B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4123/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – versandt am 11. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit vom 11. April 2012 datierter Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 19. Juli 2013 (vorab per Telefax) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte
sowie die Anträge stellte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszusetzen, das Amt für Migra-
tion des Kantons Basel-Landschaft sei umgehend über den vorsorglichen
Vollzugsstopp zu orientieren, dem Beschwerdeführer sei zu gestatten,
sich für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, demzufol-
ge sei das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen,
für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von jeglichen "Wegweisungs-
und Vollzugsmassnahmen" abzusehen, der Beschwerdeführer sei unver-
züglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, dem Beschwerdeführer sei min-
destens eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebe-
gründung zu gewähren, gegenüber allfälligen Stellungnahmen des Be-
schwerdegegners sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu gewäh-
ren,
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dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die am 11. Juli 2013 an die Adresse des Beschwerdeführers ver-
sandte Verfügung gemäss Abklärungen des Gerichts am 12. Juli 2013 er-
folglos zuzustellen versucht wurde,
dass die Verfügung somit gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG als am 19. Juli
2013 eröffnet gilt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde, weshalb der Antrag auf Gewährung des Replik-
rechts hinfällig ist,
dass die Verfügung, wie oben festgestellt, als eröffnet gilt, weshalb der
Einwand, sie liege dem Rechtsvertreter nicht vor, nicht gehört werden
kann und der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab-
zuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
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VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Mai 2013 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 24. Juni 2013 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 3. Juli
2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer zwar bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch
gestellt zu haben, aber einräumt, in Ungarn eingereist und registriert wor-
den zu sein,
dass die ungarischen Behörden ausdrücklich bestätigten, dass in Ungarn
noch immer ein Asylverfahren hängig sei (vgl. A12/1),
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Zuständigkeit Un-
garns mit dem Einwand bestreitet, bei Ungarn handle es sich um das
Zweiteinreiseland, weshalb eine Überstellung dorthin nicht zulässig sei,
das Ersteinreiseland sei Griechenland,
dass dem entgegenzuhalten ist, dass Ungarn, welches der Übernahme
des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt hat, gemäss Art.16
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO für die Fortsetzung des dort eingeleiteten Asyl-
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und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, woran der eingewandte Um-
stand nichts ändert,
dass zudem keine Eurodac-Treffer betreffend Griechenland vorliegen, der
Beschwerdeführer dort also weder daktyloskopisch erfasst worden ist
noch ein Asylgesuch gestellt hat,
dass demnach gar nicht nachgewiesen ist, dass er dort eingereist ist,
dass nach dem Gesagten die Zuständigkeit Ungarns, das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen bzw. fortzusetzen, entgegen der
Beschwerde gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs betreffend die mutmassliche Zuständigkeit Ungarns, einen allfälli-
gen Nichteintretensentscheid des BFM sowie der Wegweisung nach Un-
garn, zu Protokoll gab, in Ungarn habe er nichts zu befürchten, aber er
habe gehört, in Ungarn gebe es Probleme und die Leute seien Auslän-
dern gegenüber rassistisch,
dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und im vorliegenden Fall kei-
ne konkreten Hinweise dafür bestehen, Ungarn würde sich nicht an die
daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,
dass gemäss übereinstimmenden Berichten Asylsuchende in Ungarn
zwar vermehrt in Administrativhaft genommen werden bzw. wurden,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle aber gewisse
Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la Cour eur.
DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, requête
n°2283/12),
dass seitens des Beschwerdeführers nicht ansatzweise dargelegt wird,
wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer einer allfälligen
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Administrativhaft werden sollte und inwiefern gerade in seinem Fall eine
Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten sei,
dass er namentlich nicht geltend macht und aufgrund der Aktenlage auch
nicht davon auszugehen ist, Ungarn werde ihn in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen,
dass in der Beschwerde keine Argumente für eine andere als die vom
BFM vorgenommene Einschätzung vorgebracht werden und die Versi-
cherung des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn kein Asylgesuch ge-
stellt, unbehelflich ist,
dass die ungarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2013 aus-
drücklich erklärten, das Asylverfahren sei noch hängig, weshalb auch die
Befürchtung, bei seiner Rückkehr nach Ungarn müsse er ein neues Asyl-
gesuch stellen, welches als blosser Folgeantrag behandelt würde, unbe-
gründet erscheint,
dass das BFM zudem die ungarischen Behörden bei der Überstellung
des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen hat, dass sie das Asylgesuch
materiell prüfen müssen und den Beschwerdeführer nicht ohne Vorliegen
der völkerrechtlichen Voraussetzungen ausschaffen dürfen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbst-
eintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass nicht erstellt ist, dass Ungarn gegen die Bestimmungen der Richtli-
nie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) verstösst,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige Schwierigkei-
ten zunächst bei den zuständigen ungarischen Behörden vorzubringen
und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg zu ver-
weisen ist,
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Ungarn somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei aus der Ausschaffungs-
haft zu entlassen, wegen Unzuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten
ist, da die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich alle übrigen Prozessanträge als gegenstandslos erwei-
sen,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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