B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4123/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
vertreten durch Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
E-4123/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 10. Septem-
ber 2006 Äthiopien und gelangte über Somalia und Djibouti nach Eritrea,
wo er sich mit Flüchtlingsstatus bis im März 2009 aufgehalten habe. An-
schliessend sei er in den Sudan und weiter auf dem Luftweg am 29. April
2012 in die Schweiz gelangt. Er stellte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP)
fand am 15. Mai 2012 und die Anhörung am 10. Februar 2014 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei Somalier aus
dem Clan der B._______ und in C._______, Äthiopien, geboren.
C._______ sei ein kleines Dorf in der Region D._______, welche vollstän-
dig von Somaliern bevölkert sei. Er besitze keine Ausweispapiere. Für So-
malier aus der betreffenden Region sei es schwierig, den äthiopischen
Pass zu erhalten und somalische Ausweispapiere habe er nie besessen.
Er habe in Äthiopien jedoch eine Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise
Wohnsitzbestätigung gehabt. Die (…) hätten im Jahr (…) seinen Vater ge-
tötet, weil dieser bei der E._______ gewesen sei. Auch er und seine Brüder
seien bei der E._______ gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, das
Geschehen im Dorf zu verfolgen und weiterzumelden, zudem habe er zu-
sammen mit anderen Jugendlichen Geld für die E._______ gesammelt. Er
sei deshalb im Jahr (…) für neun Tage und ab (…) für sechs Monate in Haft
gewesen. Die Freilassung bei der zweiten Verhaftung sei aufgrund einer
Lösegeldzahlung zustande gekommen. Ungefähr (…) später sei er aus
Angst ausgereist. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er er-
fahren, dass ein Bruder von ihm von den äthiopischen Truppen getötet wor-
den sei.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 23. Juni 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 22. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 auf-
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Seite 3
zuheben, die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines
amtlichen Rechtsbeistandes.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Wohnsitzbestätigung aus
Äthiopien (im Original) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Diese ging
am 20. August 2014 beim Gericht ein. Das BFM hielt fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf
seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
E.
Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 15. August 2014 unter Bei-
lage der Lohnabrechnungen der Monate Mai, Juni und August 2014 sowie
des Arbeitsvertrages vom 1. Mai 2014 mit, er sei temporär in der Landwirt-
schaft angestellt. Er sei momentan nicht auf die Fürsorge angewiesen,
wisse jedoch nicht, bis wann er beschäftigt werde.
F.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 forderte die Instruktionsrichterin ihn
auf, eine allfällige Fürsorgeabhängigkeit innert Frist zu belegen. Der Be-
schwerdeführer brachte mit Eingabe vom 7. November 2014 vor, immer
noch im Stundenlohn tätig zu sein und einen durchschnittlichen Bruttolohn
von monatlich Fr. 3800.– verdient zu haben. Daraufhin wies die Instrukti-
onsrichterin mit Verfügung vom 12. November 2014 die Gesuche um un-
entgeltliche Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistan-
des mangels Bedürftigkeit ab. Sie forderte den Beschwerdeführer zur Be-
zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf, welcher fristgerecht
am 17. November 2014 bezahlt wurde.
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Seite 4
G.
Die Instruktionsrichterin forderte das SEM mit Verfügung vom 17. Februar
2015 unter Hinweis auf das der Beschwerdeschrift beigelegte "originale
Ausweisdokument" zur ergänzenden Vernehmlassung auf. Diese ging am
2. März 2015 beim Gericht ein. Der Beschwerdeführer replizierte am
17. März 2015.
H.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 zur Stellungnahme aufgefordert, reichte
das SEM am 1. Juni 2015 eine Vernehmlassung zur Dokumentenanalyse
ein. Die Triplik des Beschwerdeführers ging am 18. Juni 2015 beim Gericht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund
der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers und seiner fehlen-
den geografischen Kenntnisse würden sich grosse Zweifel an der angege-
benen Herkunft, mithin auch an der angegebenen Staatsangehörigkeit, er-
geben. Auch die Fragen nach der nächst gelegenen Stadt odergrösseren
Ortschaften in der Gegend und zur Grösse seines Heimatortes seien un-
zutreffend beantwortet worden. Dies führe zum Schluss, dass seine
Hauptsozialisation nicht in C._______ stattgefunden habe.
Er habe zudem keinerlei Anstrengungen unternommen, rechtsgenügliche
Reise- und/oder Identitätspapiere zu beschaffen und es sei nicht möglich
gewesen, ihn daktyloskopisch zu erfassen, weil (…). Aufgrund des Aus-
masses an Widersprüchen und nicht glaubhaften Aussagen sei eher davon
auszugehen, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Im
Übrigen seien die Angehörigen seines B._______-Clans ausser in Äthio-
pien auch in (…) anzutreffen und diejenigen in Äthiopien würden in der Re-
gel die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen. Es sei ihm somit nicht
gelungen, die behauptete somalische Staatsangehörigkeit und äthiopische
Herkunft glaubhaft zu machen. Seine tatsächliche Staatsangehörigkeit sei
unbekannt.
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Durch die Feststellung, dass seine Hauptsozialisation nicht in Äthiopien er-
folgt sein könne, werde den vorgebrachten Asyl- und Ausreisegründen jeg-
liche Grundlage entzogen. Diese würden zudem mehrere Widersprüche
enthalten, so in Bezug auf die Umstände seiner angeblichen Verhaftung,
die Gründe für die zweite Verhaftung, den Haftort, seine Angaben über die
Mitgliedschaft bei der E._______ und seine Identitätspapiere, welche er in
Äthiopien gehabt habe; anlässlich der BzP habe er diesbezüglich von einer
Aufenthaltsbewilligung gesprochen, in der Anhörung dagegen nur von ei-
ner Wohnsitzbestätigung. Im Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft bei
der E._______ sei ausserdem nicht nachvollziehbar, weshalb er als da-
mals (…)-Jähriger den älteren Brüdern hätte vorgezogen werden sollen
und dass eine geheime Organisation diesbezüglich ausgesuchte Familien
anschreiben würde. Seine Verfolgungssituation sei zuletzt auch unglaub-
haft vor dem Hintergrund, dass er ein Jahr nach der angeblich letzten Fest-
nahme ausgereist sei und inzwischen nichts Asylrelevantes vorgekommen
sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
Die Untersuchungspflicht betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs finde nach Treu und Glauben ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden. Bei fehlenden Hinweisen
seitens der Asylsuchenden sei nicht nach etwaigen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift vor, er
stamme aus C._______, das liege in der F._______-Zone in G._______.
Die in diesem Teil Äthiopiens lebenden Somalier würden (…) verstehen
und (…), weshalb davon auszugehen sei, dass ihnen diese Einteilungen
unbekannt seien. D._______ sei gemäss Wikipedia eine Ortschaft mit etwa
(…) Einwohnern, bei einer Internet-Recherche jedoch auf keiner Karte zu
finden, Viele der Einwohner seien wohl Nomaden, weshalb sie nicht in der
Stadt leben würden. Das Dorf C._______ sei ebenfalls auf keiner Karte zu
finden. Er schätze, dass dort etwa 500 Menschen in kleinen Hütten leben
würden. Er kenne fast alle vom Sehen. Indessen sei die (…) auf Karten zu
finden. Von ihr aus gesehen liege – wie von ihm korrekt genannt – die Stadt
H._______ am nächsten. Er sei bei der Anhörung gefragt worden, "was
liegt in der Nähe von C._______". Seine Antwort "(…)" beziehe sich auf
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Zonen, nicht Ortschaften, wie im Anhörungsprotokoll festgehalten worden
sei. Es liege offensichtlich ein Übersetzungsfehler vor.
Das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Originaldokument sei eine
Wohnsitzbestätigung. Es handle sich dabei um das in der BzP fälschlicher-
weise als Aufenthaltsbewilligung bezeichnete Dokument.
Das SEM habe in seinem Entscheid die von ihm zu den Akten gereichte
Mitgliedschaftsbestätigung der E._______ aus dem Jahr 2007 zu Unrecht
nicht berücksichtigt.
Er habe (…) und sei bereit, die daktyloskopische Erfassung nachzuholen.
Die Somalisch-Dolmetscherin seines Rechtsvertreters habe bestätigt, dass
er eindeutig Somalier sei und aufgrund seines Dialekts aus der (…) in Äthi-
opien stammen müsse. Es sei bekannt, dass die somalischen Bewohner
der (…) keine Aufenthaltsbewilligungen und offiziellen staatlichen Ausweis-
dokumente besässen.
Seine Herkunftsangaben seien demnach korrekt und glaubhaft. Ohnehin
sei nicht ersichtlich, weshalb er falsche Angaben hätte machen sollen.
Das SEM habe diverse Widersprüche in seinen Asylvorbringen aufgelistet,
die aber aufgrund der Akten nicht bestehen würden. Es sei sodann üblich,
dass die E._______ Personen per Brief anschreibe, da es unmöglich sei,
in dem weitläufigen Gebiet G._______ persönlich zu den Leuten zu gehen.
Dies wäre auch zu gefährlich, die Parteibüros seien auch meist ausserhalb
der Dörfer, um nicht von den äthiopischen Behörden beobachtet zu wer-
den.
Er sei als Mitglied der Jugendorganisation der E._______ auch nach seiner
Freilassung ständig in Gefahr gewesen, erneut festgenommen zu werden.
Wie den beigelegten Dokumenten zu entnehmen sei, sei die Situation (…)
eskaliert und es komme immer wieder zu Angriffen sowohl von äthiopi-
schen Regierungstruppen als auch von (…).
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 fest,
beim eingereichten Ausweisdokument handle es sich gemäss interner Prü-
fung um eine Fälschung.
4.4 Der Beschwerdeführer beanstandete in seiner Replik, das SEM lege
seine Prüfungsergebnisse nicht offen, weshalb ihm eine Stellungnahme
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verwehrt sei. Im Übrigen habe es sich zu den weiteren von ihm eingereich-
ten Dokumenten nicht geäussert.
4.5 Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2015 führte das SEM aus, die Fach-
stelle für Ausweisprüfung habe auf Grund der Beschaffenheit des Substrats
sowie des angewandten Druckverfahrens abschliessend beurteilen kön-
nen, dass es sich bei dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument
um eine Fälschung handle, und empfehle, das Dokument zwecks Beweis-
sicherung sicherzustellen.
4.6 In seiner Triplik bringt der Beschwerdeführer vor, er wisse nicht, wie
das Dokument hergestellt worden sei. In C._______ stelle der Dorfvorstand
solche Dokumente aus, sicher besitze dieser keinen Drucker und verfüge
auch nicht über das für die Herstellung gefälschter Ausweise nötige tech-
nische Wissen. Möglicherweise seien die Ausweise von einer zentralen Be-
hörde der Provinz vorbereitet und nach C._______ geschickt worden, so
dass dort lediglich von Hand die Personalien eingetragen werden könnten.
5.
5.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausge-
fallen sind. Es trifft zu, dass seine Aussagen zur Geographie seiner Region
äusserst oberflächlich, mangelhaft und teilweise falsch ausgefallen sind
(SEM-Akten A16/15 23 ff., A3/12 S.9). C._______, der angebliche Her-
kunftsort des Beschwerdeführers, wird in einem Bericht von Human Rights
Watch als "(…) benannt, welche in der Zone D._______ liegt (vgl. Human
Rights Watch [HRW], (…). United Nations Development Programme
(UNDP) bezeichnete C._______ in einem Bericht über (…) in (…) als (…)
(vgl. UNDP [Emergencies Unit for Ethiopia], […], abgerufen am
01.10.2015). Vor diesem Hintergrund erweist sich das in der Rechtmittel-
schrift bekräftigte Vorbringen, C._______ sei ein kleines Dorf mit rund 500
Einwohnern, als nicht zutreffend. Es wäre vom Beschwerdeführer, der an-
geblich während acht Jahren in C._______ zur Schule gegangen ist, weiter
zu erwarten, dass er korrekte Angaben zur administrativen Einteilung hätte
machen können; C._______ liegt nicht wie angegeben in der "(…)", son-
dern in der (…) (auch […]), jedoch in der (…) D._______ (vgl. Federal De-
mocratic Republic of Ethiopia, […], abgerufen am 01.10.2015). Sodann fin-
det sein Einwand, er habe bei den Befragungen aufgrund eines Überset-
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zungsfehlers die an C._______ grenzenden Zonen und nicht die Ortschaf-
ten genannt, im Protokollverlauf keine Stütze (vgl. A16/15 F28 ff.; A3/12
S.9). Weiter ist festzustellen, dass auch die widersprüchlichen Angaben
zum Ausweisdokument die Einschätzungen des SEM stützen. Obwohl der
Beschwerdeführer anlässlich der BzP aussagte, er habe in Äthiopien wie
alle dort geborenen Somalier eine unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung
gehabt, gab er bei der Anhörung an, eine blosse Wohnsitzbestätigung in
C._______ besessen, diese jedoch verloren zu haben, und korrigierte auf
Nachfrage hin, er habe die Wohnsitzbestätigung zu Hause gelassen, und
man habe sie dort nicht mehr gefunden. Die – angeblich doch aufgefun-
dene – mit der Rechtsmittelschrift eingereichte "originale Wohnsitzbestäti-
gung" wurde von einer Fachstelle des SEM für Ausweisprüfung als Fäl-
schung befunden. Der Einwand des Beschwerdeführers, möglicherweise
würden solche Ausweise jeweils von einer zentralen Behörde vorbereitet
und nach C._______ geschickt, so dass dort lediglich noch von Hand die
Personalien eingetragen werden könnten, vermag den Fälschungsbefund
nicht in Frage zu stellen, zumal der Stempel nach Anbringen der Fotografie
angebracht worden ist. Das vorgelegte Dokument ist allerdings nicht "ab-
gestempelt" worden. Der darauf ersichtliche Rundstempel – als zwar ein-
faches, aber geradezu klassisches Mittel der Beurkundung – ist nicht ma-
nuell, also unter Verwendung eines Stempels und eines Stempelkissens
mit Tinte, aufgebracht worden, sondern der Stempel ist unter Verwendung
eines sogenannten Tintenstrahldruckers bloss nachgeahmt worden. Bei
dieser Sachlage ist auszuschliessen, dass das vorgelegte Papier echt ist.
Durch die Vorlage des gefälschten Beweismittels wird das Vorbringen, der
Beschwerdeführer habe eine Wohnsitzbestätigung in Äthiopien gehabt,
nachhaltig erschüttert.
5.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der
Ausreise vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz stellt zu-
treffend fest, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu sei-
ner Mitgliedschaft bei der E._______ gemacht habe. Ergänzend zu den
angeführten Ungereimtheiten ist auf die Ausführungen zum Erwerb der Mit-
gliedschaft hinzuweisen, wonach jeder, der im (…) wohne, der E._______
betreten müsse (vgl. A16/15 F80) beziehungsweise hätten nur diejenigen
Somalier Mitglied werden müssen, welche von der E._______ ausgesucht
worden seien (vgl. a.a.O. F81). Auch seinen eigenen Beitritt konnte der
Beschwerdeführer nicht erklären und führte diesen auf Nachfrage hin da-
rauf zurück, dass alle seine Familienmitglieder zur E._______ gehört hät-
ten und er automatisch auch Mitglied geworden sei (vgl. a.a.O. F84). Die
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Seite 10
vagen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die E._______ ihre po-
tentiellen Mitglieder per Brief anschreibe, vermögen den Widerspruch nicht
aufzulösen; vielmehr sind sie ihrerseits mit den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen nicht vereinbar. Ebenso stellt das SEM zutreffend fest, dass der
Beschwerdeführer in der BzP als Grund für seine zweite Verhaftung einen
Brief, den er von der E._______ erhalten habe, angeführt habe, in der An-
hörung hingegen davon gesprochen habe, dass die Behörden bei einem
Mitglied der E._______ eine Mitgliederliste, seinen Namen enthaltend, ge-
funden hätten. Das unsubstanziierte Beschwerdevorbringen, beide Vor-
bringen seien richtig, jedoch habe der Brief, den er von der E._______ er-
halten habe, nicht unmittelbar zur Verhaftung geführt, ist nicht plausibel und
offenkundig eine Schutzbehauptung. Die genannten Widersprüche zur Mit-
gliedschaft bei der E._______ und zur (zweiten) Verhaftung sind umso gra-
vierender, als sie Kernvorbringen zu den Asylgründen betreffen, und des-
halb zu erwarten ist, dass sie übereinstimmend geschildert werden. Insge-
samt sind die Aussagen des Beschwerdeführers offensichtlich unzuläng-
lich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Mitgliedschafts-
bestätigung der E._______ aus dem Jahr (…) (in Kopie) oder dem Bestä-
tigungsschreiben der E._______, (…), vom 18. Juni 2012, ableiten. Der
Beweiswert beider Dokumente ist gering und vermag die vorstehenden Er-
wägungen nicht zu relativieren.
5.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die behauptete somali-
sche Staatsangehörigkeit noch das Herkunftsland des Beschwerdeführers
geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann eine Ver-
letzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch
die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, welchen ef-
fektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen
dieses Verhaltens hat der Beschwerdeführer selber zu verantworten. Bei
Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist ver-
mutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
enthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.).
5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das ge-
eignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf Äthiopien oder Somalia nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
6.
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Seite 11
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-4338/2015 vom 19. August 2015).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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Seite 12
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgelegte Beweismit-
tel, die angebliche "Wohnsitzbestätigung in Äthiopien", ist gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Das eingereichte Dokument "Wohnsitzbestätigung in Äthiopien" wird ein-
gezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger