge oder Entscheidentwürfe keine Einsicht zu gewähren ist;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1) und in keiner Weise zu beanstanden. Daraus folgt
wiederum, dass die Bezeichnung der betreffenden Aktenstücke im Akten-
verzeichnis nicht einen derart konkreten und detaillierten Substanziie-
rungsgrad aufweisen kann und darf, dass damit eben gerade die Qualität
als Internum unterhöhlt würde. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
würde ad absurdum geführt, wenn er einen Anspruch auf weitgehende Ein-
sicht in ein als intern bezeichnetes Aktenstück beinhalten würde, um
dadurch die Rechtmässigkeit der Qualifizierung als Internum überprüfen zu
können. Das Gesagte gilt grundsätzlich ebenso für das im Aktenverzeich-
nis als „Notice interne“ bezeichnete Aktenstück A27. Zu bemängeln ist da-
bei aber von Amtes wegen, dass dieses Aktenstück zwar in den Akten vor-
handen, aber nicht paginiert ist.
6.2.2 Weiter sei dem Beschwerdeführer die vom SEM als „unwesentlich“
bezeichnete Akte A19 („Mitteilung an HU“) begründungslos zur Einsicht
verweigert worden, womit auch diesbezüglich das Akteneinsichtsrecht ver-
letzt sei.
Es trifft zu, dass das Aktenstück im Begleitschreiben des SEM vom 3. Juni
2016 nicht explizit aufgeführt ist. Die Rüge ist aber insoweit nicht stichhal-
tig, als die aus dem Aktenverzeichnis ersichtliche Bezeichnung „unwesent-
lich“ (Code D) per se eine Begründung für die Nichtedition darstellt und als
E-4122/2016
Seite 10
solche auch durchaus Sinn machen kann, beispielsweise aus ökologi-
schen oder prozessökonomischen Gründen. Das Akteneinsichtsrecht des
Beschwerdeführers ist aber vorliegend dennoch verletzt, weil dieser am
1. Juni 2016 explizit um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten
ersucht hat. Die Unwesentlichkeit ist diesfalls somit kein zulässiger Ein-
sichtsverweigerungsgrund.
6.2.3 Die Rüge einer Verletzung der Paginierungs- und Aktenführungs-
pflicht dadurch, dass die eingereichten Beweismittel (insb. Fotos, Videos,
USB-Stick) nirgends im Aktenverzeichnis aufgeführt seien, ist vorliegend
ebenfalls berechtigt: Zwar geht die Aktennahme dieser Beweismittel am
30. März 2016 aus den Akten hervor (vgl. A26). Die Beweismittel selber hat
das SEM in ein Beweismittelcouvert abgelegt und sie darauf vermerkt („6x
photographies, 5x videos“). Das Beweismittelcouvert ist aber wiederum
nicht paginiert und erscheint auch nicht im Aktenverzeichnis. Das Couvert
und die darin enthaltenen Beweismittel konnten daher auch gar nicht Ge-
genstand der Akteneinsichtsgewährung an den Beschwerdeführer bilden,
obwohl dieser ausdrücklich auch um in von ihm eingereichte Beweismittel
ersuchte und hierauf einen uneingeschränkten Anspruch hat (vgl. Art. 27
Abs. 3 VwVG). Dies gilt ebenso für die von ihm abgegebene Identitätskarte.
Diese wurde in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt. Diese Praxis ist
nicht als solche bereits rechtswidrig, zumindest wenn die Aktennahme ei-
nes Ausweisdokuments sonstwie aus den Akten hervorgeht. Würden aber
Identitätsdokumente zusätzlich in Kopieform im Beweismittelumschlag ab-
gelegt und dort der Ablageort des Originals vermerkt, wäre auch die Pflicht
des SEM zur ordnungsgemässen Aktenführung, Paginierung und Auf-
nahme ins Aktenverzeichnis eingehalten und eine beantragte Einsicht in
eigene Beweismittel, wozu eben auch abgegebene Identitätsdokumente
gehören, würde nicht regelmässig verletzt (vgl. dazu auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.2).
6.2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Anspruch auf
rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das SEM die Verknüpfung des
Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers mit den Asylverfahren seiner
Eltern und zweier Brüder ignoriere und deren Dossiers für den vorliegen-
den Fall zu Unrecht nicht beigezogen und gewürdigt habe. Ebenso habe
das SEM nicht erwähnt und nicht gewürdigt, dass weitere Familienmitglie-
der, insbesondere zwei Onkel, aufgrund ihrer Verfolgung durch die syri-
schen Behörden Asyl in der Schweiz erhalten hätten; auch wegen diesen
sei er nämlich zusätzlich im Visier der Behörden.
E-4122/2016
Seite 11
Aus den vorinstanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, ob das SEM für den
vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten der Familienangehö-
rigen und zwei Onkel des Beschwerdeführers tatsächlich beigezogen hat.
Das bloss rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusam-
menhanges reicht mit Bestimmtheit nicht, um einen Aktenbeizug zu indi-
zieren. Dagegen können das konkrete Geltendmachen einer entsprechen-
den Reflexverfolgung, ferner die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft von
engen Verwandten, aber auch objektive Gründe Anlass für einen Aktenbei-
zug von Amtes wegen geben und sich gar aufdrängen. Diesfalls müsste
der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgän-
gig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden, dies mittels
Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung
des Beizugsergebnisses. Dass vorliegend eine mangelhafte Sachverhalts-
feststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in
Form eines zu Unrecht unterlassenen Aktenbeizuges vorliegt, ist ange-
sichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungszusam-
menhanges (insbesondere mit der Verfolgung des Vaters und zweier […]
Brüder) augenfällig. Das SEM wird sich nach Wiederaufnahme des erstin-
stanzlichen Verfahrens insbesondere an die in den Urteilen E-1417/2016
vom 6. Mai 2016 E. 6.2 f., E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.3.3 und
D-3242/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5 konkretisierten Leitplanken be-
treffend Aktenbeizüge zu halten und eine zeitliche und sachliche Koordina-
tion konnexer Verfahren zu prüfen haben (vgl. dazu wiederum das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2454/2016 vom 7. Juni 2016 E. 6.4 so-
wie E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.3). Übrigens hat das SEM selber
den Koordinierungsbedarf bereits in seinem (internen) Aktenstück A16 er-
kannt, ihn aber aus unbekannten Gründen nicht umgesetzt.
6.2.5 Gemäss Beschwerdeschrift habe das SEM sodann mehrere wesent-
liche Vorbringen sachverhaltlich nicht erfasst, so seinen ehemaligen
Ajnabi-Status und seine zahlreichen Demonstrationsteilnahmen in Syrien,
die Mitgliedschaft seines Vaters bei der C._______ und dessen Artikelver-
öffentlichungen auf Facebook. Das SEM hätte weitere Abklärungen und
insbesondere eine weitere Anhörung durchführen müssen.
Der vom SEM in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Verfol-
gungssachverhalt ist in der Tat überaus kurz ausgefallen, auch unter Be-
rücksichtigung des Umstandes, dass in den Erwägungen ansatzweise wei-
tere Sachverhaltstselemente zur Sprache kommen. Die Komprimierung ei-
nes über insgesamt rund dreissig Protokollseiten vorgetragenen Verfol-
gungssachverhalts auf noch knapp 3 Zeilen (s. angefochtene Verfügung
E-4122/2016
Seite 12
Ziff. I/2, letzter Abschnitt), drängt die Annahme einer unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung geradezu auf. Mit der betreffenden Rüge und ebenso
mit jener einer behauptungsgemäss willkürlich unterlassenen Beachtung
und Würdigung der eingereichten Beweismittel wird sich das SEM jedoch
im Rahmen des ohnehin wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens zu befassen haben. Dannzumal wird sich auch weisen, ob eine wei-
tere Anhörung angezeigt sein wird. Klarzustellen ist in diesem Zusammen-
hang immerhin, dass die Anhörung vom 22. März 2016 den Grundsatz der
Verfahrensfairness entgegen der anderslautenden Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht verletzt und das Protokoll durchaus verwertbar ist.
Die Anhörungsdauer von 5¾ Stunden erscheint zwar auf den ersten Blick
recht lang, ist aber angesichts zweier integrierter Pausen von insgesamt
einer Stunde keineswegs unzumutbar. Zudem sind weder aus dem Proto-
koll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerks-
vertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerde-
führer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe
werden auch nicht geltend gemacht. Auch der Umstand einer neunmona-
tigen Differenz zwischen Asylgesuch und Anhörung steht dem Fairness-
grundsatz und der Verwertbarkeit des Protokolls in keiner Weise entgegen.
Der zeitliche Abstand zwischen zwei Befragungen beziehungsweise Anhö-
rungen kann immerhin gewissen Einfluss auf die rechtliche Würdigung von
Widersprüchen und anderen Ungereimtheiten zwischen den beiden Proto-
kollen haben.
6.2.6 Von Amtes wegen sind jedoch weitere Beanstandungen unter dem
Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzunehmen: So fällt einmal
eine kaum lesbare Handschrift bei der Paginierung insbesondere der Ak-
tenstücke A10 ff. und eine teilweise unklare chronologische Abfolge in der
Aktenführung auf. Das vom SEM erstellte Aktenstück A5 ist ferner nicht
datiert. Zwei weitere Aktenstücke (Eingabe des Rechtsvertreters vom
31. August 2015 mit Eingang SEM am 1. September 2015 sowie „Convo-
cation pour audition – Feuille de route“ vom 22. Februar 2016) befinden
sich zwar in den Akten, sind aber ebenfalls nicht paginiert und figurieren
auch nicht im Aktenverzeichnis.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
mehrere, zum Teil schwerwiegende und nicht heilbare Sachverhaltsfest-
stellungsfehler und Bundesrechtsverletzungen aufweist (Art. 106 Abs. 1
AsylG), die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Die Be-
schwerde ist insoweit gutzuheissen und die Sache ist an die Vorinstanz
E-4122/2016
Seite 13
zurückzuweisen. Das SEM ist dabei gehalten, den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör zu wahren, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und zu erfassen und ge-
stützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung des Inhalts der vorliegenden
Beschwerde einen neuen Entscheid zu fällen. Es ist, auch angesichts der
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG eingeschränkten Kognition, vorliegend nicht
Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die zahlreich aufgetretenen Män-
gel und Versäumnisse selber zu heilen und als letzte Instanz einen neuen,
unter Umständen negativen Entscheid zu treffen, da der Instanzenverlust
abermals eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs bewirken
würde (zur Frage der Heilbarkeit vgl. auch das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7452/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.5 mit weiteren Hin-
weisen).
Am Rande ist ergänzend anzumerken, dass einige der oben erwähnten
Verfahrensmängel – so die verweigerte Einsichtgabe in eigene Beweismit-
tel von Beschwerdeführenden sowie die unterlassene Verfahrenskoordina-
tion bei Angehörigen mit Verfolgungszusammenhang – in der Praxis des
SEM in einer gewissen Häufung regelmässig vorkommen. Der vorliegende
kassatorische Entscheid rechtfertigt sich auch vor diesem Hintergrund.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
im Kassationsantrag in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4122/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde inso-
weit gutgeheissen.
2.
Die Sache geht zur Behebung von Verfahrensmängeln und zur vollständi-
gen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im
Sinne der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: